Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Ab 2024 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das bedeutet, einige Arbeitnehmer scheiden aus der Versicherungspflicht aus.

Überschreiten Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, so können sie sich privat krankenversichern oder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Allerdings ist das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht an einige Voraussetzungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Für das Jahr 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze genannt auf 69.300 Euro jährlich.

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Stabile Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024

Die Beitragssätze 2024 zur Sozialversicherung bleiben stabil.

Das neue Jahr 2024 startet mit nahezu unveränderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung. Dennoch wird es teurer, da die Beitragsbemessungsgrenzen 2024 steigen.

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Pflegeversicherung ab Juli 2023 mit höheren Beiträgen – Tabelle

Bereits seit 1.7.2023 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutlich höhere Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. So stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung au 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer gar auf 0,6 Prozent.

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Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2024 unverändert

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt auch 2024 stabil bei 2,6 Prozent.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz 2024 soll
unverändert bei 2,6 Prozent bleiben. Damit steigen für den Großteil der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nicht. Dennoch wird es insgesamt
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Krankenversicherung – durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt 2024

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2024 steigt erneut auf nunmehr 1,7 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2024 auf 1,7 Prozent von 1,6 Prozent im Jahr 2023. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben und am 31.10.2023 ist dies auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Insolvenzgeldumlage 2024 unverändert

Die Insolvenzgeldumlage 2024 bleibt unverändert und erhöht sich trotz steigender Insolvenzen nicht.

Die Insolvenzgeldumlage ist vom Arbeitgeber zu tragen und ist grundsätzlich gesetzlich mit 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bemessen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann aber per Rechtsverordnung abgewichen werden. Dies war bereits 2023 der Fall und soll auch 2024 so bestehen bleiben.

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Arbeiten und Bürgergeld – Anrechnung von Arbeitsentgelt

Wer Bürgergeld bezieht darf nebenbei arbeiten. Allerdings gelten hierfür bestimmte Regeln, die auch im Lohnbüro bekannt sein sollten.

Bürgergeldbezieher können neben dem Bezug von Bürgergeld etwas hinzuverdienen. Allerdings wird ein Teil des Verdienstes auf das Bürgergeld angerechnet. Ein Job neben dem Bürgergeldbezug ist möglich und zulässig.

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