Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022

Bereits Anfang September ist der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht worden. Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt. Tatsächlich gibt es zu den Rechengrößen 2022 einige Überraschungen zu vermerken.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die erste Überraschung dürfte es vielfach bei den Beitragsbemessungsgrenzen geben. Gewöhnlich steigen die Rechengrößen regelmäßig zum Jahreswechsel. Doch 2022 gibt es hier eine Besonderheit. So bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverändert und die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder sinken sogar.

Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 kommt es zu der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern. Hier haben sich die Löhne nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um -0,34 Prozent (negativ) entwickelt.

  • Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich.
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die neuen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedliche Auswirkungen. So dürften sich Arbeitgeber in den alten Ländern über die Verringerung der Lohnnebenkosten durch die Sozialversicherungsbeiträge freuen. Denn das Absenken der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung führt zu einer geringeren Belastung bei Arbeitnehmern, die mehr als 7.050 Euro verdienen. In den neuen Ländern kommt es (wie gewohnt) zu einem leichten Anstieg der Lohnnebenkosten für höherverdienende Arbeitnehmer (ab 6.700 Euro Bruttoentgelt im Monat).

Aber auch die Stagnation bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei vielen Arbeitgebern dankbar zur Kenntnis genommen werden.

Tatsächlich dürften die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 bei den meisten Betrieben keine großen Auswirkungen haben, da einerseits die Änderungen im moderaten Bereich sind und andererseits auch nicht so viele Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen sind.

So liegt das Durchschnittsgehalt wesentlich niedriger, so dass Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer treffen.

Beispiel Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Ein Arbeitnehmer in Köln (alte Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

7.050 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Ein Arbeitnehmer in Dresden (neue Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

6.750 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung sinkt ebenfalls. In dem Verordnungsentwurf wird auch das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung (für das Jahr 2020) bestimmt. Dieses sinkt im Vergleich zum Vorjahr (2019) auf 39.167 Euro im Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt von ca. 3.264 Euro (39,167 Euro : 12 Monate = 3.263,92 Euro).

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Bezugsgrößen 2022

  • Bezugsgröße West 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich
  • Bezugsgröße Ost:  3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich

Anmerkung: die Sozialversicherungs-Rechengrößen sind am 6.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Anhebung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 2023 finden Sie hier

Neuregelungen Infektionsschutzgesetz 2021

Die Bundesregierung hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz verabschiedet, die sich auch auf die Betriebe auswirken. Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gilt im Wesentlichen seit 23. bzw. 24.4.2021. Neben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind mit dem Gesetz auch die Kinderkrankengeldtage – rückwirkend ab 5.1.2021 – erhöht worden.

Zunächst ein Überblick der Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bundesweit gelten. Ob diese einheitlich in den einzelnen Bundesländern gelten, bleibt abzuwarten. Denn die Länder können stets härter Maßnahmen ergreifen. Somit sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen bundesweit als Mindestmaß zu sehen. Sie finden sich im neu geschaffenen § 28b Infektionsschutzgesetz. Nach heutigem Stand gelten diese Regelungen solange eine epidemische Lage nationaler Tragweite gilt, also vorerst bis 30.6.2021.

Grundsätzlich gilt als Richtwert für den Beginn der Maßnahmen die Inzidenz je 100.000 Einwohner des Landkreises, des Bezirks oder der kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Liegt diese Inzidenz bei 100 und mehr, gelten nachfolgende Regelungen ab dem übernächsten Tag.

Sinkt hingegen die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis, Bezirk oder kreisfreien Stadt für fünf aufeinanderfolgende Tage unter 100, so werden die Beschränkungen ab dem übernächsten Tag aufgehoben. Grundlage sind die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).

Happige Bußgelder im Infektionsschutzgesetz

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro oder gar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

Verbote und Gebote Infektionsschutzgesetz

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und mehr gelten folgende Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

Kontaktverbote für private Treffen – nicht bei beruflichen Treffen

Private Treffen mit mehreren Menschen aus verschiedenen Hausständen/Haushalten sind verboten. Dies gilt für den Innen- und Außenbereich. Erlaubt sind jedoch private Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

Bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gilt dieses Verbot nicht. Hier sind besondere Regelungen in der geltenden Arbeitsstättenverordnung bestimmt. So muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können und in geschlossenen Räumen, in denen gemeinsam gearbeitet wird (Gemeinschaftsbüros), je Person 10 m² Platz vorhanden sein. Für Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Ausgangssperre

Zudem gilt eine staatliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. In dieser Zeit müssen sich Personen grundsätzlich in ihren Wohnungen/Häusern aufhalten. Davon ausgenommen sind unter anderem medizinische Notfälle, die Berufsausübung, Presserecht, die Ausübung eines (politischen) Mandats, die Betreuung von Kindern und anderer auf Unterstützung angewiesene Personen. Auch die Versorgung von Tieren fällt unter die Ausnahmen. Eine weitere Sonderregelung gilt für die alleinige sportliche Betätigung im Freien von 22 Uhr bis 24 Uhr.

Beruflich veranlasste Tätigkeiten und Fahrten (zum Beispiel der Weg von und zur Arbeit) während der Ausgangssperre sind somit möglich. Eine konkrete Umsetzung der Ausgangssperre obliegt den Ländern.

Hinweis: Für Betriebe, deren Mitarbeiter (zum Beispiel im Schichtdienst) gegen die Ausgangssperre verstoßen müssen oder, die berufliche Reisen antreten müssen, empfiehlt es sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers auszustellen (also eine Art Passierschein).

Geschäftsschließungen

Geschäfte, die die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherstellen, bleiben grundsätzlich geöffnet. Es sind natürlich die entsprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht zu beachten sowie die Mindestabstände von 1,5 m. Das sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Alle anderen Geschäfte sind zu schließen. Allerdings können sie öffnen und Kunden mit Terminvergabe und einem aktuellen negativen Testergebnis empfangen. Das gilt nur bei einer Inzidenz von unter 150 (weniger als 150 Personen haben sich in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner angesteckt).

Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Ferner sind folgende Verbote (bzw. Maßnahmen) zu beachten:

  • Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 
  • Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten, zum Beispiel Kosmetikern, Nagelstudios.
  • Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Allerdings sind Abholdienste erlaubt. Auch die Öffnung von Theatern, Bühnen, Bühnen etc. ist verboten. Das Zurverfügungstellen von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist ebenso verboten.
  • Erlaubt ist Sport alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Hier sind die jeweiligen Landesgesetz zu beachten und die Maßnahmen der einzelnen Schulen. Ferner sind Schüler und Lehrkräfte zweimal wöchentlich zu testen. Die Schulen stellen die Tests zur Verfügung.

Homeoffice-Pflicht?

Daneben ist in den Medien vielfach von der Einführung einer Homeoffice-Pflicht die Rede. Im Gesetz ist keine Homeoffice-Pflicht beschrieben, sondern vielmehr, dass „Betriebe für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten, den Arbeitnehmer anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnraum auszuführen. Allerdings nur insoweit dies möglich ist und keine betrieblichen Gegebenheiten dagegen sprechen“.

Das heißt, ist ein Homeoffice-Angebot nicht möglich, zum Beispiel weil die Post empfangen, verteilt und versendet werden muss, Akten nicht digital verfügbar sind oder datenschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen, entfällt die Angebotspflicht. Der Arbeitgeber muss die Gründe auf Nachfrage der zuständigen Behörde nennen. Eine weitere Dokumentationspflicht besteht jedoch hier nicht.

Das Angebot zum Homeoffice können die Arbeitnehmer aber auch ablehnen, wenn ihnen die Durchführung der Arbeit nicht möglich ist. So dürften unter anderem folgende Argumente (seitens der Beschäftigten) als Begründung ausreichen, wie räumliche Enge, Störung durch Dritte (Kinder im Homeschooling oder Kinder sind wegen geschlossener KITA zu Hause) oder fehlende technische Ausstattung. Arbeitgeber sollten sich diese Gründe vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen.

A1-Antrag bei Entsendungen in Europa 2021

Werden Arbeitnehmer im europäischen Ausland für ihren Arbeitgeber beruflich tätig, so ist eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Diese ist bereits seit geraumer Zeit nur noch elektronisch aus der Lohnsoftware zu beantragen. Ab 2021 gibt es hier einige Neuerungen zu beachten.

Was ist die A1-Bescheinigung überhaupt?

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweisformular, welches für entsendete Arbeitnehmer innerhalb Europas mitgeführt werden muss, wenn diese zeitlich befristet im europäischen Ausland tätig sind. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer vor Ort nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für ihn gelten.

Wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden und temporär dort arbeiten, gelten im Grunde auch die ausländischen Sozialversicherungsvorschriften und dortige Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Doch innerhalb der EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt jedoch ein besonderes Verfahren – das A1-Verfahren.

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Danach gelten für einen bestimmten Zeitraum auch bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers die Sozialversicherungsregeln des Heimatlandes weiter. Damit entfällt eine Doppelverbeitragung im In- und Ausland. Vielmehr gelten dann die deutschen Vorschriften grundsätzlich weiter.

Voraussetzungen der A1-Bescheinigung

  • Der entsendete Arbeitnehmer ist in einem Betrieb tätig, der seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt.
  • Der Arbeitnehmer ist während des Auslandseinsatzes auf Rechnung des Betriebs tätig.
  • Die deutschen Rechtsvorschriften haben für den Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor der Entsendung gegolten.
  • Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24 Monate.
  • Die zeitliche Befristung ist im Voraus festgelegt und ergibt sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit.
  • Es wird kein anderer Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland abgelöst.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, also keine A1-Bescheinigung ausgestellt wird, gelten während des Auslandseinsatzes die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

A1-Antrag – Neuerungen 2021

Bislang war das elektronische A1-Verfahren nur für bestimmte Fälle möglich. Seit Jahresbeginn 2021 ist es auch möglich einen A1-Antrag für die Entsendung in mehrere Mitgliedsstaaten online zu stellen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die berufsmäßig in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, wie beispielsweise LKW-Fahrer bei Speditionen oder auch Busfahrer.

Ebenfalls neu ab 2021 ist die Ausweitung des elektronischen Verfahrens auf weitere Personenkreise. So sind nun auch

  • Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
  • Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzungen und
  • Seeleute, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten,

in das elektronische Verfahren einbezogen, so dass nunmehr die A1-Anträge elektronische zu stellen sind. Künftig sollen noch weitere Fallkonstellationen in das elektronische Verfahren eingebunden werden.

Elektronischer A1-Antrag durch Arbeitgeber

Bei Auslandseinsätzen Ihrer Arbeitnehmer innerhalb der EU-Staaten und den weiteren genannten Ländern (sog. EWR-Staaten) ist stets rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz eine A1-Bescheinigung zu beantragen.

Die A1-Bescheingung soll elektronisch über die systemgeprüfte Lohnsoftware beantragt werden. Alternativ kann dies auch über sv.net erfolgen. Die Lohnsoftware steuert dabei die Verteilung der Anträge an die zuständige Einzugsstelle.

Die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung sind verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen auf einen A1-Antrag elektronisch zu antworten. Das gilt auch im Ablehnungsfall.

Sofern ein bereits geplanter Auslandseinsatz verschoben, geändert oder abgesagt werden muss, die A1-Bescheinigung jedoch schon beantragt worden ist, muss diese storniert werden.

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Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

Neues Kassenwahlrecht ab 2021

Das Kassenwahlrecht wird 2021 reformiert. Nun können Kassenmitglieder leichter die Kasse wechseln. Damit möchte die Politik den Kassenwechsel 2021 vereinfachen und für einen schnelleren Kassenwechsel sorgen.

Ab dem 1.1.2021 tritt ein neues Kassenwahlrecht in Kraft. Mit dem MDK-Reformgesetz sind dabei einige Neuerungen und Änderungen im Ablauf bei einem Kassenwechsel künftig zu beachten. Das neue Kassenwahlrecht 2021 ermöglicht es den Mitgliedern schneller die Krankenkasse zu wechseln. Ferner entfallen künftig vielfach die Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse, da das Kündigungsverfahren digitalisiert wird.

Die Neuerungen im Überblick – Kassenwechsel 2021

  • Verkürzung der Bindungsfrist von 18 Monate auf 12 Monate
  • Wechselmöglichkeit bei Wechsel des Versicherungsverhältnisses, zum Beispiel Arbeitgeberwechsel, (sofortiges Wahlrecht)
  • Wegfall der Papier-Kündigung an alte Kasse

Bindungsfrist verkürzt sich

Bislang bestand für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Diese Bindungsfrist wird ab 1.1.2021 auf 12 Monate verkürzt. Diese „allgemeine Bindungsfrist“ besteht nunmehr für 12 Monate, es sei denn die Mitgliedschaft endet zwischenzeitlich, zum Beispiel durch einen Arbeitgeberwechsel. Dann endet auch die Bindungsfrist, ohne dass die 12 Monate erfüllt sein müssen.

Neben der allgemeinen Bindungsfrist von 12 Monaten gibt es weiterhin „spezielle Bindungsfristen“ von 12 Monaten bzw. 36 Monaten, zum Beispiel für Kostenerstattungstarife. Die spezielle Bindungsfrist endet ebenfalls, wenn innerhalb der Bindungsfrist ein Wechsel des Versicherungstatbestandes stattfindet, beispielsweise ein Arbeitgeberwechsel fällt.

Anmerkung: Die Bindungsfrist an eine Krankenkasse beschreibt den Zeitraum, an den ein Mitglied an seine Kasse gebunden ist. Bei unverändertem Versicherungsverhältnis ist ein Kassenwechsel nur zum Ablauf der Bindungsfrist möglich.

Kassenwahlrecht 2021: Wahlrecht bei Statuswechsel

Ändert sich der Versicherungsstatus eines Kassenmitglieds, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, ist künftig zeitgleich ein Kassenwechsel zu diesem Zeitpunkt möglich, ohne dass die alte Kasse gekündigt werden muss und auch eine Kündigungsfrist ist in diesem Fall nicht mehr einzuhalten. Damit haben Arbeitnehmer nun wieder bei jedem Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln. Das gilt auch, wenn etwaige Bindungsfristen (12 Monate/36 Monate) noch nicht erfüllt sind.

Kassenwahlrecht 2021: Wahlrecht nach Ablauf der Bindungsfrist

Für Mitglieder, die in einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis sind, können ebenfalls ihre Krankenkasse wechseln. Allerdings muss hierbei die allgemeine bzw. spezielle Bindungsfrist erfüllt sein. Ist dies noch nicht der Fall, kann ein Kassenwechsel frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist (12 Monate) erfolgen. In diesem Fall ist jedoch die Kündigungsfrist zu beachten. Es gilt, dass ein Kassenwechsel frühestens nach Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach einer Kündigung erfolgen kann (zweimonatige Kündigungsfrist).

Wegfall der Papier-Kündigung an alte Kasse

Ebenfalls neu ist der Ablauf der Kündigung. Musste das Mitglied bislang noch die Kündigung gegenüber der bisherigen Kasse im Papierverfahren mittels eines Kündigungsschreibens erklären, übernimmt dies künftig ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen. Dabei teilt die neue Kasse elektronisch der bisherigen Kasse mit, dass es einen Kassenwechsel zu einem bestimmten Datum gegeben hat. Die alte Kasse bestätigt dies dann gegenüber der neuen Kasse, wenn sie beispielsweise die Abmeldung des bisherigen Arbeitgebers vorliegen hat.

Ein Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse ist künftig nicht mehr nötig. Es genügt seitens des Mitglieds die Beitrittserklärung an die neue Kasse und ggf. die erfüllte Bindungsfrist.

So ganz entfällt die Papier-Kündigung allerdings nicht. Denn in einigen Sonderfällen ist weiterhin ein Kündigungsschreiben erforderlich. Dieses ist immer dann angezeigt, wenn das Mitglied das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlässt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein bei einem Umzug ins Ausland oder dem Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV).

Krankenkassenwahl 2021 – Varianten

Bei einem Krankenkassenwechsel wird es ab 2021 letztlich zwei Varianten geben. Einerseits der Kassenwechsel, weil sich der Versicherungsstatus ändert, im Regelfall also ein Arbeitgeberwechsel. Alternativ kann ein Kassenwechsel aber auch bei einem durchgehend bestehenden Versicherungsverhältnis erfolgen (Kassenwechsel bei ununterbrochenem Versicherungsverhältnis).

Ab 1.1.2021 gilt, dass die Mitglieder grundsätzlich nur noch 12 Monate an ihre Kassenwahl gebunden sind. Diese Bindungsfrist endet jedoch, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, also beispielsweise beim Ende der Beschäftigung. In diesem Fall braucht keine Kündigung mehr an die alte Kasse gesendet werden. Es genügt eine fristgerechte Beitrittserklärung gegenüber der neuen Krankenkasse.

Kassenwechsel durch Änderung im Versicherungsstatus

Ändert sich der Versicherungsstatus so ist künftig ein sofortiger Kassenwechsel möglich. Dies gilt auch, wenn zwischen zwei Versicherungsverhältnissen ein nahtloser Übergang besteht. Eine Kündigung an die bisherige Kasse ist nicht nötig und auch eine Bindungsfrist endet mit dem Ende des vorhergehenden Versicherungsverhältnis.

Um eine neue Kasse zu wählen muss ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb von zwei Wochen nach Beginn es neuen Versicherungsverhältnisses (Beschäftigungsbeginn) seinen Beitritt zu der neuen Kasse erklären.

Die gewählte Kasse prüft dann anhand der Angaben des Mitglieds, ob die Voraussetzungen für einen Krankenkassenwechsel gegeben sind. Ist dies der Fall informiert sie das Neu-Mitglied über den Kassenwechsel und sendet eine entsprechende Meldung an die bisherige Krankenkasse.

Der Arbeitnehmer teilt seinem neuen Arbeitgeber seine „neue“ Krankenkasse mit. Eine Mitgliedsbescheinigung kann der Arbeitnehmer künftig nicht mehr vorlegen. Der neue Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer daraufhin bei der genannten Krankenkasse an (Anmeldung Grund 10).

Die neue Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber daraufhin im elektronischen Verfahren die Mitgliedschaft des Arbeitgebers (elektronische Mitgliedsbescheinigung).

Kassenwechsel 2021: Sonderfall Jahreswechsel 2020/2021

Sollte eine Wahlerklärung für eine neue Kasse nach dem 31.12.2020 bereits vor dem neuen Jahr bei der Kasse ein gilt noch das alte Papierverfahren. Ferner sollte zum Beginn des Verfahrens sicherheitshalber eine Papier-Kündigung an die alte Kasse gesendet werden bis das neue elektronische Verfahren etabliert ist. Erfahrungsgemäß brauchen solch neu eingeführte Verfahren ein paar Wochen Anlaufzeit.

Kassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis (Regelverfahren)

Natürlich ist auch künftig ein Kassenwechsel bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) möglich. Hierbei sind aber weiterhin die Bindungsfrist und die Kündigungsfrist zu beachten. Ab 2021 gilt die verkürzte allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten (statt 18 Monaten). Die Kündigungsfrist bleibt unverändert bestehen. Es gilt weiterhin eine Kündigungsfrist bis Ablauf des übernächsten Kalendermonats, so dass die neue Kasse ab dem 1. des darauffolgenden Monats beginnt.

Sollte ein Mitglied einen Wahltarif bei seiner alten Kasse abgeschlossen haben, so gilt eine spezielle Bindungsfrist von 12 bzw. 36 Monaten. Auch diese spezielle Bindungsfrist muss erfüllt sein.

Auch hier ist eine Papier-Kündigung bei der alten Kasse nicht mehr nötig. Es reicht auch hier aus, seinen Beitritt bei der neuen Kasse zu erklären. Die neue Kasse prüft dabei zunächst, ob die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel vorliegen und sendet elektronisch eine Initialmeldung an die bisherige Krankenkasse. Die bisherige Kasse prüft dann die Voraussetzungen und bestätigt der neuen Kasse den Wechseltermin oder nennt der neuen Kasse den frühestmöglichen Wechseltermin, da z.B. noch Bindungsfristen erfüllt werden müssen.

Sollte innerhalb der Kündigungsfrist ein Tatbestand eintreten, aus dem das Mitglied die Krankenkasse vorher wechseln kann, zum Beispiel ein Arbeitgeberwechsel, so entscheidet das Mitglied über den Wechselzeitpunkt.

Sonderfall Jahreswechsel 2020/2021

Aufgrund der Kündigungsfrist kommt das neue Verfahren noch nicht für die Kassenwechseltermine zum 1.1.2021, 1.2.2021 und 1.3.2021 in Betracht. In diesen Fällen greift dann noch das „alte“ Papierverfahren.

Hintergrund: Kassenwechsel zu den oben genannten Terminen, müssen aufgrund der Kündigungsfrist noch im Jahr 2020 bei der alten Kasse eingehen. Da im Jahr 2020 noch das Papierverfahren gilt, kommt das neue Verfahren tatsächlich erst zum 1.4.2020 bei einer Kündigung im Regelverfahren zum Einsatz.

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags

Das bisherige Sonderkündigungsrecht der Mitglieder, wenn eine Kasse den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anhebt, bleibt bestehen. In diesen Fällen kann das Mitglied die Kündigung in dem Monat erklären, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Bei einer Anhebung des Zusatzbeitragssatzes kann die Mitgliedschaft ohne die Einhaltung der Bindungsfrist gekündigt werden. Die zweimonatige Kündigungsfrist ist auch in diesem Fall einzuhalten, so dass das Mitglied noch für zwei Monate den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen muss und erst dann zur neuen Kasse wechselt.

Ab 2021 werden auch Sonderkündigungen in das neue elektronische Verfahren einbezogen.

Hinweis: Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags löst kein Sonderkündigungsrecht aus.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan nur mit Zustimmung

Die Arbeitszeiterfassung in Betrieben ist ein heikles Thema. Sie soll natürlich einfach, unkompliziert und auch digital die Arbeitszeiten erfassen. Doch die Gerichte sehen auch Grenzen der Möglichkeiten.

Die Arbeitszeiterfassung wird zunehmend digitaler. Die meisten Firmen nutzen bereits jetzt schon eine elektronische Arbeitszeiterfassung. In aller Regel erfolgt die Zeiterfassung durch eine Karte oder Eingabe eines PINs oder per Zeiterfassungschip. Doch einige Firmen wollen die Zeiterfassung noch einfacher gestalten (und moderner), so dass auch die Zeiterfassung per Fingerscan angedacht und umgesetzt wird. Doch dem sind Grenzen gesetzt wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan bedingt möglich

Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht verpflichten, die Arbeitszeiten mittels des eigenen Fingerabdrucks zu erfassen. Für die Verarbeitung der biometrischen Daten, müssten die Arbeitnehmer einwilligen, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 4.6.2020 (Az. 10 Sa 2130/19).

Im verhandelten Fall sollten die Angestellten die Arbeitszeiten mit ihrem Fingerabdruck im System erfassen. Hierbei wurde jedoch nicht der komplette Fingerabdruck gescannt, sondern die sogenannten Minutien. Weil dadurch aber biometrische Daten verarbeitet würden, sei die Einwilligung der Angestellten erforderlich, so die Entscheidung des Gerichts.

Ein Arbeitnehmer weigerte sich jedoch, seine Arbeitszeit auf diesem Wege erfassen zu lassen. Gegen die ausgesprochene Abmahnung seines Arbeitgebers zog er schließlich vor Gericht und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den Angestellten in seiner Auffassung, die Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck nicht vornehmen zu müssen. Denn auch wenn das System nur die Fingerlinienverzeigungen verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Bei biometrischen Daten ist aber § 9 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einschlägig, wonach solche Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürften. Bei der Arbeitszeiterfassung konnten die Richter nicht feststellen, dass dafür biometrische Daten unbedingt erforderlich seien. Deswegen könne der Arbeitgeber die Daten nicht ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers erfassen. Eine Pflichtverletzung liege demzufolge nicht vor, wenn der er diese Form der Zeiterfassung verweigere.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan vereinbaren

Um in Ihrem Betrieb eine Arbeitszeiterfassung per Fingerscan einzuführen, sollten Sie bereits im Vorfeld das Gespräch mit der Arbeitnehmerseite suchen und Einvernehmen erzielen. Sofern Sie es mit einem Betriebsrat zu tun haben, sollten Sie diesen rechtszeitig einbinden, wenn es darum geht die Arbeitszeiterfassung per Fingerscan oder anhand anderer biometrischer Merkmale einzuführen. Durch das oben angeführte Urteil sind Sie als Arbeitgeber leider nicht ohne weiteres in der Lage eine solche Art der Arbeitszeiterfassung problemlos einzuführen.

Kindergeld soll 2021 steigen

1.1.2021 beim Kindergeld geplant. Das Kindergeld soll 2021 deutlich steigen. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag ab 2021 umgesetzt.

Kindergeld soll 2021 steigen

Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1.7.2019 erhöht. Dies war jedoch nur der erste Teil einer Vereinbarung aus der Koalitionsvereinbarung. Dort hatten die Regierungsparteien vereinbart, dass das Kindergeld innerhalb der Legislaturperiode in zwei Schritten erhöht werden soll.

Ab 1.1.2021 soll das Kindergeld je Kind um 15 Euro je Monat erhöht werden. Somit ergeben sich ab 1.1.2021 folgende Werte:

1. Kind219 Euro (von 204 Euro)
2. Kind219 Euro (von 204Euro)
3. Kind225 Euro (von 210 Euro)
4. Kind sowie weitere Kinder jeweils250 Euro (von 235 Euro)
  
Übersicht Kindergeld 2021

Beispiel:

Eine Familie mit 4 Kindern erhält somit ab 1.1.2021 deutlich mehr Kindergeld (60 Euro monatlich).

Das Kindergeld für diese Familie (mit 4 kindergeldberechtigten Kindern) beträgt ab 1.1.2021 monatlich 913 Euro.

Gleichzeitig sollen nach dem Gesetzentwurf auch die Kinderfreibeträge auf 8.388 Euro steigen (aktuell 7.812 Euro).

Ferner soll nach dem Gesetzentwurf der Grundfreibetrag 2021 und 2022 steigen. Ab 2021 soll er bei 9.696 Euro und im Jahr 2022 auf 9.984 Euro erhöht werden. Aktuell liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro.

Der Existenzminimumbericht, der Grundlage sein soll, sieht jedoch eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro vor. Es ist also nicht auszuschließen, dass sich die Zahlen in dem Gesetzentwurf noch einmal ändern.

Kindergeldauszahlung

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in aller Regel durch die Familienkassen. Auswirkungen auf die Lohnsteuer in der Lohnabrechnung hat das Kindergeld zunächst nicht.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst regelmäßig zusammen mit der Entgeltabrechnung, so dass in diesen Fällen keine Auszahlung durch die Familienkasse erfolgt.

Kindergeld soll 2021 steigen – Kinderfreibeträge auch

Die Kinderfreibetragszähler finden sich hingegen bei allen Arbeitnehmern, also auch den gewerblichen Arbeitnehmern, die das Gros der abhängig Beschäftigten darstellen. In der Lohnabrechnung wirken sich somit „eingetragene“ Kinder auf die steuerlichen Abzüge des Arbeitnehmers aus. Allerdings finden die Ki9nderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung keine Berücksichtigung. Das bedeutet, die Lohnsteuerhöhe wird unabhängig von den Kinderfreibeträgen ermittelt.

Die Kinderfreibeträge wirken sich nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus (soweit Kirchensteuern zu zahlen sind).

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