Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer verlängert

Das Kurzarbeitergeld ist derzeit in aller Munde. Am 20.4.2020 wurde eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes im Bundesgesetzblatt auf 21 Monate verkündet. Doch dies gilt nur für Altfälle und nicht für die Betriebe, die im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer für Altfälle

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, wird auf zu bis zu 21 Monaten, längstens bis 31.12.2020 verlängert. Dies geht aus der am 20.4.2020 veröffentlichten „Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV“ hervor.

Somit können Betriebe, die bereits zum Ende des Jahres 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, auch weiterhin vom Kurzarbeitergeld profitieren.

Die Verordnung tritt rückwirkend vom 31.01.2020 an in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Update 6.12.2020: Mittlerweile ist eine Verlängerung der Bezugsdauer bis 31.12.2021 beschlossen worden!

Beispiel:

Ein betrieb befindet sich seit 1.10.2019 fortlaufend in Kurzarbeit.

Da für den Betrieb am 31.12.2019 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden hat, verlängert sich nun der (mögliche) Bezugszeitraum auf maximal 21 Monat – jedoch höchstens bis 31.12.2020.

Keine Verlängerung der Bezugsdauer für Corona-Kurzarbeitergeld

Keine Auswirkungen hat im Moment die Kurzarbeitergeldbezugsverordnung für aktuelle Fälle. Betriebe, die erstmalig seit März oder April 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie beantragt haben, profitieren nicht von der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Für Neufälle gilt die derzeit gesetzlich festgeschriebene Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III).

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Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld möglich

Es besteht jedoch kurzfristig für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Möglichkeit, die derzeitige Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate zu verlängern, wenn die Lage am Arbeitsmarkt dies erfordert.

Bezug von Kurzarbeitergeld – Verlängerungsmöglichkeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für alle Betriebe, die in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben, für bis zu 12 Monate schon jetzt möglich. Sollte der Bezug von Kurzarbeitergeld darüber hinaus erforderlich sein, kann das BMAS eine entsprechende Rechtsverordnung „relativ einfach“ erlassen. Ob und wann es zu einer solchen Verlängerung für die aktuellen Fälle kommt, ist im Moment nicht abzuschätzen.

Steuerfreies Entgeltextra in der Corona-Krise

Zahlreiche Betriebe haben derzeit mehr zu tun als ihnen lieb ist. Denn während einige Branchen durch die staatlichen Einschränkungen brach liegen, können sich andere Branchen vor Arbeit kaum retten. So gibt es derzeit kaum einen Supermalt, der nicht nach Personal sucht. Für Betriebe, die ihren Arbeitnehmern aufgrund der Mehrbelastungen in der aktuellen Krise, einen Bonus zukommen lassen möchten, hat das Bundesfinanzministerium eine Möglichkeit eines steuerfreien Entgeltextras als „Corona-Bonus“ geschaffen.

Steuerfreies Entgeltextra – Corona-Beihilfe

Mit Datum vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Corona-Bonus ermöglicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020; Dokument 2020/0337215). Konkret ist die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen erweitert worden.

In der zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11 EStG). Voraussetzung für diese steuerfreie Leistung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Laut dem Schreiben des BMF kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemieallgemein unterstellt werden, dass die Beihilfe gerechtfertigt ist (im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR).

Der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung, so dass hier sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer die Sozialabgaben von knapp 20 Prozent einspart.

Beispiel:

Hanna Redlich arbeitet als Verkäuferin im örtlichen Supermarkt. Ihr Monatsverdienst beträgt 2.200 Euro. Aufgrund der aktuellen Lage und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufkommens möchte ihr Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen lassen.

Hier bietet sich die steuerfreie Beihilfe als Einmalzahlung oder laufende „Corona-Prämie“ an. Ihr Arbeitgeber entschließt sich zu einer Einmalzahlung von 1.100 Euro mit der Abrechnung Mai 2020.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht begünstigt

Entgegen anders lautender Meldungen dürfen diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwendet werden. Dies schließt das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 ausdrücklich aus. Konkret heißt es dazu: „Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.“

Einige Tage vor der Veröffentlichung wurden diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch ausdrücklich noch als Beispiel für die Verwendung der Beihilfen und Unterstützungen auf der Homepage des BMF genannt. Diese Ansicht hat sich zwischenzeitlich jedoch durch das BMF-Schreiben erledigt.

Corona-Prämie für Minijobber

Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Aktuell sind viele Betriebe erstmalig mit dem Thema Kurzarbeitergeld befasst. Eine häufige Frage ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld an Feiertagen. Wird hier auch Kurzarbeitergeld gezahlt? Oder welcher Lohn ist an Feiertagen zu zahlen.

„Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen“ weiterlesen

(Keine) telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr

Im Zuge der Corona-Krise war es eine aktuell möglich, bei Atemwegserkrankungen eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Hintergrund dieser Regelung war, dass die Befürchtung im Raum stand, dass die Arztpraxen in den Wartezimmern zu Corona-Hotspots werden könnten. Tatsächlich sind diese Befürchtungen (glücklicherweise) unbegründet gewesen. Nun nimmt die Politik den erleichterten Zugang zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zurück.

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Telefon

Normalerweise erhält ein erkrankter Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachdem er persönlich beim Arzt vorstellig geworden ist. Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich bislang im Grunde nicht möglich gewesen.

Die Politik hat jedoch im Zuge der Corona-Krise eine wesentliche Erleichterung geschaffen. So waren zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne persönliche Vorstellung beim Arzt möglich. Vielmehr konnten die gelben Scheine nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt ausgestellt werden, wenn es sich um Atemwegserkrankungen gehandelt hat.

Update 20.4.2020: Medienberichten zufolge soll die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin möglich sein – aktuell bis zum Ende der aktuellen Maßnahmen am 3.5.2020.

Gedacht war diese Regelung, um die Wartezimmer der ansässigen Ärzte nicht „volllaufen“ zu lassen. Nachdem diese Regelung zunächst befristet bis 19.4.2020 eingeführt wurde, wird sie ab 20.4.2020 auch schon wieder abgeschafft. Erstaunlich, denn bereits im Vorfeld hatten sich der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) in Absprache mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Verlängerung der telefonischen Krankschreibungen bis zum 23.6.2020 verständig.

Doch hier schob die Politik auf Druck der Arbeitgeber einen Riegel vor. Denn anscheinend wurde diese Möglichkeit zu stark genutzt. Die Ärzte stellten massenhaft telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, ohne dass hier eine persönliche Kontrolle durch den Arzt am Patienten erfolgte. Hier wurde die „Kulanzregelung“ durch die Praxis ad absurdum geführt. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen offensichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Ende der telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 20.4.2020 gilt wieder die bisherige Regelung, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nur nach persönlicher Vorstellung des Arbeitnehmers beim Arzt ausgestellt werden dürfen.

Wichtig: Für Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion gilt nach wie vor die Empfehlung den Besuch in der Praxis vorher anzukündigen, damit sich die Praxis auf den Corona-Verdachtsfall einstellen kann.

Artikeltipp: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Keine Stundung der Lohnsteuer möglich

Viele Betriebe haben in der derzeitigen Corona-Krise aufgrund der Einnahmeausfälle Liquiditätsprobleme. Falls diese Probleme noch nicht vorhanden sind, machen sich die Unternehmensinhaber aber natürlich zunehmend Gedanken, wie sie die Liquidität des Unternehmens aufrechterhalten können, wenn die staatlichen Einschränkungen weiter andauern. Daher stellen sich auch viele die Frage, ob es möglich ist, in der Lohnabrechnung neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuerzahlungen zu stunden.

Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden

Im Bereich der Sozialversicherung sind die Beiträge zur Sozialversicherung stundbar. Die Sozialversicherungsbeiträge machen in der Lohnabrechnung einen sehr hohen Anteil aus, so betragen diese für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils rund 20 Prozent des Bruttoentgelts. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber zum Monatsende (Fälligkeitstag) in einem Betrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle überweisen.

Der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge an den Personalkosten ist immens. Eine Stundung der Beitragsforderungen hilft daher den Betrieben auch sehr.


Beispiel Sozialversicherungsbeiträge

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt aktuell 39,75 Prozent (ohne den Beitragszuschlag von 0,25 für Kinderlose zur Pflegeversicherung). In diesem Beispiel wird vereinfacht von 40 Prozent Sozialversicherungsbeitragssatz ausgegangen.

In einem Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme (Bruttolohn) von 50.000 Euro betragen die Arbeitgeberaufwendungen für das Personal neben den 50.000 Euro Bruttolohn zusätzlich 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Es sind als insgesamt 60.000 Euro Lohnkosten.

Neben den 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträgen muss der Betrieb auch die Arbeitnehmeranteile, die er in der Lohnabrechnung ermitteln muss, von ebenfalls 10.000 Euro an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Es entsteht somit eine Zahlungsverpflichtung von 20.000 Euro für den Arbeitgeber an die Krankenkassen (= 33,3 Prozent Anteil an den Personalkosten).

In der Sozialversicherung ist eine Stundung der Beiträge möglich. Allerdings ist diese Beitragsstundung als letztes Mittel zu sehen. Die betroffenen Betriebe sollen nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen zunächst andere Hilfen, wie Sofortkredite oder Kurzarbeitergeld nutzen, bevor sie eine Stundung der Beiträge vereinbaren.

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Auch wenn sich die Sozialversicherungsträger nicht sehr glücklich über solche Stundungsvereinbarungen zeigen, ist es immerhin möglich.

Keine Stundung der Lohnsteuer

Anders sieht es jedoch bei der Lohnsteuer aus. Hier ist keine Stundung für die Betriebe (laut Abgabenordnung) vorgesehen. Anscheinend sollen sich die Finanzämter hier auch in der aktuellen Situation nicht flexibel zeigen. Denn eine Stundung der Lohnsteuer ist (weiterhin) ausgeschlossen. Dies bekräftigt ein BMF-Schreiben vom 1.4.2020 zur aktuellen Lage.

Wichtiger Hinweis: Fragen Sie dennoch bei den zuständigen Finanzämtern an, ob eine Steuerstundung für Sie möglich ist. Vielleicht bietet das örtliche Finanzamt eine individuelle Lösungsmöglichkeit an.

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Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Beitragsnachweis ist monatlich fällig

Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.

Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.

Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.

Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.

Dauer-Beitragsnachweis aufheben

Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“ bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der Kasse einzureichen.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld ab März 2020

Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020

Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:

  1. Absenkung der Eintrittsschwelle zum Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der Beschäftigten sein).
  2. Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden (mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
  3. Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls (Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat.
  4. Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.

Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.

Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.

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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.

Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

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