Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag steigt 2023 auf 2,6 Prozent. Hier finden Sie weitere Informationen und Beispiele zur Berechnung.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt auf 2,6 Prozent. Damit erhöht sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Vergleich zu dem Jahr 2022 nur gering um 0,2 Prozent.

Die Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung dürfte an den meisten Arbeitnehmer erst im Januar 2023 auffallen, wenn die Arbeitnehmer einen (etwas) höheren) Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen haben. Da die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hälftig getragen werden steigt die Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2023 „nur“ um 0,1 Prozentpunkt. Was das genau ausmacht, zeigen folgende Beispiele.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um 3 Euro in diesem Beispiel.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen 2023 wirkt

Neben dem Beitragssatz steigt in der Arbeitslosenversicherung aber auch die Beitragsbemessungsgrenze- also der Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 Euro im Monat in den alten Ländern bzw. auf 7.100 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr sind dies 87.600 Euro in den alten Bundesländern bzw. 85.200 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr 2022 betrugen die Beitragsmessungsgrenzen in den alten Ländern noch 7.050 Euro im Monat (84.000 Euro im Jahr) und 6.750 Euro im Monat (81.000 Euro im Jahr) in den neuen Ländern

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt damit für höherverdienende Arbeitnehmer (und deren Arbeitgeber) für eine entsprechend höhere Beitragsbelastung. Denn der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt für eine höhere Verbeitragung.

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Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (alte Bundesländer – West)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 10 Euro in diesem Beispiel.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (neue Länder – Ost)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 11 Euro in den neuen Ländern in diesem Beispiel.

Elektronische Entgeltunterlagen – Befreiungsantrag möglich

Seit 1.1.2022 ist die Führung elektronischer Entgeltunterlagen Pflicht. Bekannt ist das bisher kaum, da die zuständigen Behörden kaum informiert haben. Betriebe sollten sich daher schnell mit der Befreiungsmöglichkeit vertraut machen.

Bereits seit 1.1.2022 besteht für Betriebe die Verpflichtung die Entgeltunterlagen auch elektronisch zu führen. Zwar liegen die Entgeltunterlagen bei vielen Betrieben auch elektronisch vor. Doch ist die Regel immer noch die Papierablage.

Die Sozialversicherungsträger wollen dies nun ändern. Durch die Einführung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) durch die Deutsche Rentenversicherung werden zwar die Entgeltdaten aus den Lohnsoftwareprogrammen elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt, aber die „weiteren Entgeltunterlagen“, wie beispielsweise Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht oder Immatrikulationsbescheinigungen, werden immer noch in Papierform vorgehalten. Somit ist eine digitale Prüfung durch die Rentenversicherung nicht möglich.

Daher wurde bereits zum 1.1.2022 eine Verpflichtung für die Betriebe eingeführt, die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Da die Sozialversicherung erst im Laufe des Jahres 2022 die Bedingungen für die Führung der elektronischen Entgeltunterlagen beschrieben hat, wurde für das Jahr 2022 auf Sanktionen verzichtet, wenn der Betrieb die Entgeltunterlagen noch nicht elektronisch vorliegen hat.

Ab 1.1.2023 werden solche Verstöße jedoch sanktioniert, so dass die Betriebe entweder die Entgeltunterlagen bis dahin elektronisch vorliegen haben müssen oder sich von der Pflicht zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen befreien lassen.

Bedingungen für die Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Die Führung elektronischer Entgeltunterlagen ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, um der Rentenversicherung die Betriebsprüfungen zu erleichtern. So müssen die elektronischen Entgeltunterlagen in einem gängigen Format geführt werden, wie beispielsweise als PDF. Kurios wird es bei Formularen mit Unterschriftserfordernis, diese müssen nämlich auch eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten und zusätzlich im Original vorliegen. Daneben müssen die abgespeicherten Dateien bestimmte „Namensbedingungen“ erfüllen, um als elektronische Entgeltunterlage akzeptiert zu werden. So dürfen bestimmte Zeichen (beispielsweise „ß“ oder Leerzeichen) nicht in der Dateibezeichnung enthalten sein.

Dies dürfte bei den meisten Betrieben bereits zu Problemen führen, da die Dateibezeichnungen der elektronischen Entgeltunterlagen bislang nach selbst gewählten Kriterien erfolgte, so dass hier zahlreiche Nacharbeiten zu tätigen sind, um den Anforderungen der Rentenversicherung zu genügen.

Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Um nicht gleich am Anfang der Digitalisierungspflicht mit der Rentenversicherung aneinander zu geraten, sollten sich Betriebe von der Verpflichtung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen befreien lassen. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber ausdrücklich ein (§ 8 Absatz 3 BVV).

Es genügt demnach einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfdienst der Rentenversicherung unter Angabe Ihres Firmennamens und der Betriebsnummer zu stellen.

Musterformulierung Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die Befreiung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen gemäß § 8 Absatz 3 BVV bis 31.12.2026.

Bitte bestätigen Sie uns die Befreiung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen innerhalb von 14 Tagen schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Übersicht der Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung

Eine Übersicht der Prüfstellen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefdienst/Pruefbueros/pruefbueros.html

Bitte achten Sie auf eine entsprechende Rückmeldung der Rentenversicherung, um bei einer späteren Rückmeldung ein entsprechendes Schriftstück in der Hand zu haben.

Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei bis 2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden.

Der Gesetzgeber hat einen neuen steuerfreien Tatbestand geschaffen, um es Arbeitgebern zu ermöglichen an die Arbeitnehmer eine „Inflationsausgleichsprämie“ zu zahlen. Dies ist als Barlohn aber auch als Sachlohn möglich. Veröffentlicht ist der neue Gesetzeszusatz im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022.

Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei und auch beitragsfrei eine solche Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (neu § 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind hier also ausgeschlossen.

Es sollen hier keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um die Leistung zu gewähren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Hier ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird. Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll.

Inflationsausgleichsprämie ähnelt Corona-Bonus

Die Inflationsausgleichsprämie erinnert ein wenig an den Corona-Bonus. Auch hier konnte ein bestimmter Betrag in einem bestimmten Zeitraum steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Auch hier gilt der Vorteil, dass für den Arbeitgeber nicht noch die hohen Sozialversicherungsbeiträge dazukommen.

Dies ist nun auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall. Es ist somit aus Arbeitgebersicht zu überlegen, ob die Inflationsausgleichsprämie über den zulässigen Zeitraum bis Ende 2024 aufgeteilt wird. So besteht beispielsweise die Möglichkeit im Dezember 2022, im Dezember 2023 und im Dezember 2024 jeweils 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden. Hier gilt es die Informationen der Softwarehersteller zu beachten, die diese neue Entgeltart erst in einem Update in die Software einbinden müssen.

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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2023 bei 1,6 Prozent

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2023 steigt auf neuen Rekordwert. Kosten zur Sozialversicherung steigen immer weiter.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen soll zum 1.1.2023 auf 1,6 Prozent steigen. Damit drohen im neuen Jahr Rekordbeitragssätze zur Krankenkasse. Leidtragende sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Beitrag zusammen schultern müssen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich per Rechtsverordnung für das Folgejahr festgelegt. Hierbei ermittelt ein Schätzerkreis den Finanzbedarf der Gesetzlichen Krankenversicherung und legt einen Zusatzbeitragssatz und die Höhe dieses Zusatzbeitragssatzes fest, wenn festgestellt wird, dass der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht ausreicht.

Tatsächlich reicht der festgelegte Beitragssatz schon seit Jahren nicht mehr aus, so dass der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse schon (leider) Normalität ist. Das hat sich auch unter dem neuen Minister nicht geändert. Vielmehr hat der Bundesminister für Gesundheit bereits im Sommer verkündet, dass der neue durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,6 Prozent liegen sol. So ist es nun auch gekommen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse 2023 beträgt 1,6 Prozent. Dieser Betrag ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen, so dass der durchschnittlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 16,2 Prozent Beiträge zur Krankenkasse zahlen muss. Das ist ein Rekordwert. Denn nun beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt über 40 Prozent des Bruttoentgelts.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse spiegelt nicht den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen wider. Vielmehr fungiert dieser als Rechengröße in der Sozialversicherung. Nichtsdestotrotz ist er natürlich eine deutliche Orientierungsmarke für die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze, die die einzelnen Kassen kurz vor dem Jahreswechsel beschließen. Das Signal steht also eindeutig auf Beitragserhöhung. Es dürfte also zum Jahreswechsel bei den Krankenkassen ein deutlicher Anstieg der kassenindividuellen Zusatzbeiträge beschlossen werden. Fragen Sie daher bereits im Dezember 2022 bei den einzelnen Krankenkassen an, wohin die Beitragsreise geht, es sind teils starke Beitragserhöhungen zu erwarten

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro Bruttoentgelt. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz in 2022 von 1,3 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz). Ab 2023 steigt der Zusatzbeitragssatz auf 1,6 Prozent.

Bis 31.12.2022

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro

Ab 1.1.2023:

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,8 % = 32,00 Euro (+ 6,00 Euro)

Die Beiträge werden in dieser Höhe jeweils von Arbeitgeber und Arbeitgeber getragen.

Hinweis für Arbeitnehmer: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so können Sie die Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht kündigen und in eine andere Krankenkasse wechseln.

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Techniker Krankenkasse erhöht U1-Umlagebeiträge ab 1.10.2022

Techniker-Krankenkasse erhöht U1-Umlagesätze ab 1.10.2022 deutlich

Die Techniker Krankenkasse hat zum 1.10.2022 due Beiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 teilweise drastisch erhöht. Zwar werden die Beiträge nicht von den Versicherten selbst getragen, aber die Arbeitgeber werden durch diese Beitragserhöhung belastet. So steigen die Beiträge zu den Umlagekassen für TK-Versicherte um über 50 Prozent.

Die Ausgleichlassen Umlage 1 und Umlage 2 sind Ausgleichskassen, die von den Krankenkassen verwaltet werden. Dabei sind in der U1-Umlagekasse alle Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern pflichtversichert.

Die U1-Umlagekasse organisiert die Entgeltfortzahlungserstattung der Betrieb, wenn deren Arbeitnehmer krankheitsbedingt Entgeltfortzahlung erhalten. Die Ausgleichskasse erstattet dann auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz des fortgezahlten Bruttoentgelts.

Die U2-Umlagekasse erstattet die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen. Also im Grunde die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Die U2-Umlagesätze müssen alle Betriebe – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – zahlen.

Die Techniker Krankenkasse sorgte zum 1.10.2022 für einen ordentlichen Beitragssprung.

Im Angebot hat die TK drei Umlagevarianten zur U1-Umlage. So stehen folgende Erstattungsvarianten zur Auswahl:

  • 50 Prozent
  • 70 Prozent
  • 80 Prozent

Es gilt, je höher die Erstattung aus der U1-Umlagekasse, desto teurer der Beitrag. Bis 30.9.2022 lagen die Beiträge zur U1-Umlage zwischen 0,9 Prozent bis 2,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts.

Ab 1.10.2022 steigen diese U1-Umlagebeiträge massiv an.

TK: U1-Umlagevariante 50 Prozent fast verdoppelt

Die ermäßigte U1-Umlagevariante mit nur 50 Prozent Erstattung steigt von bislang 0,9 Prozent auf 1,7 Prozent – das knapp 90 Prozent Beitragsplus.

TK: U1-Umlagevariante 70 Prozent steigt

Hier steigt die Beitragshöge um über 60 Prozent von 1,6 Prozent Beitragshöhe auf nunmehr 2,6 Prozent.

TK: U1-Umlagevariante 80 % erhöht

Auch die höchste Erstattungsvariante steigt ordentlich von 2,6 Prozent auf nunmehr 4,1 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Techniker Krankenkasse senkt U2-Umlagesatz

Erfreuliches gibt es hingegen von der U2-Umlage zu berichten. Hier senkt die Techniker Krankenkasse den Umlagesatz zum 1.10.2022 auf 0,58 Prozent.

Fazit: Gerade Klein- und mittlere Betriebe, die zur U1-Teilnahme verpflichtet sind werden ab 1.10.2022 bei der TK zur Kasse gebeten. Die Techniker erhöht die U1-Beiträge massiv. Für die Betriebe dürfte dies ein erster Vorgeschmack auf den Jahreswechsel sein. Denn hier pfeifen es die Spatzen schon von den Dächern, dass die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge deutlich anheben werden.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die automatische Beitragssatzdatei in Ihrer Lohnsoftware für stets aktuelle Beitrags- und Umlagesätze.

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Krankenkassen – Beitragserhöhung 2023 steht an

Die Krankenkassen erheben neben dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz noch zusätzlich den sogenannten Zusatzbeitrag. Diesen können die Krankenkassen individuell in der jeweiligen Kassensatzung bestimmen.

Zusätzlicher Beitragssatz

Der zusätzliche Beitragssatz wird von den Krankenkassen erhoben, die einen zusätzlichen Finanzbedarf haben, wenn sie mit den Beiträgen aus dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz von 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht auskommen. Dies trifft alle Kassen.  

Aktuell liegen bei nahezu allen Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze bei ca. 1,1 bis 1,5 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der als Rechenwert per Rechtsverordnung für das Jahr 2022 bei 1,3 Prozent liegt, soll im Jahr 2023 nochmals steigen. Der Bundesgesundheitsminister hat bereits jetzt eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,3 Prozent auf dann 1,6 Prozent angekündigt.

Dies bedeutet zwar nicht, dass alle Krankenkassen der Beitragserhöhung im Jahr 2023 folgen müssen, aber der Trend dürfte damit bereits jetzt gesetzt sein. Denn einige Kassenvertreter haben sich bereits ähnlich geäußert und fordern aufgrund der Finanzsituation der Krankenkassen weitere Hilfen des Bundes in Form einer Erhöhung des Bundeszuschusses.

Zusätzlicher Beitragssatz wird hälftig getragen

Aktuell wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmern getragen. Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent im Jahr 2023 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit jeweils 0,8 Prozent.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 % und einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zur Krankenversicherung betragen die Beitragsanteile des Arbeitnehmers:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt: 243,00 Euro

Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt 243,00 Euro.

Im Vergleich zu dem aktuellen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent sind dies monatlich (in diesem Beispiel) 4,50 Euro höhere Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer und den Betrieb.

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Kein Zusatzbeitrag für Beamte und Privatversicherte

Für Beamte, die in aller Regel privat krankenversichert sind, fällt ein solcher Zusatzbeitragssatz nicht an. Gleiches gilt auch für höherverdienende Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind und sich privat krankenversichert haben.

Gespannt darf hier auf die angekündigten Reformvorschläge geschaut werden. Denn die steigenden Kosten für die Krankenversicherung trifft aktuell gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und gesetzlich krankenversicherte Rentner. Die ca. 2 Millionen Beamte in Deutschland sind von der erneuten Anhebung des Zusatzbeitragssatzes nicht betroffen, da diese keinen Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für 2023 darf hier aber sicher keine Änderung zu erwarten sein, so dass dieser Personenkreis (vielleicht) mit einem blauen Auge davon kommt. Doch auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen drehen an der Beitragsschraube, so dass auch bei den privat Krankenversicherten eine Erhöhung der Prämien zu erwarten ist.

Welche Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitragssatz?

Aktuell hat sich verständlicher Weise noch keine Krankenkasse aus der Deckung gewagt und eine Prognose für den Zusatzbeitragssatz 2023 in Aussicht gestellt. Tatsächlich werden die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen voraussichtlich erst im Dezember 2022 für das Jahr 2023 veröffentlicht werden, so dass dann schnell reagiert werden muss, um die Krankenkasse (bei Bedarf) zu wechseln.

siehe auch

Kurzarbeitergeld: Kug-Zuschüsse steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.

Kug-Zuschüsse steuerfrei

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sorgt für eine Verlängerung der Steuerfreiheit der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Die Kug-Zuschüsse werden damit um weitere sechs Monate steuerfrei gestellt. Ab Juli 2022 endet die Steuerfreiheit jedoch schon wieder. Denn dann ist „endgültig“ Schluss mit steuerfreien Kug-Zuschüssen des Arbeitgebers – allerdings muss auch gesagt werden „abwarten, was der Winter bringt“.

Das Gesetz wurde am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit orientiert sich an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit. Es gilt also, dass Steuerfreiheit gegeben ist, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gezahlt werden. Solche Zuschüsse zum Kug sind steuer- und beitragsfrei. Höhere Zuschüsse unterliegen dann (mit dem übersteigenden Teil) der Steuer- und Beitragspflicht.

Diese Zuschüsse sind in vielen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht bekannt, da sie nicht genutzt werden. In zahlreichen Tarifverträgen kommen solche Arbeitgeberzuschüsse jedoch zum Tragen, zum Beispiel in der Automobilindustrie. 

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Korrekturen aufgrund rückwirkender Steuerfreiheit

Durch die Steuerentlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind zunächst die Kurzarbeitergeldtabellen 2022 aktualisiert worden. Dies führte bei den Betrieben, welche Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, bereits zu Korrekturen der Kug-Fälle. Nun sind erneut Korrekturen erforderlich, wenn der Betrieb auch noch Kug-Zuschüsse gezahlt hat. Denn diese waren bis zur Veröffentlichung des Gesetzes am 22.6.2022 (wieder) steuerpflichtig gewesen. Nun sind die Abrechnungen zu korrigieren, da die berechneten Steuern auf die Kug-Zuschüsse rückwirkend entfallen.

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