Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

Derzeit ist das Kurzarbeitergeld in aller Munde. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in den Genuss des Kurzarbeitergeldes. So gibt es kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Dieser Personenkreis fällt bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld durch das Raster, wie auch die Minijobber.

Kurzarbeitergeld bei Arbeitslosenversicherungspflicht

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsberechtigt sind daher im Grunde alle Arbeitnehmer, die einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dies bedeutet beispielsweise für Minijobber, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind, dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Gleiches gilt auch für die beschäftigten Werkstudenten. Auch für sie gilt: Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Denn auch bei den Werkstudenten fehlt es letztlich an der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

Werkstudenten sind fast versicherungsfrei

Als Werkstudenten gelten Personen, die als ordentlich Studierende an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.  Sofern diese Studierenden neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, gelten sie als Werkstudenten, wenn die Beschäftigung während der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird und das monatliche Entgelt mehr als 450 Euro beträgt.

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Der Vorteil einer solchen Werkstudentenbeschäftigung liegt in der günstigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Denn anders als bei Minijobbern (450 Euro-Kräfte) fallen die Lohnnebenkosten in Form der Sozialversicherungsbeiträge bei Werkstudenten sehr moderat aus.

Weitere Infos zu Werkstudenten finden Sie hier.

Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent vor, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Nur zur Rentenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Werkstudent die Beiträge zur Hälfte. Konkret muss der Arbeitgeber bei einem „normalen“ Arbeitnehmer bei 1.000 Euro Entgelt zusätzliche Lohnnebenkosten von rund 200 Euro leisten (der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls knapp 200 Euro Sozialversicherungsbeiträge). Der Werkstudent kostet den Betrieb hingegen nur 93 Euro zusätzlich (der Student zahlt auch noch 93 Euro).

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

In der jetzigen Lage macht sich die günstige Beitragsberechnung für Werkstudenten jedoch leider (negativ) bemerkbar. Denn durch die fehlende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wird kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten von der Arbeitsagentur gezahlt.

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Werkstudenten abrechnen, dann dürfen Sie für diese Werkstudenten kein Kurzarbeitergeld berechnen. Denn der Betrieb wird für die Werkstudenten keine Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes und für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer verlängert

Das Kurzarbeitergeld ist derzeit in aller Munde. Am 20.4.2020 wurde eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes im Bundesgesetzblatt auf 21 Monate verkündet. Doch dies gilt nur für Altfälle und nicht für die Betriebe, die im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer für Altfälle

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, wird auf zu bis zu 21 Monaten, längstens bis 31.12.2020 verlängert. Dies geht aus der am 20.4.2020 veröffentlichten „Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV“ hervor.

Somit können Betriebe, die bereits zum Ende des Jahres 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, auch weiterhin vom Kurzarbeitergeld profitieren.

Die Verordnung tritt rückwirkend vom 31.01.2020 an in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Update 6.12.2020: Mittlerweile ist eine Verlängerung der Bezugsdauer bis 31.12.2021 beschlossen worden!

Beispiel:

Ein betrieb befindet sich seit 1.10.2019 fortlaufend in Kurzarbeit.

Da für den Betrieb am 31.12.2019 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden hat, verlängert sich nun der (mögliche) Bezugszeitraum auf maximal 21 Monat – jedoch höchstens bis 31.12.2020.

Keine Verlängerung der Bezugsdauer für Corona-Kurzarbeitergeld

Keine Auswirkungen hat im Moment die Kurzarbeitergeldbezugsverordnung für aktuelle Fälle. Betriebe, die erstmalig seit März oder April 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie beantragt haben, profitieren nicht von der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Für Neufälle gilt die derzeit gesetzlich festgeschriebene Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III).

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Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld möglich

Es besteht jedoch kurzfristig für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Möglichkeit, die derzeitige Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate zu verlängern, wenn die Lage am Arbeitsmarkt dies erfordert.

Bezug von Kurzarbeitergeld – Verlängerungsmöglichkeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für alle Betriebe, die in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben, für bis zu 12 Monate schon jetzt möglich. Sollte der Bezug von Kurzarbeitergeld darüber hinaus erforderlich sein, kann das BMAS eine entsprechende Rechtsverordnung „relativ einfach“ erlassen. Ob und wann es zu einer solchen Verlängerung für die aktuellen Fälle kommt, ist im Moment nicht abzuschätzen.

Steuerfreies Entgeltextra in der Corona-Krise

Zahlreiche Betriebe haben derzeit mehr zu tun als ihnen lieb ist. Denn während einige Branchen durch die staatlichen Einschränkungen brach liegen, können sich andere Branchen vor Arbeit kaum retten. So gibt es derzeit kaum einen Supermalt, der nicht nach Personal sucht. Für Betriebe, die ihren Arbeitnehmern aufgrund der Mehrbelastungen in der aktuellen Krise, einen Bonus zukommen lassen möchten, hat das Bundesfinanzministerium eine Möglichkeit eines steuerfreien Entgeltextras als „Corona-Bonus“ geschaffen.

Steuerfreies Entgeltextra – Corona-Beihilfe

Mit Datum vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Corona-Bonus ermöglicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020; Dokument 2020/0337215). Konkret ist die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen erweitert worden.

In der zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11 EStG). Voraussetzung für diese steuerfreie Leistung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Laut dem Schreiben des BMF kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemieallgemein unterstellt werden, dass die Beihilfe gerechtfertigt ist (im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR).

Der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung, so dass hier sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer die Sozialabgaben von knapp 20 Prozent einspart.

Beispiel:

Hanna Redlich arbeitet als Verkäuferin im örtlichen Supermarkt. Ihr Monatsverdienst beträgt 2.200 Euro. Aufgrund der aktuellen Lage und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufkommens möchte ihr Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen lassen.

Hier bietet sich die steuerfreie Beihilfe als Einmalzahlung oder laufende „Corona-Prämie“ an. Ihr Arbeitgeber entschließt sich zu einer Einmalzahlung von 1.100 Euro mit der Abrechnung Mai 2020.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht begünstigt

Entgegen anders lautender Meldungen dürfen diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwendet werden. Dies schließt das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 ausdrücklich aus. Konkret heißt es dazu: „Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.“

Einige Tage vor der Veröffentlichung wurden diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch ausdrücklich noch als Beispiel für die Verwendung der Beihilfen und Unterstützungen auf der Homepage des BMF genannt. Diese Ansicht hat sich zwischenzeitlich jedoch durch das BMF-Schreiben erledigt.

Corona-Prämie für Minijobber

Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Aktuell sind viele Betriebe erstmalig mit dem Thema Kurzarbeitergeld befasst. Eine häufige Frage ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld an Feiertagen. Wird hier auch Kurzarbeitergeld gezahlt? Oder welcher Lohn ist an Feiertagen zu zahlen.

„Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen“ weiterlesen

(Keine) telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr

Im Zuge der Corona-Krise war es eine aktuell möglich, bei Atemwegserkrankungen eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Hintergrund dieser Regelung war, dass die Befürchtung im Raum stand, dass die Arztpraxen in den Wartezimmern zu Corona-Hotspots werden könnten. Tatsächlich sind diese Befürchtungen (glücklicherweise) unbegründet gewesen. Nun nimmt die Politik den erleichterten Zugang zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zurück.

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Telefon

Normalerweise erhält ein erkrankter Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachdem er persönlich beim Arzt vorstellig geworden ist. Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich bislang im Grunde nicht möglich gewesen.

Die Politik hat jedoch im Zuge der Corona-Krise eine wesentliche Erleichterung geschaffen. So waren zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne persönliche Vorstellung beim Arzt möglich. Vielmehr konnten die gelben Scheine nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt ausgestellt werden, wenn es sich um Atemwegserkrankungen gehandelt hat.

Update 20.4.2020: Medienberichten zufolge soll die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin möglich sein – aktuell bis zum Ende der aktuellen Maßnahmen am 3.5.2020.

Gedacht war diese Regelung, um die Wartezimmer der ansässigen Ärzte nicht „volllaufen“ zu lassen. Nachdem diese Regelung zunächst befristet bis 19.4.2020 eingeführt wurde, wird sie ab 20.4.2020 auch schon wieder abgeschafft. Erstaunlich, denn bereits im Vorfeld hatten sich der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) in Absprache mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Verlängerung der telefonischen Krankschreibungen bis zum 23.6.2020 verständig.

Doch hier schob die Politik auf Druck der Arbeitgeber einen Riegel vor. Denn anscheinend wurde diese Möglichkeit zu stark genutzt. Die Ärzte stellten massenhaft telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, ohne dass hier eine persönliche Kontrolle durch den Arzt am Patienten erfolgte. Hier wurde die „Kulanzregelung“ durch die Praxis ad absurdum geführt. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen offensichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Ende der telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 20.4.2020 gilt wieder die bisherige Regelung, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nur nach persönlicher Vorstellung des Arbeitnehmers beim Arzt ausgestellt werden dürfen.

Wichtig: Für Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion gilt nach wie vor die Empfehlung den Besuch in der Praxis vorher anzukündigen, damit sich die Praxis auf den Corona-Verdachtsfall einstellen kann.

Artikeltipp: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Keine Stundung der Lohnsteuer möglich

Viele Betriebe haben in der derzeitigen Corona-Krise aufgrund der Einnahmeausfälle Liquiditätsprobleme. Falls diese Probleme noch nicht vorhanden sind, machen sich die Unternehmensinhaber aber natürlich zunehmend Gedanken, wie sie die Liquidität des Unternehmens aufrechterhalten können, wenn die staatlichen Einschränkungen weiter andauern. Daher stellen sich auch viele die Frage, ob es möglich ist, in der Lohnabrechnung neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuerzahlungen zu stunden.

Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden

Im Bereich der Sozialversicherung sind die Beiträge zur Sozialversicherung stundbar. Die Sozialversicherungsbeiträge machen in der Lohnabrechnung einen sehr hohen Anteil aus, so betragen diese für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils rund 20 Prozent des Bruttoentgelts. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber zum Monatsende (Fälligkeitstag) in einem Betrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle überweisen.

Der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge an den Personalkosten ist immens. Eine Stundung der Beitragsforderungen hilft daher den Betrieben auch sehr.


Beispiel Sozialversicherungsbeiträge

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt aktuell 39,75 Prozent (ohne den Beitragszuschlag von 0,25 für Kinderlose zur Pflegeversicherung). In diesem Beispiel wird vereinfacht von 40 Prozent Sozialversicherungsbeitragssatz ausgegangen.

In einem Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme (Bruttolohn) von 50.000 Euro betragen die Arbeitgeberaufwendungen für das Personal neben den 50.000 Euro Bruttolohn zusätzlich 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Es sind als insgesamt 60.000 Euro Lohnkosten.

Neben den 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträgen muss der Betrieb auch die Arbeitnehmeranteile, die er in der Lohnabrechnung ermitteln muss, von ebenfalls 10.000 Euro an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Es entsteht somit eine Zahlungsverpflichtung von 20.000 Euro für den Arbeitgeber an die Krankenkassen (= 33,3 Prozent Anteil an den Personalkosten).

In der Sozialversicherung ist eine Stundung der Beiträge möglich. Allerdings ist diese Beitragsstundung als letztes Mittel zu sehen. Die betroffenen Betriebe sollen nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen zunächst andere Hilfen, wie Sofortkredite oder Kurzarbeitergeld nutzen, bevor sie eine Stundung der Beiträge vereinbaren.

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Auch wenn sich die Sozialversicherungsträger nicht sehr glücklich über solche Stundungsvereinbarungen zeigen, ist es immerhin möglich.

Keine Stundung der Lohnsteuer

Anders sieht es jedoch bei der Lohnsteuer aus. Hier ist keine Stundung für die Betriebe (laut Abgabenordnung) vorgesehen. Anscheinend sollen sich die Finanzämter hier auch in der aktuellen Situation nicht flexibel zeigen. Denn eine Stundung der Lohnsteuer ist (weiterhin) ausgeschlossen. Dies bekräftigt ein BMF-Schreiben vom 1.4.2020 zur aktuellen Lage.

Wichtiger Hinweis: Fragen Sie dennoch bei den zuständigen Finanzämtern an, ob eine Steuerstundung für Sie möglich ist. Vielleicht bietet das örtliche Finanzamt eine individuelle Lösungsmöglichkeit an.

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