Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen auch 2021 steigen. Dies geht aus dem Sozialversicherungsrechengrößen-Entwurf 2021 hervor. Für die Betriebe bedeuten die höheren Beitragsbemessungsgrenzen 2021 eine Erhöhung der Lohnnebenkosten. Denn mit der Ausweitung der beitragspflichtigen Einnahmen, steigen auch die Aufwendungen der Arbeitgeberanteile und Arbeitgeberzuschüsse für höherverdienende Arbeitnehmer.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Die Werte für das kommende Jahr orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Vorjahr. Im Jahr 2019 betrug die sogenannte Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Hinweis: Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. In den letzten Jahren war dies ein formaler Akt, so dass dies auch für das Jahr 2021 zu erwarten ist. Update: Der Bundesrat hat am 27.11.2020 den neuen Werten zugestimmt

Für das Jahr 2021 ergeben sich somit folgenden (voraussichtliche) Werte:

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

 jährlich in Euromonatlich in Euro
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze64.350 (2020 = 62.550)5.362,50 (2020 = 5.212,50)
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)

Beitragsbemessungsgrenzen

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung / Pflegeversicherung58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer85.200 (2020 = 82.800)7.100 (2020 = 6.900)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer80.400 (2020 = 77.400)6.700 (2020 = 6.450)

Bezugsgröße

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung /Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer37.380 (2020 = 36.120)3.115 (2020 = 3.010)

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Im Jahr waren dies noch 4.687,50 Euro im Monat (56.250 Euro im Jahr).

Dies bedeutet einen Unterschied von 150 Euro monatlich. Dies entspricht einem höheren Arbeitgeberanteil für einen BBG-Übergrenzer von 11,78 Euro monatlich (Zusatzbeitragssatz von 1,1 %). In der Pflegeversicherung sind dies 2,29 Euro monatlich (1,54 Euro in Sachsen).

Für Arbeitnehmer, die in einer privaten Krankenversicherung sind und der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV entrichten muss steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze 2021 und die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 384,58 Euro (2020: 367,97 Euro) im Monat.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAE-Grenze)

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) steigt zum 1.1.2021 auf 64.350 Euro. Arbeitnehmer, die bislang über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze verdient haben und durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ab 2021 fallen, scheiden aus der Krankenversicherungsfreiheit aus und sind grds. ab 1.1.2021 (wieder) versicherungspflichtig (Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze).

Arbeitnehmer, die bislang versicherungspflichtig in der Krankenversicherung waren und im Laufe des Jahres 2020 eine Entgelterhöhung bekommen haben, so dass sie die maßgebende JAE-Grenze des Jahres 2020 (62.550 Euro) überschritten haben, scheiden zum Jahreswechsel aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2021 die neue Versicherungspflichtgrenze ebenfalls überschreitet.

Beitragssätze fast unverändert

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung steigen nach aktuellem Stand nicht. Nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Tatsächlich müssten der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung deutlich stärker steigen, doch ein üppiger Steuerzuschuss mildert die Erhöhung. Spannend wird es daher zum Jahreswechsel die Entwicklung der kassenindividuellen Beitragssätze zu beobachten. Hier dürften zahlreiche Kassen die Zusatzbeitragssätze ab 1.1.2021 erhöhen.

Mit der „Sozialgarantie 2021″ (Eckpunkt des Konjunkturprogramms der Bundesregierung) werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40% stabilisiert. Falls diese Einnahmen nicht reichen, sollen Lücken aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Mit den derzeitigen geplanten Werten würde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Jahr 2021 mit 39,95 Prozent unterhalb der 40-Prozent-Marke liegen.

  • 18,6 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 2,40 Prozent für die Arbeitslosenversicherung
  • 3,05 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung
  • 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 1,30 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Insolvenzgeldumlage 2021 wird auf 0,12 Prozent erhöht (Update vom 27.11.2020) wird (voraussichtlich) bei 0,06 Prozent bleiben.

Auch bei den Minijobber soll sich hinsichtlich der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung keine Änderung zum 1.1.2021 ergeben.

Artikeltipp: Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 steigt

Für privat krankenversicherte Beschäftigte muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen leisten. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur PKV 2021 hängt im Wesentlichen von der Entgelthöhe und dem tatsächlichen PKV-Beitrag ab. Ab 2021 erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV für die Betriebe teilweise erheblich. Dies hat regelmäßig zwei Gründe: Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen und der erneute Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 – Grundsätzliches

Arbeitgeber müssen für die in aller Regel höherverdienenden Arbeitnehmer, die in der PKV (Private Krankenversicherung) krankenversichert sind, einen Arbeitgeberzuschuss zur (privaten) Krankenversicherung leisten (§ 257 SGB V). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Versicherungspflichtgrenze ab 2021 auf 64.350 Euro jährlich erhöht. Liegen bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch 2021 mit ihrem regelmäßigen Entgelt in Höhe dieses Betrages bzw. höher, so sind sie auch 2021 privat krankenversichert. Unterschreitet ein bislang privat krankenversicherter Arbeitnehmer ab 2021 diese Grenze, so tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein.

Anmerkung: Hier ist zu beachten, dass für Arbeitnehmer, die bereits zum 31.12.2002 in einer privaten Krankenvollversicherung versichert waren eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 58.050 Euro gilt.

Dieser Arbeitgeberzuschuss bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zur Krankenversicherung. Im Jahr 2021 sind dies monatlich maximal 4.837,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 2021).

Um die Höhe des Arbeitgeberzuschusses 2021 zu berechnen, ist das beitragspflichtige Entgelt mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,3 Prozent 2021) zu multiplizieren.

Daraus ergibt sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 von 384,58 Euro monatlich (= 4.837,50 Euro x (7,3% + 0,65%)).

Damit erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 um rund 16 Euro monatlich (2020: 367,97 Euro).

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2021 – Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen

Allerdings spielt beim Arbeitgeberzuschuss zur PKV auch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers eine Rolle. Der Arbeitgeber darf nämlich maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen als Arbeitgeberzuschuss zur PKV leisten. Dies bedeutet, dass 2021 ein geringerer Arbeitgeberzuschuss zur PKV zu leisten ist, wenn der Gesamtbeitrag (Prämie) zur PKV nicht mehr als 769,16 Euro beträgt (2 x 384,58 Euro).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist privat krankenversichert und zahlt eine monatliche Prämie zur PKV von 800 Euro im Monat. Er verdient 5.000 Euro im Monat.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt hier 384,58 Euro (= 4.837,50 Euro x 7,95 %). Den Restbetrag von 415,42 Euro (= 800 Euro – 384,58 Euro) trägt der Arbeitnehmer allein.

Abwandlung des Beispiels:

Der Arbeitnehmer zahlt nur 600 Euro zur PKV.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt auch hier im Grunde 384,58 Euro. Allerdings ist der Arbeitgeberzuschuss begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Einnahmen, also hier 300 Euro (= 600 : 2). Somit beträgt in diesem Fall der Arbeitgeberzuschuss nur 300 Euro. Die übrigen 300 Euro zur PKV zahlt der Arbeitnehmer aus eigener Tasche.

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Private Pflegeversicherung – Arbeitgeberzuschuss 2021

Die Regelungen zur privaten Pflegeversicherung (PPV) folgen der Krankenversicherung. Auch hier gilt ein Höchst-Arbeitgeberzuschuss, der von der Beitragsbemessungsgrenze abhängt (4.837,50 Euro monatlich für 2021). Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent, so dass sich ein halber Beitragssatz von 1,525 Prozent ergibt. Dies ergibt einen Arbeitgeberzuschuss zur PPV von maximal 73,77 Euro im Jahr 2021.

Das Bundesland Sachsen bildet hier eine Ausnahme. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nur 1,025 Prozent. Daraus ergibt sich ein Höchst-Arbeitgeberzuschuss zur PPV in Sachsen von monatlich 49,58 Euro.

Sachbezugswerte 2021 sollen steigen

Zum 1.1.2021 sollen die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen. Dies geht aus einem Entwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hervor.

Sachbezugswerte 2021 – Verpflegung

Für die freie Verpflegung eines Arbeitnehmers soll ab 1.1.2021 ein amtlicher Sachbezugswert von 263,00 Euro gelten. Dies entspricht einer leichten Anhebung gegenüber dem Jahr 2020. Hier beträgt der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung 258,00 Euro im Monat.

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

  • Frühstück: 55,00 Euro monatlich bzw. 1,83 Euro kalendertäglich (2020: 54,00 Euro monatlich und 1,80 Euro kalendertäglich).
  • Mittag- und Abendessen: jeweils 104,00 Euro monatlich bzw. jeweils 3,47 Euro kalendertäglich (2020: 102,00 Euro monatlich bzw. 3,40 Euro kalendertäglich).

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung sind anzusetzen, wenn es sich durch eine unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber, zum Beispiel in einer selbstbetriebenen Kantine handelt.

Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks oder Essenszuschüsse, sofern der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen 2021 nicht über 6,57 Euro (Mittag- bzw. Abendessen: 3,47 Euro zuzüglich 3,10 Euro) liegt.

Bei dem Erhöhungsbetrag von 3,10 Euro handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird und seit Jahren unverändert besteht.

Sachbezugswerte 2021 – Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber eine kostenfreie Unterkunft für Arbeitnehmer zur Verfügung so sind auch dafür amtliche Sachbezugswerte 2021 anzusetzen. Für eine freie Unterkunft sind ab 2021 voraussichtlich 237,00 Euro monatlich (2020: 235,00 Euro) in der Entgeltabrechnung anzusetzen.

Verfahrensverlauf:

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung 2021 muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend durch den Bundesrat die Zustimmung erfahren. Traditionell sind diese weiteren Schritte aber Formalien, die seit Jahren einspruchslos vorgenommen worden sind. Daher ist von den jetzt veröffentlichten voraussichtlichen Sachbezugswerten 2021 (nahezu) auszugehen. Update: 27.11.2020: Der Bundesrat hat den neuen Sachbezugswerten 2021 zugestimmt.

Finanzierung der Kassen durch Rücklagen und Steuerzuschuss

Das Bundeskabinett hat das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) beschlossen, welches das Milliardendefizit in der Krankenversicherung abfedern soll. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen staatlichen Maßnahmen zeichnet sich im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen ein Defizit ab. Um eine Explosion der Zusatzbeitragssätze zu vermeiden, greift der Gesetzgeber nun ein.

Für das Jahr 2021 haben die Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit eine pandemiebedingte Finanzierungslücke von mehr als 16 Milliarden Euro für die GKV berechnet. Dies führt nach heutigem Stand dazu, dass dieser Fehlbetrag durch eine Erhöhung der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ausgeglichen werden müsste.

Eine Aufschlüsselung der Kosten zeigt, dass sich diese durch die Ausweitung der Corona-Testungen, die von den Krankenkassen finanziert werden, und anderer Maßnahmen, wie Zuschüsse zur Corona-Warn-App und Marketing- und Werbemaßnahmen zusammensetzt. Obgleich die Kosten für Krankenhausbehandlung und andere Positionen rückläufig waren, schlagen die Ausgaben für die Corona-Maßnahmen sich auf die Finanzierung der Kassen nieder.

Nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes müssten die Zusatzbeiträge 2021 deutlich auf mehr als 2 Prozent ansteigen. Dieses will der Gesetzgeber jedoch für das Jahr 2021 vermeiden. Im Sommer hat die Regierung erklärt, dass der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung 40 Prozent nicht übersteigen soll. Daher wird durch das das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) nun die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenkasse für das Jahr 2021 unterstützt.

Der Durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (Rechengröße) soll 2021 nur auf 1,3 Prozent (anstatt errechneter 2 + x Prozent) angehoben werden.

Um dies zu realisieren werden die von den Krankenkassen in der Vergangenheit aufgebauten Rücklagen aus dem Beitragsgeldern in Höhe von 8 Milliarden Euro eingesetzt und in den Gesundheitsfonds überführt. Einige Kassen sprechen hier von einem Eingriff in die Autonomie der Kassen, da sich hier der Bund an den Beitragsreserven der einzelnen Kassen bedient. So wird die vorzuhaltende Mindestreserve von 0,25 Monatsausgaben auf 0,2 gesenkt und die Höchstrücklage von 1,0 Monatsausgaben auf 0,8. Zusätzlich erhält die GKV einen ergänzenden Bundeszuschuss von 5 Milliarden Euro im Jahr 2021.

Ferner wird das Anhebungsverbot der Zusatzbeitragsätze der Kassen und die Verpflichtung zum Abbau von Finanzreserven ausgeweitet. Ziel ist es die Zusatzbeitragssätze stabil zu halten. Ob und inwieweit dies gelingt bleibt abzuwarten. Bislang hat sich noch keine Kasse zu den neuen Zusatzbeitragssätzen 2021 geäußert – dies geschieht in aller Regel auch erst zum Jahresende, so dass heute hierzu noch keine Aussage getroffen werden kann.

Allerdings haben bereits im September 2020 zahlreiche Betriebskrankenkassen an der Beitragsschraube für die Umlagesätze gedreht und diese erhöht.

Das Gesetz hält neben den Einschränkungen für die gesetzlichen Krankenkassen, aber auch einige Verbesserungen bereit. So sollen 20.000 zusätzliche Altenpflegekräfte finanziert werden. Daneben werden zusätzliche Gelder für den Einsatz von Hebammen in Krankenhäusern bereitgestellt werden.

Entwurf des Gesetzes.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021 soll steigen

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2021 zur Krankenversicherung soll steigen. Nachdem der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2021 von 2,19 Prozent verkündet hat, steigen die Sorgen einer Beitragsexplosion zur Sozialversicherung.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021

Nachdem der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,19 Prozent avisiert hat, äußerte sich umgehend die Politik und beschwichtigte. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2021 soll nun auf 1,3 Prozent im Jahr 2021 steigen.

Update vom 6.11.2020: Am 30.10.2020 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz mit 1,3 Prozent im Bundesanzeiger veröffentlicht!!!

Eigentlich soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von einem Schätzerkreis spätestens zum 1. November für das Folgejahr bestimmt werden. Doch dieser Schätzung ist zwischenzeitlich schon ein wenig vorgegriffen worden, um den Kostenanstieg in der Sozialversicherung nicht aus dem Ruder laufen zu lassen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021 – geringe Relevanz

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung, genauer der Krankenversicherung, um den Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen abzubilden. So wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten beispielsweise mithilfe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berechnet. Auf den tatsächlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse hat der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz keine Auswirkung. Vielmehr legen die einzelnen Krankenkassen – meist im Dezember eines Jahres – die neuen Zusatzbeitragsätze in ihren Satzungen fest. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist dann für die versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber relevant und wirkt sich entsprechend auf die Beitragsbelastung aus.

PKV-Arbeitgeberzuschuss 2021 steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist hingegen lediglich eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben aller Kassen für das Folgejahr. Sofern dabei ein Einnahmendefizit ersichtlich ist, ergibt sich ein höherer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz als Rechenwert.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz hat auch nichts mit dem tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeitragssätze aller Kassen zu tun. Schließlich handelt es sich letztlich um eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr

Aber der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz hat dennoch seine Berechtigung als Gradmesser für die Höhe der Zusatzbeitragsätze. Denn er zeigt die Tendenz der Zusatzbeiträge an – und diese geht deutlich nach oben.

Im Jahr 2020 beträgt er 1,1 Prozent (vorher 0,9 Prozent) und für das Jahr 2021 steht aktuell ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent im Raum. Unverändert soll der ermäßigte und allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleiben, also 14 Prozent bzw. 14,6 Prozent.

Der Zusatzbeitragssatz wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen (hälftig) bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung getragen. Somit sind auch Arbeitgeber von den anstehenden Beitragssteigerungen betroffen.

Artikeltipp: Umlagesätze bei BKK Landesverband Mitte steigen

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 4.000 Euro ist bei einer Kasse mit einem Zusatzbeitragssatz in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes versichert.

Berechnung des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %):

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Berechnung Zusatzbeitragssatz 2020 (1,1 %):

4.000 Euro x 0,55 % = 22,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Berechnung Zusatzbeitragssatz 2021 (voraussichtlich 1,3 %):

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Der Krankenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber steigt hier um monatlich 4 Euro.

Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021

Das Bundeskabinett hat die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis 2021 beschlossen. Das gilt eingeschränkt auch für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 die Verlängerung Erleichterungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Dies betrifft einerseits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate also auch die Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber.

Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die durch die Corona-Pandemie beschlossenen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis ins Jahr 2021 verlängert.

Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dennoch belasten die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Budget der Bundesagentur für Arbeit mit knapp 6 Milliarden Euro zusätzlich.

Kurzarbeitergeld – was ist das?

Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nun – befristet bis 31.12.2021 – auf maximal 24 Monate ausgeweitet. Bislang lag die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bei 12 Monaten.

Auch mit dieser Maßnahme sollen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit geschützt und versucht werden die Beschäftigten weiter in den Betrieben zu halten. Die Zusatzkosten für die Bundesagentur für Arbeit werden hier mit ca. 2,2 Milliarden Euro beziffert.

Ob die angestrebten Maßnahmen Wirkung zeigen bleibt abzuwarten. Angesichts der nunmehr leeren Kassen bei der Arbeitsagentur und den anstehenden zusätzlichen Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit werden aber in Kürze Beitragssatzerhöhungen anstehen. Ob dies direkt über die Beiträge der Arbeitslosenversicherung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Da die Bundesregierung die Losung ausgegeben hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf mehr als 40 Prozent steigen sollen.

Die Maßnahmen sind aktuell noch nicht gesetzlich verabschiedet, sollen aber zum 1.1.2021 in Kraft treten und die aktuellen Regelungen, die bis Ende 2020 gelten, verlängern.

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