Steuerentlastungsgesetz 2022 – das gilt in der Lohnabrechnung

Das Steuerentlastungsgesetz ist verabschiedet und bringt zahlreichen Arbeitnehmern eine deutliche Steuerentlastung. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet das Steuerentlastungsgesetz 2022 jedoch Korrekturaufwand, Wissen über die Energiepreispauschale und Neuberechnung der Fahrtkostenzuschüsse.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hält einige Neuerungen und Erleichterungen für die Arbeitnehmer bereit. Umsetzen muss diese Neuerungen das Lohnbüro in den Betrieben.

Doch was verbirgt sich genau hinter dem Steuerentlastungsgesetz 2022?

Es geht im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Steuerentlastungen durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags

Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer

Einmalige Energiepreispauschale

Einmaliger Kinderbonus

Tipp: Das bleibt unterm Strich für den Arbeitnehmer übrig durch die Steuerentlastung 2022.

Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag

Die Steuerberechnung erfolgt erst ab einem bestimmten Betrag an Einkünften. Die Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben hingegen steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag markiert quasi die Grenze von „Steuerfreiheit“ zu „beginnender Steuerpflicht“.

Der Teil der Einkünfte bis zu dem Grundfreibetrag wird von der Steuer nicht berücksichtigt. Je höher der Grundfreibetrag, desto weniger Steuern sind zu zahlen. Dieser Grundfreibetrag ist zuletzt zum 1.1.2022 angehoben worden und wird nun rückwirkend erneut angehoben. Er beträgt wird nun auf 10.347 Euro jährlich angehoben und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro). Dies führt zu einer Steuererleichterung bei allen steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterung rückwirkend zum 1.1.2022 beschlossen. Dies bedeutet für Sie im Lohnbüro, dass Sie alle Lohnabrechnungen der steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab Januar 2022 korrigieren müssen. Denn seitdem gilt die neue Steuerberechnung.

Tipp: Achten Sie auf das neue Update Ihrer Lohnsoftware, damit sie sich zeitnah an die Umsetzung machen können. Einige Anbieter von Lohnsoftwarelösungen, zum Beispiel DATALINE Lohnabzug, bieten automatisierte Aufrollungen für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer an.

Energiepreispauschale im September 2022

Daneben ist in das Steuerentlastungsgesetz noch kurzfristig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro eingeflossen. Diese soll nach heutigem Stand mit der Entgeltabrechnung im September 2022 an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis im Zuge der Entgeltabrechnung ausgezahlt werden. (Update 13.6.2022: Das gilt auch für Minijobber, die mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden).

Allerdings sind hier einige Punkte in der praktischen Umsetzung noch nicht endgültig geklärt – dies erklärt vermutlich auch den Zeitpunkt September 2022.

Aktuell ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an den Arbeitnehmer auszahlt. Die Versteuerung erfolgt anhand der individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibetragszähler). Die Energiepreispauschale soll aber beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen sollen.

Der Arbeitnehmer erhält somit die um die Steuerlast verminderte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt. Je nach individueller Steuerbelastung beträgt die Energiepreispauschale für den Arbeitnehmer (abhängig von der Steuerbelastung) maximal 300 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus. Anschließend verrechnet der Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung die ausgezahlten Energiepreispauschalen (aller steuerpflichtiger Arbeitnehmer) mit den zu zahlenden Steuern.

Das Verfahren ist an die Verrechnung bei der Erstattung des „BAV-Förderbetrags für Geringverdiener“ angelehnt.       

Neben der Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber für 2022 auch eine Kennzeichnung der Lohnsteuerbescheinigung mit dem „Großbuchstaben E“ vornehmen, wenn die Energiepreispauschale ausgezahlt worden ist.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer wird rückwirkend ab 1.1.2022 von bislang 0,35 Euro je Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben. Ursprünglich war diese Erhöhung erst für das Jahr 2026 geplant. Ebenfalls vorgezogen wird die Erhöhung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt es unverändert bei 0,30 Euro je Entfernungskilometer. In der Lohnabrechnung wirkt sich diese Anhebung auf zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus. Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug bei Firmenwagen. Änderungen sind regelmäßig jedoch nur bei Arbeitnehmern vorzunehmen, die mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt.

Er wohnt 30 km von seiner Tätigkeit entfernt. Monatlich werden pauschal 15 Arbeitstage (pauschal) abgerechnet.

Bislang:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,35 Euro = 52,50 Euro

Neu:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,38 Euro = 57,00 Euro

Kinderbonus einmalig

Für Familien, die Kindergeld beziehen, bringt das Gesetz ebenfalls eine positive Nachricht. Denn es wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro gezahlt.

Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird, gezahlt. Die Auszahlung läuft grundsätzlich über die Familienkasse. Allerdings zahlen auch einige Arbeitgeber der öffentlichen Hand das Kindergeld – und somit den Kinderbonus – aus.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Kurzarbeit

Unterschreitet ein höherverdienender Arbeitnehmer mit seinem Entgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), so tritt Versicherungspflicht sofort ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.

Die Arbeitnehmer können sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Es ist dabei regelmäßig zu überprüfen, ob die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschritten wird.  Prüfzeitpunkte sollten daher stets zum Beginn der Beschäftigung, zum Beginn eines Kalenderjahres und bei jeder dauerhaften Entgeltveränderung sein.

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

Voraussichtliche Jahresentgelt aus der Beschäftigung

abzüglich der Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. steuerfreie Zuwendungen)

abzüglich der Einnahmen, die nicht regelmäßig sind (also nicht mindestens einmal jährlich gezahlt werden)

abzüglich Familienzuschlägen (beispielsweise Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge)

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein Bruttoentgelt von 5.000 Euro monatlich. Zusätzlich erhält er noch einen Tankgutschein in Höhe von 50 Euro als Sachbezug (steuerfrei). Daneben erhält er im November eines Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehalts von 5.000 Euro.

Beurteilung für das Jahr 2022:

Zunächst sind die regelmäßigen Einnahmen auf das Jahr hochzurechnen.

Gehalt: 5.000 Euro x 12 = 60.000 Euro

Sachbezug: 50 Euro x 12 = 600 Euro

Weihnachtsgeld: 5.000 Euro x 1 = 5.000 Euro

Insgesamt erhält der Arbeitnehmer 65.600 Euro

Hiervon sind jedoch Einnahmen abzuziehen, die nicht beitragspflichtig sind, also hier der Sachbezug von 600 Euro, so dass er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 65.000 Euro bezieht.

Damit liegt der Arbeitnehmer über der aktuell geltenden Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (2021 und 2022).

Entgeltminderung bei JAE-Überschreitern

Grundsätzlich gilt, dass versicherungsfreie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, sofort versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit (dauerhaft) verkürzt und dadurch das Entgelt sinkt.

Entgeltminderung wegen Kurzarbeit

Etwas anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn die Entgeltminderung aufgrund von Kurzarbeit erfolgt. Fraglich ist dabei, ob es sich um eine dauerhafte Entgeltminderung handelt. Dies hat der GKV-Spitzenverband aber verneint. Es handelt sich bei Kurzarbeit also um eine „nicht dauerhafte Entgeltminderung“. Somit hat die Entgelteinbuße keine Auswirkungen auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn es um die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit geht.

Eine vorher erfolgte versicherungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Status ändert sich nicht durch den Bezug von Kurzarbeitergeld und eine damit verbundene Entgeltminderung. Das gilt selbst dann, wenn die Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten beim Kurzarbeitergeld vorliegen sollte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt von 72.000 Euro im Jahr (6.000 Euro monatlich) ist versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Im Januar und Februar 2022 ist er komplett in Kurzarbeit, so dass sich sein Entgelt um (insgesamt) 12.000 Euro auf 60.000 Euro im Jahr 2022 reduziert.

Die damit verbundene Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat keine Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status. Es handelt sich weiterhin um eine versicherungsfreie Beschäftigung.

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht

Neue Kurzarbeitergeldtabellen veröffentlicht – 2022.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld gilt auch für das Jahr 2022 weiterhin. Nun hat die Bundesagentur für Arbeit auch die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 veröffentlicht. Es liegen auch die Kurzarbeitergeld Tabellen für das erhöhte Kurzarbeitergeld vor.

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Kurzarbeitergeld Tabellenwerte gelten grundsätzlich für das komplette Kalenderjahr 2022.Allerdings ist dabei zu beachten, dass nach aktueller Rechtslage nicht alle Kurzarbeitergeld Tabellenwerte das komplette Kalenderjahr 2022 anzuwenden sind.

Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Dieser Wert bildet aber tatsächlich nur die Grundlage. Denn tatsächlich ist im Zuge der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten möglich.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt somit 70 Prozent bzw. 77 Prozent oder sogar 80 Prozent bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der höhere Wert gilt immer für Arbeitnehmer mit Kindern.

Die Voraussetzungen für das erhöhte Kurzarbeitergeld 2022 sind hier beschrieben.

In Ihrer Lohnsoftware werden die Kurzarbeitergeldwerte regelmäßig errechnet (nach Eingabe des Soll- und Istentgelts). Diese Werte können (leicht) von den Tabellenwerten abweichen, da die Tabellenwerte stets nur einen Mittelwert darstellen können.

Sie finden die Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 am Ende des Artikels einzeln verlinkt, so dass Sie sich die einzelnen PDFs herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld nach heutiger Rechtslage nur bis 31. März 2022 gezahlt wird. Ab 1. April 2022 gelten dann nur noch die „normalen“ Kurzarbeitergeldwerte von 60Prozent bzw. 67 Prozent.

Berechnungsbeispiel Kurzarbeitergeld 2022

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Januar 2022 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.308,85 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)633,49 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.504,20 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)727,84 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20222021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)822,59 Euro815,05 Euro

Kurzarbeitergeld Tabellen 2022 – Links

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 60 Prozent und 67 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 70 Prozent und 77 Prozent

Kurzarbeitergeld Tabelle 2022: 80 Prozent und 87 Prozent

Problem Tabellenwerte und errechnete Kurzarbeitergeldwerte

Die Tabellenwerte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes weichen im Übrigen leicht von den errechneten Kurzarbeitergeldwerten ab. Dies hängt mit der genaueren Berechnung der „Rechenwerte“ zusammen. Die Tabellenwerte zeigen (nur) einen Mittelwert der einzelnen Tabellenschritte auf. Leider verfahren die einzelnen Arbeitsagenturen bei der Anerkennung der Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten unterschiedlich, da sich einige Agenturen auf die Tabellenwerte beziehen und andere auch die errechneten Kurzarbeitergeldbeträge akzeptieren. Sollten Sie deswegen eine Ablehnung eines Antrags erhalten, lassen Sie sich ggf. die Berechnung durch die zuständige Arbeitsagentur erläutern. Dies sorgt oftmals schon für Klarheit.

Artikeltipp: Unterschreiten der JAE-Grenze bei Kurzarbeit

Krankenkasse wechseln per Sonderkündigungsrecht 2022

Das Jahr 2022 dürfte für zahlreiche Arbeitnehmer mit einer kleinen Überraschung beginnen, wenn es um die Beiträge zur Krankenversicherung geht. Denn zahlreiche Krankenkassen haben ihre Beiträge ab 1.1.2022 erhöht. Diese Beitragserhöhung bekommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu spüren. Denn die Erhöhung der Zusatzbeiträge bei den Krankenkassen ist geteiltes Leid.

Krankenkassen-Zusatzbeitragssätze erhöhen sich 2022

Der Beitrag zur Krankenversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Der Beitrag setzt sich einerseits aus dem (allgemeinen) Beitragssatz zusammen, der gesetzlich auf 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts festgelegt ist. Zusätzlich können die Krankenkassen noch einen Zusatzbeitragssatz erheben, wenn sie mit diesem Beitragssatz nicht auskommen.

Tatsächlich erheben alle Krankenkassen seit Jahren einen Zusatzbeitragssatz, so dass sich der Krankenversicherungsbeitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ergibt.

Diesen Zusatzbeitragssatz bestimmen die Krankenkassen in ihren Satzungen (regelmäßig im Dezember für das Folgejahr). Somit verfügt (im Grunde) jede Kasse über einen individuellen Zusatzbeitragssatz. Tatsächlich zeigt sich zum Beginn des Jahres jedoch, dass der Großteil der Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent bis 1,5 Prozent haben. Dies gilt jedenfalls für die großen Krankenkassen.

So hat die Techniker Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ausgerufen, die Barmer und die DAK-Gesundheit liegen etwas darüber mit einem Zusatzbeitragssatz von je 1,5 Prozent. Bei den AOKen hat sich zum Jahresbeginn der Zusatzbeitragssatz in Richtung 1,3 Prozent oder höher entwickelt.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so haben die Versicherten (also die Arbeitnehmer) die Möglichkeit von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen, so dass sie zum 1.4.2022 in eine neue Krankenkasse wechseln können, die günstiger ist. Der Arbeitgeber hat dabei kein Mitspracherecht.

Hierfür muss der Arbeitnehmer keine Kündigung an die bisherige Krankenkasse mehr schreiben. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer im Monat der Beitragserhöhung, also im Januar 2022 gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt und bei der neuen Krankenkasse eintritt. Dies kann oft bequem über ein Online-Formular auf den Internetseiten der Krankenkassen erfolgen. Die neue Krankenkasse regelt dann alles weitere, auch inklusive der Kündigung bei der alten Krankenkasse. 

Beim Arbeitgeber muss die neue Krankenkasse noch formlos mitgeteilt werden. Auch das kann einfach per Email an die Lohnsachbearbeitung erfolgen unter Angabe der neuen Krankenkasse und dem Beginn der Mitgliedschaft.

Beispiel Schreiben an das Lohnbüro:

Sehr geehrte…,

ich habe meine Krankenkasse gewechselt und bin ab 1.4.2022 Mitglied bei der ABC Krankenkasse.

Der Arbeitgeber muss dann ab dem Wechseltermin mit der neuen Krankenkasse abrechnen. Eine Papier-Mitgliedsbestätigung soll es eigentlich nicht mehr geben, die in den Lohnunterlagen abzulegen ist. Vielmehr wird die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber zurückgemeldet.

Durch die Abrechnung zur neuen Krankenkasse, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich von der alten Krankenkasse ab und zur neuen Krankenkasse an. Diese bestätigt dem Arbeitgeber dann anschließend die Mitgliedschaft per elektronischer Mitgliedsbestätigung.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch 2022

Seit März 2020 besteht bereits der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. Dabei sind die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld deutlich ausgeweitet worden, so dass ein Betrieb schneller Kurzarbeit beantragen kann. Um die Einbußen für die Beschäftigten abzufedern, wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses sollte ursprünglich zum Ende 2021 auslaufen, wurde nun aber nochmals verlängert.

Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen haben teilweise erhebliche Einbußen. Denn für den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten sie nur das Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 Prozent des Nettoausfalls bzw. 67 Prozent des Nettoausfalls bei Kurzarbeitern mit Kind.

Daher wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Hier erhalten Kurzarbeiter einen höheres Kurzarbeitergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss ein bestimmter Zeitraum bereits Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Hier werden sogenannte Bezugsmonate berücksichtigt. Dies sind alle Monate, in denen der Arbeitnehmer seit März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Beim erhöhten Kurzarbeitergeld gibt es im Grunde zwei Staffelungen. Einerseits ab dem 4. Bezugsmonaten ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 Prozent 77 Prozent (mit Kind), andererseits ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) ab dem 7. Bezugsmonat mit Kurzarbeitergeld.

Neben der Anzahl der Bezugsmonate ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, dass ein Entgeltausfall im Abrechnungsmonat von mindestens 50 Prozent vorgelegen hat. Also anders formuliert: Die Hälfte des Monats wurde kurzgearbeitet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt bis Ende 2021 noch eine weitere Voraussetzung. Denn der Arbeitnehmer muss zusätzlich noch bis spätestens bis 31. März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben. Ist dies nicht der Fall, so erhält er kein erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Neu ab 2022: Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Ursprünglich sollten die Regelungen des erhöhten Kurzarbeitergeldes zum 31.12.2021 auslaufen. Danach hätte es dann nur noch das „Regel-Kurzarbeitergeld“ in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent gegeben. Nun hat der Gesetzgeber aber reagiert und die Regelungen zum erhöhten Kurzarbeitergeld im Grunde bis 31. März 2022 verlängert. Allerdings mit einer entscheidenden Verbesserung. Die bisherige Voraussetzung, dass „erstmalig Kurzarbeitergeld bis spätestens 31. März 2021“ bezogen worden sein muss, entfällt ersatzlos.

Damit sind Kurzarbeiter weiterhin abgesichert, vor allem wenn sie bereits seit Längerem im Kurzarbeitergeldbezug sind. Kritiker bemerken aber auch, dass zahlreiche Betriebe und auch größere Konzerne über den Jahreswechsel Kurzarbeit angemeldet haben und so die Mitarbeiter über die Solidargemeinschaft finanzieren lassen.

Update: Die aktuellen Kurzarbeitergeld-Tabellen für 2022 liegen jetzt vor.

Update Juni 2022: Erneut neue Kug-Tabellen 2022!

Minijob-Zentrale senkt U1 und U2 Umlagesätze 2022

Die Minijob-Zentrale überrascht die Minijob-Arbeitgeber mit einer Beitragssatzsenkung der U1 und U2-Umlagesätze zum Jahreswechsel 2021/2022. Ab Januar 2022 sinken die Umlagesätze bei der Minijob-Zentrale.

Umlagesätze sinken 2022

Bereits 2021 haben einige Krankenkassen die Umlagesätze senken können. So hat beispielsweise die Techniker Krankenkasse die Umlagesätze bereits zum 1. Oktober 2021 senken können – trotz Pandemie. Anscheinend sind die Aufwendungen für die Erstattungen bei Krankheit und Mutterschaft jedoch gesunken, anders lassen sich die Umlagesatzsenkungen nicht erklären.

Die Minijob-Zentrale senkt nun ebenfalls die Umlagesätze zur U1 und U2 ab Januar 2022. Die U1-Umlage (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0 Prozent auf 0,9 Prozent.

Für die U2-Umlage sinkt der Umlagesatz auf 0,29 Prozent (statt 0,39 Prozent) des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Mit dieser Umlagesatzsenkung reduzieren sich die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber von Minijobber in wenig ab dem Jahr 2022.

Sofern sich zum Vorjahr keine Änderungen in der Entgelthöhe ergeben, sparen die Betriebe ein wenig bei der Beschäftigung der Minijobber.

Auch Insolvenzgeldumlage sinkt 2022

Ebenfalls erfreulich für Arbeitgeber ist die Absenkung der Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2022. Ursprünglich war eine Anhebung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent des (renten)versicherungspflichtigen Bruttoentgelts vorgesehen. Nun hat sich der Gesetzgeber auf eine Absenkung ab 2022 auf 0,09 Prozent entschieden. Im Jahr 2021 beläuft sich die Insolvenzgeldumlage auf 0,12 Prozent.

Mindestlohn als Korrektiv nach oben?

Allerdings muss diese Beitragssatzsenkung nicht allein betrachtet werden. Ab 2022 steigt auch der Mindestlohn, der vor allem Minijobber betrifft Dadurch dürfte sich die Einsparung bei den Umlagebeiträgen vielfach wieder ausgeglichen haben.

Anmerkung: Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn beträgt bis Ende 2021 je 60-Minutenstunde 9,60 Euro. Ab 1. Januar 2022 steigt dieser auf 9,82 Euro je Stunde.    

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Arbeitgeber erhalten in bestimmten Fällen die geleistete Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer zum Teil erstattet. Ähnliches gilt bei der Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschaft). Auch hier erhalten Arbeitgeber eine Erstattung aus den Umlagekassen U1 und U2.

Diese Umlagekassen werden von den Krankenkassen verwaltet. Die Krankenkassen legen für die angeschlossenen Umlagekassen auch die Beitragssätze (Umlagesätze fest). Es gibt auf der einen Seiten die U1-Umlagekasse, welche für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall der Arbeitnehmer zuständig ist. Allerdings gilt dies nur für Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Arbeitnehmern.

Größere Betriebe kommen nicht in den Genuss der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und müssen diese Kosten allein schultern. Das heißt, die U1-Umlagekasse entlastet kleine und mittlere Unternehmen bei der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Die U1-Umlagekasse erstattet dabei einen Teil der Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bruttoentgelts. So tragen die U1-pflichtigen Betriebe nur einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall.

Inzwischen ist es Usus, dass die Krankenkassen verschiedene U1-Umlagesätze anbieten. Teilweise können Arbeitgeber hier bis zu vier Varianten wählen. Es gilt dabei der Grundsatz, je höher der Beitrag, desto höher die Erstattung.

Das U2-Verfahren erstattet die Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen von Mutterschaft. Konkret ist dies der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das fortzuzahlende Entgelt während eines Beschäftigungsverbots (aufgrund der Mutterschaft).

Die Betriebe erhalten die Erstattungen, wenn sie einen elektronischen Erstattungsantrag bei den Krankenkassen einreichen. Konkret senden die Betriebe aus der Lohnsoftware einen Erstattungsantrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an die Annahmestellen der Krankenkassen, die dann die Anträge an die jeweiligen Krankenkassen bzw. Landesverbände der Kassen weiterleiten, wo die Anträge dann inhaltlich bearbeitet werden.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Eine wichtige Voraussetzung für die Abgabe der AAG-Erstattungsanträge ist ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm und ein gültiges ITSG-Zertifikat des Nutzers (Anwenders). Darüber hinaus sind im Lohnbüro jedoch noch weitere Voraussetzungen vor dem Versand der AAG-Anträge zu beachten:

Es muss bereits das Entgelt abgerechnet und gezahlt sein, wenn der Antrag versendet wird.

Sofern es erforderlich ist, sollte eine ärztliche Bescheinigung für den Erstattungszeitraum vorliegen.

Der Beschäftigte (für den der Antrag gestellt wird) darf nicht vom AAG-Verfahren ausgeschlossen sein.

Bei Anträgen für ein Beschäftigungsverbot darf kein vorrangiger Anspruch auf Erstattung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Bei Anträgen auf Erstattung für ein Beschäftigungsverbot muss geprüft werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel im Betrieb zur Weiterbeschäftigung möglich ist.

Es darf für den Erstattungszeitraum kein Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Beschäftigten gestellt sein.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf ein AAG-Erstattungsantrag gestellt werden.

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