Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung

Zum Ablauf eines Kalenderjahres 2021 sind die Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung an die zuständigen Einzugsstellen zu versenden. Doch welche Informationen müssen diese Meldungen enthalten und bis wann müssen die Jahresmeldungen 2021 versendet sein.

Die Jahresmeldungen müssen bis spätestens 15. Februar 2022 an die zuständige Einzugsstelle versendet worden sein. Dies in den meisten Fällen die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei Minijobber und kurzfristig Beschäftigten fungiert die Minijob-Zentrale der Knappschaft als Einzugsstelle.

Die Jahresmeldungen enthalten die Versicherungsnummer und Angaben zum Arbeitnehmer sowie einige Informationen zum Betrieb (zum Beispiel die Betriebsnummer). Daneben enthält sie die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Das sind regelmäßig die Angaben zur Personengruppe, den Beitragsgruppen, Tätigkeitsschlüssel und zum Rechtskreis (Ost/West).

Interessanter sind jedoch die Angaben zum Meldezeitraum und zum rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Denn hier entstehen in der Praxis regelmäßig Fragen.

Meldezeitraum in Jahresmeldungen 2021

Der Meldezeitraum umfasst maximal das komplette Kalenderjahr (1.1.2021 bis 31.12.2021). Hat die Beschäftigung jedoch im laufenden Kalenderjahr 2021 begonnen, wird das entsprechende Beginndatum eingesetzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat seine Beschäftigung am 1.7.2021 aufgenommen und ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung 2021 hat den Meldezeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Ähnlich verhält es sich, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr 2021 eine Entgeltmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, In der Jahresmeldung 2021 wird dann nur der bislang noch nicht gemeldet Zeitraum verwendet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Jahr 2021 bereits eine Unterbrechungsmeldung oder ein Krankenkassenwechsel stattgefunden hat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. In der Zeit vom 15.2.2021 bis 27.4.2021 war der Arbeitnehmer im Krankengeldbezug (Unterbrechungsmeldung 1.1.2021 bis 14.2.2021). In der Jahresmeldung 2021 wird nur der verbleibende Zeitraum (28.4.2021 bis 31.12.2021) gemeldet.

Entgelt in Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen ist auch das rentenversicherungspflichtige Entgelt anzugeben, welches im Meldezeitraum erzielt worden ist. Sofern es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der nicht rentenversicherungspflichtig ist, ist das Entgelt anzugeben, welches (bei Rentenversicherungspflicht) beitragspflichtig wäre.

Beispiel:

Ein Minijobber mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 400 Euro ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung umfasst den Meldezeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und das beitragspflichtige Entgelt beträgt 4.800 Euro (= 12 Monate x 400 Euro).

Bei Midijobbern (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) ist zusätzlich noch das tatsächliche Entgelt zur Rentenberechnung zu übermitteln, da dieses für die Berechnung der Rentenentgeltpunkte verwendet wird.

Abgabegrund 50 für Jahresmeldungen 2021

Als Abgabegrund der Jahresmeldungen 2021 ist die Schlüsselzahl „50“ anzugeben.

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Besonderheiten Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen 2021 sollen für Minijobber bereits die Angaben zur Steuer (unter anderem die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers) gemeldet werden. Da diese Daten in vielen Lohnbüros nicht vorliegen dürften, werden zahlreiche Jahresmeldungen ohne diese Angaben versendet werden müssen. Dies führt glücklicherweise nicht zu einer Abweisung der Meldedatensätze, da es sich bei dem Feld zur Steueridentifikationsnummer für Minijobber um ein bedingtes Mussfeld handelt.

Jahresmeldungen in der Lohnsoftware

Die Lohnsoftwareprodukte erstellen die Jahresmeldungen 2021 regelmäßig im Zuge der Januarabrechnung 2022. Das bedeutet, im Lohnbüro stehen Ihnen die Jahresmeldungen mit der Abrechnung Januar 2022, also ab ungefähr 20.1.2022 zur Verfügung.

Die Inhalte werden automatisch befüllt, so dass hier in der Regel keine weiteren Angaben erforderlich sein sollten.

Interner Lohnsteuerjahresausgleich und Ausnahmen

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wird überprüft, ob die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle auszugleichen ist. Wurde demnach während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten, so ist der zu viel einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Eine Erstattung kann z. B. auf schwankendem Arbeitslohn oder auf der Eintragung von Freibeträgen im Laufe des Kalenderjahres beruhen

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gesetzlich verpflichtet, wenn er am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer mit „Lohnsteuerkarte“ bzw. gelieferten ELStAM beschäftigt.

Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 solcher Arbeitnehmer, so ist er zwar nicht verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, er ist jedoch hierzu berechtigt.

Der Arbeitgeber darf jedoch nur für diejenigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben; das kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern sein.

Ausnahmen Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen:

  • wenn der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
  • wenn bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
  • wenn im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld) oder
  • wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden
    (Der Hauptfall wird sein, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr sowohl nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle als auch nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern war. Beispiel: Aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird nach Renteneintritt und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein weiterbeschäftigter Altersrentner.)
    oder
  • wenn für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Für das Jahr 2021 bedeutet dies, dass unter anderem wegen dem Bezug von Kurzarbeitergeld oder einer Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (Quarantäne) kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen ist.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch 2022

Seit März 2020 besteht bereits der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. Dabei sind die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld deutlich ausgeweitet worden, so dass ein Betrieb schneller Kurzarbeit beantragen kann. Um die Einbußen für die Beschäftigten abzufedern, wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses sollte ursprünglich zum Ende 2021 auslaufen, wurde nun aber nochmals verlängert.

Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen haben teilweise erhebliche Einbußen. Denn für den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten sie nur das Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 Prozent des Nettoausfalls bzw. 67 Prozent des Nettoausfalls bei Kurzarbeitern mit Kind.

Daher wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Hier erhalten Kurzarbeiter einen höheres Kurzarbeitergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss ein bestimmter Zeitraum bereits Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Hier werden sogenannte Bezugsmonate berücksichtigt. Dies sind alle Monate, in denen der Arbeitnehmer seit März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Beim erhöhten Kurzarbeitergeld gibt es im Grunde zwei Staffelungen. Einerseits ab dem 4. Bezugsmonaten ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 Prozent 77 Prozent (mit Kind), andererseits ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) ab dem 7. Bezugsmonat mit Kurzarbeitergeld.

Neben der Anzahl der Bezugsmonate ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, dass ein Entgeltausfall im Abrechnungsmonat von mindestens 50 Prozent vorgelegen hat. Also anders formuliert: Die Hälfte des Monats wurde kurzgearbeitet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt bis Ende 2021 noch eine weitere Voraussetzung. Denn der Arbeitnehmer muss zusätzlich noch bis spätestens bis 31. März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben. Ist dies nicht der Fall, so erhält er kein erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Neu ab 2022: Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Ursprünglich sollten die Regelungen des erhöhten Kurzarbeitergeldes zum 31.12.2021 auslaufen. Danach hätte es dann nur noch das „Regel-Kurzarbeitergeld“ in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent gegeben. Nun hat der Gesetzgeber aber reagiert und die Regelungen zum erhöhten Kurzarbeitergeld im Grunde bis 31. März 2022 verlängert. Allerdings mit einer entscheidenden Verbesserung. Die bisherige Voraussetzung, dass „erstmalig Kurzarbeitergeld bis spätestens 31. März 2021“ bezogen worden sein muss, entfällt ersatzlos.

Damit sind Kurzarbeiter weiterhin abgesichert, vor allem wenn sie bereits seit Längerem im Kurzarbeitergeldbezug sind. Kritiker bemerken aber auch, dass zahlreiche Betriebe und auch größere Konzerne über den Jahreswechsel Kurzarbeit angemeldet haben und so die Mitarbeiter über die Solidargemeinschaft finanzieren lassen.

Update: Die aktuellen Kurzarbeitergeld-Tabellen für 2022 liegen jetzt vor.

Update Juni 2022: Erneut neue Kug-Tabellen 2022!

Minijob-Zentrale senkt U1 und U2 Umlagesätze 2022

Die Minijob-Zentrale überrascht die Minijob-Arbeitgeber mit einer Beitragssatzsenkung der U1 und U2-Umlagesätze zum Jahreswechsel 2021/2022. Ab Januar 2022 sinken die Umlagesätze bei der Minijob-Zentrale.

Umlagesätze sinken 2022

Bereits 2021 haben einige Krankenkassen die Umlagesätze senken können. So hat beispielsweise die Techniker Krankenkasse die Umlagesätze bereits zum 1. Oktober 2021 senken können – trotz Pandemie. Anscheinend sind die Aufwendungen für die Erstattungen bei Krankheit und Mutterschaft jedoch gesunken, anders lassen sich die Umlagesatzsenkungen nicht erklären.

Die Minijob-Zentrale senkt nun ebenfalls die Umlagesätze zur U1 und U2 ab Januar 2022. Die U1-Umlage (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0 Prozent auf 0,9 Prozent.

Für die U2-Umlage sinkt der Umlagesatz auf 0,29 Prozent (statt 0,39 Prozent) des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Mit dieser Umlagesatzsenkung reduzieren sich die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber von Minijobber in wenig ab dem Jahr 2022.

Sofern sich zum Vorjahr keine Änderungen in der Entgelthöhe ergeben, sparen die Betriebe ein wenig bei der Beschäftigung der Minijobber.

Auch Insolvenzgeldumlage sinkt 2022

Ebenfalls erfreulich für Arbeitgeber ist die Absenkung der Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2022. Ursprünglich war eine Anhebung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent des (renten)versicherungspflichtigen Bruttoentgelts vorgesehen. Nun hat sich der Gesetzgeber auf eine Absenkung ab 2022 auf 0,09 Prozent entschieden. Im Jahr 2021 beläuft sich die Insolvenzgeldumlage auf 0,12 Prozent.

Mindestlohn als Korrektiv nach oben?

Allerdings muss diese Beitragssatzsenkung nicht allein betrachtet werden. Ab 2022 steigt auch der Mindestlohn, der vor allem Minijobber betrifft Dadurch dürfte sich die Einsparung bei den Umlagebeiträgen vielfach wieder ausgeglichen haben.

Anmerkung: Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn beträgt bis Ende 2021 je 60-Minutenstunde 9,60 Euro. Ab 1. Januar 2022 steigt dieser auf 9,82 Euro je Stunde.    

Mindestlohn Gebäudereinigung 2021

Für die Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gilt ein Mindestlohn. Es wird dabei unterschieden in Innenreinigung und Glas- und Fassadenreinigung. Der Mindestlohn gilt seit 1. April 2021 und steigt in den nächsten zwei Jahren etwas an. Der Mindestlohn ist an alle Arbeitnehmer in der Gebäudereiniger-Branche mindestens zu zahlen.

„Mindestlohn Gebäudereinigung 2021“ weiterlesen

44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

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Steuer-Identifikationsnummer finden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist bereits vor einigen Jahren eingeführt worden. Im Grunde sollte jeder Bundesbürger eine solche Steuer-Identifikationsnummer haben. Sie wird nämlich mit der Geburt neu ausgestellt. Doch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die diese Steuer-Identifikationsnummer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Hand haben. Hier stellt sich dann im Lohnbüro die Frage, wo diese Nummer gefunden werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer – was ist das?

Bei der Steuer-Identifikationsnummer handelt es sich um eine individuelle elfstellige Ziffernfolge. Diese wird für Steuerzwecke verwendet, also beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder aber auch in der betrieblichen Entgeltabrechnung für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung. Auch hier ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch der Meinung sein, keine Steuer-Identifikationsnummer zu haben, genügt oftmals ein kleiner Hinweis auf die richtigen „Suchstellen“.

Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Steuerbelegen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid), der Entgeltabrechnung (Lohnzettel) oder der Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte ein Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer nicht finden, so kann diese neu beantragt bzw. abgefragt werden. So funktioniert die Abfrage über ein Onlineformular auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern.

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Steuer-Identifikationsnummer online anfordern

Hier können Sie auch als Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer anfordern. Vorausgesetzt natürlich, Sie verfügen über die Abfragedaten des Arbeitnehmers.

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

Alternativ kann durch den Arbeitnehmer natürlich auch über andere Kanäle die Steuer-Identifikationsnummer in Erfahrung gebracht werden. So stehen dem Arbeitnehmer hierfür folgende Kanäle zur Verfügung:

  • via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de.
  • via Telefon unter 0228 406-1240.
  • oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Arbeitgeber erhalten in bestimmten Fällen die geleistete Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer zum Teil erstattet. Ähnliches gilt bei der Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschaft). Auch hier erhalten Arbeitgeber eine Erstattung aus den Umlagekassen U1 und U2.

Diese Umlagekassen werden von den Krankenkassen verwaltet. Die Krankenkassen legen für die angeschlossenen Umlagekassen auch die Beitragssätze (Umlagesätze fest). Es gibt auf der einen Seiten die U1-Umlagekasse, welche für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall der Arbeitnehmer zuständig ist. Allerdings gilt dies nur für Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Arbeitnehmern.

Größere Betriebe kommen nicht in den Genuss der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und müssen diese Kosten allein schultern. Das heißt, die U1-Umlagekasse entlastet kleine und mittlere Unternehmen bei der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Die U1-Umlagekasse erstattet dabei einen Teil der Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bruttoentgelts. So tragen die U1-pflichtigen Betriebe nur einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall.

Inzwischen ist es Usus, dass die Krankenkassen verschiedene U1-Umlagesätze anbieten. Teilweise können Arbeitgeber hier bis zu vier Varianten wählen. Es gilt dabei der Grundsatz, je höher der Beitrag, desto höher die Erstattung.

Das U2-Verfahren erstattet die Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen von Mutterschaft. Konkret ist dies der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das fortzuzahlende Entgelt während eines Beschäftigungsverbots (aufgrund der Mutterschaft).

Die Betriebe erhalten die Erstattungen, wenn sie einen elektronischen Erstattungsantrag bei den Krankenkassen einreichen. Konkret senden die Betriebe aus der Lohnsoftware einen Erstattungsantrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an die Annahmestellen der Krankenkassen, die dann die Anträge an die jeweiligen Krankenkassen bzw. Landesverbände der Kassen weiterleiten, wo die Anträge dann inhaltlich bearbeitet werden.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Eine wichtige Voraussetzung für die Abgabe der AAG-Erstattungsanträge ist ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm und ein gültiges ITSG-Zertifikat des Nutzers (Anwenders). Darüber hinaus sind im Lohnbüro jedoch noch weitere Voraussetzungen vor dem Versand der AAG-Anträge zu beachten:

Es muss bereits das Entgelt abgerechnet und gezahlt sein, wenn der Antrag versendet wird.

Sofern es erforderlich ist, sollte eine ärztliche Bescheinigung für den Erstattungszeitraum vorliegen.

Der Beschäftigte (für den der Antrag gestellt wird) darf nicht vom AAG-Verfahren ausgeschlossen sein.

Bei Anträgen für ein Beschäftigungsverbot darf kein vorrangiger Anspruch auf Erstattung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Bei Anträgen auf Erstattung für ein Beschäftigungsverbot muss geprüft werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel im Betrieb zur Weiterbeschäftigung möglich ist.

Es darf für den Erstattungszeitraum kein Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Beschäftigten gestellt sein.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf ein AAG-Erstattungsantrag gestellt werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.

„Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022“ weiterlesen

Techniker Krankenkasse mit neuen Umlagesätzen ab Oktober 2021

Die Techniker Krankenkasse (TK) ändert die Umlagesätze ab Oktober 2021. Dies führt dazu, dass alle Betriebe auf diese neuen Beitragssätze reagieren müssen und geänderte Umlagesätze verwenden müssen. Bei der Techniker Krankenkasse (TK) ändert sich zum 1.10.2021 die Umlagesätze zur U1 und U2-Umlagekasse. Erstaunen dürfte hier vielfach, dass trotz Pandemie die Umlagesätze für die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Abwesenheiten der Arbeitnehmer sinken.

Wichtig: Die Techniker erhöht zum 1.10.2022 die U1-Umlagebeiträge.

TK-Umlagesatzänderung zur U1 – Vorteil Arbeitgeber

Die Umlagekasse U1 erstattet den teilnehmenden Arbeitgebern teilweise die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer. Bei der Techniker Krankenkasse galten bis 30.9.2021 folgende verschiedene Umlagesätze zur U1

  • Erstattung 70 Prozent: 2,2 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 1,4 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 3,4 Prozent

Ab 1. Oktober 2021 sinken diese Umlagesätze kräftig bei der Techniker Krankenkasse, so dass es für die teilnehmenden Arbeitgeber günstiger wird.

Ab 1. Oktober 2021 gelten folgende Umlagesätze zur U1:

  • Erstattung 70 Prozent: 1,6 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 0,9 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 2,6 Prozent

Hinweis: Bei den meisten Krankenkassen stehen den teilnehmenden Betrieben verschiedene Umlagevarianten zur U1-Umlage zur Verfügung. Die Wahl- oder auch Wechselmöglichkeit besteht im Grunde zu jedem Jahreswechsel. Dann kann der Betrieb sich für eine andere Variante entscheiden. Fragen Sie hier ggf. rechtszeitig vor dem Jahreswechsel bei der Krankenkasse nach, ob Ihnen für den Wechsel der U1-Umlagevariante eine kurze Nachricht genügt oder ob hier ggf. ein Fragebogen vom Betrieb (Lohnbüro) auszufüllen ist. Lassen Sie sich dann auch gleich den Termin mitteilen, bis wann die neue U1-Variantenwahl bei der Krankenkasse mitgeteilt werden muss.

TK-Umlagesätze zur U2-Umlage steigen

Der Umlagebeitrag für die Aufwendungen bei Mutterschaft (U2-Umlage) steigen bei der Techniker Krankenkasse ab 1. Oktober 2021 von bislang 0,55 Prozent auf dann 0,65 Prozent.

Berechnungsbeispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich, der bei der Techniker Krankenkasse versichert war, zahlte der Arbeitgeber bislang bei 70 Prozent Erstattung 2,2 Prozent U1-Beiträge, also 66,00 Euro monatlich Zur U2-Umlage waren bislang 16,50 Euro monatlich fällig (0,55 Prozent).

Ab 1. Oktober 2021 fallen folgende Beiträge an:

U1 (70 Prozent Erstattung; 1,6 Prozent): 48,00 Euro

U2 (0,65 Prozent): 19,50 Euro

Insgesamt sinkt die Beitragsbelastung für den Betrieb ab 1. Oktober von 82,50 Euro auf 67,50 Euro monatlich.

Was ist zu tun?

In der Lohnabrechnung sind ab der Oktober-Abrechnung 2021 die neuen Umlagesätze für die Abrechnungen der TK-Arbeitnehmer zu verwenden.

Sollte der Betrieb einen Dauerbeitragsnachweis zur TK senden, so ist dieser ab Oktober 2021 neu einzureichen.

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