Arbeitgeberbelastung 2021 steigt

Ab 2021 steigt die Arbeitgeberbelastung für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Zwar bleiben die gesetzlich festgelegten Beitragssätze nahezu unverändert, doch die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge dürfte bei vielen Arbeitgebern für höhere Lohnnebenkosten sorgen.

Beitragssätze und Arbeitgeberbelastung 2021

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben im Grunde unverändert. Es gelten folgende Beitragssätze ab 1.1.2021:

  • Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
  • Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,3 Prozent (+ 0,2 Prozent)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (zzgl. 0,25 Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
  • Insolvenzgeldumlage 0,12 Prozent (+ 0,06 Prozent)

Damit sind die Beitragssätze nur im Bereich der Insolvenzgeldumlage gestiegen. Der gesetzliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung liegt damit bei 40,07 Prozent (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung). Im Vergleich zum Vorjahr macht das eine Erhöhung von 0,26 Prozent aus.

Doch in der betrieblichen Praxis dürften die Erhöhungen deutlich oberhalb dieses Wertes liegen. Tatsächlichen haben zahlreiche Krankenkassen zum 1.1.2021 die Zusatzbeitragssätze zur Krankenversicherung erhöht. Daneben sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2021 gestiegen, so dass die beitragspflichtige Lohnsumme in den Betrieben wesentlich größer geworden ist. Die absolute Beitragsbelastung sollten Sie daher in der Lohnabrechnung Januar genauer betrachten, und bei den Zahlungsvorgängen berücksichtigen.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2021:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ab 1.1.2021 (vorher 0,7 Prozent). Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.837,50 Euro

Insgesamt 19.837,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 7.100 Euro

Insgesamt: 22.100 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.837,50 Euro x 7,9 % = 1.567,16 Euro

Pflegeversicherung:

19.837,50 Euro x 1,525 % = 302,52 Euro

Rentenversicherung:

22.100 Euro x 9,3 % = 2.055,30 Euro

Arbeitslosenversicherung:

22.100 Euro x 1,2 % = 265,20 Euro

Insolvenzgeldumlage:

22.100 Euro x 0,12 % = 26,52 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %):

22.100 Euro x 4,5 % = 994,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.211,20 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.711,20 Euro Lohnkosten.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2020:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent in 2020 und 1,2 Prozent ab 1.1.2021. Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.687,50 Euro

Insgesamt 19.687,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 6.900 Euro

Insgesamt: 21.900 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.687,50 Euro x 7,65 % = 1.506,09 Euro

Pflegeversicherung:

19.687,50 Euro x 1,525 % = 300,23 Euro

Rentenversicherung

21.900 Euro x 9,3 % = 2.036,70 Euro

Arbeitslosenversicherung

21.900 Euro x 1,2 % = 262,80 Euro

Insolvenzgeldumlage

21.900 Euro x 0,06 % = 13,14 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %)

22.100 Euro x 4,5 % = 985,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.104,47 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.604,47 Euro Lohnkosten.

Im Vergleich zum Jahr 2020 steigt die Arbeitgeberbelastung 2021 hier um 106,74 Euro (+ 0,39 %).

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen

Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.

Die Krankenkassen merken die Corona-Pandemie bereits deutlich. Nachdem die Krankenkassen-Gesundheitsfonds massiv mit Steuermitteln gestützt wird, erhöhen nun die Krankenkassen zum Jahreswechsel nahezu allesamt die Zusatzbeitragssätze. Die Kassen mit stabilen Beitragssätzen dürften zu den Gewinnern gehören. Für Krankenkassen, die nun die Beiträge erhöhen, droht es ein aufregender Jahresbeginn zu werden. Denn durch die Erhöhung der Zusatzbeitragssätze besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Kassenmitglieder.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021: AOKen und Ersatzkassen gleichauf

Zum Jahresbeginn 2021 erhöhen zahlreiche AOKen die Zusatzbeiträge. So steigt der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Baden-Württemberg auf 1,1 Prozent (von 0,9 Prozent), die AOK Niedersachsen erhöht auf 1,3 Prozent (von 0,8 Prozent), die AOK plus verdoppelt den Zusatzbeitragssatz auf (immer noch günstige) 1,2 Prozent (vorher 0,6 Prozent).

Die AOK Bayern bleibt stabil bei günstigen 1,1 Prozent und erhöht die Beiträge zum Jahreswechsel nicht. Dies ist in der aktuellen Lage schon eine gute Nachricht.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Ersatzkassen. Auch hier steigen die Beiträge. So erhöht die Techniker Krankenkasse auf 1,2 Prozent (vorher 0,7 Prozent), die Barmer hingegen kann den Beitragssatz von 1,1 Prozent stabil halten. Das gilt auch für die DAK und die KKH (beide unverändert 1,5 Prozent).

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Erfreulicher hingegen der Zusatzbeitragssatz bei der hkk. Hier ergeben sich auch keine Änderungen zum Jahreswechsel, so dass der Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent unverändert bleibt und der hkk weiterhin die bundesweit günstigste Krankenkasse ist. Im Januar 2021 dürfte es bei der hkk daher einen Mitgliederansturm geben, da sie fast einen Prozentpunkt günstiger als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,3 Prozent ist.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 – Innungskrankenkassen

Bei den verbliebenden Innungskrankenkassen zeichnet sich ein Anstieg der Zusatzbeitragssätze ab. Einige IKKen können den Beitragssatz halten andere erhöhen zum Jahreswechsel.

Die IKK Nord bleibt stabil bei 1,3 Prozent, gleiches gilt auch für die IKK Berlin Brandenburg mit 1,49 Prozent die IKK Südwest verbleibt bei 1,5 Prozent, die IKK gesund plus erhöht auf weiterhin günstige 1,1 Prozent von 0,6 Prozent und die IKK classic erhöht auf 1,3 Prozent (von 1,0 Prozent).

Die BIG bleibt unverändert bei 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz.

Die BIG fusioniert zum 1.1.2021 übrigens mit der actimondia Krankenkasse zur BIG.

Betriebskrankenkassen und Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021

Auch bei den Betriebskrankenkassen zeichnet sich ein recht gemischtes Bild ab. So scheinen einige BKKen gut ins neue Jahr zu starten. Die BKK firmus bleibt stabil bei 0,44 Prozent. Die BKK24 hält unverändert einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent. Auch die BKK Gildemeister Seidensticker bleibt mit 1,2 Prozent unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Die BKK mobil oil kratzt hingegen am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und verlangt 1,29 Prozent statt 1,1 Prozent ab 1.1.2021.Die BKK VBU bleibt stabil bei unveränderten 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz. Bei der pronova BKK bleibt es ebenfalls stabil bei 1,5 Prozent.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 Auswirkungen

Die Erhöhung der Zusatzbeiträge 2021 spüren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Denn seit 2019 werden die Zusatzbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen (hälftig getragen. Die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 belastet hingegen deutlich die Arbeitgeberseite. Denn bei den Arbeitnehmern wirken sich die Steuererleichterungen 2021 in der Regel positiv aus, so dass die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen 2021 keine Nettoeinbußen zur Folge haben.

Anders jedoch bei den Arbeitgebern. Hier sind keine Entlastungen der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen und die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spielt bei den Lohnebenkosten keine Rolle.

Neben den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen müssen die Arbeitgeber von klein- und mittelständischen Betrieben vielfach auch noch die Erhöhung der Umlagesätze zum 1.1.2021 allein tragen. Zwar haben hier einige Krankenkassen bereits zum 1.10.2020 eine Beitragserhöhung durchgesetzt. Doch zum 1.1.2021 erhöhen nun weitere Krankenkasse die U1 und U2 Umlagesätze.

Beispielhaft sind hier die Techniker Krankenkasse, die IKK classic oder die Bahn-BKK (U2: 0,54 Prozent) zu nennen, deren Umlagebeitragssätze sich erhöhen. Unverändert bleiben hingegen die Umlagesätze der BARMER, DAK, KKH oder auch der AOK plus.

Eine Liste der tagesaktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie hier

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Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Für praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen gilt nunmehr Versicherungspflicht. Damit fallen diese speziellen Ausbildungen sozialversicherungsrechtlich nunmehr auch unter Berufsausbildungen. Dies wird mit dem Siebten SGB-IV-Änderungsgesetz geregelt, welches hier für mehr Klarheit sorgen soll.

Die neuen Regelungen gelten für Ausbildungen die nach dem 30.6.2020 aufgenommen worden sind. Für bereits bestehende Ausbildungsgänge gilt eine Bestandsschutzregelung.

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Damit sorgt das Gesetz nun für mehr Klarheit, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung für Gesundheitsberufe geht. Bislang gab es hier häufig Unklarheiten bei der versicherungsrechtlichen Einordnung von Medizinisch-technischen Assistenten (MTA), Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten oder Diätassistenten. Hier gilt nur eindeutig Sozialversicherungspflicht. Genauso wie bei ErzieherInnen in Bundesländern, in denen die Azubis einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb schließen und ab Ausbildungsbeginn vergütet werden.

Problematisch war in der Vergangenheit, dass bei zahlreichen Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert war, keine Rechtsgrundlage bestand diese als versicherungspflichtige Berufsauszubildende zu sehen. Die Beurteilungen in der Fläche waren hier bis dato recht unterschiedlich. Daher ist mit der Gesetzesänderung seit dem Sommer 2020 eine einheitliche Regelung geschaffen worden, die diese Auszubildenden in Gesundheitsberufen den Teilnehmern an dualen Studiengängen quasi gleichstellt.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen – Auswirkungen

Durch die neue gesetzliche Regelung unterliegen alle Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen mit Ausbildungsbeginn ab 1.7.2020 der Sozialversicherungspflicht.

Für alle bereits länger laufenden praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, gilt dies auch weiterhin. Dies kann der Fall sein, wenn diese „Ausbildung“ bereits vor der rechtlichen Anpassung als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden ist.

Für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die noch keine Beiträge gezahlt worden sind, verbleibt es (zunächst) bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Bestandsschutz). Es besteht aber die Möglichkeit, die Beitragszahlung mit Zustimmung des Auszubildenden zu beginnen.

Wichtig: Hier muss eine entsprechende Erklärung des Auszubildenden in die Lohnunterlagen.

Beispiel:

Eine angehende Logopädin übt seit 1.4.2020 eine Ausbildung in einem Krankenhaus aus. Bislang sind keine Sozialversicherungsbeiträge für die angehende Logopädin gezahlt worden.

Sollte die Auszubildende zustimmen, können nunmehr Beiträge gezahlt werden. Sie ist dann sozialversicherungspflichtig.

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Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen auch 2021 steigen. Dies geht aus dem Sozialversicherungsrechengrößen-Entwurf 2021 hervor. Für die Betriebe bedeuten die höheren Beitragsbemessungsgrenzen 2021 eine Erhöhung der Lohnnebenkosten. Denn mit der Ausweitung der beitragspflichtigen Einnahmen, steigen auch die Aufwendungen der Arbeitgeberanteile und Arbeitgeberzuschüsse für höherverdienende Arbeitnehmer.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Die Werte für das kommende Jahr orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Vorjahr. Im Jahr 2019 betrug die sogenannte Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Hinweis: Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. In den letzten Jahren war dies ein formaler Akt, so dass dies auch für das Jahr 2021 zu erwarten ist. Update: Der Bundesrat hat am 27.11.2020 den neuen Werten zugestimmt

Für das Jahr 2021 ergeben sich somit folgenden (voraussichtliche) Werte:

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

 jährlich in Euromonatlich in Euro
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze64.350 (2020 = 62.550)5.362,50 (2020 = 5.212,50)
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)

Beitragsbemessungsgrenzen

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung / Pflegeversicherung58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer85.200 (2020 = 82.800)7.100 (2020 = 6.900)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer80.400 (2020 = 77.400)6.700 (2020 = 6.450)

Bezugsgröße

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung /Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer37.380 (2020 = 36.120)3.115 (2020 = 3.010)

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Im Jahr waren dies noch 4.687,50 Euro im Monat (56.250 Euro im Jahr).

Dies bedeutet einen Unterschied von 150 Euro monatlich. Dies entspricht einem höheren Arbeitgeberanteil für einen BBG-Übergrenzer von 11,78 Euro monatlich (Zusatzbeitragssatz von 1,1 %). In der Pflegeversicherung sind dies 2,29 Euro monatlich (1,54 Euro in Sachsen).

Für Arbeitnehmer, die in einer privaten Krankenversicherung sind und der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV entrichten muss steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze 2021 und die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 384,58 Euro (2020: 367,97 Euro) im Monat.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAE-Grenze)

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) steigt zum 1.1.2021 auf 64.350 Euro. Arbeitnehmer, die bislang über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze verdient haben und durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ab 2021 fallen, scheiden aus der Krankenversicherungsfreiheit aus und sind grds. ab 1.1.2021 (wieder) versicherungspflichtig (Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze).

Arbeitnehmer, die bislang versicherungspflichtig in der Krankenversicherung waren und im Laufe des Jahres 2020 eine Entgelterhöhung bekommen haben, so dass sie die maßgebende JAE-Grenze des Jahres 2020 (62.550 Euro) überschritten haben, scheiden zum Jahreswechsel aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2021 die neue Versicherungspflichtgrenze ebenfalls überschreitet.

Beitragssätze fast unverändert

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung steigen nach aktuellem Stand nicht. Nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Tatsächlich müssten der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung deutlich stärker steigen, doch ein üppiger Steuerzuschuss mildert die Erhöhung. Spannend wird es daher zum Jahreswechsel die Entwicklung der kassenindividuellen Beitragssätze zu beobachten. Hier dürften zahlreiche Kassen die Zusatzbeitragssätze ab 1.1.2021 erhöhen.

Mit der „Sozialgarantie 2021″ (Eckpunkt des Konjunkturprogramms der Bundesregierung) werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40% stabilisiert. Falls diese Einnahmen nicht reichen, sollen Lücken aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Mit den derzeitigen geplanten Werten würde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Jahr 2021 mit 39,95 Prozent unterhalb der 40-Prozent-Marke liegen.

  • 18,6 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 2,40 Prozent für die Arbeitslosenversicherung
  • 3,05 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung
  • 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 1,30 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Insolvenzgeldumlage 2021 wird auf 0,12 Prozent erhöht (Update vom 27.11.2020) wird (voraussichtlich) bei 0,06 Prozent bleiben.

Auch bei den Minijobber soll sich hinsichtlich der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung keine Änderung zum 1.1.2021 ergeben.

Artikeltipp: Märzklausel in der Entgeltabrechnung

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