Beschäftigung von Altersvollrentnern

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Rentner kann komplex sein. Gewusst wie, ist es aber kein Problem.

Viele Betriebe sind auf der Suche nach Arbeitskräften. Da verwundert es nicht, dass auch ehemalige Mitarbeiter, die sich schon im Ruhestand befinden, wieder aktiviert werden. Bei der Beschäftigung von Rentnern gibt es bei der Entgeltabrechnung allerdings ein paar Dinge zu beachten.

Beschäftigung von Rentnern

Die Beschäftigung von Altersrentner ist zulässig. Eine Altersbeschränkung (nach oben) bei der Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es im Grunde nicht. Wenn sich der Beschäftigte und Arbeitgeber einig werden, kann die Beschäftigung eines Altersrentner für beide Seiten einige Vorteile bereithalten.

Knifflig wird es allerdings, wenn es um die Entgeltabrechnung der Rentner geht. Hier sind nämlich einige Besonderheiten zu beachten. Gewusst wie, sind diese aber kein Problem.

Zunächst sollten sich Arbeitgeber und Rentner auf die Art der Tätigkeit verständigen. Nachdem die Tätigkeit an sich geklärt ist, dürften Entlohnung und zeitlicher Aufwand (Arbeitszeit) die beiden wichtigsten Punkte sein. Diese spielen bei der Beurteilung der Beschäftigung auch die entscheidende Rolle. Denn von der Entgelthöhe hängt letztlich auch die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ab.

Art der Beschäftigung bei Rentnern – Minijob

Vielfach möchten Rentner ihre neu gewonnene Freizeit nicht komplett aufgeben und streben daher einen Minijob (520 Euro-Job) an. Ein solcher bessert die Rente auf und es kann ein paar Stunden je Woche gearbeitet werden.

Soll ein Rentner als Minijobber beschäftigt werden, ergeben sich im Grunde keine Besonderheiten. Es gelten in diesem Fall die (besonderen) Regelungen für Minijobber. Das bedeutet, das das regelmäßige Entgelt monatlich 520 Euro nicht überschreiten darf. Natürlich gilt auch für Rentner der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde, so dass maximal 10 Stunden Arbeitszeit in der Woche vereinbart werden dürfen.

Hinweis: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit für den Altersvollrentner.

Art der Beschäftigung Altersvollrentner – versicherungspflichtige Beschäftigung

Häufig arbeiten Altersvollrentner jedoch auch „mehr als geringfügig“, also als versicherungspflichtig Beschäftigte. In diesen Fällen gelten besondere Spielregeln in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Abhängig vom Bezug der Altersvollrente wird in der Krankenversicherung nunmehr nur noch der ermäßigte Beitragssatz fällig (jeweils 7 Prozent + hälftigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Denn Altersvollrentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. In der Entgeltabrechnung sind daher die Altersvollrentner mit der Beitragsgruppe „3“ zur Krankenversicherung zu schlüsseln.

In der Rentenversicherung muss geprüft werden, ob der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze schon erreicht hat. Falls nicht, gilt Rentenversicherungspflicht in einer Beschäftigung. Dann sind die Rentenversicherungsbeiträge hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (wie sonst auch). Daher ist die Beitragsgruppe „1“ zu verwenden.

Sofern die Regelaltersgrenze schon erreicht ist, besteht Rentenversicherungsfreiheit. In diesem Fall, zahlt der Arbeitnehmer keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Der Arbeitgeber hat aber dennoch (seinen) hälftigen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag zu tragen (aktuell 9,3 Prozent). Es erfolgt die Schlüsselung über die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung kommt ebenfalls die Regelaltersgrenze zum Tragen. Hier gilt mit Erreichen der Regelaltersgrenze, das der Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen muss und mit der Beitragsgruppe „2“ abzurechnen ist. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber seinen halben Beitragsanteil.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt das herkömmliche Prozedere (hälftige Beitragstragung = Beitragsgruppe „1“).

In der Pflegeversicherung gelten keine Besonderheiten, so dass hier stets die hälftige Beitragstragung gilt und dementsprechend die Beitragsgr“1“ zu verwenden ist.

Rentner als Midijobber möglich

Erhält ein beschäftigter Altersvollrentner ein regelmäßiges Entgelt von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich, so gelten für ihn auch die Regelungen des Übergangsbereichs (Midijob).

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Beschäftigte Rentner und Steuern

Steuerlich gibt es für Rentner (fast) keine Besonderheiten. Bei einer Beschäftigung als Minijobber kann auch der Altersvollrentner mit der 2-prozentigen Pauschsteuer versteuert werden. Ansonsten gelten die individuellen Steuermerkmale (ELStAM).

Eine Besonderheit gibt es aber dennoch. So kann für Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag genutzt werden, der zu einer Steuerreduktion führt.

Ferner gilt, dass der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, der Arbeitnehmer aber keine Beiträge zahlt (Beitragsgruppe „3“). Die Folge ist eine höhere Steuerbelastung.

Ist der beschäftigte Rentner hingegen rentenversicherungspflichtig beschäftigt (Beitragsgruppe „1“), so ist der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen, so dass im Vergleich geringere Steuern zu zahlen sind.

Keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersvollrentnern

Seit 2023 gilt bei Altersvollrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr, die eine „Verrechnung“ mit der Rente bewirkt. Nachdem die Hinzuverdienstgrenzen in der Corona-Pandemie deutlich angehoben worden, ist sie ab 2023 komplett entfallen. Dies bedeutet für beschäftigte Altersvollrentner, dass eine Anrechnung des Verdiensts auf den Rentenbezug entfällt.

Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist möglich

Die Beschäftigung von Ehegatten stellt besondere Anforderungen an das Lohnbüro – sowohl die Steuer als auch die Sozialversicherung haben besondere Regeln

Die Anstellung des Ehegatten oder Ehepartners ist möglich und rechtlich zulässig. Allerdings sollten bei der Beschäftigung von Ehegatten einige Besonderheiten beachtet werden. Genauer gesagt, die Kriterien sollten besonders streng beachtet werden.

Ehegattenarbeitsverhältnis ist zulässig

Zunächst ist festzustellen, dass die Anstellung des Ehepartners rechtlich zulässig ist. Konkret ist damit die Konstellation gemeint, dass ein Ehepartner als Arbeitgeber auftritt und der andere Ehepartner als Arbeitnehmer.

Beispiel:

Die Klaus Socke GmbH ist im Besitz von Klaus Socke. Er ist alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Zur Verstärkung seines Büroteams beginnt seine Ehefrau (Vera Socke) ab 1.4. bei ihm eine Anstellung. Sie ersetzt die bisherige Buchhalterin, die ab 1.5. in Rente gehen wird.

Es wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Frau Socke arbeitet als Buchhalterin für 4.000 Euro monatlich bei 40 Stunden je Woche. Sie erhält das Gehalt auf ein Konto ausgezahlt, es werden Steuern und Sozialabgaben gezahlt und sie hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Es handelt sich hier um ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten.

Allerdings haben Sozialversicherung und Steuerrecht einige Hürden für die Anstellung des Ehegatten eingebaut. Grundsätzlich sollte sich jeder Arbeitgeber bei der Anstellung des Ehepartners überlegen, ob es (von außen betrachtet) angebracht ist, seinen Ehepartner auf dieser Stelle zu beschäftigen. Neben der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung sollte auch die steuerliche Sicht nicht zu kurz kommen.

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Bereits aus dem Sachverhalt, dass eine Ehe (oder auch Lebenspartnerschaft) geschlossen worden ist, ergibt sich eine „Mitarbeitspflicht“. Danach „müssen“ sich Ehegatten im Grunde bei ihrer Arbeit unterstützen („sie tragen füreinander Verantwortung“ § 1353 BGB).

Das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht gehen hier allerdings weiter.  Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden somit Ehegatten-Arbeitsverhältnisse anerkannt. Das bedeutet aber auch, dass nur unter erfüllten Bedingungen die „Folgen“ des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anerkannt werden. Konkret kann dies im Bereich der Sozialversicherung die (erwünschte) Sozialversicherungspflicht sein oder im Steuerrecht die steuerliche Anerkennung der Einnahmen.

Anerkennung Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich gilt für die Gewährung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und steuerlichen Vorteilen bei der Beschäftigung von Ehegatten, dass der Arbeitgeber hier stets die Vorschriften genau einhalten sollte. Denn eine nachträgliche Aberkennung kann teuer werden und gerade im Bereich der Sozialversicherung auch weitreichende Folgen haben im Bezug auf Krankenversicherungsschutz oder Rentenzeiten.

Wichtig für den Betrieb bei der Beschäftigung von Ehegatten ist stets, dass das Arbeitsverhältnis (aus Sicht eines Dritten) dem sogenannten Fremdvergleich standhält.

Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis sollte nicht „zu außergewöhnlich“ gestaltet werden. Anders formuliert: Ein fremder Arbeitnehmer müsste ebenfalls zu den Bedingungen arbeiten, wie dies der Ehegatte macht.

Das gilt zu beiden Seiten. Es dürfen dem Arbeitnehmer also nicht mehr Vorzüge als den anderen (fremden) Arbeitskräften eingeräumt werden, es dürfen aber auch nicht zu viele Nachteile auf den Arbeitnehmer abgeladen werden, die eine fremde Arbeitskraft nicht akzeptieren würde.

Wichtig: Der Ehegatten-Arbeitsvertrag sollte ausführlich schriftlich aufgesetzt sein, um ein Beweismittel zur Hand zu haben.

Ehegatten-Beschäftigung Sozialversicherung

Aus Sicht der Sozialversicherung, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten gegeben, wenn

  • der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist,
  • er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (bei Verwandten kann das Weisungsrecht abgeschwächt sein),
  • das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt und über einen freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht,
  • das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
  • die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, wie die Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe,
  • anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.

Das heißt für die Praxis:

  • Die Eingliederung in den betrieb bedeutet letztlich, dass der Ehegatte in den Betriebsablauf integriert ist und eine (echte) Arbeitsstelle besetzt.
  • Der Ehegatte den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.
  • Der beschäftigte Ehegatte eine angemessene Vergütung (wie eine fremde Arbeitskraft) erhält.
  • Das Entgelt nicht zweckgebunden ist.
  • Das Entgelt des Ehegatten-Arbeitnehmers versteuert wird, Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden und dieses buchhalterisch erfasst wird.
  • Ferner muss der Ehegatte anstelle einer fremden Arbeitskraft eingesetzt werden. Also würde der Ehegatte nicht arbeiten, müsste anstelle dessen eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden.

Ferner ist bei Ehegatten in einer abhängigen Beschäftigung zu beachten, ob sie Mitunternehmer sind, also Gesellschaftsanteile am Unternehmen haben und so (quasi) auch Arbeitgeber.

Es empfiehlt sich daher stets ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung VOR der Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen.

Ehegatten-Beschäftigung – Steuer

Aus steuerlicher Sicht muss ein Ehegattenarbeitsverhältnis dem Fremdvergleich standhalten. Also das Arbeitsverhältnis muss so gestaltet sein, dass es auch „unter Fremden“ geschlossen werden würde.

In der Praxis ist häufig die Vergütungshöhe ein Streitpunkt bei Finanzamtsprüfungen. Hilfreich ist daher einen Fremdvergleich zur Hand zu haben. Dies kann beispielsweise der Tarifvertrag aus der Branche sein oder das Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

Ferner sollten die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, um nachweisen zu können, dass die Arbeitszeiten „wie vereinbart“ abgeleistet worden sind.

Daneben sollte das Gehalt auf ein eigenes Ehegatten-Arbeitnehmer-Bankkonto gezahlt werden. Dies sollte kein gemeinsames Konto von den Ehepartnern sein.

Info: Für Ehegatten in landwirtschaftlichen Betrieben gelten besondere Regelungen!

Entgeltextra – Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuern

Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind ein schönes Entgeltextra. Clever genutzt – auch gar nicht teuer.

Betriebe können Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal versteuern und beitragsfrei an die Arbeitnehmer auszahlen. Gewusst wie, kann den Arbeitnehmern ein schönes Entgeltextra gewährt werden. Für die Pauschalversteuerung gelten jedoch ein paar Voraussetzungen.

Fahrtkostenzuschüsse

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) zahlen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können diese pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden und sind beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die pauschale Lohnsteuer kann hierbei vom Arbeitgeber getragen werden, so dass der Arbeitnehmer keine Steuern auf den Fahrtkostenzuschuss zahlen muss. Es kann aber auch eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer erfolgen.

Ferner bewirkt die Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Das ist wiederum für den Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) erfreulich. Denn so sparen beide Seiten jeweils rund 20 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen.

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Voraussetzungen pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse

Wichtig bei der Gewährung der Fahrtkostenzuschüsse ist, sie müssen zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlung sind hier also ausgeschlossen.

Der Fahrtkostenzuschuss kann in Höhe der geltenden Entfernungspauschale gezahlt werden. Das bedeutet für die ersten 20 Entfernungskilometer können 0,30 Euro je Kilometer angesetzt werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt die Entfernungspauschale auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.

Die Zahlung dieser Fahrtkostenzuschüsse ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer möglich, also auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber.

Der Fahrtkostenzuschuss ist für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu zahlen. Es gilt hierbei die kürzeste Strecke. Ausgenommen davon sind nur Sonderfälle, in denen eine weitere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Tipp: Sollten Sie einen solchen Sonderfall nutzen wollen, sollten Sie eine entsprechend ausführliche Erklärung bei einer Prüfung parat haben. Alternativ können Sie dazu natürlich auch direkt beim Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft anfragen.

Anmerkung: Fahrtkostenzuschüsse sind nicht zwingend an Fahrten mit dem eigenen PKW gebunden – sie können allen Arbeitnehmern gezahlt werden, also auch „Radfahrern“.

Fahrtkostenzuschüsse in Lohnabrechnung – so geht es

Die Fahrtkostenzuschüsse sind je Arbeitstag zu gewähren, an denen der Arbeitnehmer auch zur Arbeit fährt. Aus Vereinfachungsgründen können Sie hier aber auch von (pauschal) 15 Arbeitstagen im Monat ausgehen bei einer 5-Tage-Woche. Bei weniger Arbeitstagen je Woche, sollten Sie entsprechend kleinere „Pauschalen“ wählen.

In der Entgeltabrechnung setzen Sie dann die Arbeitstage des Monats (oder die Pauschale) zusammen mit der Entfernung und der jeweiligen Entfernungspauschale an.

Beispiel:

Jens Johannsen wohnt 10 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er arbeitet 5-Tage je Woche und erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss.

15 Arbeitstage x 0,30 Euro x 10 km = 45,00 Euro

Der Fahrtkostenzuschuss von 45 Euro kann hier „brutto für netto“ an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Berechnung der pauschalen Steuern

Lohnsteuer: 45 € x 15 % = 6,75 €

Solidaritätszuschlag: 6,75 € x 5,5 % = 0,37 €

Kirchensteuer: 6,75 € x 9 % = 0,61 €

Anmerkung: Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind auch auf pauschal versteuerte Lohnbestandteile zu entrichten.

Abwandlung des Beispiels:

Hanna Hauser wohnt 30 km von ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Sie arbeitet 5-Tage je Woche und erhält von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss. Da sie mehr als 20 km entfernt wohnt, ist der Fahrtkostenzuschuss in zwei Teilen (mit zwei Lohnarten) zu berechnen.

Für die ersten 20 Entfernungskilometer:

15 Arbeitstage x 0,30 Euro x 20 km = 90,00 Euro

Ab dem 21. Entfernungskilometer:

15 Arbeitstage x 0,38 Euro x 20 km = 57,00 Euro

Der Fahrtkostenzuschuss von 147,00 Euro kann hier „brutto für netto“ an Hana Hauser ausgezahlt werden.

Kindergeld 2023 steigt

Das Kindergeld steigt 2023 auf 250 Euro monatlich je Kind.

Ab 1.1.2023 gibt es erfreuliche Nachrichten für alle Bezieher von Kindergeld. Denn ab 2023 erhöht sich das Kindergeld je Kind auf 250 Euro im Monat.

Kindergeld 2023

Das Kindergeld wurde ab 1.1.2023 deutlich angehoben, so dass nun eine Familie mit zwei Kindern mit 500 Euro monatlich Kindergeld rechnen kann.

Es gelten ab 1.1.2023 folgende Sätze in Klammern:

  • für 1 Kind: 219 Euro (250 Euro)
  • für 2 Kinder: 438 Euro (500 Euro)
  • für 3 Kinder: 663 Euro (750 Euro)
  • für 4 Kinder: 913 Euro (1.000 Euro)
  • für 5 Kinder: 1.163 Euro (1.250 Euro)

Auch der Kinderfreibetrag wurde im Sommer 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 im Rahmen des Entlastungspaketes von 8.388 Euro auf 8.548 Euro angehoben. Dieser steigt erneut ab 2023 auf 8.688 Euro.

Voraussetzungen für Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie für leibliche Kinder (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder). Zu beachten ist, dass immer nur einem Elternteil das Kindergeld überwiesen wird. Unter der Voraussetzung, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt, kann das Kindergeld auch direkt an das Kind überwiesen werden. Sollten Sie mehrere Kinder haben, wird das Kindergeld als addierte Summe in der Regel von der Familienkasse ausgezahlt. Arbeitgeber der öffentlichen Hand zahlen das Kindergeld oftmals zusammen mit dem Lohn aus.

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Das sind die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld:

  • Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt (unter bestimmten Bedingungen wird auch über 18 Jahren noch gezahlt, zum Beispiel Schulbesuch oder Erststudium).
  • Ihre Kinder werden von Ihnen versorgt und wohnen bei Ihnen im Haushalt (auch Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder zählen hier).
  • Sie wohnen in Deutschland. Gleiches gilt, wenn Sie in der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz leben.

Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Lohnsteuerberechnung 2023

Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei bis 2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden.

Der Gesetzgeber hat einen neuen steuerfreien Tatbestand geschaffen, um es Arbeitgebern zu ermöglichen an die Arbeitnehmer eine „Inflationsausgleichsprämie“ zu zahlen. Dies ist als Barlohn aber auch als Sachlohn möglich. Veröffentlicht ist der neue Gesetzeszusatz im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022.

Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei und auch beitragsfrei eine solche Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (neu § 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind hier also ausgeschlossen.

Es sollen hier keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um die Leistung zu gewähren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Hier ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird. Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll.

Inflationsausgleichsprämie ähnelt Corona-Bonus

Die Inflationsausgleichsprämie erinnert ein wenig an den Corona-Bonus. Auch hier konnte ein bestimmter Betrag in einem bestimmten Zeitraum steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Auch hier gilt der Vorteil, dass für den Arbeitgeber nicht noch die hohen Sozialversicherungsbeiträge dazukommen.

Dies ist nun auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall. Es ist somit aus Arbeitgebersicht zu überlegen, ob die Inflationsausgleichsprämie über den zulässigen Zeitraum bis Ende 2024 aufgeteilt wird. So besteht beispielsweise die Möglichkeit im Dezember 2022, im Dezember 2023 und im Dezember 2024 jeweils 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden. Hier gilt es die Informationen der Softwarehersteller zu beachten, die diese neue Entgeltart erst in einem Update in die Software einbinden müssen.

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Auszahlung der Energiepreispauschale

Arbeitnehmer, die steuerpflichtig in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind, erhalten grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung im September 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Dabei handelt es sich aber nicht um 300 Euro Nettoentgelt.

Vielmehr wird die Energiepreispauschale noch nach der individuellen Steuerklasse (I bis V) versteuert. Erfreulich ist hingegen, dass auf die 300 Euro Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Je nach Steuerklasse und Bruttoeinkommen variiert die Höhe der Energiepreispauschale, die beim Arbeitnehmer ankommt.

Arbeitnehmer, die nach der Steuerklasse VI versteuert werden, befinden sich nicht im ersten, sondern zweiten oder einem weiteren Dienstverhältnis. Diese Arbeitnehmer erhalten keine Energiepreispauschale aus dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI. Sie erhalten die Energiepreispauschale aus dem ersten Dienstverhältnis.

Minijobber, die pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt, wenn es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Dafür müssen die Minijobber einen entsprechenden (schriftlichen) Nachweis erbringen.

Praxis-Tipp: In der Lohnsoftware DATALINE Lohnabzug ist eine entsprechende Vorlage eingebunden, welche die Minijobber unterschreiben können.

Ohne einen solchen Nachweis darf die Energiepreispauschale an Minijobber nicht ausgezahlt werden.

Erhalten Minijobber die Energiepreispauschale, so sind dies im Regelfall auch die vollen 300 Euro, da die Pauschalversteuerung (in der Regel) durch den Arbeitgeber erfolgt. Da die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn betrachtet wird. Eine entsprechende Vorschrift findet sich unter § 119 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__119.html).

Dies bedeutet die Energiepreispauschale unterliegt nicht der 2 Prozent Pauschsteuer und auch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale fallen nicht für die Energiepreispauschale an.

Energiepreispauschale als Sonstiger Bezug

Die Energiepreispauschale wird als Sonstiger Bezug (Einmalzahlung) im September 2022 abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.

Allerdings findet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ein neuer Großbuchstabe „E“ als Kennzeichen dafür, dass die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung ausgezahlt worden ist. Achten Sie also bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen auf dieses Kennzeichen.

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Steuerentlastungsgesetz 2022 – das bleibt übrig

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist verabschiedet worden und sorgt für eine Steuerentlastung bei den Arbeitnehmern. Doch wie viel bleibt wirklich übrig?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält verschiedene Maßnahmen, um die Steuerlast der Arbeitnehmer zu senken. So ist hier vorrangig die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.9.84 Euro auf 10.347 Euro und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro jährlich) zu betrachten. Diese Änderungen wirken sich direkt auf die Lohnsteuerberechnung aus und sorgen für einen Entlastungseffekt bei den Arbeitnehmern.

Da die Erhöhung rückwirkend ab 1.1.2022 gilt, sind in der Lohnabrechnung zahlreiche Korrekturen zu tätigen. So werden die Monate Januar bis Mai 2022 bei zahlreichen Arbeitgebern mit der Juni-Abrechnung korrigiert. Das heißt, jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer bekommt einen kleinen Haufen Papier ausgehändigt, da die Abrechnungen des Jahres nochmal gerechnet werden müssen.

Die meisten Abrechnungen und Korrekturen werden im Abrechnungsmonat Juni 2022 erfolgen, so dass die Arbeitnehmer dieser Betriebe neben der laufenden Juni-Abrechnung vielfach noch Korrekturabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2022 zusätzlich erhalten werden.

Die Lohnbüros müssen also extra Schichten fahren, um den Aufwand zu bewältigen. Regelmäßig werden die Korrekturen von den Lohnsoftwareprogrammen durchgeführt. Dennoch sind die Korrekturen zu prüfen.

Für Steuerberater sind solche gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturläufe ein gutes Geschäft. Denn sie rechnen höhere Gebühren ab, da einfach mehr Abrechnungen durch die Korrekturläufe und etwaige Meldekorrekturen entstehen. So können im Juni die ersten fünf Monate des Jahres 2022 einfach nochmals in Rechnung gestellt werden.

Berechnungsbeispiel Steuerentlastungsgesetz 2022

Durch die Steuerentlastung erhalten zahlreiche Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgelt, da die Höhe der Lohnsteuerbelastung abgesenkt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro (Steuerklasse I, römisch-katholisch, keine Kinder, krankenversichert bei der TK mit 1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Bislang betrug die Lohnsteuer 392,08 Euro und die Kirchensteuer 35,28 Euro jeden Monat. Der Nettoauszahlungsbetrag des Arbeitnehmers belief sich bislang auf 1.992,89 Euro.

Mit der Steuerentlastung erhält der Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgalt. In diesem Fall verringern sich die Lohnsteuer auf 381,33 Euro und die Kirchensteuer auf 34,31 Euro. Unter dem Strich erhält der Arbeitnehmer hier monatlich fast 14 Euro mehr ausgezahlt. Der neue Auszahlungsbetrag beträgt hier 2.004,61 Euro.

(Beispielabrechnungen durch DATALINE Lohnsoftware bereitgestellt)

Korrekturabrechnungen 2022 erforderlich

Für die Monate Januar bis Mai 2022 sind in dem obigen Beispiel noch die Korrekturabrechnungen (Aufrollungen) aufgrund der Steuerentlastung durchzuführen. Dies bedeutet, dass in der Lohnabrechnung die neuen Steuerberechnungswerte ab Januar 2022 zu berücksichtigen sind.

Die Korrekturen werden in aller Regel mit der laufenden Entgeltabrechnung verrechnet. Also im aktuellen Abrechnungsmonat auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen und ausgezahlt.

Fortsetzung Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 monatlich 10,75 Euro mehr ausgezahlt, durch eine niedrigere Lohnsteuerzahlung und 0,97 Euro monatlich durch die damit verbundene niedrigere Kirchensteuer. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2022 sind dies insgesamt 58,60 Euro (Steuererstattung durch den Arbeitgeber).

Damit erhält der Arbeitnehmer im Juni 2022 ein Auszahlungsbetrag von 2.063,21 Euro.

Dieser Betrag setzt sich aus dem höheren Nettoentgelt für den Juni 2022 (+11,72 Euro) und den Korrekturen Januar bis Mai 2022 (+58,60 Euro) zusammen.

Beispiel Korrekturabrechnung Juni 2022

(Korrekturabrechnung durch DATALINE Lohnsoftware zur Verfügung gestellt)

Steuerentlastungsgesetz 2022 – Fazit

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 kommen zahlreiche Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerentlastung. Je nach Einkommen und Steuerklasse profitiert der Arbeitnehmer von dieser Steuerermäßigung. Ob damit die aktuellen Teuerungen ausgeglichen werden, ist sicher im Einzelfall zu bewerten. Doch dürfte diese Steuerentlastung bei vielen Arbeitnehmern zu keiner wesentlichen Entspannung beitragen, da Mieten, Mietnebenkosten für Strom und Gas oder Öl um ein Vielfaches gestiegen sind.

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer in dem Beispielfall nur ein halbes Prozent mehr Nettoentgelt durch die Steuerentlastung gewonnen.

Artikeltipp: Steuerentlastungsgesetz 2022 Auswirkungen in der Lohnabrechnung

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