Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber für schwangere Arbeitnehmerinnen zu zahlen, die einem teilweise oder vollständigem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ein solches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt immer dann ausgesprochen, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kinds durch die Tätigkeit gefährdet ist. Aber wie ist der Fall bei Kurzarbeit zu betrachten.

Grundsätzliches zum Mutterschutzlohn – Beschäftigungsverbot

Ist durch eine Beschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, so darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der Nachweis wird dabei regelmäßig durch ein ärztliches Attest geführt. Der Arzt spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in aller Regel, dass die schwangere Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Alternativ kann die Arbeitnehmerin (soweit betrieblich umsetzbar) auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig schwer umsetzbar. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen fehlen schlichtweg die Einsatzmöglichkeiten. In größeren Unternehmen (oder im öffentlichen Dienst) gibt es teilweise eigene Arbeitsbereiche für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Ist ein solches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin verhängt, so zahlt der Arbeitgeber den Bruttolohn fort, solange sich die Arbeitnehmerin noch nicht in der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).

Der Arbeitgeber erhält dabei das fortgezahlte Bruttoentgelt von der U2-Ausgleichskasse erstattet. Im Grunde erhält der Betrieb aus die dabei anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (von ca. 20 Prozent) von der U2-Ausgleichskasse erstattet.

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Anmerkung: Fragen Sie hier ggf. bei der zuständigen Krankenkasse nach – teilweise gehen die Krankenkassen bei den Erstattungen der U2-Beiträgen dazu über Pauschalen zu erstatten und nicht die tatsächlich anfallenden Beiträge

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin entbindet voraussichtlich am 1.10.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt dann Mitte August 2020 – 20.8.2020. In der Zeit der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie das ursprüngliche Nettoentgelt vom Arbeitgeber (vermindert um das Mutterschaftsgeld). Erteilt der behandelnde Arzt ab 1.7.2020 für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (z. B. weil sie mit Chemikalien in Berührung kommt), muss der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots das Bruttoentgelt weiterzahlen.

Im Juli 2020 erhält die Arbeitnehmerin somit also den Bruttolohn, den sie erhalten hätte, wenn das Beschäftigungsverbot nicht verhängt worden wäre. Dieses Bruttogehalt ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Beschäftigungsverbot – Erstattung durch U2-Umlagekasse

Auch bei erteilten Beschäftigungsverboten im Rahmen einer Mutterschaft erstattet die U2-Umlagekasse das verauslagte Entgelt und grundsätzlich auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sonderfall: Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Aktuell sind viele Betriebe in Kurzarbeit, da sie aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt tätig werden können. Doch was gilt, wenn Zeiten der Kurzarbeit und Zeiten der Mutterschaft zusammentreffen. Hier stellen sich viele die Frage, ob dann der Mutterschutzlohn auch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (herunter) gekürzt wird.

Dies ist nicht der Fall. Die Mutterschutzleistungen, z. B. dr Mutterschutzlohn ist in ungekürzter Höhe auszuzahlen – auch wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

Regelaltersgrenze – was ist das?

Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine Grenze in der Sozialversicherung. Diese gilt letztlich als Eintrittsgrenze zur Altersrente und hat diverse Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung von Rentnern. Grundsätzlich gilt das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen. Es gibt aber Übergangs-Jahrgänge, so dass die Regelaltersgrenze individuell zu bestimmen ist.

Regelaltersgrenze mit flexiblem Einstieg

Für Altersrentner, die neben dem Rentenbezug noch etwas arbeiten wollen, hat die Regelaltergrenze eine besondere Bedeutung. Denn sie entscheidet über Rentenversicherungspflicht oder -freiheit.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge vor 1947 gilt als Regelaltersgrenze das 65.Lebensjahr.

Für die nachfolgenden Jahrgänge – bis zum Geburtsjahrganz 1964 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an. Es gilt, dass in den Jahrgängen ab 1947 bis 1963 die Regelaltersgrenze je Jahrgang um jeweils einen Monat ansteigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, geboren 15.5.1955, erreicht die Regelaltersgrenze nach 65 Jahren und 9 Monaten.

Er erreicht die Regelaltersgrenze zum 1.3.2021. 65. Lebensjahr im Mai 2020 vollendet und dann 9 Monate später ist die Regelaltersgrenze erreicht (7 Monate in 2020 und 2 Monate in 2021)

GeburtsjahrRegelalters-
grenze
Erreichen der
Regelaltersgrenze
vor 194765seit 1. Januar 2011
194765 + 1 Monat02.2012 – 01.2013
194865 + 2 Monate03.2013 – 02.2014
194965 + 3 Monate04.2014 – 03.2015
195065 + 4 Monate05.2015 – 04.2016
195165 + 5 Monate06.2016 – 05.2017
195265 + 6 Monate07.2017 – 07.2018
195365 + 7 Monate08.2018 – 08.2019
195465 + 8 Monate09.2019 – 09.2020
195565 + 9 Monate10.2020 – 10.2021
195665 + 10 Monate11.2021 – 11.2022
195765 + 11 Monate12.2022 – 12.2023
19586601.2024 – 01.2025
195966 + 2 Monate03.2025 – 03.2026
196066 + 4 Monate05.2026 – 05.2027
196166 + 6 Monate07.2027 – 07.2028
196266 + 8 Monate09.2028 – 09.2029
196366 + 10 Monate11.2029 – 11.2030
ab 196467ab 1. Januar 2031
Tabelle: Regelaltersgrenze

Auswirkungen der Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung

Neben dem Renteneintritt hat die Regelaltersgrenze auch verschiedene Auswirkungen auf die Beurteilung der Personen in der Lohnabrechnung. So stellt sich bei Minijobbern beispielsweise die Frage, ob ein Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon ist dann abhängig, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen vorgehalten werden muss.

Ähnliches gilt für die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Altersvollrente. Auch hier ist wichtig, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Denn davon hängt ab, ob der Hinzuverdienst durch einen Job auf die Rente angerechnet wird oder nicht.

Hinweis: Unter nachfolgenden Link können Sie Ihren Renteneintritt berechnen.

Rentenrechner Deutsche Rentenversicherung

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BGN – Fleischwirtschaft – Stundung der Beiträge

Betriebe der Fleischwirtschaft stehen derzeit im besonderen Fokus. Aufgrund der aktuellen Corona-Infektionen in einigen Betrieben der Fleischwirtschaft, steht die ganze Branche vor Herausforderungen. Doch nicht nur die Fleischwirtschaft steht unter immensen Druck. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller. Um den Betrieben in der aktuellen Situation entgegen zu kommen, können sich die Betriebe die BG Beiträge stunden lassen.

Stundung der Beiträge möglich

Für Betriebe der Fleischwirtschaft, die in aller Regel zur BGN Beiträge entrichten müssen, besteht die Möglichkeit der Beitragsstundung für die Beiträge zur Unfallversicherung. Das gilt natürlich auch für die anderen Bereiche bei der BGN, also Hoteliers, Gastronomen, Bäcker
und Konditoren, Fleischereibetriebe oder Schausteller.

Durch den staatlich angeordneten Lockdown und der damit verbundenen völligen Einstellung des Wirtschaftsverkehrs in manchen Branchen, stehen insbesondere viele Betriebe der BGN vor dem wirtschaftlichen Aus. Daher versucht die BGN die Betriebe dahingehend zu unterstützen, dass die BGN einen Zahlungsaufschub gewährt.

Die Stundung der Beiträge bedeutet aber nicht, dass die Beiträge erlassen werden. Sie müssen nur zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Die BGN will dabei diese Stundungen zinsfrei stellen.

Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN erklärte laut der BGN-Internetseite „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Betrieb tun?

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:

per Telefon 0621 4456 – 1581
per E-Mail beitrag@bgn.de

Beitragsstundungen nutzen?

Bei der Stundung der Beiträge zur Unfallversicherung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft, dass im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und der jeweiligen BG getroffen werden muss. Nur dann kann auch eine Stundung erfolgen. Einfaches „Nichtzahlen der Beiträge“ ist keine Lösung.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld – neue KUG-Tabellen veröffentlicht

Nachdem das „Sozialschutz-Paket II“ bereits Ende Mai 2020 veröffentlicht worden ist, welches die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonats enthält, sind nunmehr auch die Tabellen zum Kurzarbeitergeld entsprechend angepasst worden. Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit sind die neuen Werte ab sofort zu finden.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist unter anderem von dem Leistungssatz abhängig. Hier galten bislang zwei Leistungssätze („1“ und „2“).

Der Leistungssatz 1 (= 67 %) ist ohne Rücksicht auf den Familienstand und die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann maßgebend, wenn in den ELStAM des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt ist. In allen anderen Fällen ist vom Leistungssatz 2 (= 60 %) auszugehen.

Keine Eintragung der Kinderfreibetragszähler erfolgt bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse V oder VI. In diesen Fällen kann der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit berücksichtigt werden. Setzen Sie sich dazu bitte mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.

Artikeltipp: Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021 und Kurzarbeitergeld 2021 – neue Tabellenwerte

Erhöhtes Kurzarbeitergeld – neue Leistungssätze

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist mit der Einführung neuer Leistungssätze realisiert worden. Neu eingeführt sind nun die Leistungsgruppen „3“ bis „6“. Hierbei gilt:

Die Leistungssätze „3“ und „4“ gelten für das erhöhte Kurzarbeitergeld (77 %/ 70 %) ab dem vierten Bezugsmonat, wenn im aktuellen Abrechnungsmonat das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Die Leistungssätze „5“ und „6“ gelten für das erhöhte Kurzarbeitergeld (87 %/ 80 %) ab dem siebten Bezugsmonat, wenn im aktuellen Abrechnungsmonat das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Artikeltipp: Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Erhöhtes Kurzarbeitergeld – Bezugsmonate

Voraussetzung für die höheren Leistungssätze ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer mindestens bereits drei Monate (ab März 2020) Kurzarbeitergeld bezogen haben muss, um ein erhöhtes Kurzarbeitergeld nach den Leistungssätzen „3“ (77 %) oder „4“ („70) zu erhalten. Als Bezugsmonate gelten dabei alle Monate (seit März 2020), in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse IV, 1 Kind) befindet sich seit 19. März 2020 durchgängig in Kurzarbeit. Im Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer 1.000 Euro Kurzlohn für die tatsächliche Arbeitsleistung. Ohne Kurzarbeit hätte er 4.000 Euro im Juni verdient.

Ab Juni 2020 kann er damit das erhöhte Kurzarbeitergeld (grundsätzlich) beziehen, wenn im jeweiligen Abrechnungszeitraum (hier Juni 2020) das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Hier erhält der Arbeitnehmer ein Istentgelt von 1.000 Euro. Dies sind nur 25 % seines Sollentgelts (4.000 Euro), somit ist auch die weitere Voraussetzung zum Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes erfüllt. Der Arbeitnehmer erhält im Juni 2020 ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 77 %.

Neue Tabellen für erhöhtes Kurzarbeitergeld

Die neuen KUG-Tabellen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

Fortsetzung des Beispiels:

Pauschaliertes Nettoentgelt aus 4.000 Euro Sollentgelt: 1.922,04 Euro

Pauschaliertes Nettoentgelt aus 1.000 Euro Istentgelt: 628,32 Euro

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er ein erhöhtes Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.293,72 Euro im Juni 2020 erhält.

Beschäftigung von Rentnern

Viele Rentner wollen oder können nicht aufhören zu arbeiten. Somit sind Sie in den Betrieben mit der Beschäftigung von Rentnern konfrontiert. Hierbei gelten sowohl im Steuerrecht als auch im Bereich der Sozialversicherung einige Besonderheiten, die Sie bei der Beschäftigung von Rentnern und der Lohnabrechnung beachten sollten.

Beschäftigung von Rentnern ist zulässig

Auch Rentner, also Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, können neben dem Bezug der Altersrente weiterhin beschäftigt sein. Ein generelles Beschäftigungsverbot von Altersrentnern gibt es nicht.

In der Praxis sind allerdings die wenigsten Rentner als Vollzeitbeschäftigte tätig. Vielmehr arbeiten die Altersrentner als Teilzeitkräfte und häufig auch als Minijobber. Sofern die Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs erfolgt, gelten die Minijobregelungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.

Beschäftigung von Rentnern – Steuerrecht

Für Altersvollrentner gelten im Grunde dieselben steuerlichen Regelungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer auch. Die Einnahmen aus einer Beschäftigung sind zu versteuern. Übt ein Altersvollrentner eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro (Minijob) aus, so ist er nach seinen individuellen Steuermerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Eine Besonderheit sollten Sie in der Lohnabrechnung jedoch kennen. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, können in der Lohnabrechnung den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser ist in der Lohnabrechnung (Lohnsoftware) extra zu markieren. Der Altersentlastungsbetrag wirkt dabei wie ein Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung und vermindert dadurch die Lohnsteuerlast des beschäftigten Arbeitnehmers.

Beispiel:

Ein Altersvollrentner mit 2.000 Euro Bruttoentgelt (Steuerklasse I, keine Kinder) zahlt

ohne den Altersentlastungsbetrag anzuwenden 212,83 Euro Lohnsteuer und

mit Anwendung des Altersentlastungsbetrags 191,08 Euro Lohnsteuer.

Altersvollrentner in einem Minijob können mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden. Vielfach kann es aber auch bei Altersvollrentnern in einem Minijob sinnvoll sein, wenn nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird. Denn in den Steuerklasse I bis IV fallen tatsächlich keine Steuern im Minijob (aufgrund des geringen Verdienstes) an.

Beschäftigung von Rentnern – Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind bei der Beschäftigung von Rentnern einige Besonderheiten zu beachten. So gelten für Rentner besondere Beitragsgruppenschlüssel zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen, wenn sie in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Also mehr als regelmäßig 450 Euro im Monat verdienen.

In der Krankenversicherung gilt für einen Altersvollrentner der ermäßigte Beitragssatz und der Beitragsgruppenschlüssel „3“.

In der Rentenversicherung ist bei Altersvollrentnern noch zu unterscheiden, ob der Rentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht.

Solange der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, besteht weiterhin (volle) Rentenversicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Hat der Altersrentner die Regelaltersgrenze bereits überschritten, so ist er rentenversicherungsfrei und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3“ zu melden.

Ähnliches gilt in der Arbeitslosenversicherung. Unabhängig vom Status als Altersvollrentner gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, ist (befristet bis 31.12.2021) der Beitragsgruppenschlüssel „0“ zu verwenden.

In der Pflegeversicherung gibt es hingegen keine Besonderheit. Hier ist – unabhängig vom Status als Rentner bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze – der Beitragsgruppenschlüssel „1“ (Versicherungspflicht) zu verwenden.

Beschäftigung von Rentnern und die Beitragstragung

In den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten unterschiedliche Regelungen. Interessant ist hier auch die Beitragstragung. Denn im Gegensatz zu den herkömmlichen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Altersvollrentnern nicht immer hälftig geteilt.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt stets eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung erfolgt ebenfalls eine hälftige Beitragstragung bei Versicherungspflicht (also dem Beitragsgruppenschlüssel „1“). Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung mit der Beitragsgruppe „1“.

Ist in der Rentenversicherung jedoch die Beitragsgruppe „3“ zu verwenden, so besteht Versicherungsfreiheit, dennoch hat der Arbeitgeber seinen (hälftigen) Beitragsanteil zu leisten.

Ist in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden, so fallen gar keine Beiträge an.

Hinzuverdienstgrenzen beachten bei der Beschäftigung von Rentnern

Bei der Beschäftigung von Rentnern sind die geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Für das Jahr 2020 gelten hier besonders hohe Hinzuverdienstgrenzen.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld lässt das Netto schrumpfen

Aktuell sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Beschäftigte von Kurzarbeitergeld (Kug) betroffen. Für die Beschäftigten hat dies meist erhebliche Einbußen zur Folge. Denn das Kurzarbeitergeld ersetzt den entgangenen Nettolohn nur zum Teil.

Kurzarbeitergeld ersetzt Nettoausfall

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Dies ist für die Beschäftigten für einige Tage Kurzarbeit meist kein großes Problem, doch je länger im Betrieb Kurzarbeit herrscht, desto größer sind die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer. Denn das Kurzarbeitergeld beträgt tatsächlich nur 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer Einkommenseinbußen von bis zu 40 % verkraften müssen. Dies wird für viele inzwischen zum Problem, da die Lebenshaltungskosten in aller Regel ungemindert weiterlaufen.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt mittels eines Programmablaufplans in der Lohnsoftware. Alternativ stellt die Bundesagentur für Arbeit aber auch entsprechende Berechnungstabellen zur Verfügung. Hierbei wird das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte von Sollentgelt und Istentgelt ermittelt.

Das Sollentgelt ist dabei das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat ohne Kurzarbeit verdient hätte („das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit verdient werden sollte“). Das Istentgelt ist das Entgelt, welches im Abrechnungsmonat (aufgrund der Kurzarbeit) nur verdient worden ist.

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Die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit geben „pauschalierte Nettoentgelte“ an. Daher ist bei Nutzung der Tabellen das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen dem „pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt“ und dem „pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt“ zu berechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 1.750 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 766,94 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 572,78 Euro

Bittere Einkommenseinbuße bei Kurzarbeitergeld

Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit allerdings den faden Beigeschmack mit den Einkommenseinbußen zu leben. Für einige Tage Kurzarbeit ist die Einkommenseinbuße „relativ“ überschaubar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sein Kurzarbeitergeld beträgt 572,78 Euro. Durch die Kurzarbeit von 50 % reduziert sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um 352,84 Euro im Vergleich zu einem Monat ohne Kurzarbeit.

Fortsetzung des Beispiels:

In dem Betrieb wird nicht nur zu 50 % Kurzarbeit geleistet, sondern zu 100 %. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn in dem Abrechnungsmonat erzielt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 0 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 0 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 1.339,72 Euro

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Nettoausfall von 851,29 Euro – 1.339,72 Euro anstatt 2.191,01 Euro

Die Einkommenseinbuße durch das Kurzarbeitergeld ist umso höher, desto größer der Umfang der geleisteten Kurzarbeit.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Mit einer aktuellen gesetzlichen Änderung soll das Kurzarbeitergeld künftig ab dem 4. Bzw. 7 Bezugsmonat erhöht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dann die Kurzarbeitergeldsätze ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % und auf 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat.

Diese Erhöhung kommt den von der Corona-Krise erfassten Arbeitnehmern aber (frühestens) ab Juni 2020 zu Gute.

Das Gesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht. Ferner ist derzeit die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Änderungen noch nicht konkret seitens der Bundesagentur für Arbeit definiert. So stellt sich beispielsweise noch die Frage nach den neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen ab dem 4. Monat bzw. 7. Monat und auch die neuen Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld sind aktuell noch nicht veröffentlicht.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies trifft in erster Linie die Minijobber, aber auch beschäftigte Altersrentner oder Werkstudenten. Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jetzt steuerfrei

Verlängerung der KUG-Regelungen

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist teilweise beitragsfrei. aber wie sieht es aktuell mit der Steuer aus?

Eine Vielzahl an Betrieben und mehrere Millionen Arbeitnehmer haben derzeit mit dem Thema Kurzarbeitergeld zu kämpfen. Für die Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld ein echter Einschnitt, denn für die Zeiten der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Einbußen von 33 Prozent bis zu 40 Prozent des Nettoeinkommens in Kauf nehmen. Daher leisten einige Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Diese ist zwar beitragsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?

Für Zeiten der Kurzarbeit leistet der Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Statt des vereinbarten Arbeitsentgelts erhalten die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent des (durch die Kurzarbeit) ausgefallenen Nettoentgelts.

Um diesen Nettoausfall abzufangen, zahlen einige Arbeitgeber – teilweise auch aufgrund von Tarifvereinbarungen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss kann (teilweise) bis zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zum vorherigen Nettoentgelt führen. Hier kommt es jedoch auf die entsprechende Vereinbarung an.

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist eine freiwillige (bzw. tarifvertragliche) Leistung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht.

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (fast) beitragsfrei

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist beitragsfrei in bestimmten Grenzen. Hier gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld insoweit beitragsfrei ist, als er nicht höher als die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Fiktiventgelt ist.

Hört sich kompliziert an, ist es im Grunde auch. Aber bei genauer Betrachtung löst es sich etwas auf. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Fiktiventgelt im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld. Das Fiktiventgelt ist 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Also 80 Prozent des Entgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte (Sollentgelt), und dem tatsächlich (aufgrund der Kurzarbeit) erzieltem Entgelt (Istentgelt).

Dieses Fiktiventgelt bildet somit die Obergrenze für die Beitragsfreiheit eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt in einem Monat ohne Kurzarbeit 3.000 Euro Entgelt. Im Abrechnungsmonat wird jedoch teilweise Kurzarbeit geleistet, so dass er nur 1.000 Euro Arbeitsentgelt in dem Monat erzielt.

Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt hier 2.000 Euro (= 3.000 Euro – 1.000 Euro). Somit beträgt das Fiktiventgelt 1.600 Euro (= 2.000 x 80 %).

Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer beträgt 702,11 Euro. Somit darf der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht mehr als 897,89 Euro (= 1.600 Euro – 702,11 Euro) betragen.

Zahlt der Betrieb nun einen Zuschuss von 700 Euro zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss beitragsfrei.

Würde der Betrieb hingegen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 900 Euro zahlen, so wären 897,89 Euro beitragsfrei und der übersteigende Betrag von 2,11 Euro beitragspflichtig.

Anmerkung: Der letzte Absatz im Beispiel wurde aufgrund eines Rechenfehlers aktualisiert.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld lohnsteuerpflichtig?

Im Gegensatz zu Beitragsfreiheit innerhalb bestimmter Grenzen, kennt die Steuer eine solche Befreiung (bislang) nicht. Vielmehr gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig ist.

Allerdings soll diese Regelung durch das Corona-Steuerhilfegesetz rückwirkend ab März 2020 geändert werden. Mit diesem Corona-Steuerhilfegesetz werden die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (ab März 2020) im Rahmen der Beitragsfreiheit steuerfrei gestellt.

Dies hat für Betriebe, die solche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, das Erfordernis die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld neu zu berechnen (Korrekturabrechnungen).

Vielfach dürften die Lohnsoftwarelösungen hierfür entsprechende automatische Korrekturläufe integrieren.

Anmerkung: Das Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich am 26./27.5.2020 in 2./3. Lesung im Bundestag. Anschließend kann es dann (voraussichtlich) im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz hat am 5.6.2020 den Bundesrat durchlaufen, so dass nunmehr nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aussteht (Stand 11.6.2020).

Update 29.6.2020 – Das Corona-Steuerhilfegesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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