Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sind zwischenzeitlich bekanntgegeben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen dabei deutlich im Vergleich zu 2020. Besserverdienende müssen sich dabei auf deutliche Beitragserhöhungen einstellen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 einen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“ veröffentlicht. In aller Regel wird dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung unverändert umgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass dies die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sein werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sollen nach dem Entwurf sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019. Die Effekte der Corona-Maßnahmen sind damit hier nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 bundeseinheitlich von 56.250 Euro jährlich (4.687,50 Euro monatlich) auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Sie erhöht sich somit um 150 Euro im Monat.

Dies macht eine Mehrbelastung von knapp 14 Euro im Monat für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aus.

Anmerkung: Grundlage ist der derzeit geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sowie von 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Arbeitnehmer, die auch 2021 oberhalb der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, zahlen somit monatlich 21,00 Euro mehr Beiträge in den alten Ländern und 26,25 Euro mehr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021. Dies gilt jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Anmerkung: Hierbei liegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zugrunde und die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze 2021 steigt ebenfalls

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab dem Jahr 2021 an. Sie beträgt voraussichtlich 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Dies entspricht einem Monatswert von 5.362,50 Euro.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt ober der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAE-Grenze) liegt, sind nicht mehr pflichtversichert und haben die Möglichkeit sich entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021 führt zu einer deutlichen Mehrbelastung für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen mit ihrem Entgelt liegen. Sie zahlen mehr als 400 Euro jährlich zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern sind aufgrund des höheren Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stärker von der Erhöhung betroffen als westdeutsche Arbeitnehmer, die ca. 420 Euro zusätzliche Beiträge verkraften müssen. In den neuen Ländern liegt diese zusätzliche Belastung bei rund 480 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – vorläufige Werte

 Alte LänderAlte LänderNeue LänderNeue Länder
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro104.400 Euro8.250 Euro99.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 Euro64.350 Euro5.362,50 Euro64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 Euro58.050 Euro4.837,50 Euro58.050 Euro

Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis dient dazu gegenüber der jeweiligen Einzugsstelle die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Beiträge zu berechnen und online an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu übermittelt. Der Arbeitgeber ist auch Beitragsschuldner und somit auch für die rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Inhalt Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis enthält die Beiträge aller bei der Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) abgerechneten Arbeitnehmer. Es erfolgt dabei eine Unterteilung nach verschiedenen Beitragsgruppen, die sich auf die Höhe und Tragung der Sozialversicherungsbeiträge auswirken.

Daneben enthält der Beitragsnachweis auch die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zu den Umlagekassen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Für Minijobber gibt es noch eine weitere Besonderheit. Die Beiträge für Minijobber werden stets an die Minijob-Zentrale abgeführt, unabhängig ob bzw. wo die Minijobber versichert sind. Der Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale enthält zusätzlich auch noch die Angaben zur 2 prozentigen Pauschsteuer, die nicht an das Finanzamt, sondern die Minijob-Zentrale abgeführt wird.

Weitere Informationen zur Beitragsfälligkeit finden Sie hier

Beitragsnachweis 2020 – vorgezogene Fälligkeit

Seit einigen Jahren gilt für die Ermittlung der Beitragsschuld nicht die tatsächlichen Beiträge zu berechnen, sondern es ist eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ zu ermitteln. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr nach der Auszahlung der Löhne und Gehälter ermittelt wird, sondern bereits im laufenden Monat. Da sich gerade bei Arbeitnehmern mit variablen Entgelten, zum Beispiel Stundenlöhner, nach der Übermittlung des Beitragsnachweises noch Änderungen ergeben können, müssen Sie im Lohnbüro für den laufenden Monat eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ berechnen. Dies erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung in aller Regel durch einen (ersten/vorläufigen) Abrechnungslauf (auch vorläufige Abrechnung oder Schätzabrechnung).

Beitragsänderungen, die sich für den laufenden Monat ergeben, welche aber im Beitragsnachweis für den Monat nicht berücksichtigt worden sind, werden als Beitragssolldifferenz aus dem Vormonat im Beitragsnachweis des Folgemonats einbezogen.

Beispiel:

Im Abrechnungsmonat August wurde eine voraussichtliche Beitragsschuld von 5.000 Euro im Beitragsnachweis gemeldet. Aufgrund von Mehrarbeit ergibt sich jedoch bei der (echten) Entgeltabrechnung eine tatsächliche Beitragsschuld für den Monat von 5.800 Euro.

Durch die vorgezogene Übermittlung des Beitragsnachweises entsteht im August eine Differenz von 800 Euro zwischen „gemeldeter voraussichtlicher Beitragsschuld“ und tatsächlicher Beitragsschuld. Diese Beitragssolldifferenz wird im Abrechnungsmonat September berücksichtigt. Der September-Beitragsnachweis enthält dann neben der voraussichtlichen Beitragsschuld für den September zusätzlich die Beitragssolldifferenz des Augusts in Höhe von 800 Euro.

Beitragsnachweis 2020 – Vereinfachungsregelung

Da sich die tatsächlichen Beiträge vielfach nicht zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Beitragsnachweises ermitteln lassen, existiert eine Vereinfachungsregelung. Danach kann für die Übermittlung des Beitragsnachweises auf die Werte des Vormonats zurückgegriffen werden und diese (aus Vereinfachungsgründen) übermittelt werden.

Sofern Sie diese Vereinfachungsregelung anwenden wollen, ist zu beachten, dass etwaige Einmalzahlungen, die im Vormonat angefallen sind, nicht berücksichtigt werden.

In der Praxis verfahren jedoch viele Betriebe so, dass sie einfach zwei Abrechnungsläufe für den Abrechnungsmonat durchführen, wenn sie variable Entgelte abrechnen. Betriebe, die feste Entgelte zahlen (Festlohn), verfahren häufig in der Form, dass sie die Abrechnung für die Entgelte einfach vorverlegt haben und die Abrechnung nicht zum Fälligkeitstermin der Löhne und Gehälter durchführen, sondern früher, zum Zeitpunkt der Abgabe des Beitragsnachweises.

Elektronische Übermittlung des Beitragsnachweises 2020

Der Beitragsnachweis muss elektronisch (maschinell) an die Einzugsstelle übermittelt werden. Dies erfolgt in der Regel durch die betriebliche Lohnsoftware, einen Steuerberater oder via sv.net.

Die elektronische Übermittlung ist (seit 2006) vorgeschrieben, so dass der Betrieb diesen Übermittlungsweg wählen muss. Die Lohnsoftwareprodukte bieten diese maschinelle Übermittlung natürlich an, so dass dies nicht durch einen Steuerberater erfolgen muss. Auch kann die Lohnabrechnung natürlich im Betrieb selbst erfolgen und braucht daher nicht über einen Steuerberater laufen, der hierfür monatliche Gebühren verlangt.

Sonderfall: Null-Beitragsnachweis 2020

Fallen (ausnahmsweise) in einem Abrechnungsmonat keine Sozialversicherungsbeiträge an, ist ein Null-Beitragsnachweis zu übermitteln.

Sonderfall: Dauer-Beitragsnachweis 2020

Ein weiterer Sonderfall kann vorliegen, wenn die Beiträge an eine Einzugsstelle stets in gleicher Höhe zu zahlen sind. In diesem Fall kann ein Dauer-Beitragsnachweis erstellt werden (Kennzeichen im Beitragsnachweis-Datensatz), so dass die Einzugsstelle dann stets von der gleichen Beitragshöhe ausgeht.

Dauer-Beitragsnachweise verlieren zunehmend an Bedeutung, da sich durch die maschinelle Lohnabrechnung der Aufwand zur Beitragsnachweiserstellung deutlich reduziert hat. Außerdem werfen Dauer-Beitragsnachweise auch einige Probleme auf, da sie stets angepasst werden müssen, wenn sich Änderungen ergeben. Da diese Anpassungen oftmals „untergehen“ führt dies nachträglich zu einem erhöhten Korrekturaufwand.

Korrekturen und Beitragsnachweis 2020

Ebenfalls interessant sind Abrechnungskorrekturen, die immer wieder in der Lohnabrechnung vorkommen. Diese haben keine Auswirkungen auf bereits versendet Beitragsnachweise, sondern werden im laufenden Abrechnungsmonat verrechnet und auch in diesem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übermittelt.

Beispiel:

Einem Arbeitnehmer wurde im Monat Juli 2020 versehentlich 100 Euro zu wenig Entgelt ausgezahlt. Es erfolgt eine Korrektur der Juli-Abrechnung im August.

Die Korrekturen werden mit der Entgeltabrechnung im August ausgezahlt, Gleiches gilt für die (hier) Nachzahlung der Beiträge, die zwar für den Juli entstanden sind, aber erst im August ermittelt worden. Die fehlenden Kuli-Beiträge werden im August-Beitragsnachweis übermittelt.

Noch Fragen?

Sofern Sie noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Beitragsnachweis haben, nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, um Ihre Fragen zu stellen.

Beitragsfälligkeit 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vielfach bereits vor Auszahlung der Gehälter und Löhne bereits an die Krankenkassen zu zahlen. Diese vorgezogene Beitragsfälligkeit gilt seit Jahren für die Sozialversicherungsbeiträge und sorgt immer wieder für Fragen in der Lohnabrechnung. Die wichtigsten Fragen zur Beitragsfälligkeit 2020 finden Sie im nachstehenden Artikel.

Beitragsfälligkeit 2020 – Terminermittlung

Neben der Beitragsfälligkeit der Beiträge ist auch die Abgabe der Beitragsnachweise wichtig, um die Abgabefristen einzuhalten.

Es gilt, dass die Beitragsnachweise für den jeweiligen Monat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Einzugsstelle vorliegen müssen. Die Beiträge selbst müssen am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Daraus ergeben sich monatlich wechselnde Fälligkeitstermine. Als Faustformel kann im Lohnbüro der 20. eines Monats für die Übermittlung der Beitragsnachweise und der 25. für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge ins Auge gefasst werden. Für den Dezember eines Jahres sollte im Lohnbüro genauer geschaut werden, da durch die Weihnachtstage und Silvester hier teilweise noch frühere Fälligkeitstermine in Frage kommen können.

Da von Bankarbeitstagen auszugehen ist, zählen hierzu nur die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hingegen nicht zu den Bankarbeitstagen. Dies gilt auch für den 24.12. und 31.12..

Maßgebend ist hierbei stets der Hauptsitz der jeweiligen Krankenkasse, so dass es möglich ist, dass sich die Fälligkeitstermine in einigen Monaten zwischen den Einzugsstellen unterscheiden können. Dies kann beispielsweise im Oktober der Fall sein, da der Reformationstag (31.10.) nicht in allen Bundesländern ein Feiertag ist.

Beitragsfälligkeit 2020

Abgabe der Beitragsnachweise

  • August 2020 – 25.8.2020
  • September 2020 – 24.9.2020
  • Oktober 2020 – 26./27.10.2020
  • November 2020 – 24.11.2020
  • Dezember 2020 – 22.12.2020

Tipp: Die Beitragsnachweise sollten bereits einen Tag vorher aus der Lohnsoftware versendet werden.

Beitragsfälligkeit 2020 – Zahlung

  • August 2020 – 27.8.2020
  • September 2020 – 28.9.2020
  • Oktober 2020 – 28./29.10.2020
  • November 2020 – 26.11.2020
  • Dezember 2020 – 28.12.2020

Tipp: Sofern Sie die Beiträge nicht per Lastschrift einziehen lassen, planen Sie für die Überweisung besser einen Tag mehr ein.

Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber allein zu tragen. Sie ist über den Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Auch gilt für die Insolvenzgeldumlage die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

Insolvenzgeldumlage 2020 finanziert Insolvenzgeld

Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld (der Arbeitsagentur) finanziert. Das Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, wenn ihr Arbeitgeber (teilweise) zahlungsunfähig ist. Das Insolvenzgeld ersetzt dabei teilweise die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht bedient werden konnten.

Die Insolvenzgeldumlage ist von nahezu allen Arbeitgebern zu zahlen, die „insolvenzfähig“ sind. Das gilt also grundsätzlich für alle Betriebe. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte als Arbeitgeber.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage hat allein der Arbeitgeber zu tragen. Sie wird teilweise auch als U3-Umlage bezeichnet. Dieser Begriff für die Insolvenzgeldumlage lehnt sich an die U1 und U2-Umlage an, die im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes erhoben werden.

Entscheidender Unterschied dabei ist aber, dass die Insolvenzgeldumlage auch auf einmalige Bezüge (Einmalzahlungen) zu zahlen ist. Dies ist bei der U1- und U2-Umlage nicht der Fall.

Insolvenzgeldumlage 2020 – Beitragssatz

Die Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiterhin 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Tragung erfolgt allein durch den Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro

Beitragspflichtig besteht auch auf Einmalzahlungen, so dass ein einmaliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ebenfalls durch den Arbeitgeber zu verbeitragen ist.

Fortsetzung Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 Euro

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro (laufender Bezug)

1.000 Euro x 0,06 % = 0,60 Euro (einmaliger Bezug)

Gesamtbeitrag:          2,40 Euro

Beitragsbemessungsgrenze ist Obergrenze für Insolvenzgeldumlage 2020

Da das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sind die Beiträge für höherverdienende Arbeitnehmer (nach oben) durch die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Frankfurt – Rechtskreis West) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.900 Euro x 0,06 % = 4,14 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze West)

Abwandlung des Beispiels:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Leipzig – Rechtskreis Ost) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.450 Euro x 0,06 % = 3,87 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze Ost)

Insolvenzgeldumlage 2020 Nachweis

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen des Beitragsnachweises an die zuständige Einzugsstelle abzuführen und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen. Auch hier gilt die vorgezogene Beitragsfälligkeit.

Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Midijob 2020 – Berechnungsformel

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegt, werden auch als Midijobber bezeichnet. Bei der Abrechnung von Midijobs gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die Sie in der Lohnabrechnung kennen sollten, um einen Midijob 2020 korrekt abzurechnen.

Midijob 2020 – wer ist betroffen

Voraussetzung für einen Midijob 2020 ist (seit 1.7.2019), dass das regelmäßige Entgelt des Arbeitnehmers im Übergangsbereich liegt. Als regelmäßige Entgelt gilt hier das monatliche Entgelt, welches voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten im Schnitt verdient wird. Sofern der Midijobber Anspruch auf Einmalzahlungen hat, sind diese ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.

Als Übergangsbereich liegt ein Entgelt in der Spanne von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 800 Euro und im November ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld (Einmalzahlung) in Höhe von 600 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 800 Euro = 9.600 Euro

Weihnachtsgeld = 600 Euro

Gesamt: 10.200 Euro ; 12 Monate = 850 Euro regelmäßiges Entgelt

Das regelmäßige Entgelt liegt innerhalb des Übergangsbereichs.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Bei Midijobs liegt eine Besonderheit in der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung. Denn hier werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet. Vielmehr wird anhand einer speziellen Midijob-Berechnungsformel eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet.

Midijob 2020: Berechnungsformel

Die Midijob-Berechnungsformel 2020 lautet:

F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt – 450) = beitragspflichtige Einnahme

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x Arbeitsentgelt – 168,8241176 = beitragspflichtige Einnahme

Beispiel:

Ein Midijobber verdient im Abrechnungsmonat 800 Euro.

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x 800 Euro – 168,8241176 = 735,07 Euro

Obwohl der Arbeitnehmer ein Entgelt von 800 Euro erzielt, dient der Beitragsbemessung nur die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Die Beitragsberechnung für Midijobber erfolgt in mehreren Schritten. Nachdem die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt worden ist, werden je Versicherungszweig die Gesamtbeiträge berechnet.

Anschließend wird von dem jeweiligen Gesamtbeitrag der Arbeitgeberanteil abgezogen. Der Arbeitgeberanteil wird anhand des halben Beitragssatzes aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil ist dann der vom Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitnehmeranteil.

Beispiel:

Ein Midijobber verdient 800 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 735,07 Euro.

Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung:

735,07 Euro x 18,6 % = 136,72 Euro

Berechnung Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

800 Euro x 9,3 % = 74,40 Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:

136,72 Euro – 74,40 Euro = 62,32 Euro

Lohnabrechnung für Auszubildende

Der August eines Jahres ist traditionell Ausbildungsbeginn in vielen Branchen. Das gilt auch für das Jahr 2020. Allerdings gelten 2020 nicht nur wegen der Corona-Maßnahmen besondere Spielregeln bei der Lohnabrechnung für Auszubildende. Denn seit 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der Lohnabrechnung für Auszubildende zu beachten ist.

Lohnabrechnung für Auszubildende

Auszubildende, die zum 1.8.2020 ihre Ausbildung aufnehmen, bekommen eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Geregelt ist die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG).

Sofern laut Ausbildungsvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbart ist, gilt natürlich die vertragliche Vereinbarung für die Lohnabrechnung für Auszubildende.

Für alle, die ab 2020 eine Ausbildung beginnen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im 1. Lehrjahr. Im 2. Lehrjahr sind es 18 % mehr, also 608 Euro, im 3. Lehrjahr 695 Euro ( + 35 %) und 721 Euro im 4. Lehrjahr ( + 40 %).

Lohnabrechnung für Auszubildende – Steuer

Steuerlich ist bei der Lohnabrechnung für Auszubildende im Grunde keine Besonderheit zu beachten. Auch für die Auszubildenden sind die ELStAM von der Finanzverwaltung im Zuge der Lohnabrechnung anzufordern und entsprechend der gelieferten Steuermerkmale (Steuerklasse) abzurechnen. Besondere pauschale Lohnsteuersätze für Auszubildende gibt es nicht.

Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Auszubildenden zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch fallen oftmals keine Steuern für Azubis an, da die Ausbildungsvergütung nicht so hoch ist, dass Lohnsteuern zu berechnen sind.

Anmerkung: Auszubildende sollten gerade im ersten Lehrjahr die Einkommensteuererklärung durchführen, da es vielfach zu einer Steuererstattung durch das Finanzamt kommt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten für Auszubildende ein paar Besonderheiten. Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (Midijobs) nicht für die Auszubildenden.

Das heißt, auch wenn ein Auszubildender mit seinem regelmäßigen Verdienst innerhalb des Midijobbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt, gelten hier nicht die Sonderregelungen im Übergangsbereich.

Die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung für Auszubildende werden nach den herkömmlichen Grundsätzen, also hälftige Beitragstragung, ermittelt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Besonderheit Geringverdiener

In der Sozialversicherung gibt es noch einen Sonderfall, wenn Auszubildende monatlich regelmäßig nicht mehr als 325 Euro verdienen. Dann gehören Sie zu den „Geringverdienern“. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Azubis allein.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Meldungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind Auszubildende mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) zu melden. Geringverdiener sind regelmäßig mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in aller Regel „1111“.

Natürlich sind auch für die Azubis Sofortmeldungen in den jeweiligen Branchen (Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Gastronomie, etc.) zu erstatten.

Ansonsten gelten auch für Auszubildende die Meldegrundsätze. Es sind daher im Grunde die herkömmlichen Sozialversicherungsmeldungen, wie Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen zu erstatten.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beitragszuschlag Pflegeversicherung

Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für Auszubildende. Allerdings ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen, so dass der Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag vielfach bei der Lohnabrechnung für Auszubildende nicht zum Tragen kommen dürfte.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beispielabrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) erhält im 1. Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro. Die Lohnabrechnung für den Auszubildenden erfolgt nach Steuerklasse I und er ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,8 % versichert.

Abrechnung:

Lohnsteuer: 0,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 0,00 Euro

Krankenversicherung: 39,66 Euro

Rentenversicherung: 47,90 Euro

Arbeitslosenversicherung: 6,18 Euro

Pflegeversicherung: 7,85 Euro

Nettoverdienst: 413,41 Euro

Bruttokosten für Arbeitgeber: ca. 102 Euro (mit U1 und U2-Umlagen ca. 123 Euro)

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