BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze

Die BKK Mobil Oil ist eine der größten Betriebskrankenkassen in Deutschland. Ab 1.9.2020 hat die BKK Mobil Oil mit Sitz in Hamburg die Umlagesätze deutlich erhöht.

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Die BKK Mobil Oil hat ab 1.9.2020 die Umlagesätze zur U1-Umlagekasse angehoben. Die Erhöhung betrifft alle drei Umlagevarianten, so dass Arbeitgeber, die Beschäftigte haben, die bei der BKK Mobil Oil versichert sind, nun höhere Umlagebeiträge zahlen müssen.

Bei der BKK Mobil Oil gibt es drei Umlagevarianten zur U1-Umlagekasse, die der Betrieb wählen kann. Der Arbeitgeber kann einen Erstattungssatz von 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent wählen. Je höher die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall, desto teurer (höher) sind di monatlichen Beiträge.

Betriebskrankenkassen erhöhen die Umlagesätze

Bislang (bis 31.8.2020) betrugen die Umlagesätze 3,4 Prozent (80 Prozent Erstattung), 1,8 Prozent (60 Prozent Erstattung) bzw. 1,5 Prozent (50 Prozent Erstattung). Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragssätze

  • 80 Prozent Erstattung – 4,1 Prozent Beitragssatz
  • 60 Prozent Erstattung – 2,2 Prozent Beitragssatz
  • 50 Prozent Erstattung – 1,8 Prozent Beitragssatz

Beispiel:

Ein Betrieb hat mehrere Arbeitnehmer bei der BKK Mobil Oil versichert. Die Summe des beitragspflichtigen Entgelts beträgt im August 2020 und auch im September 2020 jeweils 10.000 Euro. Der Arbeitgeber hat die höchste Erstattungsvariante (80 Prozent) bei der Kasse gewählt.

Im August 2020 betrug der Beitrag zur U1 Umlagekasse 340 Euro. Ab September 2020 erhöht sich dieser auf 410 Euro monatlich (+ 70 Euro).

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Nicht betroffen von er Beitragserhöhung ist die U2-Umlagekasse. Hier erhebt die BKK Mobil Oil unverändert einen Beitragssatz von 0,4 Prozent.

BKK Mobil Oil Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag der BKK Mobil Oil verändert sich ebenfalls nicht zum 1.9.2020. Er beträgt unverändert 1,1 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Dies entspricht übrigens dem vom Gesetzgeber vorgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine vom Gesetzgeber kalkulierte Rechengröße, die im Vorfeld bekanntgegeben wird. Diese „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ entspricht nicht dem tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Minijobber sind beliebte Arbeitnehmer. Denn sie sind oft flexibel einsetzbar, so dass kurzfristige Arbeitsspitzen schnell und unkompliziert ausgeglichen werden. Doch aus Arbeitgebersicht sind Minijobber nicht ganz billig.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung – Grundlagen

Die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) sind im Grunde versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen ist hiervon die Rentenversicherung, sofern der Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat. Voraussetzung für einen Minijob ist dabei, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Da es sich um sozialversicherungsfrei Beschäftigungsverhältnisse handelt, haben die Arbeitnehmer aus einem Minijob grundsätzlich auch keine Leistungsansprüche (ausgenommen es besteht Rentenversicherungspflicht). Dennoch müssen Minijob-Arbeitgeber pauschale Beiträge für die Minijobber zahlen. Die Sozialabgaben sind als pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung – ohne Leistungsansprüche. Die Sozialversicherungsbeiträge von Minijobbern zahlt der Arbeitgeber allein. Es erfolgt hier keine hälftige Tragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme bildet hier wieder die Rentenversicherung, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist – aber auch hier muss der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Der Minijobber zahlt dann einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung.

Zusätzlich wird für viele Minijobber eine pauschale Versteuerung in Form der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt. Diese Pauschsteuer zahlt auch (in aller Regel) der Arbeitgeber, so dass sich die Arbeitgeberbelastung bei Minijobs 2020 auf 30 oder mehr Prozent des Bruttoentgelts summiert.

Beispiel:

Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 450 Euro.

Neben dem Bruttoentgelt kommen noch die Sozialabgaben für den Betrieb von 30 Prozent (= 135 Euro) hinzu, so dass sich Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf 585 Euro monatlich beläuft.

Minijobs Arbeitgeberbelastung – Umlagen

Zusätzlich zahlt der Betrieb für Minijobber noch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von derzeit 0,06 Prozent sowie die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale von 0,19 Prozent. Sofern es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern handelt, werden weitere 0,9 Prozent zur U1-Umlagekasse fällig. Auch diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber allein.

Update 10.9.2020: Ab 1.10.2020 erhöht sich die U1-Umlage auf 1,0 Prozent und die U2-Umlage auf 0,39 Prozent.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, ist ein Minijobber im Verhältnis teurer. Bei Minijobs liegt die Arbeitgeberbelastung 2020 bei über 30 Prozent, wohingegen versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur mit knapp 20 Prozent Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.

Dennoch sind Minijobs sehr beliebte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Denn der Minijobber selbst zahlt keine eigenen Abgaben und kann somit Brutto für Netto verdienen. Dadurch sind die Minijobs natürlich bei den Arbeitnehmern sehr beliebt. Vielfach bleibt den Arbeitgebern daher keine Wahl, da die Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben wollen.

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sind zwischenzeitlich bekanntgegeben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen dabei deutlich im Vergleich zu 2020. Besserverdienende müssen sich dabei auf deutliche Beitragserhöhungen einstellen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 einen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“ veröffentlicht. In aller Regel wird dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung unverändert umgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass dies die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sein werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sollen nach dem Entwurf sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019. Die Effekte der Corona-Maßnahmen sind damit hier nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 bundeseinheitlich von 56.250 Euro jährlich (4.687,50 Euro monatlich) auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Sie erhöht sich somit um 150 Euro im Monat.

Dies macht eine Mehrbelastung von knapp 14 Euro im Monat für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aus.

Anmerkung: Grundlage ist der derzeit geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sowie von 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Arbeitnehmer, die auch 2021 oberhalb der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, zahlen somit monatlich 21,00 Euro mehr Beiträge in den alten Ländern und 26,25 Euro mehr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021. Dies gilt jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Anmerkung: Hierbei liegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zugrunde und die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze 2021 steigt ebenfalls

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab dem Jahr 2021 an. Sie beträgt voraussichtlich 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Dies entspricht einem Monatswert von 5.362,50 Euro.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt ober der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAE-Grenze) liegt, sind nicht mehr pflichtversichert und haben die Möglichkeit sich entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021 führt zu einer deutlichen Mehrbelastung für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen mit ihrem Entgelt liegen. Sie zahlen mehr als 400 Euro jährlich zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern sind aufgrund des höheren Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stärker von der Erhöhung betroffen als westdeutsche Arbeitnehmer, die ca. 420 Euro zusätzliche Beiträge verkraften müssen. In den neuen Ländern liegt diese zusätzliche Belastung bei rund 480 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – vorläufige Werte

 Alte LänderAlte LänderNeue LänderNeue Länder
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro104.400 Euro8.250 Euro99.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 Euro64.350 Euro5.362,50 Euro64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 Euro58.050 Euro4.837,50 Euro58.050 Euro

Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis dient dazu gegenüber der jeweiligen Einzugsstelle die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Beiträge zu berechnen und online an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu übermittelt. Der Arbeitgeber ist auch Beitragsschuldner und somit auch für die rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Inhalt Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis enthält die Beiträge aller bei der Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) abgerechneten Arbeitnehmer. Es erfolgt dabei eine Unterteilung nach verschiedenen Beitragsgruppen, die sich auf die Höhe und Tragung der Sozialversicherungsbeiträge auswirken.

Daneben enthält der Beitragsnachweis auch die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zu den Umlagekassen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Für Minijobber gibt es noch eine weitere Besonderheit. Die Beiträge für Minijobber werden stets an die Minijob-Zentrale abgeführt, unabhängig ob bzw. wo die Minijobber versichert sind. Der Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale enthält zusätzlich auch noch die Angaben zur 2 prozentigen Pauschsteuer, die nicht an das Finanzamt, sondern die Minijob-Zentrale abgeführt wird.

Weitere Informationen zur Beitragsfälligkeit finden Sie hier

Beitragsnachweis 2020 – vorgezogene Fälligkeit

Seit einigen Jahren gilt für die Ermittlung der Beitragsschuld nicht die tatsächlichen Beiträge zu berechnen, sondern es ist eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ zu ermitteln. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr nach der Auszahlung der Löhne und Gehälter ermittelt wird, sondern bereits im laufenden Monat. Da sich gerade bei Arbeitnehmern mit variablen Entgelten, zum Beispiel Stundenlöhner, nach der Übermittlung des Beitragsnachweises noch Änderungen ergeben können, müssen Sie im Lohnbüro für den laufenden Monat eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ berechnen. Dies erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung in aller Regel durch einen (ersten/vorläufigen) Abrechnungslauf (auch vorläufige Abrechnung oder Schätzabrechnung).

Beitragsänderungen, die sich für den laufenden Monat ergeben, welche aber im Beitragsnachweis für den Monat nicht berücksichtigt worden sind, werden als Beitragssolldifferenz aus dem Vormonat im Beitragsnachweis des Folgemonats einbezogen.

Beispiel:

Im Abrechnungsmonat August wurde eine voraussichtliche Beitragsschuld von 5.000 Euro im Beitragsnachweis gemeldet. Aufgrund von Mehrarbeit ergibt sich jedoch bei der (echten) Entgeltabrechnung eine tatsächliche Beitragsschuld für den Monat von 5.800 Euro.

Durch die vorgezogene Übermittlung des Beitragsnachweises entsteht im August eine Differenz von 800 Euro zwischen „gemeldeter voraussichtlicher Beitragsschuld“ und tatsächlicher Beitragsschuld. Diese Beitragssolldifferenz wird im Abrechnungsmonat September berücksichtigt. Der September-Beitragsnachweis enthält dann neben der voraussichtlichen Beitragsschuld für den September zusätzlich die Beitragssolldifferenz des Augusts in Höhe von 800 Euro.

Beitragsnachweis 2020 – Vereinfachungsregelung

Da sich die tatsächlichen Beiträge vielfach nicht zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Beitragsnachweises ermitteln lassen, existiert eine Vereinfachungsregelung. Danach kann für die Übermittlung des Beitragsnachweises auf die Werte des Vormonats zurückgegriffen werden und diese (aus Vereinfachungsgründen) übermittelt werden.

Sofern Sie diese Vereinfachungsregelung anwenden wollen, ist zu beachten, dass etwaige Einmalzahlungen, die im Vormonat angefallen sind, nicht berücksichtigt werden.

In der Praxis verfahren jedoch viele Betriebe so, dass sie einfach zwei Abrechnungsläufe für den Abrechnungsmonat durchführen, wenn sie variable Entgelte abrechnen. Betriebe, die feste Entgelte zahlen (Festlohn), verfahren häufig in der Form, dass sie die Abrechnung für die Entgelte einfach vorverlegt haben und die Abrechnung nicht zum Fälligkeitstermin der Löhne und Gehälter durchführen, sondern früher, zum Zeitpunkt der Abgabe des Beitragsnachweises.

Elektronische Übermittlung des Beitragsnachweises 2020

Der Beitragsnachweis muss elektronisch (maschinell) an die Einzugsstelle übermittelt werden. Dies erfolgt in der Regel durch die betriebliche Lohnsoftware, einen Steuerberater oder via sv.net.

Die elektronische Übermittlung ist (seit 2006) vorgeschrieben, so dass der Betrieb diesen Übermittlungsweg wählen muss. Die Lohnsoftwareprodukte bieten diese maschinelle Übermittlung natürlich an, so dass dies nicht durch einen Steuerberater erfolgen muss. Auch kann die Lohnabrechnung natürlich im Betrieb selbst erfolgen und braucht daher nicht über einen Steuerberater laufen, der hierfür monatliche Gebühren verlangt.

Sonderfall: Null-Beitragsnachweis 2020

Fallen (ausnahmsweise) in einem Abrechnungsmonat keine Sozialversicherungsbeiträge an, ist ein Null-Beitragsnachweis zu übermitteln.

Sonderfall: Dauer-Beitragsnachweis 2020

Ein weiterer Sonderfall kann vorliegen, wenn die Beiträge an eine Einzugsstelle stets in gleicher Höhe zu zahlen sind. In diesem Fall kann ein Dauer-Beitragsnachweis erstellt werden (Kennzeichen im Beitragsnachweis-Datensatz), so dass die Einzugsstelle dann stets von der gleichen Beitragshöhe ausgeht.

Dauer-Beitragsnachweise verlieren zunehmend an Bedeutung, da sich durch die maschinelle Lohnabrechnung der Aufwand zur Beitragsnachweiserstellung deutlich reduziert hat. Außerdem werfen Dauer-Beitragsnachweise auch einige Probleme auf, da sie stets angepasst werden müssen, wenn sich Änderungen ergeben. Da diese Anpassungen oftmals „untergehen“ führt dies nachträglich zu einem erhöhten Korrekturaufwand.

Korrekturen und Beitragsnachweis 2020

Ebenfalls interessant sind Abrechnungskorrekturen, die immer wieder in der Lohnabrechnung vorkommen. Diese haben keine Auswirkungen auf bereits versendet Beitragsnachweise, sondern werden im laufenden Abrechnungsmonat verrechnet und auch in diesem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übermittelt.

Beispiel:

Einem Arbeitnehmer wurde im Monat Juli 2020 versehentlich 100 Euro zu wenig Entgelt ausgezahlt. Es erfolgt eine Korrektur der Juli-Abrechnung im August.

Die Korrekturen werden mit der Entgeltabrechnung im August ausgezahlt, Gleiches gilt für die (hier) Nachzahlung der Beiträge, die zwar für den Juli entstanden sind, aber erst im August ermittelt worden. Die fehlenden Kuli-Beiträge werden im August-Beitragsnachweis übermittelt.

Noch Fragen?

Sofern Sie noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Beitragsnachweis haben, nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, um Ihre Fragen zu stellen.

Beitragsfälligkeit 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vielfach bereits vor Auszahlung der Gehälter und Löhne bereits an die Krankenkassen zu zahlen. Diese vorgezogene Beitragsfälligkeit gilt seit Jahren für die Sozialversicherungsbeiträge und sorgt immer wieder für Fragen in der Lohnabrechnung. Die wichtigsten Fragen zur Beitragsfälligkeit 2020 finden Sie im nachstehenden Artikel.

Beitragsfälligkeit 2020 – Terminermittlung

Neben der Beitragsfälligkeit der Beiträge ist auch die Abgabe der Beitragsnachweise wichtig, um die Abgabefristen einzuhalten.

Es gilt, dass die Beitragsnachweise für den jeweiligen Monat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Einzugsstelle vorliegen müssen. Die Beiträge selbst müssen am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Daraus ergeben sich monatlich wechselnde Fälligkeitstermine. Als Faustformel kann im Lohnbüro der 20. eines Monats für die Übermittlung der Beitragsnachweise und der 25. für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge ins Auge gefasst werden. Für den Dezember eines Jahres sollte im Lohnbüro genauer geschaut werden, da durch die Weihnachtstage und Silvester hier teilweise noch frühere Fälligkeitstermine in Frage kommen können.

Da von Bankarbeitstagen auszugehen ist, zählen hierzu nur die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hingegen nicht zu den Bankarbeitstagen. Dies gilt auch für den 24.12. und 31.12..

Maßgebend ist hierbei stets der Hauptsitz der jeweiligen Krankenkasse, so dass es möglich ist, dass sich die Fälligkeitstermine in einigen Monaten zwischen den Einzugsstellen unterscheiden können. Dies kann beispielsweise im Oktober der Fall sein, da der Reformationstag (31.10.) nicht in allen Bundesländern ein Feiertag ist.

Beitragsfälligkeit 2020

Abgabe der Beitragsnachweise

  • August 2020 – 25.8.2020
  • September 2020 – 24.9.2020
  • Oktober 2020 – 26./27.10.2020
  • November 2020 – 24.11.2020
  • Dezember 2020 – 22.12.2020

Tipp: Die Beitragsnachweise sollten bereits einen Tag vorher aus der Lohnsoftware versendet werden.

Beitragsfälligkeit 2020 – Zahlung

  • August 2020 – 27.8.2020
  • September 2020 – 28.9.2020
  • Oktober 2020 – 28./29.10.2020
  • November 2020 – 26.11.2020
  • Dezember 2020 – 28.12.2020

Tipp: Sofern Sie die Beiträge nicht per Lastschrift einziehen lassen, planen Sie für die Überweisung besser einen Tag mehr ein.

Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber allein zu tragen. Sie ist über den Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Auch gilt für die Insolvenzgeldumlage die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

Insolvenzgeldumlage 2020 finanziert Insolvenzgeld

Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld (der Arbeitsagentur) finanziert. Das Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, wenn ihr Arbeitgeber (teilweise) zahlungsunfähig ist. Das Insolvenzgeld ersetzt dabei teilweise die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht bedient werden konnten.

Die Insolvenzgeldumlage ist von nahezu allen Arbeitgebern zu zahlen, die „insolvenzfähig“ sind. Das gilt also grundsätzlich für alle Betriebe. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte als Arbeitgeber.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage hat allein der Arbeitgeber zu tragen. Sie wird teilweise auch als U3-Umlage bezeichnet. Dieser Begriff für die Insolvenzgeldumlage lehnt sich an die U1 und U2-Umlage an, die im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes erhoben werden.

Entscheidender Unterschied dabei ist aber, dass die Insolvenzgeldumlage auch auf einmalige Bezüge (Einmalzahlungen) zu zahlen ist. Dies ist bei der U1- und U2-Umlage nicht der Fall.

Insolvenzgeldumlage 2020 – Beitragssatz

Die Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiterhin 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Tragung erfolgt allein durch den Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro

Beitragspflichtig besteht auch auf Einmalzahlungen, so dass ein einmaliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ebenfalls durch den Arbeitgeber zu verbeitragen ist.

Fortsetzung Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 Euro

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro (laufender Bezug)

1.000 Euro x 0,06 % = 0,60 Euro (einmaliger Bezug)

Gesamtbeitrag:          2,40 Euro

Beitragsbemessungsgrenze ist Obergrenze für Insolvenzgeldumlage 2020

Da das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sind die Beiträge für höherverdienende Arbeitnehmer (nach oben) durch die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Frankfurt – Rechtskreis West) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.900 Euro x 0,06 % = 4,14 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze West)

Abwandlung des Beispiels:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Leipzig – Rechtskreis Ost) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.450 Euro x 0,06 % = 3,87 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze Ost)

Insolvenzgeldumlage 2020 Nachweis

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen des Beitragsnachweises an die zuständige Einzugsstelle abzuführen und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen. Auch hier gilt die vorgezogene Beitragsfälligkeit.

Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

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