Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk 2024

Im Elektrohandwerk gilt seit 1.12024 ein höherer Mindestlohn

Im Elektrohandwerk sind die Mindestentgelte zum 1.1.2024 angehoben worden. Damit erhalten die dort beschäftigten Arbeitnehmer nun mindestens 13,95 Euro je Stunde. Der Mindestlohn im Elektrohandwerk gilt bundeseinheitlich.

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Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2024

Im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn 2024 für ungelernte und gelernte Arbeitnehmer.

Beschäftigte Dachdecker erhalten ab 1.1.2024 einen höheren Mindestlohn. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) einigten sich den geltenden Mindestlohn anzupassen. Damit dürfen sich Dachdecker 2024 und 2025 über höhere Mindestlöhne freuen.

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Gerüstbauhandwerk mit höherem Mindestlohn

Im Gerüstbauerhandwerk gilt ein höherer Mindestlohn ab 1.10.2023.

Für Arbeitnehmer im Gerüstbauhandwerk gilt ein höherer Mindestlohn. Am 29.11.2023 ist im Bundesgesetzblatt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung — 8. GerüstbauerArbbV) veröffentlicht worden.

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Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften berechnen

Auch Teilzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch. Doch wie wird dieser berechnet?

In der betrieblichen Praxis sorgt der Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften oftmals für Probleme. Hierbei geht es oft um die Frage, wie viele Urlaubstage die Teilzeitbeschäftigten denn haben? Gibt es einen abweichenden Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte? Pauschal ist das nicht zu beantworten, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an.

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Mindestlohnerhöhung 2024

Der Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung?

Nach dem Vorschlag der zuständigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 von derzeit 12,00 Euro je Stunde auf dann 12,41 Euro steigen. Ab 1.1.2025 soll er dann erneut auf 12,82 Euro steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will diesen Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen und die neuen Mindestlöhne in einer Verordnung umsetzen. Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt und am 29.11.2023 ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Arbeiten und Bürgergeld – Anrechnung von Arbeitsentgelt

Wer Bürgergeld bezieht darf nebenbei arbeiten. Allerdings gelten hierfür bestimmte Regeln, die auch im Lohnbüro bekannt sein sollten.

Bürgergeldbezieher können neben dem Bezug von Bürgergeld etwas hinzuverdienen. Allerdings wird ein Teil des Verdienstes auf das Bürgergeld angerechnet. Ein Job neben dem Bürgergeldbezug ist möglich und zulässig.

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Pflegekommission empfiehlt weitere Anhebung der Pflege-Mindestlöhne

In der Altenpflege soll der Pflege-Mindestlohn auch 2024 steigen.

Im Pflegebereich gilt ein Branchen-Mindestlohn. Im Sommer 2023 hat die Pflege-Mindestlohnkommission erneut getagt und sich für insgesamt höhere Pflege-Mindestlöhne ab Mai 2024 ausgesprochen. Es soll eine Steigerung um rund 14 Prozent geben.

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Telefonische Krankschreibung bald möglich?

Die telefonische Krankschreibung beim Arzt soll bald dauerhaft eingeführt werden.

Während der Corona-Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung zeitweise ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde aber immer nur zeitlich begrenzt und auf „Atemwegserkrankungen“ beschränkt. Künftig soll die telefonische Krankschreibung unbegrenzt bei leichten Erkrankungen eingeführt werden. Diese vermeintliche Erleichterung hat nicht nur Fürsprecher.

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Feiertagszuschlag an Christi Himmelfahrt

Für die tatsächliche Arbeit an Christi Himmelfahrt kann ein Feiertagszuschlag gezahlt werden – steuer- und beitragsfrei.

Vielfach werden für die Arbeit an Feiertagen Zuschläge (Feiertagszuschläge) gezahlt. Hierbei gibt der Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) Aufschluss. Ist hier nichts vereinbart, so muss auch kein Feiertagszuschlag vom Betrieb gezahlt werden. Allerdings ist es in einigen Betrieben auch ohne vertragliche Regelung Usus an Feiertagen Feiertagszuschläge zu zahlen. Denn gerade bei Wettbewerb um verlässliche Arbeitnehmer, können Entgeltextras wie Feiertagszuschläge das Zünglein an der Waage sein.

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – Zuschlagshöhe

Christi Himmelfahrt ist ein gesetzlicher Feiertag, daher sind die Feiertagszuschläge steuerbegünstigt. Arbeitet ein Arbeitnehmer also am Christi Himmelfahrt, so können Sie einen Feiertagszuschlag von 125 Prozent des Grundlohns zahlen. Das bedeutet, bei einem Stundenlohn von 15 Euro können Sie zusätzlich 125 Prozent (= 18,75 Euro) steuerfrei als Feiertagszuschlag vergüten. Dies gilt übrigens auch für die Sozialversicherung. Feiertagszuschläge sind beitragsfrei – solange der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Der Feiertagszuschlag kann den gesamten Feiertag (0 Uhr bis 24 Uhr) gezahlt werden. Daneben ist auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr noch von dieser Regelung eingeschlossen und kann mit 125 Prozent vergütet werden, wenn die Arbeit bereits am Feiertag begonnen wurde.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet an Christi Himmelfahrt zu 15 Euro je Stunde. Er arbeitet von 10 Uhr abends bis 16 Uhr (6 Stunden).

Stundenlohn für 6 Stunden x 15 Euro = 90 Euro

Feiertagszuschlag für 6 Stunden x 15 Euro x 125 % = 112,50 Euro (steuer- und beitragsfrei)

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – geht noch mehr?

Aber es kommt noch besser. Wenn an einem Feiertag nachts gearbeitet wird, darf zusätzlich zum Feiertagszuschlag noch der steuerfreie Nachtzuschlag obendrauf gerechnet werden. Für Nachtarbeit kann für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr und von 4 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von 25 Prozent steuerfrei gezahlt werden. Für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sogar ein Zuschlag von 40 Prozent.

Beispiel Abwandlung:

Ein Arbeitnehmer arbeitet an Christi Himmelfahrt auf einer Abendveranstaltung zu 15 Euro je Stunde. Er arbeitet von 18 Uhr abends bis 2 Uhr nachts (8 Stunden). Da er bereits am Feiertag die Arbeit aufgenommen hat, kann auch die Zeit von 0 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages mit dem Feiertagszuschlag bezahlt werden. Zusätzlich erhält er auch noch einen Nachtzuschlag.

Stundenlohn für 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro (steuer- und beitragspflichtig

Feiertagszuschlag für 8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150 Euro (steuer- und beitragsfrei)

Nachtzuschlag für 4 Stunden x 15 Euro x 25 % = 15 Euro (steuer- und beitragsfrei – von 20 Uhr bis 24 Uhr)

Nachtzuschlag für 2 Stunden x 15 Euro x 40 % = 12 Euro (steuer- und beitragsfrei – von 0 Uhr bis 2 Uhr)

Der Arbeitnehmer erhält für diese Veranstaltung somit 297 Euro, wovon nur 120 steuer- und beitragspflichtig sind.

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