Höherer Feiertagszuschlag am 1. Mai

Der 1. Mai gilt als Tag der Arbeit. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Arbeit an diesem Feiertag auch besonders belohnt. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von 150 % steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum Stundenlohn auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn verdoppeln, ohne dass dafür Beiträge fällig werden.

Feiertagszuschlag – steuerfrei in bestimmten Grenzen

Das Steuerrecht und auch das Beitragsrecht zur Sozialversicherung begünstigt die Arbeit an Feiertagen. Neben dem normalen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung können Betriebe (freiwillig) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge zahlen. Diese Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höhen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für die Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass diese Feiertagszuschläge eine ordentliche Erhöhung des Nettolohns bedeutet. Aber auch der Arbeitgeber profitiert. Denn auf den Feiertagszuschlag werden unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % zum Grundlohn erhalten. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180 Euro

Der Arbeitnehmer erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Arbeitslohn von 120 Euro steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 180 Euro netto für die Arbeit am 1. Mai.

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht ganz so teuer wird.

Feiertagszuschlag als Wettbewerbsvorteil

Die Zahlung von Feiertagszuschlägen an die Arbeitnehmer kann Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer verschaffen. Denn Arbeitnehmer haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Jobs und schauen sich die einzelnen Arbeitsbedingungen genau an.

Daher kann die Zahlung von Feiertagszuschlägen auch als Investition in neue Arbeitskräfte betrachtet werden.

Feiertagszuschläge am 1. Mai auch für Minijobber

Die Feiertagszuschläge für die Arbeiten am 1. Mai können Sie natürlich im Grunde allen Arbeitnehmern zahlen. Das gilt auch für die Minijobber. Auch Minijobber können Feiertagszuschläge erhalten. Finanziell lohnt sich die Arbeit am Feiertag für die Minijobber außerordentlich.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 2020 an 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 Euro = 80 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 Euro x 150 % = 120 Euro

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 Euro (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).

Steuerfreies Entgeltextra in der Corona-Krise

Zahlreiche Betriebe haben derzeit mehr zu tun als ihnen lieb ist. Denn während einige Branchen durch die staatlichen Einschränkungen brach liegen, können sich andere Branchen vor Arbeit kaum retten. So gibt es derzeit kaum einen Supermalt, der nicht nach Personal sucht. Für Betriebe, die ihren Arbeitnehmern aufgrund der Mehrbelastungen in der aktuellen Krise, einen Bonus zukommen lassen möchten, hat das Bundesfinanzministerium eine Möglichkeit eines steuerfreien Entgeltextras als „Corona-Bonus“ geschaffen.

Steuerfreies Entgeltextra – Corona-Beihilfe

Mit Datum vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Corona-Bonus ermöglicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020; Dokument 2020/0337215). Konkret ist die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen erweitert worden.

In der zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11 EStG). Voraussetzung für diese steuerfreie Leistung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Laut dem Schreiben des BMF kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemieallgemein unterstellt werden, dass die Beihilfe gerechtfertigt ist (im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR).

Der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung, so dass hier sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer die Sozialabgaben von knapp 20 Prozent einspart.

Beispiel:

Hanna Redlich arbeitet als Verkäuferin im örtlichen Supermarkt. Ihr Monatsverdienst beträgt 2.200 Euro. Aufgrund der aktuellen Lage und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufkommens möchte ihr Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen lassen.

Hier bietet sich die steuerfreie Beihilfe als Einmalzahlung oder laufende „Corona-Prämie“ an. Ihr Arbeitgeber entschließt sich zu einer Einmalzahlung von 1.100 Euro mit der Abrechnung Mai 2020.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht begünstigt

Entgegen anders lautender Meldungen dürfen diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwendet werden. Dies schließt das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 ausdrücklich aus. Konkret heißt es dazu: „Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.“

Einige Tage vor der Veröffentlichung wurden diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch ausdrücklich noch als Beispiel für die Verwendung der Beihilfen und Unterstützungen auf der Homepage des BMF genannt. Diese Ansicht hat sich zwischenzeitlich jedoch durch das BMF-Schreiben erledigt.

Corona-Prämie für Minijobber

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

„Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020“ weiterlesen
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