Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.
Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit
Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.
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Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag
Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der
Arbeitsagentur eingereicht wird.
Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.
In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin
versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge
zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die
Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80
Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.
Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der
Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.
Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.
Grundsätzliches zur Märzklausel
Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.
Märzklausel in der Lohnpraxis
Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei
Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders
aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der
Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil
– dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann
auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise
abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.
Beispiel:
Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro
jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung
(Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.
Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr
Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90
Tage : 360 = 14.062,50 Euro
Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro =
13.500 Euro
Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang
beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die
Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann
wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020
verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier
Dezember 2019).
Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung
im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450
Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des
Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein
laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall
also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle
Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.
Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen
Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche
Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres
angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur
Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert
werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im
Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.
Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet,
dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der
Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres
der Fall.
Fortsetzung des Beispiels:
Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar
2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges
Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.
Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird
jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit
3.000 Euro gemeldet.
Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung
In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt.
Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis
des jeweiligen Kalenderjahres befinden.
Steuerrecht und Märzklausel – nein
Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch
hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass
selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres
(Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.
Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.
Der Lohnachweis ist elektronisch an die Unfallversicherung zu melden. Aber was gilt für den Lohnnachweis 2029?
Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2029 ist bis zum 16.
Februar 2020 an die Unfallversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Wie
bereits in den vergangenen Jahren gibt es zum digitalen Lohnnachweis zahlreiche
Praxisfragen, die immer wieder auftauchen. Diese werden in diesem Artikel
betrachtet und beantwortet.
Lohnnachweis elektronisch
Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss
grundsätzlich bis spätestens 16. Februar des Folgejahres an den Unfallversicherungsträger
übermittelt werden. Konkret sind dies die Berufsgenossenschaften für den
gewerblichen Bereich bzw. die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Versandweg Lohnnachweis 2019
Bereits seit dem Meldejahr 2018 ist die elektronische
Übermittlung des Lohnnachweises verpflichtend. Dieser digitale Lohnnachweis
wird im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Lohnsoftware erstellt und für den
Versand bereitgestellt.
Alternativ kann der Lohnnachweis auch über eine
elektronische Ausfüllhilfe wie sv.net übermittelt werden. Allerdings erweist
sich das Verfahren über eine Ausfüllhilfe in der Praxis oft als kompliziert, so
dass es sicherlich sinnvoller ist die vorhandene Lohnsoftware mit den
dazugehörigen Funktionalitäten zu verwenden.
Inhalte des Lohnnachweises 2019
Der Lohnnachweis enthält – wie gehabt – die Lohnsumme (alle
unfallversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer im Jahr 2019), die
Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden.
Sofern für einen Betrieb mehrere Gefahrtarifstellen (GTST)
gelten, hat eine Aufteilung nach den jeweiligen GTST zu erfolgen. Ist dem
Betrieb nur eine GTST zugeordnet, dann ist für den Betrieb keine Aufteilung
nötig, da alles über eine GTST gemeldet werden muss.
Lohnnachweis 2019 – Gefahrtarifstellen
Die GTST muss der Betrieb zunächst elektronisch von seiner
Berufsgenossenschaft abrufen. Hierzu hat
der Betrieb mittels seiner Mitgliedsnummer und einer PIN (oftmals vor einigen
Jahren vergeben) für das Kalenderjahr 2019 die Stammdaten zur
Unfallversicherung (UV-Stammdaten abzurufen. Ohne diesen Stammdatenabruf ist
kein elektronischer Lohnnachweis möglich. Der Abruf der UV-Stammdaten ist somit
Grundvoraussetzung für die Erstellung des Lohnnachweises 2019.
Die abgerufenen GTST müssen Sie dann in aller Regel den
jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen. Teilweise ist es möglich, dass ein
Mitarbeiter auf mehreren GTST eingesetzt wird. Dies kann durch einen
Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr bedingt sein oder ein Arbeitnehmer
arbeitet tatsächlich auf zwei (oder mehr) unterschiedlichen Arbeitsplätzen, die
unterschiedlichen GTST angehören. Leider hat die Unfallversicherung hier kein
einheitliches Verfahren geschaffen, so dass Sie im Zweifel bei Ihrem
Unfallversicherungsträger nachfragen müssen. Einige Unfallversicherungsträger möchten
eine Aufteilung der GTST nach dem Arbeitsumfang, also zum Beispiel 60 Prozent
GTST A und 40 Prozent GTST B, andere wollen die gesamte Tätigkeit über eine
(meist die teurere) GTST gemeldet haben.
Im Lohnnachweis selbst werden abschließend alle unfallversicherungspflichtigen
Entgelte und Arbeitsstunden der Arbeitnehmer als Lohnsumme nach den einzelnen
GTST aufgeteilt und gemeldet.
Die Arbeitsstunden können als pauschaler Wert gemeldet werden Hierzu gibt es den sogenannten Vollarbeiterrichtwert, der für Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden kann. Für Teilzeitkräfte ist ein entsprechend niedriger (anteiliger Vollarbeiterrichtwert) zu übermitteln.
Personenkreise im Lohnnachweis 2019
Meldepflichtig sind die Entgelte (Lohnsumme) für alle
unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Lohnnachweis 2019. Dies umfasst
im Grunde alle Arbeitnehmer, die in dem Meldejahr beschäftigt waren. Hierzu
ergeben sich bei genauerer Betrachtung jedoch einige Detailfragen, die im
Folgenden kurz erläutert werden.
Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer auch zu melden?
Ja, es sind alle Arbeitnehmer zu melden, die im Meldejahr
2019 beschäftigt waren. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise zum
31.1.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Sind im Lohnnachweis die beschäftigten Rentner zu melden?
Ja.
Sind kurzfristige Aushilfen zu melden?
Ja, auch wenn es seit einigen Jahren für kurzfristig
Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu Sozialversicherung mehr gibt, sind sie
dennoch zur Unfallversicherung im Lohnnachweis zu melden. Ebenfalls ist eine
UV-Jahresmeldung (Grund 92) für kurzfristige Aushilfen zu erstellen.
Welches Entgelt ist im Lohnnachweis zu melden?
Grundsätzlich orientiert sich die Unfallversicherung an den
steuerpflichtigen Lohnarten. Dies ist aber natürlich auch wieder nur zum Teil
korrekt. Denn auch die steuerfreien Anteile bei SFN-Zuschlägen sind
unfallversicherungspflichtiges Entgelt.
Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) ist
das tatsächliche Entgelt zu melden, also nicht die reduzierte beitragspflichtige
Einnahme, welche in der Sozialversicherung verbeitragt wird.
Wie verhält es sich bei Korrekturen des Lohnachweises?
Der Lohnnachweis ist auch zu korrigieren, wenn sich
nachträglich Änderungen ergeben. Hier ist eine Korrektur jedoch im Grunde nur
nötig, wenn es sich um eine Änderung der Lohnsumme handelt bzw. um eine
Änderung der Lohnsumme in einzelnen GTST. Sofern solche Änderungen nötig sind,
ist der ursprünglich versendete Lohnachweis zu stornieren und ein neuer
(korrigierter) Lohnnachweis zu versenden. Der neue Lohnnachweis enthält dann
die neuen Gesamtbeträge und nicht nur die Differenzen.
Natürlich sollte zwischen einer Stornierung eines
versendeten Lohnnachweises und dem neuen (korrigierten) Lohnnachweis nicht
allzu viel Zeit vergehen.
Was bedeutete die laufende Nummer im Lohnnachweis?
Im elektronischen Verfahren zur Unfallversicherung wurde
eine „laufende Nummer“ integriert. Diese sagt jedoch – anders als der Name
vermuten lässt – nichts mit der fortlaufenden Nummerierung (Zählung) der
Lohnnachweise zu tun. Vielmehr stellt diese laufende Nummer die Anzahl der
Abrechnungsstellen des Betriebes dar. Relevant dürfte dies aber nur für
Betriebe sein, die ihre Arbeitnehmer über mehrere Abrechnungsstellen
(Lohnbüros) abrechnen. Dies dürfte nur für eine Minderheit der Betriebe gelten,
daher sollte bei Ihnen grundsätzlich (für alle Jahre) die laufende Nummer „1“
verwendet werden.
Sofern Sie eine abweichende laufende Nummer im
elektronischen Verfahren feststellen, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem
Unfallversicherungsträger in Verbindung, um klarzustellen, dass es nur eine
Abrechnungsstelle in Ihrem Unternehmen gibt. Andernfalls kann es dazu führen,
dass die Unfallversicherung von Ihnen mehrere (Teil-)Lohnnachweis anfordert.
Müssen die UV-Jahresmeldungen auch gemeldet werden?
Ja. Die UV-Jahresmeldungen gehen an die Einzugsstelle des
Arbeitnehmers (nicht an die Unfallversicherung) und sind die Prüfunterlage für
die Rentenversicherungsprüfer. Die Angaben in den UV-Jahresmeldungen und dem
Lohnnachweis sollten sich also decken.
Falls Ihnen weitere Fragen zum Lohnnachweis 2019 einfallen,
nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.
Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.
Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur
Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist
auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern,
die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020
unterschreiten.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf
bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die
bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die
JAE-Grenze 2020.
Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern
sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche
Krankenkasse suchen.
Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von
Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze
überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des
Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat
krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem
Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab
1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Beispiel unterjähriges Unterschreiten:
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit
oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er
dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.
Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die
Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020)
Versicherungspflicht ein.
DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020
Unterschreitet ein
Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein.
Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich
als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der
Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die
Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert
abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die
Beitragsgruppe „1“ zu melden.
In der
Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.
Beispiel
Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:
Ein privat
krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die
Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A
Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Zur Info:
Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar
31/11 zu melden.
Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.
Beispiel
Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied
Ein freiwillig
krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab
1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und
Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin
krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.
Beispiel:
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem
Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die
Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April
arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).
Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den
Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten.
Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein
kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es
bei der Krankenversicherungsfreiheit.
Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.
Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft
von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde
bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42
vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig
elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere
durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen
aus.
Die U1-Erstattungsvariante kann im Januar einmalig für das Kalenderjahr gewählt werden.
Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet.
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei zahlreichen Arbeitnehmern zu einem Beitragsanstieg zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2020.
Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.