Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Beitragsnachweis ist monatlich fällig

Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.

Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.

Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.

Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.

Dauer-Beitragsnachweis aufheben

Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“ bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der Kasse einzureichen.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld ab März 2020

Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020

Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:

  1. Absenkung der Eintrittsschwelle zum Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der Beschäftigten sein).
  2. Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden (mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
  3. Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls (Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat.
  4. Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.

Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.

Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.

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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.

Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

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Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden und welche Voraussetzungen dafür gibt es.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.

Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in Arbeit zu halten“.

Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März 2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit

Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen, der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere – nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht abgedeckt.

Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.

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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.

Arten des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld unterschieden:

  • konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.

Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“ oder auch „Schlechtwetterzeit“.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.

Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit

Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.

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Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der Arbeitsagentur eingereicht wird.

Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

https://lohn-news.de/kurzarbeitergeld-was-ist-das-ueberhaupt/

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80 Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.

Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.

Für Minijobber erhalten die Betriebe kein Kurzarbeitergeld.

Berechnung der pauschalen Beitragserstattung

Die Beitragserstattung erfolgt in Höhe von 37,6 Prozent als pauschaler Wert ab März 2020.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Abrechnungsmonat ein Sollentgelt von 3.000 Euro und ein Istentgelt von 2.000 Euro.

Dies ergibt eine Entgeltdifferenz von 1.000 Euro, also ein Fiktiventgelt von 800 Euro (80 % der Entgeltdifferenz).

Die pauschale Beitragserstattung beträgt somit

800 Euro x 37,6 % = 300,80 Euro

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Viele Betriebe haben aktuell eklatante Einnahmeeinbußen. Dies führt teilweise zu massiven Liquiditätsproblemen, die es den Betrieben natürlich auch in der Lohnabrechnung und Lohnauszahlung schwer macht. Um diese Belastung zu mindern, sollten sich die Betriebe auch mit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen befassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit die Beiträge zu stunden.

Stundung – was ist das überhaupt?

Eine Stundung bedeutet letztlich nichts anderes als das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung. Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers weiterhin besteht, aber diese Forderung nicht zum vereinbarten (bestimmten) Fälligkeitszeitpunkt erfüllt wird. In aller Regel werden für die Verschiebung des Fälligkeitstages Stundungszinsen angesetzt.

Eine Stundung kann nicht einseitig bestimmt werden, sondern es muss vielmehr eine „Vertragsänderung“ getroffen werden. Das bedeutet, beide Parteien müssen eine entsprechende Stundungsvereinbarung treffen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Eile geboten

Bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich ähnlich. Auch hier muss der Betrieb (Beitragsschuldner) vor der Fälligkeit eine entsprechende Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale treffen). Nur dann kann auf die (anteilige) Zahlung der Beiträge verzichtet werden.

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sind solche Stundungsvereinbarungen möglich, wenn der Betrieb (Beitragsschuldner) sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. Diese wirtschaftliche Notsituation liegt derzeit bei vielen Betrieben vor. So haben Sie Umsatzeinbußen, weil Sie nicht mehr öffnen dürfen (Restaurants, Friseure, Einzelhändler etc.) oder weil die Abnehmer ihrer Produkte Kurzarbeit angemeldet haben und die Produktion stillgelegt wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Stundung der Beiträge für in Not geratene Unternehmen eines der letzten Mittel ist. Allerdings wollen sich die Einzugsstellen hier im Zuge der aktuellen Krise kulant bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zeigen.

Damit die Stundung der Beiträge wirksam wird, sollten die Betriebe eine solche Stundungsvereinbarung noch vor der Fälligkeit der Märzbeiträge am 27.3.2020 mit der Krankenkasse schließen.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Sofortmaßnahmen

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat sich am 25.3.2020 zu folgenden Punkten positioniert, die er den Krankenkassen aktuell empfiehlt:

  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich – es sollen allerdings vorrangig andere Maßnahmen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Hilfskredite ausgeschöpft werden. Es gilt zuerst andere Hilfen nutzen, dann die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Arbeitgeber muss erklären, dass er durch Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt/ist,
  • Stundung soll für die „Ist-Monate“ März bis Mai 2020 gelten, die Beiträge wären dann zum Juni 2020 fällig.
  • Von Säumniszuschlägen und Mahngebühren oder Stundungszinsen ist abzusehen.
  • Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen (aus älteren Beitragsschulden) sollen vorerst nicht durchgeführt werden.
  • Es soll diese Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Selbstständige gelten, also für deren freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Bis zur Auszahlung/Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der darauf vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sollen auch diese Beiträge gestundet werden können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes

In einer Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.3.2020 sollen sich die Einzugsstellen an folgenden Punkten bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen orientieren (Auszug aus der Verlautbarung – Stand 24.3.2020):

In Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen wir (GKV-Spitzenverband), den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können – und in der Folge die Unter-nehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 (geändert am 25.3.2020- aufgrund rückwirkender Änderung des GKV-Spitzenverbandes) gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Das mit dem o. g. „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hin-blick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Die Verlautbarung wurde am 25.3.2020 veröffentlicht. Die Schlussfassung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

Steuerfreie Erstattungen für Umzugskosten steigen ab 1.3.2020

Der Arbeitgeber kann für beruflich verursachte Umzugskosten steuerfreie Zuschüsse zahlen. Vorausgesetzt es handelt sich um einen beruflich veranlassten Umzug und die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen übersteigen nicht die tatsächlichen Umzugskosten.

Umzugskosten 2020 – Voraussetzungen

Dabei gibt es gesetzliche Vorgaben. Die Höhe der steuerfreien Umzugskosten richtet sich dabei nach den erstattungsfähigen Höchstbeträgen eines Beamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und werden regelmäßig angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.3.2020 aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.9.2018 (BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).

Weitere Voraussetzung ist dabei die „berufliche Veranlassung“ des Umzugs. Dies ist regelmäßig bei Umzügen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung in eine andere Stadt der Fall. Daneben können auch solche Umzüge anerkannt werden, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Beispielhaft hierzu kann der Umzug in eine Dienstwohnung sein, damit der Arbeitnehmer möglichst nah an der Arbeitsstelle wohnt und bei Bedarf schnellstmöglich die Arbeit aufnehmen kann (z. B. Hausmeisterwohnung).

Update: Ab 1.6.2020 gelten neue Umzugspauschalen.

Daneben gilt auch ein Umzug, der die tägliche Fahrt zur Arbeit erheblich verkürzt als beruflich veranlasst. Konkret bedeutet dies, dass der Fahrtweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt werden muss.

Wichtig: Sofern der Arbeitgeber auch zu sonstigen, also nicht beruflich veranlassten Umzügen Zuschüsse zahlt, sind diese nicht steuerfrei. Dies gilt für privat veranlasste Umzüge innerhalb einer Stadt.

Umzugskosten 2020: umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.3.2020 2.066 Euro (vorher 2.045 Euro).

Umzugsauslagen steigen ab 1.3.2020

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

  • für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 1.639 Euro vorher 1.622 Euro.
  • für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 820 Euro vorher 811 Euro.
  • Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben: zum 1.3.2020 um 361 Euro davor 357 Euro.

Märzklausel in der Lohnabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.

Grundsätzliches zur Märzklausel

Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.

Märzklausel in der Lohnpraxis

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil – dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel:

Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung (Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.

Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90 Tage : 360 = 14.062,50 Euro

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro = 13.500 Euro

Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020 verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier Dezember 2019).

Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.

Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen

Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.

Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet, dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres der Fall.

Fortsetzung des Beispiels:

Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar 2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.

Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit 3.000 Euro gemeldet.

Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt. Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis des jeweiligen Kalenderjahres befinden.

Steuerrecht und Märzklausel – nein

Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres (Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.

Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.

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