Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022

Bereits Anfang September ist der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht worden. Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt. Tatsächlich gibt es zu den Rechengrößen 2022 einige Überraschungen zu vermerken.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die erste Überraschung dürfte es vielfach bei den Beitragsbemessungsgrenzen geben. Gewöhnlich steigen die Rechengrößen regelmäßig zum Jahreswechsel. Doch 2022 gibt es hier eine Besonderheit. So bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverändert und die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder sinken sogar.

Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 kommt es zu der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern. Hier haben sich die Löhne nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um -0,34 Prozent (negativ) entwickelt.

  • Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich.
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die neuen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedliche Auswirkungen. So dürften sich Arbeitgeber in den alten Ländern über die Verringerung der Lohnnebenkosten durch die Sozialversicherungsbeiträge freuen. Denn das Absenken der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung führt zu einer geringeren Belastung bei Arbeitnehmern, die mehr als 7.050 Euro verdienen. In den neuen Ländern kommt es (wie gewohnt) zu einem leichten Anstieg der Lohnnebenkosten für höherverdienende Arbeitnehmer (ab 6.700 Euro Bruttoentgelt im Monat).

Aber auch die Stagnation bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei vielen Arbeitgebern dankbar zur Kenntnis genommen werden.

Tatsächlich dürften die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 bei den meisten Betrieben keine großen Auswirkungen haben, da einerseits die Änderungen im moderaten Bereich sind und andererseits auch nicht so viele Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen sind.

So liegt das Durchschnittsgehalt wesentlich niedriger, so dass Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer treffen.

Beispiel Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Ein Arbeitnehmer in Köln (alte Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

7.050 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Ein Arbeitnehmer in Dresden (neue Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

6.750 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung sinkt ebenfalls. In dem Verordnungsentwurf wird auch das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung (für das Jahr 2020) bestimmt. Dieses sinkt im Vergleich zum Vorjahr (2019) auf 39.167 Euro im Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt von ca. 3.264 Euro (39,167 Euro : 12 Monate = 3.263,92 Euro).

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Bezugsgrößen 2022

  • Bezugsgröße West 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich
  • Bezugsgröße Ost:  3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich

Anmerkung: die Sozialversicherungs-Rechengrößen sind am 6.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Anhebung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 2023 finden Sie hier

Sozialversicherungsbeiträge 2022 steigen

In der Arbeitslosenversicherung kehrt die Beitragsgruppe „2“ zuürck und damit auch die Beitragspflicht für Arbeitgeber.

Zum Jahresbeginn 2022 steigen die Beiträge zur Sozialversicherung. Bislang ist schon bekannt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung steigt und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.

PV-Beitragszuschlag für Kinderlose steigt

Kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Bislang beträgt dieser Beitragszuschlag 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Ab 1.1.2022 erhöht sich der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer auf 0,35 Prozent, also ein Plus von 0,1 Prozentpunkten.

Bereits im Sommer wurde das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ verkündet. Dieses sieht neben einem Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 Milliarde Euro auch die Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose vor.

Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer wird im Rahmen der Entgeltabrechnung durch das Lohnbüro berechnet. Die Tragung des Beitragszuschlags erfolgt allein durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist am Beitragszuschlag nicht beteiligt.

Arbeitslosenversicherung: Beitragsgruppe „2“ wieder da

Auch in der Arbeitslosenversicherung kommt es zu einer Beitragssteigerung. Nach heutigem Stand werden Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind (z.B. beschäftigte Altersvollrentner), ab 2022 wieder zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wenn sie die Regelaltersgrenze überschreiten.

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Genauer: Der Arbeitgeber muss für diesen Personenkreis wieder den halben Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz (aktuell 1,2 Prozent) zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat.

Hintergrund des Aussetzens der Zahlungspflicht war im Rahmen des Flexirentengesetzes eine zeitlich begrenzte Beitragserleichterung für Arbeitgeber. Doch diese endet zum Jahresende 2021 (§ 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Ob der Gesetzgeber in diesem Bereich bis zum Jahresende noch eine Anpassung vornimmt, bleibt abzuwarten. Aktuell gilt aber: Die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber steigen, wenn „ältere Arbeitnehmer“ beschäftigt werden.

Beispiel:

Ein Altersvollrentner (68 Jahre) hat die Regelaltersgrenze überschritten und arbeitet für monatlich 2.000 Euro.

Da er bereits Altersvollrentner ist, gelten folgende Beitragsgruppenschlüssel für ihn (bis 31.12.2021):

Krankenversicherung: 3 (ermäßigter Beitragssatz)

Rentenversicherung: 3 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber)

Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)

Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)

Ab 1.1.2022 erhöht sich aufgrund der Wiedereinführung der Beitragsgruppe „2“zur Arbeitslosenversicherung die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber um 1,2 Prozent, da nun (wieder) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.

Krankenversicherung: 3 (ermäßigter Beitragssatz)

Rentenversicherung: 3 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber)

Arbeitslosenversicherung: 2 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber) + 1,2 %

Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)

Ausblick auf andere Sozialversicherungszweige

Gespannt darf auf die Höhe der Krankenkassenbeiträge geblickt werden. Bereits im Jahr 2021 müssen einige Kassen die kassenindividuellen Zusatzbeiträge anheben. Der Grund liegt in gestiegenen Ausgaben während der Pandemie. Es sind also ab 2022 auch hier ordentliche Beitragsaufschläge zu erwarten.

Im Bereich der Rentenversicherung bleibt es ebenfalls abzuwarten, ob der Beitragssatz stabil gehalten werden kann. Hier sind sicherlich die letzten Monate des Jahres abzuwarten, ob und falls ja, wie der Beitragssatz verändert wird.

Die Insolvenzgeldumlage soll hingegen 2022 auf 0,15 Prozent steigen.

Krankenkassenwechsel in der Entgeltabrechnung

Die Wahl der Krankenkasse ist den Arbeitnehmern freigestellt. Daher kann sich im Grunde jeder Arbeitnehmer seine Krankenkasse selbst aussuchen. Nach welchen Kriterien er dies macht, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Vielfach entscheidet die Höhe des Zusatzbeitragssatzes über die Wahl der Krankenkasse.

Wer kann die Krankenkasse wählen?

Wahlberechtigt sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Ihnen steht es, frei die Krankenkasse zu wählen. Ist die Wahl einmal getroffen, so gilt im Grunde eine 12-monatige Bindungsfrist und die Kasse kann neu gewählt werden.

Hierbei kann es jedoch zu einer längeren Bindungsfrist kommen, wenn Sondertarife bei der Krankenkasse abgeschlossen worden sind. Es sind dabei Bindungsfristen bis zu drei Jahren (36 Monaten möglich).

Im Falle der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bei einer Krankenkasse steht den Arbeitnehmern ein Sonderkündigungsrecht zu. Bei Beitragserhöhungen kann damit die Krankenkasse schneller – vor Ablauf der Bindungsfrist – gekündigt werden.

Welche Kasse kann gewählt werden?

Grundsätzlich kann jede gesetzliche Krankenkasse gewählt werden. Ausnahmen bilden hier nur einige Betriebskrankenkassen und AOKen, die ggf. auf einzelne Bundesländer beschränkt sind.

Welche Kündigungsfrist bei Krankenkassenwechsel?

Bei einem Krankenkassenwechsel ist die Kündigungsfrist zu beachten. Diese beträgt zwei Monate. Konkret steht im Gesetz zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Keine Kündigung an Krankenkasse erforderlich

Neu ist der Verzicht auf die Kündigung an die bisherige Kasse, Es ist nun keine Kündigung mehr an die Krankenkasse erforderlich, wenn man die Krankenkasse wechseln möchte. Es genügt sich gegenüber der neuen Krankenkasse zu erklären (Beitrittsformular).

Dennoch ist eine entsprechende „Kündigungsfrist“ einzuhalten. Hier kommt nun ein neu eingeführtes elektronisches Abgleichverfahren zwischen den Krankenkassen zum Einsatz, um die Rechtmäßigkeit des Krankenkassenwechsels zum Wechselzeitpunkt zu prüfen.

Wichtig: Für freiwillig Krankenversicherte sind weiterhin Papierkündigungen erforderlich.

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Kündigung der Krankenkasse aus Arbeitnehmersicht

Nachdem sich ein Arbeitnehmer für eine neue Krankenkasse entschieden und diese (aktiv) gewählt hat, muss er dies seinem Arbeitgeber (Lohnbüro) mitteilen. Hier sollte der Wechselzeitpunkt und die neue Krankenkasse mitgeteilt werden. Hier bietet es sich entweder an eine Bescheinigung der neuen Krankenkasse auf Papier an das Lohnbüro weiterzugeben oder eine einfache Email an das Lohnbüro zu schreiben, dass ab einen bestimmten Zeitpunkt eine neue Kasse zuständig ist.

Der Arbeitgeber muss dann alles Weitere veranlassen und die entsprechenden Krankenkassenwechselmeldungen erstellen. Als Arbeitnehmer bleibt es nur noch, die Entgeltabrechnung zu kontrollieren, damit hier die neue Krankenkasse auch vermerkt ist.

Krankenkassenwechsel aus Arbeitgebersicht

Mit dem neu eingeführten Verfahren beim Krankenkassenwechsel, kommt auf die Arbeitgeber und die Lohnbüros deutlich mehr Arbeit zu. Denn nun muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (konkret dem Lohnbüro) die neue Krankenkasse mitteilen. Dies führt zu einer Ausweitung der Verwaltung beim Arbeitgeber, da nicht jeder Arbeitnehmer hier fristgerecht und korrekt informiert. Für den Betrieb empfiehlt es sich hier entsprechende Regelungen aufzustellen, bis wann ein Kassenwechsel im Lohnbüro mitgeteilt werden muss und welche Informationen fließen müssen.

Zum mitgeteilten Wechselzeitpunkt nimmt der Arbeitgeber nach dem neuen Verfahren die erforderlichen Krankenkassenwechselmeldungen vor, also die Abmeldung zur alten Krankenkasse (Abgabegrund „31“) und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse (Abgabegrund „11“).

Die neue Krankenkasse sendet als Antwort auf die Anmeldung dem Betrieb im elektronischen Verfahren eine Rückmeldung (Antwort) an das Lohnprogramm. Aus dieser Rückmeldung der Krankenkasse (Mitgliedsbestätigung) geht hervor, ob der Wechsel der Krankenkasse zu dem gemeldeten Wechselzeitpunkt korrekt ist.

Im Idealfall stimmt sowohl die Krankenkasse als auch der Wechselzeitpunkt und es sind keine weiteren Aktionen seitens des Arbeitgebers erforderlich.

Probleme beim Kassenwechsel

Anders sieht es hingegen aus, wenn die falsche Krankenkasse durch den Arbeitnehmer mitgeteilt wurde oder der Wechselzeitpunkt des Krankenkassenwechsels nicht korrekt war. Dann kommt weitere Arbeit auf den Arbeitgeber zu. Er muss sich nun mit dem Arbeitnehmer in Verbindung setzen und forschen, welche Krankenkasse korrekt ist und welcher Wechselzeitpunkt gemeldet werden muss. Wenn dies durch das Lohnbüro in Erfahrung gebracht werden konnte, müssen die bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung storniert werden und nochmals neue Krankenkassenmeldungen auf den Weg geschickt werden.

Es ist daher für die Betriebe wichtig, dass im Idealfall ein Kassenwechsel gleich korrekt durchgeführt wird, um aufwendige Korrekturarbeiten in punkto Sozialversicherung zu vermeiden.

Kurzarbeitergeld 2021: Erleichterte Zugangsbedingungen wieder verlängert

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verlängert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30. September 2021. Aktuell sind noch rund 2,3 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit und erhalten Kurzarbeitergeld.

Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Regelungen für das Kurzarbeitergeld bereits mehrfach angepasst worden. So wurden bereits im März 2020 die Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für die Betriebe erleichtert. Mittlerweile sind diese Maßnahmen mehrfach verlängert worden und werden nun erneut bis 30. September 2021 verlängert.

Bislang galt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (vom 23.3.2021), dass Betriebe einen erleichterten Zugang für die Gewährung von Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2021 haben.

Dies galt für die Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden sowie der Möglichkeit von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.

Diese Erleichterungen werden nun bis 30. September 2021 verlängert. Konkret gilt damit weiterhin,

  • dass weiterhin nur 10 Prozent der Belegschaft von Kurzarbeit (Arbeitszeitreduzierung) betroffen sein müssen, um Kurzarbeitergeld erhalten zu können. Vor der Pandemie mussten 1/3 der Belegschaft betroffen sein.
  • Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist nicht bzw. nur teilweise nötig. Arbeitszeitkonten mussten vorher voll ausgenutzt werden.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten (dies war vorher ausgeschlossen).
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber allein während der Kurzarbeit zahlen muss, werden in pauschalierter Form zu 100 Prozent erstattet.

Beitragserstattung während Kurzarbeit

Für die Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gilt damit bis 30.9.2021:

  • vollständige Beitragserstattung (in pauschalierter Form) durch die Bundesagentur für Arbeit,
  • Erstattung von 50 Prozent (in pauschalierter Form vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021, wenn vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis 30. Juni 2021,

Übrigens: Neu eingeführt ist nun, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung des Insolvenzantrag bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme der Insolvenzantrag ist grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 ausgeweitet

Die Kurzfristigkeitsgrenzen gelten für kurzfristige Aushilfen, die vielfach in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Aber auch in anderen Branchen werden kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen regelmäßig genutzt, um Auftragsspitzen abzufangen oder Personalengpässe zu überbrücken. Grundsätzlich gelten Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie von Vornherein auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sind. Diese Kurzfristigkeitsgrenzen werden 2021 ausgeweitet.

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse gehören zu den geringfügigen Beschäftigungen. Anders als die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs oder auch 450-Euro-Jobs) sind sie aber nicht auf Dauer angelegt, sondern zeichnen sich durch die im Voraus festgelegte Befristung aus (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Beispiel:

Ein Schüler arbeitet in den Sommerferien für vier Wochen im Voraus befristet als Lageraushilfe.

Da bereits zum Beginn der Beschäftigung die Befristung auf vier Wochen feststeht, handelt es sich hierbei um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn das Entgelt 450 Euro monatlich übersteigt.

Keine Sozialversicherungsbeiträge für Kurzfristige

Der besondere Clou bei kurzfristigen Beschäftigungen liegt in der Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei und damit entfallen auch die teuren Sozialversicherungsbeiträge von jeweils ca. 20 Prozent des Bruttoentgelts für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Die kurzfristigen Aushilfen können somit regelmäßig brutto für netto verdienen. Der Betrieb spart dadurch ebenfalls die Lohnnebenkosten für die Sozialversicherungsbeiträge.

Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021

Am 22.4.2021 wurde im Bundestag ein Gesetz verabschiedet, welches die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 auf vier Monate (statt drei) bzw. auf 102 (statt 70) Arbeitstage vorsieht. Das Gesetz gilt rückwirkend ab 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021. In diesem Zeitraum können in allen Branchen kurzfristig Beschäftigte für vier Monate bzw. 102 Arbeitstagen eingesetzt werden.

Update 2.6.2021: Fraglich ist derzeit noch wie mit bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen umgegangen werden soll, da das Gesetz erst am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Hierzu werden die Spitzen der Sozialversicherungsträger hoffentlich zeitnah eine entsprechende Verlautbarung veröffentlichen.

Betriebsprüfung ohne Feststellung kein Verwaltungsakt

Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger gilt weiterhin, dass sie kein Verwaltungsakt darstellen, wenn keine Feststellung getroffen wurde. Damit setzt sich die bisherige Vorgehensweise fort, obwohl das Bundessozialgereicht eine anderslautende Sichtweise vertritt.

Problemfeld Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen sind für Betriebe meist keine angenehmen Angelegenheiten. Neben dem zeitlichen Aufwand – gerade während der Corona-Pandemie hat sich dies vielfach gezeigt – für den Betrieb, sorgen auch die Ergebnisse aus einer Betriebsprüfung oftmals nicht für Freude auf Seiten der Betriebe.

Sofern in der Betriebsprüfung Fehler bei der Beurteilung oder unterschiedliche Rechtsauffassungen diskutiert werden, mag eine Nachzahlung aus einer Betriebsprüfung zwar keine Freude bei den Betrieben erzeugen, aber die Gründe sind in aller Regel nachvollziehbar.

Für großes Unverständnis sorgen jedoch Nachforderungen aus bereits „geprüften Zeiträumen“. In der Sozialversicherung gilt die Betriebsprüfung nämlich lediglich als Stichprobenprüfung, so dass ein abgeschlossener Prüfzeitraum durchaus noch zu Nachforderungen führen kann. Die Rentenversicherung kann so, auf bereits geprüfte Zeiträume (im Nachgang) zugreifen und entsprechende Nachforderungen einfordern. In der Praxis gilt somit, dass die Betriebsprüfung zur Sozialversicherung zwar sehr teuer werden kann, aber der Betrieb keine Sicherheit hat, dass für diese Jahre keine Nachzahlungen mehr fällig werden.

Es ist somit durchaus möglich, dass die Rentenversicherung auch heute noch auf Zeiträume von 2010 bis 2014 zugreift und Nachzahlungen verlangen kann. Das Bundessozialgereicht hat dazu in die Rechtsprechung weiterentwickeln wollen und angeregt auch bei beanstandungsfreien Prüfungen einen Verwaltungsakt der Rentenversicherung vorzuschreiben.

Gegen diese Sichtweise hat sich die Rentenversicherung nun im Rahmen eines Besprechungsergebnisses vom 24.3.2021 in einem eigenen Besprechungspunkt gerechtfertigt und erklärt, dass die Rentenversicherung letztlich an ihrer bisherigen Praxis festhalten will.

Erkenntnisse für die Betriebsprüfungspraxis

Für die betriebliche Praxis bleibt damit nur die Erkenntnis, dass das Ergebnis einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung kein „Freispruch“ und schon gar kein endgültiges Ergebnis sein kann. Für die Betriebe bleibt eine Rentenversicherungsprüfung somit vielfach nur ein Ärgernis, welches Zeit beansprucht und wenig Erkenntnisgewinn beinhaltet.

Gespannt darf hier auf die weitere Entwicklung geschaut werden. Denn wenn das Ergebnis einer Betriebsprüfung keine Bindungswirkung erzielt, wird natürlich auch der Wert der Prüfung in Mitleidenschaft gezogen. Ob die Rentenversicherung ihre abwehrende Haltung aufrecht erhalten kann, ist sicher abzuwarten. Denn mittlerweile werden die Daten für eine Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt und es liegt an der Rentenversicherung diese entsprechend auszuwerten. Zu diesem Themenfeld wird es sicher noch weitere Informationen in Zukunft geben.

Umlagepflicht auch für Fraktionen

Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte sind auch Teilnahmepflicht am Umlageverfahren. Das gilt im Grunde für die U1, U2-Umlage und auch für die Insolvenzgeldumlage. Bislang sind zahlreiche Fraktionen um die Umlagepflicht gekommen, da die Sozialversicherungsträger hier eine Ausnahme zugelassen haben.

Diese neue Sichtweise geht aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24.3.2021 hervor, welches Ende April 2021 veröffentlicht worden ist

Ab 1.7.2021 soll nun mit dieser Ausnahmeregelung Schluss sein. Denn dann sollen auch die Fraktionen in den einzelnen Parlamenten Umlagebeiträge zahlen. Es sollen dann auch für die Politikbetriebe die Regelungen der freien Wirtschaft gelten und es sind dann entsprechende Umlagen für die Fraktionen zu entrichten.

Aufgekommen ist die Problematik durch die Einstufung eine Gemeinderatsfraktion als „umlagepflichtiger Betrieb“. Bei der näheren Betrachtung der Fraktionen und ihrer Einordnung ist der Spitzenverband zu dem Schluss gekommen, dass auch Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte umlagepflichtig zu den Umlagekassen U1 und U2 sind. Also entsprechende Beiträge zu entrichten sind und auf der anderen Seite natürlich auch die Leistungsansprüche für die Fraktionen aus diesen Kassen beantragt werden dürfen.

Ähnliches gilt im Übrigen für die Insolvenzgeldumlage. Auch hier gilt im Grunde, dass die Insolvenzgeldumlage auch von Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte zu zahlen sind.

Fraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst sind Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte keine öffentlichen Arbeitgeber und fallen damit nicht unter die Sonderregelungen. Das heißt eine Fraktion kann – anders als öffentliche Arbeitgeber -sehr wohl insolvent sein/gehen.

In dem Ende April 2021 veröffentlichten Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände werden die einzelnen Gründe ausführlich erläutert. Für betroffene Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte gilt somit ab 1. Juli 2021 Beitragspflicht zu Umlagekasse 1, Umlagekasse 2 und zur Insolvenzgeldumlage.

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