A1-Antrag bei Entsendungen in Europa 2021

Werden Arbeitnehmer im europäischen Ausland für ihren Arbeitgeber beruflich tätig, so ist eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Diese ist bereits seit geraumer Zeit nur noch elektronisch aus der Lohnsoftware zu beantragen. Ab 2021 gibt es hier einige Neuerungen zu beachten.

Was ist die A1-Bescheinigung überhaupt?

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweisformular, welches für entsendete Arbeitnehmer innerhalb Europas mitgeführt werden muss, wenn diese zeitlich befristet im europäischen Ausland tätig sind. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer vor Ort nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für ihn gelten.

Wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden und temporär dort arbeiten, gelten im Grunde auch die ausländischen Sozialversicherungsvorschriften und dortige Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Doch innerhalb der EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt jedoch ein besonderes Verfahren – das A1-Verfahren.

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Danach gelten für einen bestimmten Zeitraum auch bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers die Sozialversicherungsregeln des Heimatlandes weiter. Damit entfällt eine Doppelverbeitragung im In- und Ausland. Vielmehr gelten dann die deutschen Vorschriften grundsätzlich weiter.

Voraussetzungen der A1-Bescheinigung

  • Der entsendete Arbeitnehmer ist in einem Betrieb tätig, der seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt.
  • Der Arbeitnehmer ist während des Auslandseinsatzes auf Rechnung des Betriebs tätig.
  • Die deutschen Rechtsvorschriften haben für den Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor der Entsendung gegolten.
  • Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24 Monate.
  • Die zeitliche Befristung ist im Voraus festgelegt und ergibt sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit.
  • Es wird kein anderer Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland abgelöst.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, also keine A1-Bescheinigung ausgestellt wird, gelten während des Auslandseinsatzes die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

A1-Antrag – Neuerungen 2021

Bislang war das elektronische A1-Verfahren nur für bestimmte Fälle möglich. Seit Jahresbeginn 2021 ist es auch möglich einen A1-Antrag für die Entsendung in mehrere Mitgliedsstaaten online zu stellen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die berufsmäßig in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, wie beispielsweise LKW-Fahrer bei Speditionen oder auch Busfahrer.

Ebenfalls neu ab 2021 ist die Ausweitung des elektronischen Verfahrens auf weitere Personenkreise. So sind nun auch

  • Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
  • Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzungen und
  • Seeleute, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten,

in das elektronische Verfahren einbezogen, so dass nunmehr die A1-Anträge elektronische zu stellen sind. Künftig sollen noch weitere Fallkonstellationen in das elektronische Verfahren eingebunden werden.

Elektronischer A1-Antrag durch Arbeitgeber

Bei Auslandseinsätzen Ihrer Arbeitnehmer innerhalb der EU-Staaten und den weiteren genannten Ländern (sog. EWR-Staaten) ist stets rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz eine A1-Bescheinigung zu beantragen.

Die A1-Bescheingung soll elektronisch über die systemgeprüfte Lohnsoftware beantragt werden. Alternativ kann dies auch über sv.net erfolgen. Die Lohnsoftware steuert dabei die Verteilung der Anträge an die zuständige Einzugsstelle.

Die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung sind verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen auf einen A1-Antrag elektronisch zu antworten. Das gilt auch im Ablehnungsfall.

Sofern ein bereits geplanter Auslandseinsatz verschoben, geändert oder abgesagt werden muss, die A1-Bescheinigung jedoch schon beantragt worden ist, muss diese storniert werden.

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Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

In zahlreichen Betrieben stellt sich wegen anhaltender Kurzarbeit die Frage, wie mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit umzugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat dazu geurteilt.

Kurzarbeit und Urlaub

Zahlreiche Betriebe sind derzeit immer noch wegen der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Daher stellt sich vielfach die Frage, ob die Betriebe für die Kurzarbeit auch Urlaub gewähren müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz gibt dazu leider keine Auskunft. Aber der EuGH hat dazu bereits 2012 ein Urteil getroffen (Urteil vom 8.11.2012; Az: C 229/11). Demnach entsteht Urlaubsanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist bei Kurzarbeit nicht gegeben. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 5 Sa 626/17). Das LAG Hamm geht davon aus, dass die „Arbeitszeitreduzierung“ bei Kurzarbeit ähnliche Auswirkungen wie bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit hat.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitstage reduziert. Wurde in einem Betrieb wegen Kurzarbeit beispielsweise nur an 2 statt 5 Tagen je Woche gearbeitet, so erhalten die Arbeitnehmer (in Kurzarbeit) für diesen Zeitraum nicht den vollen Urlaubsanspruch (für eine volle 5-Tage-Woche), sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch wie ein Teilzeitarbeitnehmer mit einer 2-Tage-Woche.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 musste der Betrieb von Januar bis Ende März 2021 schließen. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit (100 %) gehabt. Also wurde in diesen drei Monaten nicht gearbeitet.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

Januar bis März – keine Arbeitsleistung, damit auch kein Urlaubsanspruch

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.

Abwandlung des Beispiels

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 wurde im Betrieb von Januar bis Ende März 2021 Kurzarbeit geleistet. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit und nur 3 statt 5 Tage je Woche gearbeitet. Für die ersten drei Monate ist der Urlaubsanspruch (anteilig) zu kürzen.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

3 Tage : 5 Tage x 3 Monate : 12 Monate x 30 = 4,5 Tage (Januar bis März)

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Der Betrieb kann den Urlaubsanspruch somit entsprechend kürzen. Ausgenommen davon sind Fallkonstellationen, in denen die Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise im Baugewerbe der Fall.

Achtung: Hiervon sind alle Baubetriebe betroffen, da der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Doch der Großteil der Betriebe sollte eine solche Ausnahmeregelung nicht vertraglich geregelt haben, so dass hier eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich sein sollte.

Artikel-Tipp: Kurzarbeitergeld auch 2022 erhöht

Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode

Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.

Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.

Privatnutzung geldwerter Vorteil:

1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil

48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro

Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)

Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:

Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)

Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.

Fortsetzung des Beispiels:

Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).

Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.

Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.

Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Berechnung Kurzarbeitergeld 2021 – Beispielrechnung

Kurzarbeit ist derzeit in vielen Betrieben an der Tagesordnung. Immer wieder gibt es daher Fragen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld bei einer bestimmten Entgelthöhe. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig.

Berechnungsfaktoren für das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die vom Arbeitgeber zunächst verauslagt wird und anschließend von der Arbeitsagentur erstattet wird. Das Kurzarbeitergeld dient als Entgeltersatzleistung für den Nettoentgeltausfall des Arbeitnehmers, der durch Kurzarbeit verursacht wird.

Das heißt, Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn aufgrund von Kurzarbeit ein Nettoentgeltausfall entstanden ist. Jedoch wird der Nettoausfall nicht zu 100 Prozent ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass 60 Prozent des kurzarbeitsbedingten Nettoausfalls (Leistungssatz 2) durch das Kurzarbeitergeld ersetzt wird. Bei Arbeitnehmern mit Kindern steigt die Entgeltersatzleistung auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (Leistungssatz 1).

Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021

Für die Berechnung des Nettoausfalls wird die Differenz zwischen rechnerischem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem Istentgelt gebildet. Diese Differenz ist dann letztlich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld.

Für die Ermittlung des rechnerischen Nettoentgelts (aus dem Soll- und Istentgelt) existieren sogenannte Kurzarbeitergeld-Tabellen der Bundesagentur für Arbeit. Aus diesen kann dann abgelesen werden wie hoch das Nettoentgelt ist.

Tabelle Kurzarbeitergeld 2021

Doch zunächst ist in der Lohnabrechnung das Sollentgelt und das Istentgelt zu ermitteln. Das Sollentgelt ist das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat verdient hätte, wenn keine Kurzarbeit gewesen wäre, also im Grunde das Bruttoentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung) ohne Kurzarbeitergeld.

Das Istentgelt ist dann das (tatsächlich) erzielte Bruttoentgelt, welches „nur“ wegen der Kurzarbeit erzielt werden konnte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III, 1 Kind (Leistungssatz 1)) hat einen Bruttomonatslohn von 2.500 Euro. Da in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, hat er nur zu 50 Prozent arbeiten können, so dass er in dem Monat für seine Arbeitsleistung nur 1.250 Euro (wegen der Kurzarbeit) erzielen konnte.

Sollentgelt: 2.500 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 1.303,04 Euro

Istentgelt: 1.250 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 675,36 Euro

Differenz (= Kurzarbeitergeld): 627,68 Euro

Der Arbeitnehmer erhält 627,68 Euro Kurzarbeitergeld als (steuerfreie) Netto-Entgeltersatzleistung neben dem (tatsächlichem) Bruttoentgelt von 1.250 Euro.

Elektro-Mobilität und Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber

Aufgrund der massiven staatlichen Förderung der Elektro-Mobilität haben die Elektro-Fahrzeuge bei den Neuzulassungen 2020 deutlich angezogen. Im Jahr 2020 war jede siebte Neuzulassung ein batteriebetriebenes Auto. Dies macht sich zunehmend auch in der Lohnabrechnung bemerkbar, so dass Sie hier einige Dinge kennen sollten. Denn es gibt zunehmend mehr Elektro Fahrzeuge.

Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei

Die Elektro-Fahrzeuge müssen regelmäßig aufgeladen werden. Dafür bietet sich natürlich die Arbeitszeit an. Denn hier steht das Fahrzeug in aller Regel unbenutzt still. Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes.  

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen. Das gilt im Grunde auch für E-Bikes, ohne eine solche Motorleistung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020).

Steuer- und Beitragsfreiheit nur wenn zusätzlicher Arbeitslohn

Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.

Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Wie sieht es bei Firmenwagen aus?

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Dabei gibt es zwei Varianten. Einerseits die pauschale 1-Prozent- Methode oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung (1-Prozent-Methode) ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

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Personengruppenschlüssel 190 – wer steckt dahinter?

Seit 1.1.2010 gibt es bereits die Personengruppe 190 in der Sozialversicherung für Personen, die nur unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtige. Es handelt sich bei dieser Personengruppe um einen Exoten. Denn die Personen, die von der Regelung betroffen sind, sind für die meisten Betriebe echte Ausnahmen.

Personengruppe 190

Eingeführt wurde die Personengruppe 190 im Zuge der Einbindung der Unfallversicherung in das maschinelle Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung. Die Einbindung der Lohnachweise zur Unfallversicherung ist mittlerweile abgeschlossen und ist letztendlich erfolgreich umgesetzt worden. Heutzutage können die meisten Betriebe ihre Lohnnachweise problemlos aus ihrer Lohnsoftware versenden – auch wenn der Weg dorthin steinig war.

Die Vielzahl der unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auch sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber einige „exotische“ Personenkreise, die aufgrund der besonderen Beschäftigungskonstellation unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.

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Konkret kann es sich hierbei um folgende Personenkreise handeln:

  • Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Arzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Arzt ausübt.
  • In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte, zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig wird.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
  • Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.

Anhand der besonderen Personenkreise ist schnell ersichtlich, dass viele Betriebe mit der Personengruppe keine Berührungspunkte haben dürften.

Andere Betriebe hingegen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind, können durchaus häufiger mit der Personengruppe 190 zu tun bekommen.

Meldungen für Personengruppe 190

Für die Arbeitnehmer mit der Personengruppe 190 gelten im Grunde dieselben Melderegeln wie für die anderen Arbeitnehmer auch. Bei Beschäftigungsbeginn hat somit eine Anmeldung mit Grund 10 vom Betrieb erstattet zu werden. Aber auch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist für diese Personengruppe zu erstatten.

Einzugsstelle ist die zuletzt zuständige Einzugsstelle. Ist diese nicht feststellbar oder liegt nicht vor, so kann eine Einzugsstelle gewählt werden.

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