Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss

Arbeitnehmer müssen auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die Arbeit ausfällt.

Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).

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Krankenkassen-Beitragssätze 2020 fast unverändert

Die Krankenkassen erheben auch 2020 Zusatzbeiträge. Welche Krankenkassen mit günstigen Beitragssätzen locken lesen Sie hier.

Die Krankenkassen ändern zum Jahreswechsel 2019/2020 die Beitragssätze zur Krankenversicherung nur mäßig. Die großen Krankenkassen haben auf eine Beitragssatzanpassung verzichtet und bleiben (fast) alle bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen des Vorjahres.

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Jobtickets sind steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind besonders in Ballungszentren ein beliebtes Entgeltextra, das seit 2019 wieder steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Jobticket um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Lohn handelt.

Jobtickets ein beliebtes steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind für alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ein beliebtes Entgeltextra. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Linienverkehr. Konkret bezahlt der Arbeitgeber also einen Teil der Monatskarte (oder auch Jahreskarte) oder übernimmt diese Kosten sogar ganz.

Arbeitgeber können gerade in Gebieten mit einem ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz punkten. Denn oft bieten die Verkehrsbetriebe Netzkarten an. Das heißt die Fahrkarte ist nicht nur für eine einzelne Strecke ausgelegt, sondern für alle Strecken in einer bestimmten Zone. Hierbei starten die Zonen meist vom Stadtzentrum und ziehen immer weitere Kreise.

Jobtickets – was ist das?

Jobtickets sind Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies können neben den innerstädtischen Bus, S-Bahn oder U-Bahn-Fahrkarten aber auch Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sein. Also beispielsweise auch Zugfahrkarten für die Deutsche Bahn.

Jobticket in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung können diese Jobtickets steuerfrei gewähren. Allerdings muss es sich dabei um eine Leistung an den Arbeitnehmer handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nur dann ist die Steuerfreiheit – und auch Beitragsfreiheit – sichergestellt § 3 Nr. 15 EStG).

Dabei kann das Jobticket ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden. Hierbei kann die Kostenübernahme sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, also der Arbeitnehmer kauft die Fahrkarten selbst und erhält dann die Erstattung durch den Arbeitgeber. Es kann aber auch direkt durch den Arbeitgeber der Kauf der Fahrkarten vorgenommen werden und die Fahrkarten werden dann vom Betrieb an den Arbeitnehmer ausgegeben.

Es kann sich für den Arbeitgeber übrigens durchaus lohnen, bei dem jeweiligen Verkehrsbetreiber nach Sonderkonditionen nachzufragen. Vielfach geben die Verkehrsbetriebe Sonderkonditionen (Rabatte) an Firmen, wenn diese mehrere Jobtickets für Ihre Arbeitnehmer kaufen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich. Ab 1.12.2019 erhält er zusätzlich zum Gehalt eine Monatskarte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der S-Bahn von seinem Arbeitgeber im Wert von 60 Euro.

Die Aufwendungen (60 Euro) für die Monatskarte sind steuer- und beitragsfrei, so dass sich das Nettoentgelt (und auch die Abgabenhöhe) des Arbeitnehmers nicht ändern.

Lohnunterlagen bei Jobtickets

Als Arbeitgeber sollten die Jobtickets in den Lohnunterlagen belegt sein. Das heißt, hier sollte ein geeigneter Nachweis geführt werden, dass es sich bei den Zuwendungen um Fahrkarten für den Arbeitnehmer handelt. Als Nachweis kann hier beispielweise die Rechnung des Verkehrsbetriebes dienen oder aber auch die Fahrkarten selbst, wenn der Arbeitnehmer diese selbst kauft und dann die Kosten erstattet erhält.

Jobtickets und Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Jobtickets finden sich auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers wieder. Die Kosten für ein Jobticket sind in Zeile 17 (steuerfreie Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte) zu bescheinigen.

Beispiel:

In dem vorherigen Beispiel erhält der Arbeitnehmer im Jahr 2019 Jobtickets für einen Monat in Höhe von 60 Euro.

Dementsprechend wären hier 60 Euro in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2019 einzutragen.

Vollarbeiterrichtwert 2019 für Arbeitsstunden im Lohnnachweis

Zum Jahreswechsel stehen in den Betrieben auch wieder die jährlichen Lohnnachweises an die Unfallversicherung, also an die Berufsgenossenschaft im gewerblichen Bereich an. Hier sind neben der Lohnsumme aller Beschäftigten auch die Arbeitsstunden zu melden. Dies stellt viele Betriebe jedoch vor Probleme, da die tatsächlichen Stunden in den Lohnprogrammen meist nicht erfasst sind. Die Lösung ist die Verwendung des Vollarbeiterrichtwerts für die Arbeitsstundenangaben im Lohnnachweis.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das

Der Vollarbeiterrichtwert ist eine pauschale Stundenangabe für das Kalenderjahr, welcher im Lohnnachweis verwendet werden kann.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2019 beträgt 1.570 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten. Es gilt als Vollzeitarbeitnehmer, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben.

Eine aktualisierte Version des Artikels für das Meldejahr 2020 finden Sie hier.

Somit kann der Vollarbeiterrichtwert in einem Betrieb für einen Mitarbeiter mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden angesetzt werden und in einem anderen Betrieb mit einer 40 Stunden-Woche.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2019 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.570 Stunden angegeben werden.

Vollarbeiterrichtwert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn

Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht das komplette Jahr, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. zu bescheinigen.

Für den Lohnnachweis sind also nur 785 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert zu melden (= 1.570 Stunden : 2).

Übrigens: Das gilt natürlich analog auch, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitkräften

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert entsprechend im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen).

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 25 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 25 / 40 zu kürzen.

1.570 Stunden x 25 : 40 = 981,25 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Hier wären für die Teilzeitkraft 981 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis zu melden.

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

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Rentenversicherung: Beitragssatz 2020 unverändert

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt auch 2020 weiterhin 18,6 Prozent. Damit bleiben die Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert.

Keine Änderung beim Beitragssatz 2020 zur Rentenversicherung

Der Gesetzgeber behält den Beitragssatz zur Rentenversicherung 2020 unverändert bei 18,6 Prozent. Somit bleibt es bei einer gleichbleibenden Arbeitgeberbelastung und auch die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung bleiben grundsätzlich unverändert.

Allerdings muss hier auch erwähnt werden, dass die Beitragsbelastung dennoch steigen kann. Denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt um 200 Euro auf 6.900 Euro monatlich (alte Länder) bzw. 6.450 Euro in den neuen Ländern (+ 300 Euro).

Somit kommt es trotz gleichbleibenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung bei höherverdienenden Arbeitnehmern 2020 zu einer höheren Beitragsbelastung.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

3.000 Euro x 9,3 % = 279,00 Euro

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer (alte Länder) erhält ein Monatsgehalt von 7.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

6.900 Euro x 9,3 % = 641,70 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2020).

Im Vergleich zum Jahr 2019 (Beitragsbemessungsgrenze 6.700 Euro) erhöht sich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung um jeweils 18,60 Euro monatlich (223,20 Euro jährlich).

Rentenversicherungsbeitragssatz im Minijob

Der Rentenversicherungsbeitragssatz gilt auch für Minijobber. Grundsätzlich werden Minijobber (geringfügig entlohnt Beschäftigte) versicherungspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben.

Das bedeutet, auch für 2020 gilt der Beitragssatz von 18,6 Prozent für Minijobber zur Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für Minijobber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent auf das beitragspflichtige Entgelt tragen muss, verbleibt die Differenz von 3,6 Prozent als Beitragsanteil beim Minijobber.

Beispiel Minijob:

Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Er ist rentenversicherungspflichtig und trägt somit einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent.

Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung:

450 Euro x 15 % = 67,50 Euro

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung:

450 Euro x 3,6 % = 16,20 Euro

Die Beitragsverteilung für 2020 bleibt unverändert im Vergleich zum Vorjahr 2019.

Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz 2020 sinkt

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent ab 1.1.2020. Die Entlastung für den Betrieb beträgt 0,05 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019.

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