Arbeitgeberbelastung 2021 steigt

Ab 2021 steigt die Arbeitgeberbelastung für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Zwar bleiben die gesetzlich festgelegten Beitragssätze nahezu unverändert, doch die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge dürfte bei vielen Arbeitgebern für höhere Lohnnebenkosten sorgen.

Beitragssätze und Arbeitgeberbelastung 2021

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben im Grunde unverändert. Es gelten folgende Beitragssätze ab 1.1.2021:

  • Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
  • Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,3 Prozent (+ 0,2 Prozent)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (zzgl. 0,25 Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
  • Insolvenzgeldumlage 0,12 Prozent (+ 0,06 Prozent)

Damit sind die Beitragssätze nur im Bereich der Insolvenzgeldumlage gestiegen. Der gesetzliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung liegt damit bei 40,07 Prozent (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung). Im Vergleich zum Vorjahr macht das eine Erhöhung von 0,26 Prozent aus.

Doch in der betrieblichen Praxis dürften die Erhöhungen deutlich oberhalb dieses Wertes liegen. Tatsächlichen haben zahlreiche Krankenkassen zum 1.1.2021 die Zusatzbeitragssätze zur Krankenversicherung erhöht. Daneben sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2021 gestiegen, so dass die beitragspflichtige Lohnsumme in den Betrieben wesentlich größer geworden ist. Die absolute Beitragsbelastung sollten Sie daher in der Lohnabrechnung Januar genauer betrachten, und bei den Zahlungsvorgängen berücksichtigen.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2021:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ab 1.1.2021 (vorher 0,7 Prozent). Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.837,50 Euro

Insgesamt 19.837,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 7.100 Euro

Insgesamt: 22.100 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.837,50 Euro x 7,9 % = 1.567,16 Euro

Pflegeversicherung:

19.837,50 Euro x 1,525 % = 302,52 Euro

Rentenversicherung:

22.100 Euro x 9,3 % = 2.055,30 Euro

Arbeitslosenversicherung:

22.100 Euro x 1,2 % = 265,20 Euro

Insolvenzgeldumlage:

22.100 Euro x 0,12 % = 26,52 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %):

22.100 Euro x 4,5 % = 994,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.211,20 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.711,20 Euro Lohnkosten.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2020:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent in 2020 und 1,2 Prozent ab 1.1.2021. Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.687,50 Euro

Insgesamt 19.687,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 6.900 Euro

Insgesamt: 21.900 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.687,50 Euro x 7,65 % = 1.506,09 Euro

Pflegeversicherung:

19.687,50 Euro x 1,525 % = 300,23 Euro

Rentenversicherung

21.900 Euro x 9,3 % = 2.036,70 Euro

Arbeitslosenversicherung

21.900 Euro x 1,2 % = 262,80 Euro

Insolvenzgeldumlage

21.900 Euro x 0,06 % = 13,14 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %)

22.100 Euro x 4,5 % = 985,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.104,47 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.604,47 Euro Lohnkosten.

Im Vergleich zum Jahr 2020 steigt die Arbeitgeberbelastung 2021 hier um 106,74 Euro (+ 0,39 %).

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen

Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.

Die Krankenkassen merken die Corona-Pandemie bereits deutlich. Nachdem die Krankenkassen-Gesundheitsfonds massiv mit Steuermitteln gestützt wird, erhöhen nun die Krankenkassen zum Jahreswechsel nahezu allesamt die Zusatzbeitragssätze. Die Kassen mit stabilen Beitragssätzen dürften zu den Gewinnern gehören. Für Krankenkassen, die nun die Beiträge erhöhen, droht es ein aufregender Jahresbeginn zu werden. Denn durch die Erhöhung der Zusatzbeitragssätze besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Kassenmitglieder.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021: AOKen und Ersatzkassen gleichauf

Zum Jahresbeginn 2021 erhöhen zahlreiche AOKen die Zusatzbeiträge. So steigt der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Baden-Württemberg auf 1,1 Prozent (von 0,9 Prozent), die AOK Niedersachsen erhöht auf 1,3 Prozent (von 0,8 Prozent), die AOK plus verdoppelt den Zusatzbeitragssatz auf (immer noch günstige) 1,2 Prozent (vorher 0,6 Prozent).

Die AOK Bayern bleibt stabil bei günstigen 1,1 Prozent und erhöht die Beiträge zum Jahreswechsel nicht. Dies ist in der aktuellen Lage schon eine gute Nachricht.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Ersatzkassen. Auch hier steigen die Beiträge. So erhöht die Techniker Krankenkasse auf 1,2 Prozent (vorher 0,7 Prozent), die Barmer hingegen kann den Beitragssatz von 1,1 Prozent stabil halten. Das gilt auch für die DAK und die KKH (beide unverändert 1,5 Prozent).

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Erfreulicher hingegen der Zusatzbeitragssatz bei der hkk. Hier ergeben sich auch keine Änderungen zum Jahreswechsel, so dass der Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent unverändert bleibt und der hkk weiterhin die bundesweit günstigste Krankenkasse ist. Im Januar 2021 dürfte es bei der hkk daher einen Mitgliederansturm geben, da sie fast einen Prozentpunkt günstiger als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,3 Prozent ist.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 – Innungskrankenkassen

Bei den verbliebenden Innungskrankenkassen zeichnet sich ein Anstieg der Zusatzbeitragssätze ab. Einige IKKen können den Beitragssatz halten andere erhöhen zum Jahreswechsel.

Die IKK Nord bleibt stabil bei 1,3 Prozent, gleiches gilt auch für die IKK Berlin Brandenburg mit 1,49 Prozent die IKK Südwest verbleibt bei 1,5 Prozent, die IKK gesund plus erhöht auf weiterhin günstige 1,1 Prozent von 0,6 Prozent und die IKK classic erhöht auf 1,3 Prozent (von 1,0 Prozent).

Die BIG bleibt unverändert bei 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz.

Die BIG fusioniert zum 1.1.2021 übrigens mit der actimondia Krankenkasse zur BIG.

Betriebskrankenkassen und Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021

Auch bei den Betriebskrankenkassen zeichnet sich ein recht gemischtes Bild ab. So scheinen einige BKKen gut ins neue Jahr zu starten. Die BKK firmus bleibt stabil bei 0,44 Prozent. Die BKK24 hält unverändert einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent. Auch die BKK Gildemeister Seidensticker bleibt mit 1,2 Prozent unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Die BKK mobil oil kratzt hingegen am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und verlangt 1,29 Prozent statt 1,1 Prozent ab 1.1.2021.Die BKK VBU bleibt stabil bei unveränderten 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz. Bei der pronova BKK bleibt es ebenfalls stabil bei 1,5 Prozent.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 Auswirkungen

Die Erhöhung der Zusatzbeiträge 2021 spüren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Denn seit 2019 werden die Zusatzbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen (hälftig getragen. Die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 belastet hingegen deutlich die Arbeitgeberseite. Denn bei den Arbeitnehmern wirken sich die Steuererleichterungen 2021 in der Regel positiv aus, so dass die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen 2021 keine Nettoeinbußen zur Folge haben.

Anders jedoch bei den Arbeitgebern. Hier sind keine Entlastungen der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen und die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spielt bei den Lohnebenkosten keine Rolle.

Neben den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen müssen die Arbeitgeber von klein- und mittelständischen Betrieben vielfach auch noch die Erhöhung der Umlagesätze zum 1.1.2021 allein tragen. Zwar haben hier einige Krankenkassen bereits zum 1.10.2020 eine Beitragserhöhung durchgesetzt. Doch zum 1.1.2021 erhöhen nun weitere Krankenkasse die U1 und U2 Umlagesätze.

Beispielhaft sind hier die Techniker Krankenkasse, die IKK classic oder die Bahn-BKK (U2: 0,54 Prozent) zu nennen, deren Umlagebeitragssätze sich erhöhen. Unverändert bleiben hingegen die Umlagesätze der BARMER, DAK, KKH oder auch der AOK plus.

Eine Liste der tagesaktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie hier

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Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.

Jahressteuergesetz 2020: Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.

Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
  • Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.

Ab 1.1.2022 gilt

  • Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.

Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.

Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.

Mehr zu steuerfreien Kug-Zuschüssen lesen Sie hier…

Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.

Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.

Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.

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Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

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Kinderbetreuung im Lockdown nicht geregelt

Die Bundesregierung hat ab 16.12.2020 den Lockdown beschlossen. Das führt dazu, dass in vielen Teilen der Republik die Schulen und KITAs schließen. Doch was ist mit den Eltern, die nun auf die Kinder aufpassen müssen. Übernimmt der Bund die Gehälter?

Kinderbetreuung im Lockdown

Kinder, die in den kommenden Tagen nicht mehr zur Schule gehen dürfen, müssen vielfach zu Hause betreut werden. Meist ist dies ein Elternteil, dass die Betreuung sicherstellen muss. Die Großeltern fallen in der Regel heraus, da diese ja als Risikogruppe geschützt werden soll. Doch wer zahlt den Lohn, wenn Eltern die Kinder betreuen müssen, weil die Schulen und KITA geschlossen werden.

Geregelt ist dies leider nicht eindeutig, obwohl die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz zuletzt im November 2020 angepasst worden ist (§ 56 Absatz 1a IfSG). Laut Infektionsschutzgesetz erhalten Sorgeberechtigte (für die notwendige Kinderbetreuung) eine Entschädigung von 67 Prozent des Nettoentgelts – maximal 2.016 Euro monatlich. Doch der Teufel steckt hier im Detail.

Denn diese Regelung greift nur, wenn die Schule „infektionsbedingt“ geschlossen ist. Dies ist nicht in allen Bundesländern der Fall, teilweise (z.B. Niedersachsen) ist nur die Präsenzpflicht der Schüler aufgehoben – die Schule ist hingegen nicht geschlossen. Demnach kann ein Erstattungsanspruch verwehrt werden.

Update 16.12.2020: Der Bundestag hat beschlossen, dass die Erstattungen aus dem Infektionsschutzgesetz bei notwendiger Kinderbetreuung künftig auch für eine „Freistellung der Schülerinnen von der Präsenzpflicht“ gelten soll. Dies dürfte den betroffenen Eltern etwas helfen. Bedauerlich ist aber dennoch das zu späte Reagieren der Verantwortlichen, die solche Regelungen erst treffen, wenn die Situation bereits eingetreten ist. In der Praxis dürften bereits andere Lösungen gefunden worden sein.

Noch kritischer wird es in den Ferien. Denn dann greift dieser Erstattungsanspruch gar nicht. Erstattungsfähig sind nämlich nur die Tage außerhalb der Ferien. Für Tage an denen die Schule ohnehin geschlossen ist (Ferien und Wochenenden) müssen die Eltern für eine Betreuung sorgen. Zum Ende des Jahres dürfte dies vielen Eltern schwer fallen, da sie bereits den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 verbraucht haben. Oft bleibt da nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Eine andere Alternative kann jedoch sein, wenn die Kinder krank sind, dann kann Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Arbeitnehmer benötigt hierfür eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes (bis 12 Jahre).

Zahlt der Betrieb aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen für solche Tage kein Entgelt fort (§ 616 BGB abgedungen), dann leistet die Krankenkasse Kinderkrankengeld.

Artikeltipp: Kinderkrankengeld 2020 ausgeweitet.

Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

Besonderheiten beim Lohnsteuerjahresausgleich 2020

Der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 unterliegt ein paar Besonderheiten. Zwar hat sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen nichts geändert. Doch ergeben sich für viele Betriebe neue Konstellationen, die sich auch auf den Lohnsteuerjahresausgleich auswirken.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 – Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht zwar keine Pflicht, aber der Arbeitgeber kann dennoch den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. An dieser Regelung hat sich seit Jahren nichts geändert und sie gilt auch für den Lohnsteuerjahresausgleich 2020.

Doch der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 findet auch im Schatten der aktuellen Corona-Krise statt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen – anders als in den Vorjahren – doch kein Lohnsteuerjahresausgleich durch zuführen ist. Dies ist besonders bitte für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zuge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Kurzarbeit gewesen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt jedoch dazu, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich 2020 durchzuführen.

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Gleiches gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt worden oder die sich aufgrund der Schulschließungen um ihre Kinder kümmern mussten und deshalb Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben. Auch in diesen Fällen darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 nicht für alle Arbeitnehmer

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nur für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die durchgängig das komplette Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Aber auch bei vielen anderen Ereignissen, die sich steuerlich auswirken, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchzuführen. Das sind Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf, beispielsweise wenn

  • der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse II, III oder IV besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse IV mit Faktor, V oder VI hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag berücksichtigt wurde;
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einem anderen Beschäftigungsverbot oder er
  • Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat.

Damit entfällt die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs für einen Großteil der Arbeitnehmer. Der häufigste Fall ist daher ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, der das ganze Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und schwankende Arbeitslöhne oder einen Sonstigen Bezug (einmaliges Entgelt) erhalten hat, zum Beispiel bei der Abrechnung nach Stundenlohn.

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