44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

50-Euro-Freigrenze oder Freibetrag

Es handelt sich bei der 44-Euro bzw. 50-Euro-Freigrenze um eine Freigrenze. Die 50-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge nur dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Wert in Summe 50,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Die Sachzuwendung darf somit den Betrag von 50,00 Euro nicht überschreiten, ansonsten ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig (und beitragspflichtig).

Anmerkung: Würde es sich um einen Freibetrag handeln, wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Der Betrag von 50 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für die Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden.

Welche der Optionen die richtige für Ihre Arbeitnehmer ist, hängt von jedem einzelnen ab. Sachgeschenke sind zwar oft persönlicher als Gutscheine, Gutscheine sind dafür flexibel und nach individuellen Vorlieben einlösbar.

Bei der Gewährung von Tankgutscheinen sollten Sie in den Betrieben im Übrigen darauf achten, dass den steigenden Kraftstoffpreisen Rechnung getragen wird. Oftmals lautet die Vereinbarung zu den Tankgutscheinen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise 25 Liter Kraftstoff bei der A-Tankstelle monatlich tanken darf. Hierbei muss beachtet werden, dass durch die steigenden Preise der Betrag von 44 Euro bzw. 50 Euro monatlich durch die steigenden Kraftstoffpreise überschritten werden kann. Daher sollte in den Vereinbarungen der Zusatz gemacht werden, dass ein Gesamtbetrag von 44 Euro bzw. 50 Euro nicht überschritten werden darf oder (alternativ) bei einem Kraftstoffpreis von mehr als 2,00 Euro je Liter nur noch 20 Liter getankt werden können. (…oder mittlerweile noch weniger bei steigendem Benzinpreisen).

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Beispiele zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze ab 2022

  • Sachgeschenke
  • Tankkarten
  • Zinsersparnisse
  • Jobtickets
  • Telefonkarten (unentgeltlich)

Aufzeichnungspflichten bei 50-Euro Freigrenze beachten

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Betrieb nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Betrieb stets eine Kopie der an die Arbeitnehmer herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden. Bestenfalls mit Unterschrift der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, im Lohnkonto aufzeichnen, das gilt auch dann, wenn sie aufgrund der Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 bzw. 50 Euro steuerfrei bleiben.

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Wonnemonat Mai ist mit zahlreichen Feiertagen gespickt. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Feiertagslohn oder Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Aber wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagszuschlägen und Feiertagslohn?

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) entfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2021 fällt sowohl an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält der Arbeitnehmer an diesen beiden Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet. Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ durch den Feiertagszuschläge besonders durch den Betrieb gewürdigt. Diese Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten können.

Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Corona-Beihilfe soll nochmals verlängert werden

Bereits im März 2020 war von der Corona-Beihilfe die Rede. Diese Beihilfe können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei auszahlen. Allerdings ist sie auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Diese Beihilfe soll nun bis 2022 verlängert werden.

Corona-Beihilfe erneute Verlängerung

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der ‎Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ‎‎(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz‎, AbzStEntlModG‎) soll eine Verlängerung der Corona-Beihilfe bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Die Corona-Beihilfe kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Betrieb an seine Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Liegt dieses „Zusätzlichkeitserfordernis“ vor und wird der Betrag von maximal 1.500 Euro nicht überschritten, ist die Beihilfe steuerfrei und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die Corona-Beihilfe kann aktuell bis 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden, nachdem sie ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war. Nun soll sie nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden.

Es gilt hierbei aber zu beachten, dass die Höhe der Corona-Beihilfe unverändert bei 1.500 Euro im Gültigkeitszeitraum von März 2020 bis (künftig) März 2022 bleiben soll. Es soll also nicht eine jahresbezogene Beihilfe sein, sondern nur insgesamt in Höhe von 1.500 Euro auszahlbar sein.

Corona-Beihilfe auch mehrfach zahlbar

Die Corona-Beihilfe kann aber (auch bislang) mehrfach ausgezahlt werden. Somit könnten die Betriebe nunmehr den Arbeitnehmern, die bislang die Corona-Beihilfe von 1.500 Euro noch nicht (voll) erhalten haben, mehrfach auszahlen, ohne dabei den Gesamtbetrag von 1.500 Euro zu überschreiten.

Beispiel:

Ein Betrieb hat seinen Arbeitnehmern im Jahr 2020 eine Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Höhe von jeweils 500 Euro gezahlt.

Diese Zahlung war steuer- und beitragsfrei.

Im Jahr 2021 wurde erneut eine Corona-Beihilfe in Höhe von 500 Euro gezahlt.

Auch diese war steuer- und beitragsfrei.

Es kann (sofern die Neuregelung bestätigt wird) noch eine „Rest“-Corona-Beihilfe von 500 Euro je Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Corona-Beihilfe für alle möglich

Die Auszahlung der Corona-Beihilfe ist an keine Mindeststundenzahl der Arbeitnehmer gebunden. Sie kann an alle Arbeitnehmer, also auch Azubis und Minijobber ausgezahlt werden.

Dienstfahrrad als Entgeltextra

Ein vom Arbeitgeber gestelltes Dienstfahrrad ist vielfach der neue Trend, um Mitarbeiter zu motivieren. Im Zuge der Corona-Pandemie versuchen viele Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Daher kann ein Dienstfahrrad als Entgeltextra eine schöne Möglichkeit sein, den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun.

„Dienstfahrrad als Entgeltextra“ weiterlesen

Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode

Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.

Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.

Privatnutzung geldwerter Vorteil:

1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil

48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro

Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)

Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:

Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)

Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.

Fortsetzung des Beispiels:

Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).

Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.

Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.

Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Elektro-Mobilität und Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber

Aufgrund der massiven staatlichen Förderung der Elektro-Mobilität haben die Elektro-Fahrzeuge bei den Neuzulassungen 2020 deutlich angezogen. Im Jahr 2020 war jede siebte Neuzulassung ein batteriebetriebenes Auto. Dies macht sich zunehmend auch in der Lohnabrechnung bemerkbar, so dass Sie hier einige Dinge kennen sollten. Denn es gibt zunehmend mehr Elektro Fahrzeuge.

Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei

Die Elektro-Fahrzeuge müssen regelmäßig aufgeladen werden. Dafür bietet sich natürlich die Arbeitszeit an. Denn hier steht das Fahrzeug in aller Regel unbenutzt still. Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes.  

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen. Das gilt im Grunde auch für E-Bikes, ohne eine solche Motorleistung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020).

Steuer- und Beitragsfreiheit nur wenn zusätzlicher Arbeitslohn

Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.

Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Wie sieht es bei Firmenwagen aus?

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Dabei gibt es zwei Varianten. Einerseits die pauschale 1-Prozent- Methode oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung (1-Prozent-Methode) ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.

Jahressteuergesetz 2020: Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.

Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
  • Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.

Ab 1.1.2022 gilt

  • Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.

Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.

Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.

Mehr zu steuerfreien Kug-Zuschüssen lesen Sie hier…

Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.

Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.

Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.

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Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Berechnungsbeispiel Firmenwagen und 1 Prozent-Methode

Bei der Berechnung eines Firmenwagens nach der 1 Prozent-Methode gibt es immer wieder Fragen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils. Daher finden Sie die wichtigsten Punkte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Firmenwagennutzung hier zusammengefasst anhand eines Beispiels.

Firmenwagen – wann ist es ein Firmenwagen?

Erhalten Arbeitnehmer vom Betrieb ein KFZ gestellt, um mit Dienstreisen und beruflich veranlasste Fahrten zu unternehmen, dann spricht man gemeinhin von einem Dienstwagen oder auch Firmenwagen. Dabei trägt der Arbeitgeber im Grunde alle Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug anfallen. Dies sind regelmäßig Kraftstoffkosten, Wartungskosten, neue Reifen, Versicherungen usw.

Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen unentgeltlich oder gegen ein Nutzungsentgelt, zum Beispiel in Form einer monatlichen Pauschale, nutzen. Entscheidend für die Besteuerung und damit auch für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur beruflich nutzen darf oder ob ihm auch andere, also private Fahrten, mit dem Firmenwagen erlaubt sind.

Wird der Wagen nur beruflich genutzt, zum Beispiel als Lieferfahrzeug und dem Arbeitnehmer sind andere (private) Fahrten untersagt, entsteht dem Arbeitnehmer auch kein geldwerter Vorteil. Dann findet sich der Firmenwagen auch nicht auf der Lohnabrechnung wieder.

Kann der Arbeitnehmer hingegen den Firmenwagen auch privat nutzen, so entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil, der versteuert und verbeitragt werden muss. Der Arbeitnehmer muss daher den Wert, der ihm hierdurch entsteht versteuern und verbeitragen. Hierbei genügt es, dass der Arbeitnehmer eine Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke hat.

Als private Fahrten zählen hier unter anderem die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz), Erholungsfahrten (z. B. Urlaubsfahrten). In der Praxis hat sich für die einfache Berechnung des geldwerten Vorteils die 1 Prozent Methode etabliert. Danach wird für die Privatnutzung als geldwerter Vorteil 1 Prozent des Bruttolistenneupreises angesetzt. Zusätzlich werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls als geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Grundlagen

Zunächst ist im Lohnbüro für die Ansetzung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens die korrekte Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Berechnung nach der 1 Prozent-Methode ist hier zunächst der Bruttolistenneupreis des Firmenwagens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Dabei ist zu beachten, dass auch bei Gebrauchtwagen (z.B. Jahreswagen) der Bruttolistenneupreis und nicht der Kaufpreis anzusetzen ist. Den Bruttolistenneupreis können Sie sich entweder vom Händler geben lassen oder können ihn über die sogenannte Schwackeliste herausfinden.

Wichtiger Hinweis: Haben Sie keinen Nachweis in den Lohnunterlagen greifen die Prüfer auf die Schwackeliste anhand der Fahrzeugnummer (Schlüsselcode) auf den Bruttolistenneupreis zu.

Beispiel:

Ein Betrieb kauft einen gebrauchten PKW zu einem Preis von 30.000 Euro (Bruttolistenneupreis 45.000 Euro).

Obwohl der Kaufpreis „nur“ bei 30.000 Euro liegt, sind als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil dennoch 45.000 Euro in Ansatz zu bringen.

Nachdem der richtige Wert – nämlich der Bruttolistenneupreis – ermittelt worden ist, gilt es noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Der Bruttolistenneupreis ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Privatnutzung

Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ermittelt sich nun aus einem Prozent der Bemessungsgrundlage, also aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreis. Damit ist der geldwerte Vorteil auf die Privatnutzung immer ein voller Eurobetrag und enthält keine „krummen“ Centbeträge.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte

Neben dem Privatnutzungsanteil ist noch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte (Arbeitsstätte) anzusetzen. Hier gilt folgende Formel:

abgerundeter Bruttolistenneupreis x Entfernungskilometer x 0,03 %

Auch hier gilt der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage. Zusätzlich werden hier noch die Entfernungskilometer, also einfache Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Faktor 0,03 % in die Formel einbezogen.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte des Arbeitnehmers beträgt 20 km.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich.

Zusätzlich ist für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil anzusetzen:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Insgesamt ist somit ein geldwerter Vorteil in Höhe von 654,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro) in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Kürzung Werbungskosten

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % lohnversteuert werden (dadurch entfällt die Sozialversicherungsbeitragspflicht). Soll dieser Möglichkeit genutzt werden, dann kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 0,30 Euro je Entfernungskilometer kürzen. Dies ist (pauschal) für 15 Arbeitstage im Monat möglich.

Es gilt folgende Berechnungsformel

Entfernungskilometer x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage

Beispiel:

Bruttolistenneupreis 40.999 Euro (abgerundet 40.900 Euro)

Privatnutzungsanteil:

1 % von 40.900 Euro = 409,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Kürzung Werbungskosten

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90 Euro

Geldwerter Vorteil im Monat 564,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro – 90 Euro)

Höherer Feiertagszuschlag am 1. Mai

Der 1. Mai gilt als Tag der Arbeit. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Arbeit an diesem Feiertag auch besonders belohnt. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von 150 % steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum Stundenlohn auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn verdoppeln, ohne dass dafür Beiträge fällig werden.

Feiertagszuschlag – steuerfrei in bestimmten Grenzen

Das Steuerrecht und auch das Beitragsrecht zur Sozialversicherung begünstigt die Arbeit an Feiertagen. Neben dem normalen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung können Betriebe (freiwillig) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge zahlen. Diese Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höhen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für die Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass diese Feiertagszuschläge eine ordentliche Erhöhung des Nettolohns bedeutet. Aber auch der Arbeitgeber profitiert. Denn auf den Feiertagszuschlag werden unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % zum Grundlohn erhalten. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180 Euro

Der Arbeitnehmer erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Arbeitslohn von 120 Euro steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 180 Euro netto für die Arbeit am 1. Mai.

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht ganz so teuer wird.

Feiertagszuschlag als Wettbewerbsvorteil

Die Zahlung von Feiertagszuschlägen an die Arbeitnehmer kann Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer verschaffen. Denn Arbeitnehmer haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Jobs und schauen sich die einzelnen Arbeitsbedingungen genau an.

Daher kann die Zahlung von Feiertagszuschlägen auch als Investition in neue Arbeitskräfte betrachtet werden.

Feiertagszuschläge am 1. Mai auch für Minijobber

Die Feiertagszuschläge für die Arbeiten am 1. Mai können Sie natürlich im Grunde allen Arbeitnehmern zahlen. Das gilt auch für die Minijobber. Auch Minijobber können Feiertagszuschläge erhalten. Finanziell lohnt sich die Arbeit am Feiertag für die Minijobber außerordentlich.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 2020 an 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 Euro = 80 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 Euro x 150 % = 120 Euro

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 Euro (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).

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