Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

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AAG-Verfahren: U1-Erstattungsvariante jetzt wählen

Die U1-Erstattungsvariante kann im Januar einmalig für das Kalenderjahr gewählt werden.

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet.

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Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?

Die Bereitstellung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer ist ein beliebtes Entgeltextra im Rahmen der Lohnabrechnung. Leider sind diese Warengutscheine aber auch häufig ein unangenehmes Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese Unsicherheit wurde durch zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2018 noch weiter verstärkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 will der Gesetzgeber für etwas mehr Klarheit sorgen. Ab 1.1.2020 ist nun geregelt, wann es sich um eine Geldleistung handelt, daraus kann dann geschlossen werden, wann ein Sachbezug vorliegen (kann).

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Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei zahlreichen Arbeitnehmern zu einem Beitragsanstieg zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2020.

Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.

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Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 bei Midijobbern

Bei den Jahresmeldungen 2019 gibt es bei den Midijobbern einige Dinge zu beachten.

Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt. Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.

Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen

Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich) generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.

Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt, als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern

Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich (weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.2019).

Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“

Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt

Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen, welches bei Midijobbern zu füllen ist.

In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.

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Beispiel:

Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro verdient.

Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93 Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel) sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden Halbjahre zu berücksichtigen sind.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Entgelt Rentenberechnung

Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt zu melden.

6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019

Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.

Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019) anzugeben ist:

1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum durchgehend im Midijobbereich oder

2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.

Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.

Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit

Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen. Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss – BAG Urteil

Arbeitnehmer müssen auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die Arbeit ausfällt.

Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).

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Krankenkassen-Beitragssätze 2020 fast unverändert

Die Krankenkassen erheben auch 2020 Zusatzbeiträge. Welche Krankenkassen mit günstigen Beitragssätzen locken lesen Sie hier.

Die Krankenkassen ändern zum Jahreswechsel 2019/2020 die Beitragssätze zur Krankenversicherung nur mäßig. Die großen Krankenkassen haben auf eine Beitragssatzanpassung verzichtet und bleiben (fast) alle bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen des Vorjahres.

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Jobtickets sind steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind besonders in Ballungszentren ein beliebtes Entgeltextra, das seit 2019 wieder steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Jobticket um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Lohn handelt.

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Vollarbeiterrichtwert 2019 für Arbeitsstunden im Lohnnachweis

Zum Jahreswechsel stehen in den Betrieben auch wieder die jährlichen Lohnnachweises an die Unfallversicherung, also an die Berufsgenossenschaft im gewerblichen Bereich an. Hier sind neben der Lohnsumme aller Beschäftigten auch die Arbeitsstunden zu melden. Dies stellt viele Betriebe jedoch vor Probleme, da die tatsächlichen Stunden in den Lohnprogrammen meist nicht erfasst sind. Die Lösung ist die Verwendung des Vollarbeiterrichtwerts für die Arbeitsstundenangaben im Lohnnachweis.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das

Der Vollarbeiterrichtwert ist eine pauschale Stundenangabe für das Kalenderjahr, welcher im Lohnnachweis verwendet werden kann.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2019 beträgt 1.570 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten. Es gilt als Vollzeitarbeitnehmer, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben.

Eine aktualisierte Version des Artikels für das Meldejahr 2020 finden Sie hier.

Somit kann der Vollarbeiterrichtwert in einem Betrieb für einen Mitarbeiter mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden angesetzt werden und in einem anderen Betrieb mit einer 40 Stunden-Woche.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2019 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.570 Stunden angegeben werden.

Vollarbeiterrichtwert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn

Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht das komplette Jahr, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. zu bescheinigen.

Für den Lohnnachweis sind also nur 785 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert zu melden (= 1.570 Stunden : 2).

Übrigens: Das gilt natürlich analog auch, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitkräften

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert entsprechend im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen).

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 25 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 25 / 40 zu kürzen.

1.570 Stunden x 25 : 40 = 981,25 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Hier wären für die Teilzeitkraft 981 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis zu melden.

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Lohnabrechnung läuft auch bei unbezahlten Urlaub weiter – wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

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