Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.
„Märzklausel in der Entgeltabrechnung“ weiterlesenAutor: Marc Wehrstedt
Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung
Erhöht eine Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz, so können die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht ausüben.
Zum Jahresbeginn haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze angehoben. Diese nahezu flächendeckende Beitragserhöhung zur Krankenversicherung müssen sich die Arbeitnehmer jedoch nicht gefallen lassen. Denn Arbeitnehmer haben durch die Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes die Möglichkeit ihre Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.
Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Für den Krankenkassenwechsel ist ab 1.1.2021 ein neues Krankenkassenwahlrecht gültig. Dieses soll unter anderem dafür sorgen, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer schneller und damit auch häufiger die Krankenkasse wechseln können. So sind zum 1.1.2021 die Bindungsfrist zur Krankenkasse von 18 Monate auf nur noch 12 Monate verkürzt worden und bei jedem Arbeitgeberwechsel ist künftig auch ein Krankenkassenwechsel möglich.
Für Betriebe bedeutet dies, dass sie die neuen Arbeitnehmer auch über eine solche Möglichkeit in Kenntnis setzen können.
Die Wahlentscheidung welche Krankenkasse der Versicherte wählt, liegt allerdings beim Arbeitnehmer – auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlen muss.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanhebung
Unverändert ist jedoch das Sonderkündigungsrecht geblieben, wenn eine Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöht. Ist dies nämlich der Fall, steht den Arbeitnehmern (Versicherten) bei der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dann im Monat der Beitragserhöhung (also im Januar 2021) sich gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss im Januar 2021 eine neue Kasse wählen, dort seinen Beitritt erklären (funktioniert zum Beispiel über ein Onlineformular). Anschließend muss der Arbeitgeber dann noch über die neue Kasse in Kenntnis gesetzt werden.
Sonderkündigungsrecht aber gleichbleibende Kündigungsfrist
Zu beachten ist beim Kassenwechsel aufgrund eines Sonderkündigungsrechts noch, dass die Kündigungsfrist unverändert bleibt. Trotz erhöhtem Beitragssatz muss der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats bei der bisherigen Krankenkasse bleiben und dort auch den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen.
Für die Kassenwechsel im Januar 2021 bedeutet dies, dass sie ab April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert sind.
Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.
Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022
Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet
Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.
„Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet“ weiterlesenBerechnung Midijobs 2021
Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.
Midijobs 2021 – Personenkreis
Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.
In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.
Midijobs – Besondere Beitragsberechnung
Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.
Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.
Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.
Midijob-Berechnungsformel 2021
Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.
Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.
Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).
Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:
1,1318765 x AE – 171,4394118
Beispiel Faktor F:
Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.
Beitragspflichtige Einnahme 2021:
1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro
Beitragspflichtige Einnahme 2020:
1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro
Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.
Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).
Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.
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U1-Umlage-Variante jetzt wählen
Die Beitragssätze zur Krankenversicherung steigen und teilweise auch die Umlagebeiträge. Dies macht die Umlagekassen zu echten Kostentreibern. Welche Möglichkeiten haben Betriebe die Beiträge zu den Umlagekassen zu reduzieren?
„U1-Umlage-Variante jetzt wählen“ weiterlesenAltersentlastungsbetrag 2021
Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2021. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung diese Möglichkeit nutzen ein wenig Steuern für Ihre älteren Arbeitnehmer zu sparen.
„Altersentlastungsbetrag 2021“ weiterlesenArbeitgeberbelastung 2021 steigt
Ab 2021 steigt die Arbeitgeberbelastung für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Zwar bleiben die gesetzlich festgelegten Beitragssätze nahezu unverändert, doch die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge dürfte bei vielen Arbeitgebern für höhere Lohnnebenkosten sorgen.
Beitragssätze und Arbeitgeberbelastung 2021
Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben im Grunde unverändert. Es gelten folgende Beitragssätze ab 1.1.2021:
- Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
- Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,3 Prozent (+ 0,2 Prozent)
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent
- Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (zzgl. 0,25 Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
- Insolvenzgeldumlage 0,12 Prozent (+ 0,06 Prozent)
Damit sind die Beitragssätze nur im Bereich der Insolvenzgeldumlage gestiegen. Der gesetzliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung liegt damit bei 40,07 Prozent (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung). Im Vergleich zum Vorjahr macht das eine Erhöhung von 0,26 Prozent aus.
Doch in der betrieblichen Praxis dürften die Erhöhungen deutlich oberhalb dieses Wertes liegen. Tatsächlichen haben zahlreiche Krankenkassen zum 1.1.2021 die Zusatzbeitragssätze zur Krankenversicherung erhöht. Daneben sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2021 gestiegen, so dass die beitragspflichtige Lohnsumme in den Betrieben wesentlich größer geworden ist. Die absolute Beitragsbelastung sollten Sie daher in der Lohnabrechnung Januar genauer betrachten, und bei den Zahlungsvorgängen berücksichtigen.
Beispiel Arbeitgeberbelastung 2021:
Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ab 1.1.2021 (vorher 0,7 Prozent). Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.
Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2021
5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro
1 x 4.837,50 Euro
Insgesamt 19.837,50 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2021
5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro
1 x 7.100 Euro
Insgesamt: 22.100 Euro
Beitragsberechnung
Krankenversicherung:
19.837,50 Euro x 7,9 % = 1.567,16 Euro
Pflegeversicherung:
19.837,50 Euro x 1,525 % = 302,52 Euro
Rentenversicherung:
22.100 Euro x 9,3 % = 2.055,30 Euro
Arbeitslosenversicherung:
22.100 Euro x 1,2 % = 265,20 Euro
Insolvenzgeldumlage:
22.100 Euro x 0,12 % = 26,52 Euro
Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %):
22.100 Euro x 4,5 % = 994,50 Euro
Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.211,20 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.711,20 Euro Lohnkosten.
Beispiel Arbeitgeberbelastung 2020:
Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent in 2020 und 1,2 Prozent ab 1.1.2021. Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.
Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2020
5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro
1 x 4.687,50 Euro
Insgesamt 19.687,50 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2020
5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro
1 x 6.900 Euro
Insgesamt: 21.900 Euro
Beitragsberechnung
Krankenversicherung:
19.687,50 Euro x 7,65 % = 1.506,09 Euro
Pflegeversicherung:
19.687,50 Euro x 1,525 % = 300,23 Euro
Rentenversicherung
21.900 Euro x 9,3 % = 2.036,70 Euro
Arbeitslosenversicherung
21.900 Euro x 1,2 % = 262,80 Euro
Insolvenzgeldumlage
21.900 Euro x 0,06 % = 13,14 Euro
Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %)
22.100 Euro x 4,5 % = 985,50 Euro
Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.104,47 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.604,47 Euro Lohnkosten.
Im Vergleich zum Jahr 2020 steigt die Arbeitgeberbelastung 2021 hier um 106,74 Euro (+ 0,39 %).
Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.
Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen
Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.
„Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen“ weiterlesenJahressteuergesetz 2020 verabschiedet
Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.
Jahressteuergesetz 2020: Überblick
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.
Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):
- Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
- Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.
Ab 1.1.2022 gilt
- Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.
Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.
Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.
Mehr zu steuerfreien Kug-Zuschüssen lesen Sie hier…
Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.
Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.
Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.
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Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht
Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.
Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021
Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.
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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig
- von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
- des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.
Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.
Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.
Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020
https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/
Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.
| 2020 | 2021 | |
| 2.500 Euro (Sollentgelt) | 1.295,11 Euro | 1.303,04 Euro |
| 1.250 Euro (Istentgelt) | 675,36 Euro | 675,36 Euro |
| Kurzarbeitergeld (Kug) | 619,75 Euro | 627,88 Euro |
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.
| 2020 | 2021 | |
| 2.500 Euro (Sollentgelt) | 1.488,41 Euro | 1.497,53 Euro |
| 1.250 Euro (Istentgelt) | 776,16 Euro | 776,16 Euro |
| Kurzarbeitergeld (Kug) | 712,55 Euro | 721,37 Euro |
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.
| 2020 | 2021 | |
| 2.500 Euro (Sollentgelt) | 1.687,71 Euro | 1.692,01 Euro |
| 1.250 Euro (Istentgelt) | 876,96 Euro | 876,96 Euro |
| Kurzarbeitergeld (Kug) | 804,75 Euro | 815,05 Euro |
Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter
Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022
Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.
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