Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Für praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen gilt nunmehr Versicherungspflicht. Damit fallen diese speziellen Ausbildungen sozialversicherungsrechtlich nunmehr auch unter Berufsausbildungen. Dies wird mit dem Siebten SGB-IV-Änderungsgesetz geregelt, welches hier für mehr Klarheit sorgen soll.

Die neuen Regelungen gelten für Ausbildungen die nach dem 30.6.2020 aufgenommen worden sind. Für bereits bestehende Ausbildungsgänge gilt eine Bestandsschutzregelung.

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Damit sorgt das Gesetz nun für mehr Klarheit, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung für Gesundheitsberufe geht. Bislang gab es hier häufig Unklarheiten bei der versicherungsrechtlichen Einordnung von Medizinisch-technischen Assistenten (MTA), Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten oder Diätassistenten. Hier gilt nur eindeutig Sozialversicherungspflicht. Genauso wie bei ErzieherInnen in Bundesländern, in denen die Azubis einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb schließen und ab Ausbildungsbeginn vergütet werden.

Problematisch war in der Vergangenheit, dass bei zahlreichen Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert war, keine Rechtsgrundlage bestand diese als versicherungspflichtige Berufsauszubildende zu sehen. Die Beurteilungen in der Fläche waren hier bis dato recht unterschiedlich. Daher ist mit der Gesetzesänderung seit dem Sommer 2020 eine einheitliche Regelung geschaffen worden, die diese Auszubildenden in Gesundheitsberufen den Teilnehmern an dualen Studiengängen quasi gleichstellt.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen – Auswirkungen

Durch die neue gesetzliche Regelung unterliegen alle Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen mit Ausbildungsbeginn ab 1.7.2020 der Sozialversicherungspflicht.

Für alle bereits länger laufenden praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, gilt dies auch weiterhin. Dies kann der Fall sein, wenn diese „Ausbildung“ bereits vor der rechtlichen Anpassung als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden ist.

Für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die noch keine Beiträge gezahlt worden sind, verbleibt es (zunächst) bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Bestandsschutz). Es besteht aber die Möglichkeit, die Beitragszahlung mit Zustimmung des Auszubildenden zu beginnen.

Wichtig: Hier muss eine entsprechende Erklärung des Auszubildenden in die Lohnunterlagen.

Beispiel:

Eine angehende Logopädin übt seit 1.4.2020 eine Ausbildung in einem Krankenhaus aus. Bislang sind keine Sozialversicherungsbeiträge für die angehende Logopädin gezahlt worden.

Sollte die Auszubildende zustimmen, können nunmehr Beiträge gezahlt werden. Sie ist dann sozialversicherungspflichtig.

Anzeige in eigener Sache: Monatlich up to date mit den Lohn-News

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

Werbung: Jahresmeldungen 2020 (ebook)

Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen auch 2021 steigen. Dies geht aus dem Sozialversicherungsrechengrößen-Entwurf 2021 hervor. Für die Betriebe bedeuten die höheren Beitragsbemessungsgrenzen 2021 eine Erhöhung der Lohnnebenkosten. Denn mit der Ausweitung der beitragspflichtigen Einnahmen, steigen auch die Aufwendungen der Arbeitgeberanteile und Arbeitgeberzuschüsse für höherverdienende Arbeitnehmer.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Die Werte für das kommende Jahr orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Vorjahr. Im Jahr 2019 betrug die sogenannte Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Hinweis: Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. In den letzten Jahren war dies ein formaler Akt, so dass dies auch für das Jahr 2021 zu erwarten ist. Update: Der Bundesrat hat am 27.11.2020 den neuen Werten zugestimmt

Für das Jahr 2021 ergeben sich somit folgenden (voraussichtliche) Werte:

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

 jährlich in Euromonatlich in Euro
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze64.350 (2020 = 62.550)5.362,50 (2020 = 5.212,50)
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)

Beitragsbemessungsgrenzen

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung / Pflegeversicherung58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer85.200 (2020 = 82.800)7.100 (2020 = 6.900)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer80.400 (2020 = 77.400)6.700 (2020 = 6.450)

Bezugsgröße

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung /Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer37.380 (2020 = 36.120)3.115 (2020 = 3.010)

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Im Jahr waren dies noch 4.687,50 Euro im Monat (56.250 Euro im Jahr).

Dies bedeutet einen Unterschied von 150 Euro monatlich. Dies entspricht einem höheren Arbeitgeberanteil für einen BBG-Übergrenzer von 11,78 Euro monatlich (Zusatzbeitragssatz von 1,1 %). In der Pflegeversicherung sind dies 2,29 Euro monatlich (1,54 Euro in Sachsen).

Für Arbeitnehmer, die in einer privaten Krankenversicherung sind und der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV entrichten muss steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze 2021 und die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 384,58 Euro (2020: 367,97 Euro) im Monat.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAE-Grenze)

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) steigt zum 1.1.2021 auf 64.350 Euro. Arbeitnehmer, die bislang über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze verdient haben und durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ab 2021 fallen, scheiden aus der Krankenversicherungsfreiheit aus und sind grds. ab 1.1.2021 (wieder) versicherungspflichtig (Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze).

Arbeitnehmer, die bislang versicherungspflichtig in der Krankenversicherung waren und im Laufe des Jahres 2020 eine Entgelterhöhung bekommen haben, so dass sie die maßgebende JAE-Grenze des Jahres 2020 (62.550 Euro) überschritten haben, scheiden zum Jahreswechsel aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2021 die neue Versicherungspflichtgrenze ebenfalls überschreitet.

Beitragssätze fast unverändert

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung steigen nach aktuellem Stand nicht. Nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Tatsächlich müssten der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung deutlich stärker steigen, doch ein üppiger Steuerzuschuss mildert die Erhöhung. Spannend wird es daher zum Jahreswechsel die Entwicklung der kassenindividuellen Beitragssätze zu beobachten. Hier dürften zahlreiche Kassen die Zusatzbeitragssätze ab 1.1.2021 erhöhen.

Mit der „Sozialgarantie 2021″ (Eckpunkt des Konjunkturprogramms der Bundesregierung) werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40% stabilisiert. Falls diese Einnahmen nicht reichen, sollen Lücken aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Mit den derzeitigen geplanten Werten würde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Jahr 2021 mit 39,95 Prozent unterhalb der 40-Prozent-Marke liegen.

  • 18,6 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 2,40 Prozent für die Arbeitslosenversicherung
  • 3,05 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung
  • 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 1,30 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Insolvenzgeldumlage 2021 wird auf 0,12 Prozent erhöht (Update vom 27.11.2020) wird (voraussichtlich) bei 0,06 Prozent bleiben.

Auch bei den Minijobber soll sich hinsichtlich der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung keine Änderung zum 1.1.2021 ergeben.

Artikeltipp: Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 steigt

Für privat krankenversicherte Beschäftigte muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen leisten. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur PKV 2021 hängt im Wesentlichen von der Entgelthöhe und dem tatsächlichen PKV-Beitrag ab. Ab 2021 erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV für die Betriebe teilweise erheblich. Dies hat regelmäßig zwei Gründe: Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen und der erneute Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 – Grundsätzliches

Arbeitgeber müssen für die in aller Regel höherverdienenden Arbeitnehmer, die in der PKV (Private Krankenversicherung) krankenversichert sind, einen Arbeitgeberzuschuss zur (privaten) Krankenversicherung leisten (§ 257 SGB V). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Versicherungspflichtgrenze ab 2021 auf 64.350 Euro jährlich erhöht. Liegen bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch 2021 mit ihrem regelmäßigen Entgelt in Höhe dieses Betrages bzw. höher, so sind sie auch 2021 privat krankenversichert. Unterschreitet ein bislang privat krankenversicherter Arbeitnehmer ab 2021 diese Grenze, so tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein.

Anmerkung: Hier ist zu beachten, dass für Arbeitnehmer, die bereits zum 31.12.2002 in einer privaten Krankenvollversicherung versichert waren eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 58.050 Euro gilt.

Dieser Arbeitgeberzuschuss bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zur Krankenversicherung. Im Jahr 2021 sind dies monatlich maximal 4.837,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 2021).

Um die Höhe des Arbeitgeberzuschusses 2021 zu berechnen, ist das beitragspflichtige Entgelt mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,3 Prozent 2021) zu multiplizieren.

Daraus ergibt sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 von 384,58 Euro monatlich (= 4.837,50 Euro x (7,3% + 0,65%)).

Damit erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 um rund 16 Euro monatlich (2020: 367,97 Euro).

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 – Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen

Allerdings spielt beim Arbeitgeberzuschuss zur PKV auch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers eine Rolle. Der Arbeitgeber darf nämlich maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen als Arbeitgeberzuschuss zur PKV leisten. Dies bedeutet, dass 2021 ein geringerer Arbeitgeberzuschuss zur PKV zu leisten ist, wenn der Gesamtbeitrag (Prämie) zur PKV nicht mehr als 769,16 Euro beträgt (2 x 384,58 Euro).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist privat krankenversichert und zahlt eine monatliche Prämie zur PKV von 800 Euro im Monat. Er verdient 5.000 Euro im Monat.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt hier 384,58 Euro (= 4.837,50 Euro x 7,95 %). Den Restbetrag von 415,42 Euro (= 800 Euro – 384,58 Euro) trägt der Arbeitnehmer allein.

Abwandlung des Beispiels:

Der Arbeitnehmer zahlt nur 600 Euro zur PKV.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt auch hier im Grunde 384,58 Euro. Allerdings ist der Arbeitgeberzuschuss begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Einnahmen, also hier 300 Euro (= 600 : 2). Somit beträgt in diesem Fall der Arbeitgeberzuschuss nur 300 Euro. Die übrigen 300 Euro zur PKV zahlt der Arbeitnehmer aus eigener Tasche.

Werbung: Lohnabrechnung selbst im Betrieb durchführen – DATALINE Lohnsoftware jetzt testen

Private Pflegeversicherung – Arbeitgeberzuschuss 2021

Die Regelungen zur privaten Pflegeversicherung (PPV) folgen der Krankenversicherung. Auch hier gilt ein Höchst-Arbeitgeberzuschuss, der von der Beitragsbemessungsgrenze abhängt (4.837,50 Euro monatlich für 2021). Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent, so dass sich ein halber Beitragssatz von 1,525 Prozent ergibt. Dies ergibt einen Arbeitgeberzuschuss zur PPV von maximal 73,77 Euro im Jahr 2021.

Das Bundesland Sachsen bildet hier eine Ausnahme. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nur 1,025 Prozent. Daraus ergibt sich ein Höchst-Arbeitgeberzuschuss zur PPV in Sachsen von monatlich 49,58 Euro.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird verlängert

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird verlängert. Das gilt für Betriebe, die Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 eingeführt haben. Die Bezugsdauer verlängert sich für diese von bislang 12 auf 24 Monate.

Die durch die Corona-Pandemie erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 verlängert. Das bedeutet, dass nur 10 Prozent der Belegschaft von einem kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall betroffen sein muss. Das bedeutet aber auch, dass keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen.

Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird länger durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Konkret werden derzeit die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Fiktiventgelt in pauschalierter Form erstattet. Diese volle Beitragserstattung gilt bis 30.6.2021.

Für die Betriebe, die bis 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, gilt in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese hälftige Erstattung kann aber wieder auf 100 Prozent erhöht werden, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme erbracht wird. Dafür ist jedoch wiederum eine Voraussatzung, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht. Auch müssen die Weiterbildungsmaßnahmen einen Umfang von mehr als 120 Stunden haben. Ferner muss die Maßnahme und der Träger zugelassen sein.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls bis 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.32021 entstanden ist.

Es gilt derzeit ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 bzw. 77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Vorausgesetzt die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt liegt in dem Bezugsmonat bei mindestens 50 Prozent.

Zeitarbeitsfirmen und Kurzarbeitergeld

Bei der Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelungen profitieren auch Zeitarbeitsunternehmen, die bislang (vor Corona) kein Kurzarbeitergeld beantragen konnten. Auch Zeitarbeitsfirmen können nun bis 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beantragen.

Hinweis: Kurzarbeitergeld Tabellen 2021

Kinderkrankengeld – Ausweitung 2020 verabschiedet

Die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte wird im Jahr 2020 ausgeweitet. Die Anspruchsdauer wird deutlich verlängert.

Der Kinderkrankengeldanspruch ist aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende 2020 verlängert worden. Dies ist zunächst im Koalitionsausschuss Ende August vereinbart worden. Damit sollen Eltern, die ihre kranken Kinder betreuen müssen, entlastet werden. Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung am 9.10.2020 zugestimmt.

Kinderkrankengeld – was ist das?

Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, wenn Eltern ihre „betreuungsbedürftigen Kinder“ aufgrund einer Krankheit des Kindes zu Hause betreuen müssen. Die Idee hinter dieser gesetzlichen Leistung ist, dass ein krankes Kind nicht unbeaufsichtigt allein zu Hause bleiben darf bzw. sollte. Ältere Kinder hingegen können sehr wohl allein zu Hause bleiben, ohne dass ein Elternteil die Kinder beaufsichtigt. Daher gelten die Anspruchsvoraussetzungen auch nur für Kinder bis 12 Jahre und behinderte Kinder.

Erkrankt ein Kind, dann haben gesetzlich Krankenversicherte während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Kalenderjahr für jeden Elternteil für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr.

Für Alleinerziehende gilt der doppelte Wert, also die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen Kinderkrankengeld je Kalenderjahr. Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage das Entgelt werden sie hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Wichtig: Minijobber und privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Verlängerung Kinderkrankengeld 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Anspruchsdauer für das Kalenderjahr (bis 31.12.2020) verlängert worden. Für das Kalenderjahr 2020 gilt nun eine Anspruchsdauer je Kind von 15 Arbeitstagen und ein Höchstanspruch von 35 Arbeitstagen.

Für Alleinerziehende erhöhen sich auch hier die Höchstwerte auf 30 Arbeitstage je Kind bzw. einen Höchstanspruch für das Kalenderjahr 2020 von maximal 70 Arbeitstagen.

Hinweis: Eltern, deren Anspruch in 2020 aufgrund des Überschreitens der Höchstanspruchsdauer abgelehnt oder gekürzt wurde, sollten sich zeitnah mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Kinderkrankengeld – Aufteilung zwischen den Elternteilen

Die beiden Elternteile können sich ihre Anspruchstage gegenseitig übertragen. Hier muss jedoch der Arbeitgeber zustimmen, ob er eine längere Freistellung hinnehmen möchte bzw. kann.

Ist ein Kind mehrere Tage krank, so können sich die Eltern bei der Betreuung abwechseln. Es muss also nicht ein Krankheitszeitraum nur von einem Elternteil die Betreuung sichergestellt werden. Vielmehr ist ein Wechsel in der Betreuung möglich.

Hinweis: Aus der Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Kassen einen Nachweis der Arbeitgeber fordern, dass keine Entgeltfortzahlungsansprüche für die Kinderbetreuung bestehen. Hier kann es sinnvoll sein diese Ansprüche arbeitsvertraglich abzudingen. Fragen Sie dazu ggf. einen Arbeitsrechtsanwalt, wie sie Entgeltfortzahlungsansprüche für diese Kinderbetreuungszeiten abdingen können (Stichwort § 616 BGB).

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner