Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.
Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur
Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist
auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern,
die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020
unterschreiten.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf
bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die
bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die
JAE-Grenze 2020.
Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern
sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche
Krankenkasse suchen.
Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von
Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze
überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des
Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat
krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem
Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab
1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Beispiel unterjähriges Unterschreiten:
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit
oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er
dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.
Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die
Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020)
Versicherungspflicht ein.
DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020
Unterschreitet ein
Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein.
Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich
als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der
Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die
Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert
abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die
Beitragsgruppe „1“ zu melden.
In der
Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.
Beispiel
Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:
Ein privat
krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die
Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A
Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Zur Info:
Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar
31/11 zu melden.
Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.
Beispiel
Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied
Ein freiwillig
krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab
1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und
Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin
krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.
Beispiel:
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem
Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die
Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April
arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).
Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den
Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten.
Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein
kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es
bei der Krankenversicherungsfreiheit.