Nur teilweise Entschädigung bei Quarantäne

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine wegweisende Entscheidung zu Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen. Demnach kann die Entschädigungsbehörde die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne des Arbeitnehmers teilweise verweigern. Damit tragen die Arbeitgeber das Risiko der Entgeltzahlung.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können, den Verdienstausfall von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet, also beispielsweise dem Gesundheitsamt. Die Auszahlung erfolgt jedoch durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und nicht durch die Entschädigungsbehörde.

Vielmehr muss der Arbeitgeber anschließend die verauslagten Entschädigungszahlungen von der Entschädigungsbehörde auf Antrag einfordern. Die Entschädigungsbehörde zahlt dann den verauslagten (Netto)Verdienstausfall sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (diese muss der Arbeitgeber während der Quarantäne voll zahlen) aus. Der Betrieb geht somit zunächst in Vorleistung.

Allerdings gibt es bei den Erstattungen durch die Erstattungsbehörden immer wieder Probleme und unterschiedliche Meinungen. Problematisch ist hierbei, dass seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der Erstattungsleistungen keine eindeutigen Regelungen geschaffen worden sind, so dass vieles in der Rechtsprechung zu klären ist. Auch die Novellierung der Erstattungen aus dem März 2021 greift leider zu kurz, da zahlreiche Praxisfälle nicht abgebildet worden sind. Leider fehlt auch immer noch ein bundeseinheitliches Verfahren bei den Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, da sich die Länder hier offensichtlich auf keine einheitliche Linie einigen können – zum Nachteil der Betriebe.

Verwaltungsgericht entscheidet gegen Arbeitgeber

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem die Entschädigungsbehörde die Zahlung der Entschädigungsleistungen an den Arbeitgeber teilweise verweigerte (Urteil vom 10.5.2021; Az: 3 K 107/21 und 3 K 108/21).

Im verhandelten Fall wurde eine Arbeitnehmerin einer Bäckerei auf behördliche Anweisung unter Quarantäne gestellt und durfte in dieser Zeit nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte in diese Zeit das Entgelt fort. Nach zwei Wochen (Ablauf der Quarantäne) nahm die Arbeitnehmerin wieder die Arbeit auf. Bei der anschließenden Erstattung des Verdienstausfalls stellte sich die Entschädigungsbehörde quer. Sie verweigerte die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz für die ersten fünf Quarantäne-Tage, weil im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen waren.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied zu Lasten des Betriebes und gab der Entschädigungsbehörde Recht. Allerdings ist die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber anderen Entgeltansprüchen zu sehen sind. Hätte der Betrieb im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB abgedungen, dann wären die Entschädigungsleistungen für den vollen Entschädigungszeitraum zu zahlen gewesen wären.

Für Betriebe bedeutet dies, dass schnellstmöglich eine Anpassung der Arbeitsverträge erfolgen sollte, wonach die Regelungen des § 616 BGB abgedungen werden. Ansonsten gehen die Betriebe das Risiko ein, bei Quarantäne der Arbeitnehmer auf den Entgeltfortzahlungskosten „sitzen zu bleiben“, weil die Entschädigungsbehörden nicht zahlen.

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Wonnemonat Mai ist mit zahlreichen Feiertagen gespickt. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Feiertagslohn oder Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Aber wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagszuschlägen und Feiertagslohn?

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) entfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2021 fällt sowohl an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält der Arbeitnehmer an diesen beiden Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet. Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ durch den Feiertagszuschläge besonders durch den Betrieb gewürdigt. Diese Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten können.

Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Erstattungen bei Quarantäne neu geregelt

Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist auch die Erstattung im Falle eine Quarantäne neu geregelt worden. Leider haben sich die Beteiligten hier nicht eindeutig geäußert bzw. waren nicht in der Lage eine genauere Definition zu finden.

Neue Erstattungsregelungen bei Quarantäne

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab 31.3.2021 neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne). Dies gilt für Personen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts an der beruflichen Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, für Personen, die mit Covid-19-Infizierten in direktem Kontakt waren und auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Für diese Personen gilt, dass sie ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, wenn sie dafür in den Betrieb müssen. Arbeiten im Homeoffice ist hingegen problemlos möglich – natürlich nur wenn keine Krankheitssymptome auftreten und aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, so entfällt regelmäßig die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er die Entgeltzahlung für diese Fälle ausgeschlossen hat.

Hinweis: Einige Gesundheitsämter verlangen einen Nachweis, dass die Anwendung des § 616 BGB abgedungen ist.

Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese bekommt der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Erstattungsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) erstattet. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zahlt der Betrieb einen zu hohen Erstattungsbetrag aus, verweigern die Behörden die Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Daher sollten betroffene Betriebe unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herbeiführen.

Neuregelung Quarantäne und Erstattungen

Bislang waren die Erstattungshöhen der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig, da es keine bundeseinheitliche Regelungen und Vorgaben gab. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie haben es nun die zuständigen Ministerien geschafft eine Regelung herzustellen.

Danach soll die Erstattung aus dem Infektionsschutzgesetz nunmehr anhand des ausgefallenen Nettoentgelts des Arbeitnehmers bestehen. Hierzu ist geregelt, dass sich die Höhe des Verdienstausfalls an der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren soll. Beim Kurzarbeitergeld werden von einem Sollentgelt und dem Istentgelt rechnerische Leistungssätze ermittelt. Anhand weiterer Kriterien wird dann das Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber ausgezahlt. Diese rechnerischen Leistungssätze spiegeln das (pauschalierte) Nettoentgelt wieder, welches bei einem bestimmten Bruttoentgelt erzielt wird.

Konkret heißt dies nun für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte (aus dem rechnerischen Leistungssatz) aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.

Da das Gesetz und diese Passage kurzfristig in die Gesetzgebung eingebunden wurde und scheinbar auch die betroffenen Gesundheitsämter von dieser Neuregelung überrascht worden sind, bleibt derzeit vieles unklar.

So stellt sich die Frage, wie die Berechnung genau durchzuführen ist. Auch ist fraglich, ob die Arbeitnehmer während der Quarantäne sozialversichert sind und welche Beiträge zu zahlen sind und wer diese zu tragen hat. Der dafür verantwortliche § 57 IfSG ist nämlich nicht angepasst worden, so dass sich nun falsche Verweise in dem Gesetz befinden. Es bleibt hier somit vieles fraglich.

Erstattungen bei Quarantäne nur mit Gesundheitsamt

In der aktuellen Gesetzeslage sollten betroffene Betriebe in Quarantänefällen unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und die Berechnung der Erstattungen und Sozialversicherungsbeiträge klären. Sonst drohen böse (weil teure) Überraschungen für die Betriebe.

Umlagepflicht auch für Fraktionen

Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte sind auch Teilnahmepflicht am Umlageverfahren. Das gilt im Grunde für die U1, U2-Umlage und auch für die Insolvenzgeldumlage. Bislang sind zahlreiche Fraktionen um die Umlagepflicht gekommen, da die Sozialversicherungsträger hier eine Ausnahme zugelassen haben.

Diese neue Sichtweise geht aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24.3.2021 hervor, welches Ende April 2021 veröffentlicht worden ist

Ab 1.7.2021 soll nun mit dieser Ausnahmeregelung Schluss sein. Denn dann sollen auch die Fraktionen in den einzelnen Parlamenten Umlagebeiträge zahlen. Es sollen dann auch für die Politikbetriebe die Regelungen der freien Wirtschaft gelten und es sind dann entsprechende Umlagen für die Fraktionen zu entrichten.

Aufgekommen ist die Problematik durch die Einstufung eine Gemeinderatsfraktion als „umlagepflichtiger Betrieb“. Bei der näheren Betrachtung der Fraktionen und ihrer Einordnung ist der Spitzenverband zu dem Schluss gekommen, dass auch Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte umlagepflichtig zu den Umlagekassen U1 und U2 sind. Also entsprechende Beiträge zu entrichten sind und auf der anderen Seite natürlich auch die Leistungsansprüche für die Fraktionen aus diesen Kassen beantragt werden dürfen.

Ähnliches gilt im Übrigen für die Insolvenzgeldumlage. Auch hier gilt im Grunde, dass die Insolvenzgeldumlage auch von Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte zu zahlen sind.

Fraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst sind Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte keine öffentlichen Arbeitgeber und fallen damit nicht unter die Sonderregelungen. Das heißt eine Fraktion kann – anders als öffentliche Arbeitgeber -sehr wohl insolvent sein/gehen.

In dem Ende April 2021 veröffentlichten Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände werden die einzelnen Gründe ausführlich erläutert. Für betroffene Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte gilt somit ab 1. Juli 2021 Beitragspflicht zu Umlagekasse 1, Umlagekasse 2 und zur Insolvenzgeldumlage.

Neuregelungen Infektionsschutzgesetz 2021

Die Bundesregierung hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz verabschiedet, die sich auch auf die Betriebe auswirken. Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gilt im Wesentlichen seit 23. bzw. 24.4.2021. Neben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind mit dem Gesetz auch die Kinderkrankengeldtage – rückwirkend ab 5.1.2021 – erhöht worden.

Zunächst ein Überblick der Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bundesweit gelten. Ob diese einheitlich in den einzelnen Bundesländern gelten, bleibt abzuwarten. Denn die Länder können stets härter Maßnahmen ergreifen. Somit sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen bundesweit als Mindestmaß zu sehen. Sie finden sich im neu geschaffenen § 28b Infektionsschutzgesetz. Nach heutigem Stand gelten diese Regelungen solange eine epidemische Lage nationaler Tragweite gilt, also vorerst bis 30.6.2021.

Grundsätzlich gilt als Richtwert für den Beginn der Maßnahmen die Inzidenz je 100.000 Einwohner des Landkreises, des Bezirks oder der kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Liegt diese Inzidenz bei 100 und mehr, gelten nachfolgende Regelungen ab dem übernächsten Tag.

Sinkt hingegen die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis, Bezirk oder kreisfreien Stadt für fünf aufeinanderfolgende Tage unter 100, so werden die Beschränkungen ab dem übernächsten Tag aufgehoben. Grundlage sind die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).

Happige Bußgelder im Infektionsschutzgesetz

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro oder gar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

Verbote und Gebote Infektionsschutzgesetz

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und mehr gelten folgende Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

Kontaktverbote für private Treffen – nicht bei beruflichen Treffen

Private Treffen mit mehreren Menschen aus verschiedenen Hausständen/Haushalten sind verboten. Dies gilt für den Innen- und Außenbereich. Erlaubt sind jedoch private Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

Bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gilt dieses Verbot nicht. Hier sind besondere Regelungen in der geltenden Arbeitsstättenverordnung bestimmt. So muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können und in geschlossenen Räumen, in denen gemeinsam gearbeitet wird (Gemeinschaftsbüros), je Person 10 m² Platz vorhanden sein. Für Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Ausgangssperre

Zudem gilt eine staatliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. In dieser Zeit müssen sich Personen grundsätzlich in ihren Wohnungen/Häusern aufhalten. Davon ausgenommen sind unter anderem medizinische Notfälle, die Berufsausübung, Presserecht, die Ausübung eines (politischen) Mandats, die Betreuung von Kindern und anderer auf Unterstützung angewiesene Personen. Auch die Versorgung von Tieren fällt unter die Ausnahmen. Eine weitere Sonderregelung gilt für die alleinige sportliche Betätigung im Freien von 22 Uhr bis 24 Uhr.

Beruflich veranlasste Tätigkeiten und Fahrten (zum Beispiel der Weg von und zur Arbeit) während der Ausgangssperre sind somit möglich. Eine konkrete Umsetzung der Ausgangssperre obliegt den Ländern.

Hinweis: Für Betriebe, deren Mitarbeiter (zum Beispiel im Schichtdienst) gegen die Ausgangssperre verstoßen müssen oder, die berufliche Reisen antreten müssen, empfiehlt es sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers auszustellen (also eine Art Passierschein).

Geschäftsschließungen

Geschäfte, die die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherstellen, bleiben grundsätzlich geöffnet. Es sind natürlich die entsprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht zu beachten sowie die Mindestabstände von 1,5 m. Das sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Alle anderen Geschäfte sind zu schließen. Allerdings können sie öffnen und Kunden mit Terminvergabe und einem aktuellen negativen Testergebnis empfangen. Das gilt nur bei einer Inzidenz von unter 150 (weniger als 150 Personen haben sich in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner angesteckt).

Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Ferner sind folgende Verbote (bzw. Maßnahmen) zu beachten:

  • Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 
  • Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten, zum Beispiel Kosmetikern, Nagelstudios.
  • Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Allerdings sind Abholdienste erlaubt. Auch die Öffnung von Theatern, Bühnen, Bühnen etc. ist verboten. Das Zurverfügungstellen von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist ebenso verboten.
  • Erlaubt ist Sport alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Hier sind die jeweiligen Landesgesetz zu beachten und die Maßnahmen der einzelnen Schulen. Ferner sind Schüler und Lehrkräfte zweimal wöchentlich zu testen. Die Schulen stellen die Tests zur Verfügung.

Homeoffice-Pflicht?

Daneben ist in den Medien vielfach von der Einführung einer Homeoffice-Pflicht die Rede. Im Gesetz ist keine Homeoffice-Pflicht beschrieben, sondern vielmehr, dass „Betriebe für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten, den Arbeitnehmer anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnraum auszuführen. Allerdings nur insoweit dies möglich ist und keine betrieblichen Gegebenheiten dagegen sprechen“.

Das heißt, ist ein Homeoffice-Angebot nicht möglich, zum Beispiel weil die Post empfangen, verteilt und versendet werden muss, Akten nicht digital verfügbar sind oder datenschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen, entfällt die Angebotspflicht. Der Arbeitgeber muss die Gründe auf Nachfrage der zuständigen Behörde nennen. Eine weitere Dokumentationspflicht besteht jedoch hier nicht.

Das Angebot zum Homeoffice können die Arbeitnehmer aber auch ablehnen, wenn ihnen die Durchführung der Arbeit nicht möglich ist. So dürften unter anderem folgende Argumente (seitens der Beschäftigten) als Begründung ausreichen, wie räumliche Enge, Störung durch Dritte (Kinder im Homeschooling oder Kinder sind wegen geschlossener KITA zu Hause) oder fehlende technische Ausstattung. Arbeitgeber sollten sich diese Gründe vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen.

Vorlage AU-Bescheinigung ab ersten Tag

Arbeitnehmer müssen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Vielfach wird eine frühere Vorlage verlangt, um Blaumachern entgegenzuwirken. Das gilt auch in Zeiten von Corona.

Es hält sich vielfach der Irrtum, dass Arbeitnehmer erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Dies ist aber nicht ganz richtig. Zwar wird diese (zulässige) Praxis in vielen Betrieben und auch im öffentlichen Dienst gelebt, doch tatsächlich kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verlangen.

Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG). Dort steht unmissverständlich, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Tagen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen muss. Der Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes aber auch früher verlangen.

Es ist somit zulässig, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung aufgenommen wird und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bereits ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss.

Der Arbeitgeber muss seine Beweggründe für eine frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht begründen. So muss beispielsweise auch kein Verdacht auf das Vortäuschen einer Erkrankung bestehen (BAG-Urteil vom 14. November 2012, Az: 5 AZR 866/11).

Krankmeldung muss frühestmöglich erfolgen

Unabhängig von dem vereinbarten Zeitpunkt zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist die Krankmeldung des Arbeitnehmers zu sehen. Also die Information des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten im Falle eines krankheitsbedingten Fehlens bei der Arbeit. Diese Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, also regelmäßig vor Arbeitsbeginn. Dabei muss der Arbeitnehmer einerseits mitteilen, dass er arbeitsunfähig krank ist und auch die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung. Keine Mitteilungspflicht besteht über die eigentliche Erkrankung. Diese muss nicht mitgeteilt werden.

In welcher Form die Krankmeldung mitgeteilt wird, kann innerbetrieblich geregelt werden. Regelmäßig kann die Krankmeldung telefonisch dem jeweiligen Vorgesetzten mitgeteilt werden, damit dieser dann die Arbeit neu organisieren kann. Mittlerweile haben aber auch viele Betriebe weitere Kanäle für die Krankmeldungen geöffnet, um die Reaktionszeit kurz zu halten. So ist es vielfach etabliert, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer beim Vorgesetzten per SMS oder einem anderen Messanger vor dem Arbeitsbeginn krankmeldet und dann im Laufe des Tages die voraussichtliche Krankheitsdauer mitteilt.

Empfehlung: Als Arbeitgeber sollte die Meldekette für Krankmeldungen und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung klar geregelt werden. Nur so können spätere Streitigkeiten bereits im Keim erstickt werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2022

Ab 1.7.2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Abholverfahren, bei dem die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen elektronisch abholen müssen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Zeitplan

Ab Mitte 2022 sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr auf Papier beim Arbeitgeber eingereicht werden. Vielmehr soll dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch vom Arbeitgeber angefordert werden. Hierfür muss der Arbeitgeber künftig über seine Lohnsoftware die Daten der Arbeitsunfähigkeit an die jeweilige Krankenkasse melden, um anschließend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dort abrufen zu können.

Eigentlich sollte das Verfahren bereits zum Jahresbeginn 2022 starten, doch haben die Krankenkassen bereist frühzeitig signalisiert, dass sie die Umsetzung so schnell nicht stemmen können. Daher ist nun der Start für Mitte 2022 geplant.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – neue Anforderungen

Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt künftig die Vorlagepflicht der Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.

Es bleibt aber (unverändert) dabei, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden muss, damit der Arbeitgeber die Arbeit neu verteilen kann. Den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitgeber nun jedoch quasi selbst über seine Lohnsoftware bei der Krankenkasse abholen.

In diesem Zusammenhang dürfte die spannende Frage sein, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer besteht, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht abgerufen werden kann.

Abholung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hat nach Eingang der Krankmeldung des Arbeitnehmers eine „Anforderung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zu erstellen (versenden).

Diese muss folgende Daten enthalten:

  • Namen des Beschäftigten,
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Es müssen also für den einzelnen Arbeitnehmer diese Daten angefordert werden. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber bzw. beim Steuerberater und damit zu höheren Kosten (bzw. Steuerberatergebühren). Ein Massenabruf für alle Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen, so dass die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Betriebe kaum Erleichterungen versprechen.

Anmerkung: Erkundigen Sie sich zum Jahreswechsel bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller wie und wann diese Neuerungen umgesetzt werden.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner