Zahlreiche Betriebe haben derzeit mehr zu tun als ihnen lieb ist. Denn während einige Branchen durch die staatlichen Einschränkungen brach liegen, können sich andere Branchen vor Arbeit kaum retten. So gibt es derzeit kaum einen Supermalt, der nicht nach Personal sucht. Für Betriebe, die ihren Arbeitnehmern aufgrund der Mehrbelastungen in der aktuellen Krise, einen Bonus zukommen lassen möchten, hat das Bundesfinanzministerium eine Möglichkeit eines steuerfreien Entgeltextras als „Corona-Bonus“ geschaffen.
Steuerfreies Entgeltextra – Corona-Beihilfe
Mit Datum vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Corona-Bonus ermöglicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020; Dokument 2020/0337215). Konkret ist die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen erweitert worden.
In der zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11 EStG). Voraussetzung für diese steuerfreie Leistung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Laut dem Schreiben des BMF kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemieallgemein unterstellt werden, dass die Beihilfe gerechtfertigt ist (im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung, so dass hier sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer die Sozialabgaben von knapp 20 Prozent einspart.
Beispiel:
Hanna Redlich arbeitet als Verkäuferin im örtlichen Supermarkt. Ihr Monatsverdienst beträgt 2.200 Euro. Aufgrund der aktuellen Lage und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufkommens möchte ihr Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen lassen.
Hier bietet sich die steuerfreie Beihilfe als Einmalzahlung oder laufende „Corona-Prämie“ an. Ihr Arbeitgeber entschließt sich zu einer Einmalzahlung von 1.100 Euro mit der Abrechnung Mai 2020.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht begünstigt
Entgegen anders lautender Meldungen dürfen diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwendet werden. Dies schließt das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 ausdrücklich aus. Konkret heißt es dazu: „Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.“
Einige Tage vor der Veröffentlichung wurden diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch ausdrücklich noch als Beispiel für die Verwendung der Beihilfen und Unterstützungen auf der Homepage des BMF genannt. Diese Ansicht hat sich zwischenzeitlich jedoch durch das BMF-Schreiben erledigt.
Aktuell sind viele Betriebe erstmalig mit dem Thema Kurzarbeitergeld befasst. Eine häufige Frage ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld an Feiertagen. Wird hier auch Kurzarbeitergeld gezahlt? Oder welcher Lohn ist an Feiertagen zu zahlen.
Im Zuge der Corona-Krise war es eine aktuell möglich, bei Atemwegserkrankungen eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Hintergrund dieser Regelung war, dass die Befürchtung im Raum stand, dass die Arztpraxen in den Wartezimmern zu Corona-Hotspots werden könnten. Tatsächlich sind diese Befürchtungen (glücklicherweise) unbegründet gewesen. Nun nimmt die Politik den erleichterten Zugang zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zurück.
Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Telefon
Normalerweise erhält ein erkrankter Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachdem er persönlich beim Arzt vorstellig geworden ist. Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich bislang im Grunde nicht möglich gewesen.
Die Politik hat jedoch im Zuge der Corona-Krise eine wesentliche Erleichterung geschaffen. So waren zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne persönliche Vorstellung beim Arzt möglich. Vielmehr konnten die gelben Scheine nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt ausgestellt werden, wenn es sich um Atemwegserkrankungen gehandelt hat.
Update 20.4.2020: Medienberichten zufolge soll die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin möglich sein – aktuell bis zum Ende der aktuellen Maßnahmen am 3.5.2020.
Gedacht war diese Regelung, um die Wartezimmer der ansässigen Ärzte nicht „volllaufen“ zu lassen. Nachdem diese Regelung zunächst befristet bis 19.4.2020 eingeführt wurde, wird sie ab 20.4.2020 auch schon wieder abgeschafft. Erstaunlich, denn bereits im Vorfeld hatten sich der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) in Absprache mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Verlängerung der telefonischen Krankschreibungen bis zum 23.6.2020 verständig.
Doch hier schob die Politik auf Druck der Arbeitgeber einen Riegel vor. Denn anscheinend wurde diese Möglichkeit zu stark genutzt. Die Ärzte stellten massenhaft telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, ohne dass hier eine persönliche Kontrolle durch den Arzt am Patienten erfolgte. Hier wurde die „Kulanzregelung“ durch die Praxis ad absurdum geführt. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen offensichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Ende der telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 20.4.2020 gilt wieder die bisherige Regelung, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nur nach persönlicher Vorstellung des Arbeitnehmers beim Arzt ausgestellt werden dürfen.
Wichtig: Für Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion gilt nach wie vor die Empfehlung den Besuch in der Praxis vorher anzukündigen, damit sich die Praxis auf den Corona-Verdachtsfall einstellen kann.
Viele Betriebe haben in der derzeitigen Corona-Krise
aufgrund der Einnahmeausfälle Liquiditätsprobleme. Falls diese Probleme noch
nicht vorhanden sind, machen sich die Unternehmensinhaber aber natürlich
zunehmend Gedanken, wie sie die Liquidität des Unternehmens aufrechterhalten
können, wenn die staatlichen Einschränkungen weiter andauern. Daher stellen
sich auch viele die Frage, ob es möglich ist, in der Lohnabrechnung neben den
Sozialversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuerzahlungen zu stunden.
Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden
Im Bereich der Sozialversicherung sind die Beiträge zur
Sozialversicherung stundbar. Die Sozialversicherungsbeiträge machen in der
Lohnabrechnung einen sehr hohen Anteil aus, so betragen diese für den
Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils rund 20 Prozent des Bruttoentgelts.
Diesen Betrag muss der Arbeitgeber zum Monatsende (Fälligkeitstag) in einem
Betrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle überweisen.
Der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge an den Personalkosten ist immens. Eine Stundung der Beitragsforderungen hilft daher den Betrieben auch sehr.
Beispiel Sozialversicherungsbeiträge
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt aktuell
39,75 Prozent (ohne den Beitragszuschlag von 0,25 für Kinderlose zur
Pflegeversicherung). In diesem Beispiel wird vereinfacht von 40 Prozent
Sozialversicherungsbeitragssatz ausgegangen.
In einem Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme
(Bruttolohn) von 50.000 Euro betragen die Arbeitgeberaufwendungen für das
Personal neben den 50.000 Euro Bruttolohn zusätzlich 10.000 Euro
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Es sind als insgesamt 60.000 Euro
Lohnkosten.
Neben den 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträgen muss der
Betrieb auch die Arbeitnehmeranteile, die er in der Lohnabrechnung ermitteln
muss, von ebenfalls 10.000 Euro an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Es
entsteht somit eine Zahlungsverpflichtung von 20.000 Euro für den Arbeitgeber
an die Krankenkassen (= 33,3 Prozent Anteil an den Personalkosten).
In der Sozialversicherung ist eine Stundung der Beiträge möglich. Allerdings ist diese Beitragsstundung als letztes Mittel zu sehen. Die betroffenen Betriebe sollen nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen zunächst andere Hilfen, wie Sofortkredite oder Kurzarbeitergeld nutzen, bevor sie eine Stundung der Beiträge vereinbaren.
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Auch wenn sich die Sozialversicherungsträger nicht sehr
glücklich über solche Stundungsvereinbarungen zeigen, ist es immerhin möglich.
Keine Stundung der Lohnsteuer
Anders sieht es jedoch bei der Lohnsteuer aus. Hier ist keine Stundung für die Betriebe (laut Abgabenordnung) vorgesehen. Anscheinend sollen sich die Finanzämter hier auch in der aktuellen Situation nicht flexibel zeigen. Denn eine Stundung der Lohnsteuer ist (weiterhin) ausgeschlossen. Dies bekräftigt ein BMF-Schreiben vom 1.4.2020 zur aktuellen Lage.
Wichtiger Hinweis: Fragen Sie dennoch bei den zuständigen Finanzämtern an, ob eine Steuerstundung für Sie möglich ist. Vielleicht bietet das örtliche Finanzamt eine individuelle Lösungsmöglichkeit an.
Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen.
Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen
Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher
sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen
Beitragsnachweis ist monatlich fällig
Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich
an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die
ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der
Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats
in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann
regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.
Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in
Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas
verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen
wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.
Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.
Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.
Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.
Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge
Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per
Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses
SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft
werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.
Dauer-Beitragsnachweis aufheben
Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den
heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind
die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“
bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im
Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von
Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer
Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der
Kasse einzureichen.
Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.
Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020
Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich
des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:
Absenkung der Eintrittsschwelle zum
Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen
Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der
Beschäftigten sein).
Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden
(mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls
(Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber
allein zu tragen hat.
Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer
Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.
Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von
Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der
Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der
Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der
Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle
deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.
Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.
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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.
Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der
aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang
stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das
Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden
und welche Voraussetzungen dafür gibt es.
Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um
Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist
eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht
verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das
Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die
Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den
Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und
Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung
ein.
Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben
zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und
daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer
entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer
eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in
Arbeit zu halten“.
Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen
zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer
benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense
Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März
2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg
gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.
Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit
Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von
Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen,
der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere –
nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld
gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch
Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht
abgedeckt.
Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.
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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen
gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur
wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur
für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für
Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge
stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten
Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.
Arten des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene
Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld
in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser
staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe
oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das
Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld
unterschieden:
konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
Saison-Kurzarbeitergeld,
Transfer-Kurzarbeitergeld.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das
Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in
Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die
Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom
Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte
Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit
eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.
Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des
Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um
den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch
noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen
für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“
oder auch „Schlechtwetterzeit“.
Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.