Lohnabrechnung für Auszubildende

Der August eines Jahres ist traditionell Ausbildungsbeginn in vielen Branchen. Das gilt auch für das Jahr 2020. Allerdings gelten 2020 nicht nur wegen der Corona-Maßnahmen besondere Spielregeln bei der Lohnabrechnung für Auszubildende. Denn seit 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der Lohnabrechnung für Auszubildende zu beachten ist.

Lohnabrechnung für Auszubildende

Auszubildende, die zum 1.8.2020 ihre Ausbildung aufnehmen, bekommen eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Geregelt ist die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG).

Sofern laut Ausbildungsvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbart ist, gilt natürlich die vertragliche Vereinbarung für die Lohnabrechnung für Auszubildende.

Für alle, die ab 2020 eine Ausbildung beginnen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im 1. Lehrjahr. Im 2. Lehrjahr sind es 18 % mehr, also 608 Euro, im 3. Lehrjahr 695 Euro ( + 35 %) und 721 Euro im 4. Lehrjahr ( + 40 %).

Lohnabrechnung für Auszubildende – Steuer

Steuerlich ist bei der Lohnabrechnung für Auszubildende im Grunde keine Besonderheit zu beachten. Auch für die Auszubildenden sind die ELStAM von der Finanzverwaltung im Zuge der Lohnabrechnung anzufordern und entsprechend der gelieferten Steuermerkmale (Steuerklasse) abzurechnen. Besondere pauschale Lohnsteuersätze für Auszubildende gibt es nicht.

Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Auszubildenden zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch fallen oftmals keine Steuern für Azubis an, da die Ausbildungsvergütung nicht so hoch ist, dass Lohnsteuern zu berechnen sind.

Anmerkung: Auszubildende sollten gerade im ersten Lehrjahr die Einkommensteuererklärung durchführen, da es vielfach zu einer Steuererstattung durch das Finanzamt kommt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten für Auszubildende ein paar Besonderheiten. Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (Midijobs) nicht für die Auszubildenden.

Das heißt, auch wenn ein Auszubildender mit seinem regelmäßigen Verdienst innerhalb des Midijobbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt, gelten hier nicht die Sonderregelungen im Übergangsbereich.

Die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung für Auszubildende werden nach den herkömmlichen Grundsätzen, also hälftige Beitragstragung, ermittelt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Besonderheit Geringverdiener

In der Sozialversicherung gibt es noch einen Sonderfall, wenn Auszubildende monatlich regelmäßig nicht mehr als 325 Euro verdienen. Dann gehören Sie zu den „Geringverdienern“. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Azubis allein.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Meldungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind Auszubildende mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) zu melden. Geringverdiener sind regelmäßig mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in aller Regel „1111“.

Natürlich sind auch für die Azubis Sofortmeldungen in den jeweiligen Branchen (Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Gastronomie, etc.) zu erstatten.

Ansonsten gelten auch für Auszubildende die Meldegrundsätze. Es sind daher im Grunde die herkömmlichen Sozialversicherungsmeldungen, wie Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen zu erstatten.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beitragszuschlag Pflegeversicherung

Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für Auszubildende. Allerdings ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen, so dass der Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag vielfach bei der Lohnabrechnung für Auszubildende nicht zum Tragen kommen dürfte.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beispielabrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) erhält im 1. Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro. Die Lohnabrechnung für den Auszubildenden erfolgt nach Steuerklasse I und er ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,8 % versichert.

Abrechnung:

Lohnsteuer: 0,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 0,00 Euro

Krankenversicherung: 39,66 Euro

Rentenversicherung: 47,90 Euro

Arbeitslosenversicherung: 6,18 Euro

Pflegeversicherung: 7,85 Euro

Nettoverdienst: 413,41 Euro

Bruttokosten für Arbeitgeber: ca. 102 Euro (mit U1 und U2-Umlagen ca. 123 Euro)

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Minijobs – Ausnahmen

Minijobs sind eine äußerst beliebte Beschäftigungsart. Egal ob bei Schülern und Studenten, Hausfrauen oder Rentnern Die kleinen Beschäftigungsverhältnisse sind für viele eine gute Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Doch es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Job ist auch ein Minijob. Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen bei den Minijobs.

Voraussetzungen der Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts von entscheidender Bedeutung. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen bzw. 5.400 Euro im Jahr.

Der Vorteil des Minijobs liegt darin, dass Minijobber versicherungsfrei beschäftigt werden können. Der Betrieb zahlt zwar relativ hohe Sozialabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung von 28 %. Der Arbeitnehmer erhält aber brutto für netto, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Mehr zum Befreiungsantrag finden Sie hier.

Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass durch den Mindestlohn die Stundenanzahl nicht vollkommen irrelevant ist. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,45 Euro je Stunde, so dass bei einem Monatsentgelt von 450 Euro, der Minijobber maximal 47,6 Stunden im Monat beschäftigt werden darf. Dies entspricht rund 11 Stunden in der Woche.

Der Minijob, also das Beschäftigungsverhältnis, muss daher diese Entgeltvoraussetzung erfüllen. Liegt das regelmäßige Entgelt, also das voraussichtliche Durchschnittsentgelt der kommenden 12 Monate, über 450 Euro im Monat, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann zahlen wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Entgeltbereich bis 1.300 Euro gelten die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 Euro fallen folgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung)
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Berufsbildungswerken ungeschützten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Jugendlichen Einrichtung der Jugendhilfe

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen.

Im Nebenjob dürfen diese Personen natürlich einen Minijob ausüben. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis kein Minijobber wird, wenn er nicht mehr als 450 Euro verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijobber tätig sein.

Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Berechnungsbeispiele

Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ist seit einigen Jahren wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Vorher mussten die Arbeitnehmer den Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse allein tragen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zu Abrechnung des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und die Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag beim Arbeitnehmer.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – erhöht Lohnkosten

Aus betrieblicher Sicht erhöht der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse die Lohnnebenkosten. Denn der Zusatzbeitrag ist zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Beitragssatz) zu zahlen.

Der Arbeitgeber zahlt daher neben dem Beitragsanteil von 7,3 Prozent (bzw. 7,0 Prozent) auch noch die Hälfte des Zusatzbeitrags zur Krankenkasse (je nach Krankenkasse ca. 0,2 Prozent bis 0,75 Prozent).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 3.000 Euro ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent versichert. Ab 1.8.2020 ist der Arbeitnehmer zu einer anderen Kasse gewechselt (Zusatzbeitragssatz 0,8 Prozent).

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung bis 31.7.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,6 % = 18,00 Euro

Gesamtkosten:  237,00 Euro

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung ab 1.8.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,4 % = 12,00 Euro

Gesamtkosten:  231,00 Euro (6,00 Euro weniger)

Durch den Kassenwechsel des Arbeitnehmers verringert sich die Beitragslast des Arbeitgebers um 6 Euro monatlich.

Hinweis: Durch einen Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers ändern sich in aller Regel auch die Beitragssätze zu den Umlagekasse U1 und U2. Dies ist bei einem solchen Vergleich ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Arbeitnehmer

Die Beitragsberechnung für den Arbeitnehmer verhält sich analog der Beitragsberechnung des Arbeitgebers (schließlich werden die Beiträge ja auch hälftig getragen). Auf Arbeitnehmerseite sind aber auch die Steuern zu betrachten. Denn die Höhe des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenkasse hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer.

Konkret bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass durch eine Einsparung der Kosten zur Krankenkasse ggf. die Steuerlast erhöht wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (3.000 Euro; Steuerklasse I keine Kinder, konfessionslos) ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 %. Zum 1.8.2020 wechselt er die Krankenkasse (neuer Zusatzbeitragssatz 0,8 %).

Seine Steuerlast (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt bis 31.7.2020 429,38 Euro monatlich, so dass er ein Nettoentgelt von 1.972,87 Euro hat. Sein Beitragsanteil zur Krankenversicherung beträgt 237,00 Euro (1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Ab 1.8.2020 vermindert sich sein Krankenversicherungsanteil auf 231,00 Euro (also 6 Euro weniger). Seine Steuerlast steigt jedoch auf 431,31 Euro (+ 1,93 Euro), so dass „nur“ 1.976,94 Euro Nettoentgelt ausgezahlt werden. Die Einsparung beim Zusatzbeitrag (insgesamt 6 Euro) kommt also nur teilweise beim Arbeitnehmer an.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Vorteile und Nachteile

Für den Arbeitgeber geht ein Wechsel der Krankenkasse zu einer günstigeren Krankenkasse oft mit einer Kosteneinsparung einher. Der Arbeitgeber kommt unmittelbar in den Genuss der Beitragseinsparung. Allerdings sind die weiteren Kosten für die Umlagekassen ebenfalls zu berücksichtigen, so dass hier genau geschaut werden sollte.

Für den Arbeitnehmer macht ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse auf der Lohnabrechnung nicht die volle Einsparung aus, die sich aus dem günstigeren Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ergibt, da die Einsparung teilweise durch eine Erhöhung der Lohnsteuer kompensiert wird. Anderenfalls ist der Wechsel der Krankenkasse eine Möglichkeit des Arbeitnehmers Einfluss auf seinen Auszahlungsbetrag zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht für den Arbeitnehmer letztlich nur noch bei der Kirchensteuer. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Erhöhung seines Nettolohns durch eine eigenständige Entscheidung erzielen.

Artikel-Tipp: Sozialversicherungsmeldungen bei einem Krankenkassenwechsel

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei – Corona-Steuerhilfegesetz

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist ab sofort für das Jahr 2020 steuerfrei gestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden- Dies geht aus dem Corona-Steuerhilfegesetz hervor, welches am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, so erleidet er in aller Regel einen erheblichen Entgeltausfall (Nettolohneinbuße). Daher ist in einigen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart. Meist handelt es sich dabei um eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bis zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate oder bis zu 80 oder 90 Prozent des bisherigen Nettolohns.

Der Arbeitgeber ergänzt also das Kurzarbeitergeld um einen Betrag x, um den Nettoausfall beim Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer zu verringern. Bislang galt für einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, dass dieser zwar beitragsfrei zur Sozialversicherung (innerhalb bestimmter Grenzen) und steuerpflichtig war.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist nun per Gesetz geregelt, dass der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei ist (§ 3 Nr. 28a EStG). Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Einerseits soll diese Regelung nur für den Zeitraum März bis Dezember 2020 gelten und zum anderen ist die Höhe des Zuschusses ebenfalls begrenzt.

Update 19.12.2020: Steuerfreiheit bis Ende 2021 verlängert – Jahressteuergesetz 2020

Vielmehr orientiert sich die Steuerfreiheit an der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Somit sind für die Zeit vom März 2020 bis Dezember 2020 Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuer- und beitragsfrei.

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – Grenzen der Freiheit

Die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit gelten für Zuschüsse, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht überschreitet. Das Soll- und Istentgelt wird bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes verwendet. 80 Prozent der daraus resultierenden Differenz wird auch Fiktiventgelt genannt und dient der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind also nur insoweit steuer- und beitragsfrei, als sie mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III; Kinderfreibetrag 1,0 = Leistungssatz 1)

Soll-Entgelt im Kalendermonat = 2.500,00 Euro = Rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 Euro

Ist-Entgelt im Kalendermonat = 1.250,00 Euro – Rechnerischer Leistungssatz = 675,36 Euro

Kurzarbeitergeld (Kug) = 619,75 Euro.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld dürfte nun maximal 380,25 Euro betragen, damit er steuer- und beitragsfrei ist.

80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt = 0,8 x (2.500 – 1.250) = 1.000 Euro – 619,75 Euro (Kug) = 380,25 Euro.

Praxisprobleme – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

In der betrieblichen Praxis sehen sich viele Lohnbüros mit den tariflichen Regelungen oder in der Corona-Krise auch mit den Zusagen der Arbeitgeber zum Nettoausfall bei Kurzarbeit konfrontiert. So gibt es bei den tariflichen Regelungen häufig die Aussage, dass der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, damit sein Nettoentgelt zu 80 Prozent, 90 Prozent oder gar 100 Prozent während der Kurzarbeit erreicht wird.

Hier muss das Lohnbüro nun zunächst schauen, was als Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt gilt. In Tarifverträgen sind dazu häufig nähere Angaben definiert, so dass die Netto-Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.

Bislang war dies häufig ein schwieriges Unterfangen, wenn man sich langsam an das Nettoentgelt (das erreicht werden sollte) herantasten musste. Dies wird durch die Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld erheblich leichter.

Für alle Betriebe, die nicht genau definiert haben, welches die Bemessungsgrundlage für das Nettoentgelt ist, kann die Bildung eines Referenzzeitraums (z.B. die letzten drei Abrechnungsmonate) hilfreich sein.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld – Korrekturen erforderlich

Betriebe, die bislang schon Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, müssen die Abrechnungen ab März 2020 korrigieren, da nun rückwirkend eine andere rechtliche Sicht besteht. Hierfür sollten Sie sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung setzen, der dies unter Umständen automatisch (im Rahmen einer Aufrollung) für Sie übernimmt.

Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber für schwangere Arbeitnehmerinnen zu zahlen, die einem teilweise oder vollständigem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ein solches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt immer dann ausgesprochen, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kinds durch die Tätigkeit gefährdet ist. Aber wie ist der Fall bei Kurzarbeit zu betrachten.

Grundsätzliches zum Mutterschutzlohn – Beschäftigungsverbot

Ist durch eine Beschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, so darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der Nachweis wird dabei regelmäßig durch ein ärztliches Attest geführt. Der Arzt spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in aller Regel, dass die schwangere Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Alternativ kann die Arbeitnehmerin (soweit betrieblich umsetzbar) auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig schwer umsetzbar. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen fehlen schlichtweg die Einsatzmöglichkeiten. In größeren Unternehmen (oder im öffentlichen Dienst) gibt es teilweise eigene Arbeitsbereiche für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Ist ein solches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin verhängt, so zahlt der Arbeitgeber den Bruttolohn fort, solange sich die Arbeitnehmerin noch nicht in der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).

Der Arbeitgeber erhält dabei das fortgezahlte Bruttoentgelt von der U2-Ausgleichskasse erstattet. Im Grunde erhält der Betrieb aus die dabei anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (von ca. 20 Prozent) von der U2-Ausgleichskasse erstattet.

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Anmerkung: Fragen Sie hier ggf. bei der zuständigen Krankenkasse nach – teilweise gehen die Krankenkassen bei den Erstattungen der U2-Beiträgen dazu über Pauschalen zu erstatten und nicht die tatsächlich anfallenden Beiträge

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin entbindet voraussichtlich am 1.10.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt dann Mitte August 2020 – 20.8.2020. In der Zeit der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie das ursprüngliche Nettoentgelt vom Arbeitgeber (vermindert um das Mutterschaftsgeld). Erteilt der behandelnde Arzt ab 1.7.2020 für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (z. B. weil sie mit Chemikalien in Berührung kommt), muss der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots das Bruttoentgelt weiterzahlen.

Im Juli 2020 erhält die Arbeitnehmerin somit also den Bruttolohn, den sie erhalten hätte, wenn das Beschäftigungsverbot nicht verhängt worden wäre. Dieses Bruttogehalt ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Beschäftigungsverbot – Erstattung durch U2-Umlagekasse

Auch bei erteilten Beschäftigungsverboten im Rahmen einer Mutterschaft erstattet die U2-Umlagekasse das verauslagte Entgelt und grundsätzlich auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sonderfall: Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Aktuell sind viele Betriebe in Kurzarbeit, da sie aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt tätig werden können. Doch was gilt, wenn Zeiten der Kurzarbeit und Zeiten der Mutterschaft zusammentreffen. Hier stellen sich viele die Frage, ob dann der Mutterschutzlohn auch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (herunter) gekürzt wird.

Dies ist nicht der Fall. Die Mutterschutzleistungen, z. B. dr Mutterschutzlohn ist in ungekürzter Höhe auszuzahlen – auch wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

Regelaltersgrenze – was ist das?

Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine Grenze in der Sozialversicherung. Diese gilt letztlich als Eintrittsgrenze zur Altersrente und hat diverse Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung von Rentnern. Grundsätzlich gilt das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen. Es gibt aber Übergangs-Jahrgänge, so dass die Regelaltersgrenze individuell zu bestimmen ist.

Regelaltersgrenze mit flexiblem Einstieg

Für Altersrentner, die neben dem Rentenbezug noch etwas arbeiten wollen, hat die Regelaltergrenze eine besondere Bedeutung. Denn sie entscheidet über Rentenversicherungspflicht oder -freiheit.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge vor 1947 gilt als Regelaltersgrenze das 65.Lebensjahr.

Für die nachfolgenden Jahrgänge – bis zum Geburtsjahrganz 1964 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an. Es gilt, dass in den Jahrgängen ab 1947 bis 1963 die Regelaltersgrenze je Jahrgang um jeweils einen Monat ansteigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, geboren 15.5.1955, erreicht die Regelaltersgrenze nach 65 Jahren und 9 Monaten.

Er erreicht die Regelaltersgrenze zum 1.3.2021. 65. Lebensjahr im Mai 2020 vollendet und dann 9 Monate später ist die Regelaltersgrenze erreicht (7 Monate in 2020 und 2 Monate in 2021)

GeburtsjahrRegelalters-
grenze
Erreichen der
Regelaltersgrenze
vor 194765seit 1. Januar 2011
194765 + 1 Monat02.2012 – 01.2013
194865 + 2 Monate03.2013 – 02.2014
194965 + 3 Monate04.2014 – 03.2015
195065 + 4 Monate05.2015 – 04.2016
195165 + 5 Monate06.2016 – 05.2017
195265 + 6 Monate07.2017 – 07.2018
195365 + 7 Monate08.2018 – 08.2019
195465 + 8 Monate09.2019 – 09.2020
195565 + 9 Monate10.2020 – 10.2021
195665 + 10 Monate11.2021 – 11.2022
195765 + 11 Monate12.2022 – 12.2023
19586601.2024 – 01.2025
195966 + 2 Monate03.2025 – 03.2026
196066 + 4 Monate05.2026 – 05.2027
196166 + 6 Monate07.2027 – 07.2028
196266 + 8 Monate09.2028 – 09.2029
196366 + 10 Monate11.2029 – 11.2030
ab 196467ab 1. Januar 2031
Tabelle: Regelaltersgrenze

Auswirkungen der Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung

Neben dem Renteneintritt hat die Regelaltersgrenze auch verschiedene Auswirkungen auf die Beurteilung der Personen in der Lohnabrechnung. So stellt sich bei Minijobbern beispielsweise die Frage, ob ein Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon ist dann abhängig, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen vorgehalten werden muss.

Ähnliches gilt für die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Altersvollrente. Auch hier ist wichtig, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Denn davon hängt ab, ob der Hinzuverdienst durch einen Job auf die Rente angerechnet wird oder nicht.

Hinweis: Unter nachfolgenden Link können Sie Ihren Renteneintritt berechnen.

Rentenrechner Deutsche Rentenversicherung

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