Ein vom Arbeitgeber gestelltes Dienstfahrrad ist vielfach der neue Trend, um Mitarbeiter zu motivieren. Im Zuge der Corona-Pandemie versuchen viele Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Daher kann ein Dienstfahrrad als Entgeltextra eine schöne Möglichkeit sein, den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun.
„Dienstfahrrad als Entgeltextra“ weiterlesenElektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2022
Ab 1.7.2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Abholverfahren, bei dem die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen elektronisch abholen müssen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Zeitplan
Ab Mitte 2022 sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr auf Papier beim Arbeitgeber eingereicht werden. Vielmehr soll dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch vom Arbeitgeber angefordert werden. Hierfür muss der Arbeitgeber künftig über seine Lohnsoftware die Daten der Arbeitsunfähigkeit an die jeweilige Krankenkasse melden, um anschließend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dort abrufen zu können.
Eigentlich sollte das Verfahren bereits zum Jahresbeginn 2022 starten, doch haben die Krankenkassen bereist frühzeitig signalisiert, dass sie die Umsetzung so schnell nicht stemmen können. Daher ist nun der Start für Mitte 2022 geplant.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – neue Anforderungen
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt künftig die Vorlagepflicht der Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
Es bleibt aber (unverändert) dabei, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden muss, damit der Arbeitgeber die Arbeit neu verteilen kann. Den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitgeber nun jedoch quasi selbst über seine Lohnsoftware bei der Krankenkasse abholen.
In diesem Zusammenhang dürfte die spannende Frage sein, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer besteht, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht abgerufen werden kann.
Abholung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hat nach Eingang der Krankmeldung des Arbeitnehmers eine „Anforderung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zu erstellen (versenden).
Diese muss folgende Daten enthalten:
- Namen des Beschäftigten,
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Es müssen also für den einzelnen Arbeitnehmer diese Daten angefordert werden. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber bzw. beim Steuerberater und damit zu höheren Kosten (bzw. Steuerberatergebühren). Ein Massenabruf für alle Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen, so dass die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Betriebe kaum Erleichterungen versprechen.
Anmerkung: Erkundigen Sie sich zum Jahreswechsel bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller wie und wann diese Neuerungen umgesetzt werden.
Sofortmeldepflichtige Branchen 2021
Bereits vor mehr über 10 Jahren wurde das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt. Dieses regelte für bestimmte Branchen die Einführung einer Sofortmeldung im Bereich der Sozialversicherung sowie eine Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren. Die Regelungen gelten bis heute in angepasster Form.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können ein teures Vergnügen für die betroffenen Betriebe sein. Deshalb sollte in den betroffenen Branchen unbedingt die Regelungen zu Sofortmeldungen und zur Mitführungspflicht der Ausweispapiere beachtet werden.
Welche Branchen sind von Sofortmeldungen betroffen?
Die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten für folgende Branchen (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz):
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe,
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Für Betriebe, die zu den oben aufgeführten Branchen gehören unterliegen der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung. Dies bedeutet, diese Betriebe müssen neue Arbeitnehmer bis spätestens zur Beschäftigungsaufnahme per Sofortmeldung an die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) gemeldet haben.
Mitführungspflicht von Ausweispapieren
Daneben gilt für die Arbeitnehmer dieser Branchen, dass sie stets einen gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Personalausweis) mit sich führen müssen. Denn, falls es zu einer Kontrolle durch den Zoll (oder einer anderen Behörde) kommt, müssen sich die Arbeitnehmer ausweisen können. Können sie dies nicht, droht ein Bußgeld.
Dieses kann aber auch den Unternehmer treffen. Denn der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über die Mitführungspflicht der Ausweispapiere nachweislich informiert haben. Dies geschieht am besten gleich bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und zwar schriftlich. Denn nur wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Arbeitnehmer über die Mitführungspflicht der Ausweisdokumente informiert worden sind, droht auch kein Bußgeld.
A1-Antrag bei Entsendungen in Europa 2021
Werden Arbeitnehmer im europäischen Ausland für ihren Arbeitgeber beruflich tätig, so ist eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Diese ist bereits seit geraumer Zeit nur noch elektronisch aus der Lohnsoftware zu beantragen. Ab 2021 gibt es hier einige Neuerungen zu beachten.
Was ist die A1-Bescheinigung überhaupt?
Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweisformular, welches für entsendete Arbeitnehmer innerhalb Europas mitgeführt werden muss, wenn diese zeitlich befristet im europäischen Ausland tätig sind. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer vor Ort nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für ihn gelten.
Wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden und temporär dort arbeiten, gelten im Grunde auch die ausländischen Sozialversicherungsvorschriften und dortige Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Doch innerhalb der EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt jedoch ein besonderes Verfahren – das A1-Verfahren.
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Urlaubsanspruch und Kurzarbeit
In zahlreichen Betrieben stellt sich wegen anhaltender Kurzarbeit die Frage, wie mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit umzugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat dazu geurteilt.
Kurzarbeit und Urlaub
Zahlreiche Betriebe sind derzeit immer noch wegen der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Daher stellt sich vielfach die Frage, ob die Betriebe für die Kurzarbeit auch Urlaub gewähren müssen.
Das Bundesurlaubsgesetz gibt dazu leider keine Auskunft. Aber der EuGH hat dazu bereits 2012 ein Urteil getroffen (Urteil vom 8.11.2012; Az: C 229/11). Demnach entsteht Urlaubsanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist bei Kurzarbeit nicht gegeben. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 5 Sa 626/17). Das LAG Hamm geht davon aus, dass die „Arbeitszeitreduzierung“ bei Kurzarbeit ähnliche Auswirkungen wie bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit hat.
Konkret bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitstage reduziert. Wurde in einem Betrieb wegen Kurzarbeit beispielsweise nur an 2 statt 5 Tagen je Woche gearbeitet, so erhalten die Arbeitnehmer (in Kurzarbeit) für diesen Zeitraum nicht den vollen Urlaubsanspruch (für eine volle 5-Tage-Woche), sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch wie ein Teilzeitarbeitnehmer mit einer 2-Tage-Woche.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.
Im Jahr 2021 musste der Betrieb von Januar bis Ende März 2021 schließen. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit (100 %) gehabt. Also wurde in diesen drei Monaten nicht gearbeitet.
Kürzung des Urlaubsanspruchs:
Januar bis März – keine Arbeitsleistung, damit auch kein Urlaubsanspruch
30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)
Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.
Abwandlung des Beispiels
Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.
Im Jahr 2021 wurde im Betrieb von Januar bis Ende März 2021 Kurzarbeit geleistet. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit und nur 3 statt 5 Tage je Woche gearbeitet. Für die ersten drei Monate ist der Urlaubsanspruch (anteilig) zu kürzen.
Kürzung des Urlaubsanspruchs:
3 Tage : 5 Tage x 3 Monate : 12 Monate x 30 = 4,5 Tage (Januar bis März)
30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)
Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.
Urlaubsanspruch und Kurzarbeit
Der Betrieb kann den Urlaubsanspruch somit entsprechend kürzen. Ausgenommen davon sind Fallkonstellationen, in denen die Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise im Baugewerbe der Fall.
Achtung: Hiervon sind alle Baubetriebe betroffen, da der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Doch der Großteil der Betriebe sollte eine solche Ausnahmeregelung nicht vertraglich geregelt haben, so dass hier eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich sein sollte.
Artikel-Tipp: Kurzarbeitergeld auch 2022 erhöht
Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern
Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.
Firmenwagen und 1-Prozent-Methode
Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.
Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.
Privatnutzung geldwerter Vorteil:
1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil
48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)
Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen
Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.
Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:
Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)
Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.
Fortsetzung des Beispiels:
Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).
Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.
Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.
Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Berechnung Kurzarbeitergeld 2021 – Beispielrechnung
Kurzarbeit ist derzeit in vielen Betrieben an der Tagesordnung. Immer wieder gibt es daher Fragen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld bei einer bestimmten Entgelthöhe. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig.
Berechnungsfaktoren für das Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die vom Arbeitgeber zunächst verauslagt wird und anschließend von der Arbeitsagentur erstattet wird. Das Kurzarbeitergeld dient als Entgeltersatzleistung für den Nettoentgeltausfall des Arbeitnehmers, der durch Kurzarbeit verursacht wird.
Das heißt, Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn aufgrund von Kurzarbeit ein Nettoentgeltausfall entstanden ist. Jedoch wird der Nettoausfall nicht zu 100 Prozent ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass 60 Prozent des kurzarbeitsbedingten Nettoausfalls (Leistungssatz 2) durch das Kurzarbeitergeld ersetzt wird. Bei Arbeitnehmern mit Kindern steigt die Entgeltersatzleistung auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (Leistungssatz 1).
Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021
Für die Berechnung des Nettoausfalls wird die Differenz zwischen rechnerischem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem Istentgelt gebildet. Diese Differenz ist dann letztlich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld.
Für die Ermittlung des rechnerischen Nettoentgelts (aus dem Soll- und Istentgelt) existieren sogenannte Kurzarbeitergeld-Tabellen der Bundesagentur für Arbeit. Aus diesen kann dann abgelesen werden wie hoch das Nettoentgelt ist.
Doch zunächst ist in der Lohnabrechnung das Sollentgelt und das Istentgelt zu ermitteln. Das Sollentgelt ist das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat verdient hätte, wenn keine Kurzarbeit gewesen wäre, also im Grunde das Bruttoentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung) ohne Kurzarbeitergeld.
Das Istentgelt ist dann das (tatsächlich) erzielte Bruttoentgelt, welches „nur“ wegen der Kurzarbeit erzielt werden konnte.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III, 1 Kind (Leistungssatz 1)) hat einen Bruttomonatslohn von 2.500 Euro. Da in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, hat er nur zu 50 Prozent arbeiten können, so dass er in dem Monat für seine Arbeitsleistung nur 1.250 Euro (wegen der Kurzarbeit) erzielen konnte.
Sollentgelt: 2.500 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 1.303,04 Euro
Istentgelt: 1.250 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 675,36 Euro
Differenz (= Kurzarbeitergeld): 627,68 Euro
Der Arbeitnehmer erhält 627,68 Euro Kurzarbeitergeld als (steuerfreie) Netto-Entgeltersatzleistung neben dem (tatsächlichem) Bruttoentgelt von 1.250 Euro.
Elektro-Mobilität und Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber
Aufgrund der massiven staatlichen Förderung der Elektro-Mobilität haben die Elektro-Fahrzeuge bei den Neuzulassungen 2020 deutlich angezogen. Im Jahr 2020 war jede siebte Neuzulassung ein batteriebetriebenes Auto. Dies macht sich zunehmend auch in der Lohnabrechnung bemerkbar, so dass Sie hier einige Dinge kennen sollten. Denn es gibt zunehmend mehr Elektro Fahrzeuge.
Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei
Die Elektro-Fahrzeuge müssen regelmäßig aufgeladen werden. Dafür bietet sich natürlich die Arbeitszeit an. Denn hier steht das Fahrzeug in aller Regel unbenutzt still. Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes.
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen. Das gilt im Grunde auch für E-Bikes, ohne eine solche Motorleistung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020).
Steuer- und Beitragsfreiheit nur wenn zusätzlicher Arbeitslohn
Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.
Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
Wie sieht es bei Firmenwagen aus?
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Dabei gibt es zwei Varianten. Einerseits die pauschale 1-Prozent- Methode oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung (1-Prozent-Methode) ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten.
Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit
Grundsatz Jahresarbeitsentgelt
Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.
Beispiel:
Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.
Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.
Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Beispiel:
Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.
Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.
Unterschreiten durch Kurzarbeit
Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?
Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.
Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht
Beispiel:
Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.
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Personengruppenschlüssel 190 – wer steckt dahinter?
Seit 1.1.2010 gibt es bereits die Personengruppe 190 in der Sozialversicherung für Personen, die nur unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtige. Es handelt sich bei dieser Personengruppe um einen Exoten. Denn die Personen, die von der Regelung betroffen sind, sind für die meisten Betriebe echte Ausnahmen.
Personengruppe 190
Eingeführt wurde die Personengruppe 190 im Zuge der Einbindung der Unfallversicherung in das maschinelle Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung. Die Einbindung der Lohnachweise zur Unfallversicherung ist mittlerweile abgeschlossen und ist letztendlich erfolgreich umgesetzt worden. Heutzutage können die meisten Betriebe ihre Lohnnachweise problemlos aus ihrer Lohnsoftware versenden – auch wenn der Weg dorthin steinig war.
Die Vielzahl der unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auch sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber einige „exotische“ Personenkreise, die aufgrund der besonderen Beschäftigungskonstellation unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.
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Konkret kann es sich hierbei um folgende Personenkreise handeln:
- Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Arzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Arzt ausübt.
- In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte, zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig wird.
- Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
- Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.
Anhand der besonderen Personenkreise ist schnell ersichtlich, dass viele Betriebe mit der Personengruppe keine Berührungspunkte haben dürften.
Andere Betriebe hingegen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind, können durchaus häufiger mit der Personengruppe 190 zu tun bekommen.
Meldungen für Personengruppe 190
Für die Arbeitnehmer mit der Personengruppe 190 gelten im Grunde dieselben Melderegeln wie für die anderen Arbeitnehmer auch. Bei Beschäftigungsbeginn hat somit eine Anmeldung mit Grund 10 vom Betrieb erstattet zu werden. Aber auch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist für diese Personengruppe zu erstatten.
Einzugsstelle ist die zuletzt zuständige Einzugsstelle. Ist diese nicht feststellbar oder liegt nicht vor, so kann eine Einzugsstelle gewählt werden.
