Mindestausbildungsvergütung ab 2020

Auszubildende im 1. Lehrjahr erhalten ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro monatlich.

Ab 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Der Bundesrat hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt und ab 2020 wird ein Azubi-Mindestlohn eingeführt. Von der geplanten Mindestausbildungsvergütung sollen rund 115.000 Azubis profitieren. So viele Azubis verdienten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 jedenfalls weniger als 500 Euro im Monat – viele davon sogar weniger als 400 Euro. In den neuen Bundesländern und in bestimmten Berufen, zum Beispiel als Friseur, bekommen Lehrlinge bislang besonders wenig Azubilohn. Das ändert sich ab 2020.

Neue Berufsbezeichnungen

Neben der Einführung Mindestausbildungsvergütung gibt es auch neue Bezeichnungen bestimmter Berufsabschlüsse. Das Gesetz sieht die Einführung neuer Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung vor, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern.

Künftig gibt es die folgenden Fortbildungsabschlüsse:

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit ermöglicht werden.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr soll ab 2020 monatlich 515 Euro betragen. Diese steigt über die kommenden Jahre auf 620 Euro an.

So beträgt die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr 515 Euro monatlich im Jahr 2020. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende dann auf 550 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr ansteigen. Weitere Steigerungen sind für die Folgejahre geplant. Konkret soll 2022 ein Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung 620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1. Ausbildungsjahr.

Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant, so dass die Mindestausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr.

Wichtig: Es ist jedoch möglich, den Mindestlohn durch eine Vereinbarung von Arbeitgebern und Gewerkschaften für einzelne Branchen nach unten abzusenken.

Übersicht der Mindestausbildungsvergütung

Jahr/Azubi-Mindestvergütung in Euro 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr (+ 18 %) 3. Lehrjahr (+ 35 %) 4. Lehrjahr (+40 %)
2020 515,00 607,70 695,25 721,00
2021 550,00 649,00 742,50 770,00
2022 585,00 690,30 789,75 819,00
2023 620,00 731,60 837,00 868,00

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

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AAG-Verfahren: U1-Erstattungsvariante jetzt wählen

Die U1-Erstattungsvariante kann im Januar einmalig für das Kalenderjahr gewählt werden.

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet.

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Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?

Die Bereitstellung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer ist ein beliebtes Entgeltextra im Rahmen der Lohnabrechnung. Leider sind diese Warengutscheine aber auch häufig ein unangenehmes Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese Unsicherheit wurde durch zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2018 noch weiter verstärkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 will der Gesetzgeber für etwas mehr Klarheit sorgen. Ab 1.1.2020 ist nun geregelt, wann es sich um eine Geldleistung handelt, daraus kann dann geschlossen werden, wann ein Sachbezug vorliegen (kann).

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Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei zahlreichen Arbeitnehmern zu einem Beitragsanstieg zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2020.

Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.

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Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 bei Midijobbern

Bei den Jahresmeldungen 2019 gibt es bei den Midijobbern einige Dinge zu beachten.

Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt. Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.

Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen

Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich) generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.

Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt, als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern

Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich (weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.2019).

Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“

Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt

Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen, welches bei Midijobbern zu füllen ist.

In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.

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Beispiel:

Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro verdient.

Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93 Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel) sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden Halbjahre zu berücksichtigen sind.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Entgelt Rentenberechnung

Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt zu melden.

6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019

Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.

Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019) anzugeben ist:

1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum durchgehend im Midijobbereich oder

2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.

Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.

Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit

Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen. Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss

Arbeitnehmer müssen auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die Arbeit ausfällt.

Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).

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