Mindestlohn Dachdeckerhandwerk 2021

Zum 1.1.2021 ist der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk angehoben worden. Der aktuelle Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk sieht zwei Stufen der Vergütung vor, so dass sich der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk zum 1.1.2021 erhöht.

Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1.1.2021 auf 12,60 Euro für ungelernte Arbeitnehmer (von 12,40 Euro) und auf 14,10 Euro für gelernte Arbeitnehmer (von 13,60 Euro). Die Höhe des Mindestlohns unterscheidet sich in der Qualifikation der Arbeitnehmer.

Artikel-Tipp: Dachdecker-Mindestlohn 2024

Es gilt der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer. Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

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Der (höhere) Mindestlohn 2 ist an gelernte Arbeitnehmer zu zahlen. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrags sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

  • Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer                        12,60 Euro
  • Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer                             14,10 Euro

Kein Dachdecker-Mindestlohn

Die Regelungen für den Dachdecker-Mindestlohn erfassen einen Großteil der Arbeitnehmer, dennoch sind einige Personenkreise von diesen Regelungen nicht eingeschlossen. Nicht erfasst werden:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, welches für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  • Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Beispiel:

Ein Dachdecker hat bei einer 40 Stunden-Woche und 21 Arbeitstagen (168 Stunden) einen Stundenlohn (Mindestlohn 2) von 13,60 Euro im Jahr 2020 gehabt. Im Jahr 2021 steigt dieser auf 14,10 Euro.

Monats-Stundenlohn 2020: 168 Stunden x 13,60 Euro = 2.284,80 Euro

Monats-Stundenlohn 2021: 168 Stunden x 14,10 Euro = 2.368,80 Euro (+ 84,00 Euro)

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Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

„Märzklausel in der Entgeltabrechnung“ weiterlesen

Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung

Zum Jahresbeginn haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze angehoben. Diese nahezu flächendeckende Beitragserhöhung zur Krankenversicherung müssen sich die Arbeitnehmer jedoch nicht gefallen lassen. Denn Arbeitnehmer haben durch die Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes die Möglichkeit ihre Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.

Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Für den Krankenkassenwechsel ist ab 1.1.2021 ein neues Krankenkassenwahlrecht gültig. Dieses soll unter anderem dafür sorgen, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer schneller und damit auch häufiger die Krankenkasse wechseln können. So sind zum 1.1.2021 die Bindungsfrist zur Krankenkasse von 18 Monate auf nur noch 12 Monate verkürzt worden und bei jedem Arbeitgeberwechsel ist künftig auch ein Krankenkassenwechsel möglich.

Für Betriebe bedeutet dies, dass sie die neuen Arbeitnehmer auch über eine solche Möglichkeit in Kenntnis setzen können.

Die Wahlentscheidung welche Krankenkasse der Versicherte wählt, liegt allerdings beim Arbeitnehmer – auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlen muss.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanhebung

Unverändert ist jedoch das Sonderkündigungsrecht geblieben, wenn eine Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöht. Ist dies nämlich der Fall, steht den Arbeitnehmern (Versicherten) bei der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dann im Monat der Beitragserhöhung (also im Januar 2021) sich gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss im Januar 2021 eine neue Kasse wählen, dort seinen Beitritt erklären (funktioniert zum Beispiel über ein Onlineformular). Anschließend muss der Arbeitgeber dann noch über die neue Kasse in Kenntnis gesetzt werden.

Sonderkündigungsrecht aber gleichbleibende Kündigungsfrist

Zu beachten ist beim Kassenwechsel aufgrund eines Sonderkündigungsrechts noch, dass die Kündigungsfrist unverändert bleibt. Trotz erhöhtem Beitragssatz muss der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats bei der bisherigen Krankenkasse bleiben und dort auch den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für die Kassenwechsel im Januar 2021 bedeutet dies, dass sie ab April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert sind.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

Berechnung Midijobs 2021

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.

Midijobs 2021 – Personenkreis

Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.

In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.

Midijobs – Besondere Beitragsberechnung

Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.

Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.

Midijob-Berechnungsformel 2021

Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.

Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.

Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).

Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:

1,1318765 x AE – 171,4394118

Beispiel Faktor F:

Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahme 2021:

1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro

Beitragspflichtige Einnahme 2020:

1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro

Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.

Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).

Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.

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U1-Umlage-Variante jetzt wählen

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung steigen und teilweise auch die Umlagebeiträge. Dies macht die Umlagekassen zu echten Kostentreibern. Welche Möglichkeiten haben Betriebe die Beiträge zu den Umlagekassen zu reduzieren?

Beitragssätze steigen – U1-Umlage

Die Beitragssätze zu den Umlagekassen U1 und U2 sind bereits im Jahr 2020 bei vielen Kassen angehoben worden. So haben viele BKK bereits zum 1.9.2020 die Umlagesätze ziemlich angezogen. Hier hat sich besonders der BKK Landesverband Mitte mit seinen vielen Mitgliedskassen hervorgetan.

Aber auch andere Kassen, wie beispielsweise die Techniker Kasse oder einige AOKen stehender Umlagesatzerhöhung in nichts nach. Zum 1.1.2021 liegen viele Krankenkassen in einem Bereich von 3,5 bis über 4 Prozent in der höchsten U1 Erstattungsvariante.

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U1-Umlagepflicht

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet. Dafür müssen die Arbeitgeber einen bestimmten Beitrag in Abhängigkeit des beitragspflichtigen Entgelts im Rahmen der Lohnabrechnung an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zahlen. Dabei haben die Betriebe die Möglichkeit zwischen verschiedenen Erstattungssätzen zu wählen. Diese Wahl kann jedoch nur einmal jährlich getroffen werden. Daher ist der Januar eines Kalenderjahres der Wahlmonat.

U1-Umlagekasse: Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

Betriebe, die U1-umlagepflichtig sind, erhalten die fortgezahlten Entgeltbeträge teilweise durch die U1-Umlagekasse auf Antrag (U1-Erstattungsantrag) von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ersetzt. Hierzu ist bei jeder Krankenkasse eine Umlagekasse eingerichtet. Ausgenommen davon sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen, hier kann der Arbeitgeber eine andere Umlagekasse wählen.

Es gilt bei den verschiedenen Erstattungsvarianten der Grundsatz, je höher der Umlagebeitrag, desto höher die Erstattung. Die meisten Krankenkassen bieten hierzu mindestens zwei unterschiedliche U1-Umlagevarianten an. Derzeit gibt es aber auch Krankenkassen, zum Beispiel die DAK, die bis zu vier Varianten zur Auswahl stellt.

Höhe der Erstattungen

Erstattet wird grundsätzlich ein Prozentsatz (Erstattungssatz) des fortgezahlten Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient im Monat 3.000 Euro und ist den kompletten Monat arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber hat bei seiner Umlagekasse eine Erstattung von 70 Prozent abgeschlossen. Hierfür zahlt der Arbeitgeber monatlich 3,5 Prozent (Umlagesatz) an Umlagebeitrag zur U1.

Für den Monat der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber nun im Rahmen des AAG-Erstattungsverfahrens (AAG = Aufwendungsausgleichsgesetz) einen U1-Erstattungsantrag bei der Krankenkasse einreichen, wenn das Entgelt für den Monat abgerechnet und ausgezahlt wurde (also im Nachgang).

Was wird erstattet – U1-Umlagekasse?

Bei der Höhe der Erstattung verhält es sich bei den meisten Kassen in derart, dass es eine pauschale Erstattung auf das fortgezahlte Bruttoentgelt gibt (im Beispiel 3.000 Euro) und damit alles abgegolten ist.

Für den Betrieb belaufen sich die tatsächlichen Lohnkosten aber wesentlich höher. Denn neben dem Arbeitsentgelt, muss der Betrieb ja auch noch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf das Bruttoarbeitsentgelt zahlen. Diese belaufen sich auf rund 20 Prozent. Hier erfolgt aber bei den meisten Kassen keine extra Erstattung. Vielmehr sind die Beitragsanteile des Arbeitgebers auf das Bruttoentgelt in aller Regel durch die prozentuale Pauschale abgegolten. Die Arbeitgeberbeiträge werden also nicht zusätzlich erstattet.

Begrenzung der Beitragserstattung auf BBG

Daneben haben mittlerweile fast alle Krankenkassen die U1 Erstattung auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt. Dies bedeutet, selbst wenn ein höheres Entgelt fortgezahlt wurde, erhält der Betrieb nur die Erstattung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (alte Bundesländer) ist den kompletten Januar 2021 arbeitsunfähig. Er verdient 8.000 Euro im Monat.

Der Arbeitnehmer erhält für den Januar 2021 natürlich 8.000 Euro Entgeltfortzahlung mit seiner Lohnabrechnung. Für die U1-Erstattung (Erstattungssatz 70 Prozent) hat seine Krankenkasse jedoch den erstattungsfähigen Betrag auf die BBG RV begrenzt.

Der Arbeitgeber erhält aus der U1 Umlagekasse 4.970 Euro (= 7.100 Euro x 70 Prozent) erstattet.

Der Arbeitgeber muss für den Krankheitszeitraum auch die Lohnnebenkosten voll weitertragen, so dass hier insgesamt Lohnkosten von rund 9.800 Euro für den Monat aufgewendet werden müssen. Die U1-Erstattung liegt tatsächlich also nur bei knapp 50 Prozent, obwohl eine 70 Prozent-Erstattung abgeschlossen wurde.

Welche U1-Umlage-Variante wählen?

Problematisch bei der Einschätzung der richtigen U1-Umlagevariante ist stets, dass es sich um eine Wahl für das kommende Kalenderjahr handelt, also im Januar 2021 wird die U1 Erstattungsvariante für das komplette Kalenderjahr 2021 gewählt. Von daher kann der Betrieb nur abschätzen, welche Variante sinnvoll ist. Sind die Arbeitnehmer, die bei dieser Kasse versichert sind, erfahrungsgemäß häufiger krank, bietet sich sicher die höchste Erstattungsvariante (auch die teuerste) an. In der Praxis erweist es sich nämlich oft als sinnvoll, wenn bei häufigen Erstattungszeiträumen, ein höherer Erstattungsbetrag erzielt wird. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der staatlichen Entscheidungen sollten Sie ebenfalls in Ihre Überlegungen einbeziehen. So haben sich beispielsweise im Frühjahr 2020 zahlreiche Eltern krankgemeldet, wenn sie die Kinder betreuen mussten, weil KITAs oder Schulen geschlossen waren.

Daneben ist durch die telefonische Krankschreibung bei Erkältungskrankheiten ein Anstieg zu verzeichnen gewesen. Ein Anstieg der U1-Erstattungsfälle ist demnach nicht unwahrscheinlich.

U1-Variante – Wahlmöglichkeit

Die Erstattungsvariante in der U1 kann in aller Regel bis zur Abrechnung Januar eines Kalenderjahres gewählt werden. Hier ist aber auch darauf zu achten, ob die Kassen eine bestimmte Frist in ihren Satzungen vermerkt haben. Es lohnt sich hier einmal nachzusehen oder zu fragen.

Eine spätere Änderung der U1 Variante (ab Februar) ist regelmäßig nicht mehr möglich und es muss dann auf das nächste Kalenderjahr gewartet werden.

Die Anpassung sollten Sie schriftlich (und rechtzeitig) bei der Kasse einreichen. Beachten Sie, dass die Krankenkassen Ihre Mitarbeiter häufig im Home-Office beschäftigen und es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wechseln Sie also rechtzeitig.

Anmerkung: Dieser Artikel stammt aus dem Januar 2020 und ist aktualisiert worden.

Altersentlastungsbetrag 2021

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2021. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung diese Möglichkeit nutzen ein wenig Steuern für Ihre älteren Arbeitnehmer zu sparen.

Altersentlastungsbetrag 2021

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1957 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber, findet er jedoch keine Anwendung.

Altersentlastungsbetrag 2021 nicht Teil der ELStAM

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Er ist also gesondert als Steuermerkmal zu speichern. Sie müssen diesen „Freibetrag“ also im Lohnbüro selbst erkennen. In der Regel gibt es ein entsprechendes Checkfeld in Ihrer Lohnsoftware.

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Berechnung des Altersentlastungsbetrag 2021

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Geregelt ist dies in § 22 EStG.

Altersentlastungsbetrag: Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt – abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Altersentlastungsbetrag ohne Auswirkung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmer tragen also weiterhin die vollen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (15.7.1956 geboren) arbeitet für ein Monatsentgelt von 2.000 Euro.

Steuerlast ohne Altersentlastungsbetrag:

Lohnsteuer: 164,75 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 14,82 Euro

Steuerlast mit Altersentlastungsbetrag

Lohnsteuer: 149,41 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 13,44 Euro

Anmerkung: Je älter der Arbeitnehmer ist, desto höher die Entlastung.

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