Lohnnachweis 2019 jetzt versenden

Der Lohnachweis ist elektronisch an die Unfallversicherung zu melden. Aber was gilt für den Lohnnachweis 2029?

Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2029 ist bis zum 16. Februar 2020 an die Unfallversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Wie bereits in den vergangenen Jahren gibt es zum digitalen Lohnnachweis zahlreiche Praxisfragen, die immer wieder auftauchen. Diese werden in diesem Artikel betrachtet und beantwortet.

Lohnnachweis elektronisch

Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss grundsätzlich bis spätestens 16. Februar des Folgejahres an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Konkret sind dies die Berufsgenossenschaften für den gewerblichen Bereich bzw. die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Versandweg Lohnnachweis 2019

Bereits seit dem Meldejahr 2018 ist die elektronische Übermittlung des Lohnnachweises verpflichtend. Dieser digitale Lohnnachweis wird im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Lohnsoftware erstellt und für den Versand bereitgestellt.

Alternativ kann der Lohnnachweis auch über eine elektronische Ausfüllhilfe wie sv.net übermittelt werden. Allerdings erweist sich das Verfahren über eine Ausfüllhilfe in der Praxis oft als kompliziert, so dass es sicherlich sinnvoller ist die vorhandene Lohnsoftware mit den dazugehörigen Funktionalitäten zu verwenden.

Inhalte des Lohnnachweises 2019

Der Lohnnachweis enthält – wie gehabt – die Lohnsumme (alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer im Jahr 2019), die Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden.

Sofern für einen Betrieb mehrere Gefahrtarifstellen (GTST) gelten, hat eine Aufteilung nach den jeweiligen GTST zu erfolgen. Ist dem Betrieb nur eine GTST zugeordnet, dann ist für den Betrieb keine Aufteilung nötig, da alles über eine GTST gemeldet werden muss.

Lohnnachweis 2019 – Gefahrtarifstellen

Die GTST muss der Betrieb zunächst elektronisch von seiner Berufsgenossenschaft abrufen.  Hierzu hat der Betrieb mittels seiner Mitgliedsnummer und einer PIN (oftmals vor einigen Jahren vergeben) für das Kalenderjahr 2019 die Stammdaten zur Unfallversicherung (UV-Stammdaten abzurufen. Ohne diesen Stammdatenabruf ist kein elektronischer Lohnnachweis möglich. Der Abruf der UV-Stammdaten ist somit Grundvoraussetzung für die Erstellung des Lohnnachweises 2019.

Die abgerufenen GTST müssen Sie dann in aller Regel den jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen. Teilweise ist es möglich, dass ein Mitarbeiter auf mehreren GTST eingesetzt wird. Dies kann durch einen Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr bedingt sein oder ein Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich auf zwei (oder mehr) unterschiedlichen Arbeitsplätzen, die unterschiedlichen GTST angehören. Leider hat die Unfallversicherung hier kein einheitliches Verfahren geschaffen, so dass Sie im Zweifel bei Ihrem Unfallversicherungsträger nachfragen müssen. Einige Unfallversicherungsträger möchten eine Aufteilung der GTST nach dem Arbeitsumfang, also zum Beispiel 60 Prozent GTST A und 40 Prozent GTST B, andere wollen die gesamte Tätigkeit über eine (meist die teurere) GTST gemeldet haben.

Im Lohnnachweis selbst werden abschließend alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte und Arbeitsstunden der Arbeitnehmer als Lohnsumme nach den einzelnen GTST aufgeteilt und gemeldet.

Die Arbeitsstunden können als pauschaler Wert gemeldet werden Hierzu gibt es den sogenannten Vollarbeiterrichtwert, der für Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden kann. Für Teilzeitkräfte ist ein entsprechend niedriger (anteiliger Vollarbeiterrichtwert) zu übermitteln.

Personenkreise im Lohnnachweis 2019

Meldepflichtig sind die Entgelte (Lohnsumme) für alle unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Lohnnachweis 2019. Dies umfasst im Grunde alle Arbeitnehmer, die in dem Meldejahr beschäftigt waren. Hierzu ergeben sich bei genauerer Betrachtung jedoch einige Detailfragen, die im Folgenden kurz erläutert werden.

Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer auch zu melden?

Ja, es sind alle Arbeitnehmer zu melden, die im Meldejahr 2019 beschäftigt waren. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise zum 31.1.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Sind auch Minijobber im Lohnnachweis zu melden?

Ja, auch Minijobber sind meldepflichtig.

Sind auch Werksstunden zu melden im Lohnnachweis?

Ja.

Sind im Lohnnachweis die beschäftigten Rentner zu melden?

Ja.

Sind kurzfristige Aushilfen zu melden?

Ja, auch wenn es seit einigen Jahren für kurzfristig Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu Sozialversicherung mehr gibt, sind sie dennoch zur Unfallversicherung im Lohnnachweis zu melden. Ebenfalls ist eine UV-Jahresmeldung (Grund 92) für kurzfristige Aushilfen zu erstellen.

Welches Entgelt ist im Lohnnachweis zu melden?

Grundsätzlich orientiert sich die Unfallversicherung an den steuerpflichtigen Lohnarten. Dies ist aber natürlich auch wieder nur zum Teil korrekt. Denn auch die steuerfreien Anteile bei SFN-Zuschlägen sind unfallversicherungspflichtiges Entgelt.

Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier

https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_MuB/Arbeitsentgeltkatalog_2019.pdf

Welches Entgelt ist bei Midijobbern zu melden?

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) ist das tatsächliche Entgelt zu melden, also nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, welche in der Sozialversicherung verbeitragt wird.

Wie verhält es sich bei Korrekturen des Lohnachweises?

Der Lohnnachweis ist auch zu korrigieren, wenn sich nachträglich Änderungen ergeben. Hier ist eine Korrektur jedoch im Grunde nur nötig, wenn es sich um eine Änderung der Lohnsumme handelt bzw. um eine Änderung der Lohnsumme in einzelnen GTST. Sofern solche Änderungen nötig sind, ist der ursprünglich versendete Lohnachweis zu stornieren und ein neuer (korrigierter) Lohnnachweis zu versenden. Der neue Lohnnachweis enthält dann die neuen Gesamtbeträge und nicht nur die Differenzen.

Natürlich sollte zwischen einer Stornierung eines versendeten Lohnnachweises und dem neuen (korrigierten) Lohnnachweis nicht allzu viel Zeit vergehen.

Was bedeutete die laufende Nummer im Lohnnachweis?

Im elektronischen Verfahren zur Unfallversicherung wurde eine „laufende Nummer“ integriert. Diese sagt jedoch – anders als der Name vermuten lässt – nichts mit der fortlaufenden Nummerierung (Zählung) der Lohnnachweise zu tun. Vielmehr stellt diese laufende Nummer die Anzahl der Abrechnungsstellen des Betriebes dar. Relevant dürfte dies aber nur für Betriebe sein, die ihre Arbeitnehmer über mehrere Abrechnungsstellen (Lohnbüros) abrechnen. Dies dürfte nur für eine Minderheit der Betriebe gelten, daher sollte bei Ihnen grundsätzlich (für alle Jahre) die laufende Nummer „1“ verwendet werden.

Sofern Sie eine abweichende laufende Nummer im elektronischen Verfahren feststellen, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung, um klarzustellen, dass es nur eine Abrechnungsstelle in Ihrem Unternehmen gibt. Andernfalls kann es dazu führen, dass die Unfallversicherung von Ihnen mehrere (Teil-)Lohnnachweis anfordert.

Müssen die UV-Jahresmeldungen auch gemeldet werden?

Ja. Die UV-Jahresmeldungen gehen an die Einzugsstelle des Arbeitnehmers (nicht an die Unfallversicherung) und sind die Prüfunterlage für die Rentenversicherungsprüfer. Die Angaben in den UV-Jahresmeldungen und dem Lohnnachweis sollten sich also decken.

Falls Ihnen weitere Fragen zum Lohnnachweis 2019 einfallen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.

Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

Mindestausbildungsvergütung ab 2020

Auszubildende im 1. Lehrjahr erhalten ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro monatlich.

Ab 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Der Bundesrat hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt und ab 2020 wird ein Azubi-Mindestlohn eingeführt. Von der geplanten Mindestausbildungsvergütung sollen rund 115.000 Azubis profitieren. So viele Azubis verdienten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 jedenfalls weniger als 500 Euro im Monat – viele davon sogar weniger als 400 Euro. In den neuen Bundesländern und in bestimmten Berufen, zum Beispiel als Friseur, bekommen Lehrlinge bislang besonders wenig Azubilohn. Das ändert sich ab 2020.

Neue Berufsbezeichnungen

Neben der Einführung Mindestausbildungsvergütung gibt es auch neue Bezeichnungen bestimmter Berufsabschlüsse. Das Gesetz sieht die Einführung neuer Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung vor, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern.

Künftig gibt es die folgenden Fortbildungsabschlüsse:

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit ermöglicht werden.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr soll ab 2020 monatlich 515 Euro betragen. Diese steigt über die kommenden Jahre auf 620 Euro an.

So beträgt die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr 515 Euro monatlich im Jahr 2020. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende dann auf 550 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr ansteigen. Weitere Steigerungen sind für die Folgejahre geplant. Konkret soll 2022 ein Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung 620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1. Ausbildungsjahr.

Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant, so dass die Mindestausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr.

Wichtig: Es ist jedoch möglich, den Mindestlohn durch eine Vereinbarung von Arbeitgebern und Gewerkschaften für einzelne Branchen nach unten abzusenken.

Übersicht der Mindestausbildungsvergütung

Jahr/Azubi-Mindestvergütung in Euro 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr (+ 18 %) 3. Lehrjahr (+ 35 %) 4. Lehrjahr (+40 %)
2020 515,00 607,70 695,25 721,00
2021 550,00 649,00 742,50 770,00
2022 585,00 690,30 789,75 819,00
2023 620,00 731,60 837,00 868,00

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

„Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020“ weiterlesen

AAG-Verfahren: U1-Erstattungsvariante jetzt wählen

Die U1-Erstattungsvariante kann im Januar einmalig für das Kalenderjahr gewählt werden.

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet.

„AAG-Verfahren: U1-Erstattungsvariante jetzt wählen“ weiterlesen

Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?

Die Bereitstellung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer ist ein beliebtes Entgeltextra im Rahmen der Lohnabrechnung. Leider sind diese Warengutscheine aber auch häufig ein unangenehmes Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese Unsicherheit wurde durch zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2018 noch weiter verstärkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 will der Gesetzgeber für etwas mehr Klarheit sorgen. Ab 1.1.2020 ist nun geregelt, wann es sich um eine Geldleistung handelt, daraus kann dann geschlossen werden, wann ein Sachbezug vorliegen (kann).

„Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?“ weiterlesen

Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei zahlreichen Arbeitnehmern zu einem Beitragsanstieg zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2020.

Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.

„Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener“ weiterlesen
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner