Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber allein zu tragen. Sie ist über den Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Auch gilt für die Insolvenzgeldumlage die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

Insolvenzgeldumlage 2020 finanziert Insolvenzgeld

Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld (der Arbeitsagentur) finanziert. Das Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, wenn ihr Arbeitgeber (teilweise) zahlungsunfähig ist. Das Insolvenzgeld ersetzt dabei teilweise die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht bedient werden konnten.

Die Insolvenzgeldumlage ist von nahezu allen Arbeitgebern zu zahlen, die „insolvenzfähig“ sind. Das gilt also grundsätzlich für alle Betriebe. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte als Arbeitgeber.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Insolvenzgeldumlage 2020

Die Insolvenzgeldumlage hat allein der Arbeitgeber zu tragen. Sie wird teilweise auch als U3-Umlage bezeichnet. Dieser Begriff für die Insolvenzgeldumlage lehnt sich an die U1 und U2-Umlage an, die im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes erhoben werden.

Entscheidender Unterschied dabei ist aber, dass die Insolvenzgeldumlage auch auf einmalige Bezüge (Einmalzahlungen) zu zahlen ist. Dies ist bei der U1- und U2-Umlage nicht der Fall.

Insolvenzgeldumlage 2020 – Beitragssatz

Die Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiterhin 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Tragung erfolgt allein durch den Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro

Beitragspflichtig besteht auch auf Einmalzahlungen, so dass ein einmaliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ebenfalls durch den Arbeitgeber zu verbeitragen ist.

Fortsetzung Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 Euro

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

3.000 Euro x 0,06 % = 1,80 Euro (laufender Bezug)

1.000 Euro x 0,06 % = 0,60 Euro (einmaliger Bezug)

Gesamtbeitrag:          2,40 Euro

Beitragsbemessungsgrenze ist Obergrenze für Insolvenzgeldumlage 2020

Da das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sind die Beiträge für höherverdienende Arbeitnehmer (nach oben) durch die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Frankfurt – Rechtskreis West) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.900 Euro x 0,06 % = 4,14 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze West)

Abwandlung des Beispiels:

Ein Arbeitnehmer (Beschäftigungsort Leipzig – Rechtskreis Ost) erhält ein Bruttoentgelt von 8.000 Euro.

Beitragsberechnung Insolvenzgeldumlage

6.450 Euro x 0,06 % = 3,87 Euro (Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze Ost)

Insolvenzgeldumlage 2020 Nachweis

Die Insolvenzgeldumlage ist im Rahmen des Beitragsnachweises an die zuständige Einzugsstelle abzuführen und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen. Auch hier gilt die vorgezogene Beitragsfälligkeit.

Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Midijob 2020 – Berechnungsformel

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegt, werden auch als Midijobber bezeichnet. Bei der Abrechnung von Midijobs gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die Sie in der Lohnabrechnung kennen sollten, um einen Midijob 2020 korrekt abzurechnen.

Midijob 2020 – wer ist betroffen

Voraussetzung für einen Midijob 2020 ist (seit 1.7.2019), dass das regelmäßige Entgelt des Arbeitnehmers im Übergangsbereich liegt. Als regelmäßige Entgelt gilt hier das monatliche Entgelt, welches voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten im Schnitt verdient wird. Sofern der Midijobber Anspruch auf Einmalzahlungen hat, sind diese ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.

Als Übergangsbereich liegt ein Entgelt in der Spanne von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 800 Euro und im November ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld (Einmalzahlung) in Höhe von 600 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 800 Euro = 9.600 Euro

Weihnachtsgeld = 600 Euro

Gesamt: 10.200 Euro ; 12 Monate = 850 Euro regelmäßiges Entgelt

Das regelmäßige Entgelt liegt innerhalb des Übergangsbereichs.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Bei Midijobs liegt eine Besonderheit in der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung. Denn hier werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet. Vielmehr wird anhand einer speziellen Midijob-Berechnungsformel eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet.

Midijob 2020: Berechnungsformel

Die Midijob-Berechnungsformel 2020 lautet:

F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt – 450) = beitragspflichtige Einnahme

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x Arbeitsentgelt – 168,8241176 = beitragspflichtige Einnahme

Beispiel:

Ein Midijobber verdient im Abrechnungsmonat 800 Euro.

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x 800 Euro – 168,8241176 = 735,07 Euro

Obwohl der Arbeitnehmer ein Entgelt von 800 Euro erzielt, dient der Beitragsbemessung nur die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Die Beitragsberechnung für Midijobber erfolgt in mehreren Schritten. Nachdem die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt worden ist, werden je Versicherungszweig die Gesamtbeiträge berechnet.

Anschließend wird von dem jeweiligen Gesamtbeitrag der Arbeitgeberanteil abgezogen. Der Arbeitgeberanteil wird anhand des halben Beitragssatzes aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil ist dann der vom Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitnehmeranteil.

Beispiel:

Ein Midijobber verdient 800 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 735,07 Euro.

Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung:

735,07 Euro x 18,6 % = 136,72 Euro

Berechnung Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

800 Euro x 9,3 % = 74,40 Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:

136,72 Euro – 74,40 Euro = 62,32 Euro

Lohnabrechnung für Auszubildende

Der August eines Jahres ist traditionell Ausbildungsbeginn in vielen Branchen. Das gilt auch für das Jahr 2020. Allerdings gelten 2020 nicht nur wegen der Corona-Maßnahmen besondere Spielregeln bei der Lohnabrechnung für Auszubildende. Denn seit 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der Lohnabrechnung für Auszubildende zu beachten ist.

Lohnabrechnung für Auszubildende

Auszubildende, die zum 1.8.2020 ihre Ausbildung aufnehmen, bekommen eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Geregelt ist die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG).

Sofern laut Ausbildungsvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbart ist, gilt natürlich die vertragliche Vereinbarung für die Lohnabrechnung für Auszubildende.

Für alle, die ab 2020 eine Ausbildung beginnen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im 1. Lehrjahr. Im 2. Lehrjahr sind es 18 % mehr, also 608 Euro, im 3. Lehrjahr 695 Euro ( + 35 %) und 721 Euro im 4. Lehrjahr ( + 40 %).

Lohnabrechnung für Auszubildende – Steuer

Steuerlich ist bei der Lohnabrechnung für Auszubildende im Grunde keine Besonderheit zu beachten. Auch für die Auszubildenden sind die ELStAM von der Finanzverwaltung im Zuge der Lohnabrechnung anzufordern und entsprechend der gelieferten Steuermerkmale (Steuerklasse) abzurechnen. Besondere pauschale Lohnsteuersätze für Auszubildende gibt es nicht.

Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Auszubildenden zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch fallen oftmals keine Steuern für Azubis an, da die Ausbildungsvergütung nicht so hoch ist, dass Lohnsteuern zu berechnen sind.

Anmerkung: Auszubildende sollten gerade im ersten Lehrjahr die Einkommensteuererklärung durchführen, da es vielfach zu einer Steuererstattung durch das Finanzamt kommt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten für Auszubildende ein paar Besonderheiten. Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (Midijobs) nicht für die Auszubildenden.

Das heißt, auch wenn ein Auszubildender mit seinem regelmäßigen Verdienst innerhalb des Midijobbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt, gelten hier nicht die Sonderregelungen im Übergangsbereich.

Die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung für Auszubildende werden nach den herkömmlichen Grundsätzen, also hälftige Beitragstragung, ermittelt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Besonderheit Geringverdiener

In der Sozialversicherung gibt es noch einen Sonderfall, wenn Auszubildende monatlich regelmäßig nicht mehr als 325 Euro verdienen. Dann gehören Sie zu den „Geringverdienern“. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Azubis allein.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Meldungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind Auszubildende mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) zu melden. Geringverdiener sind regelmäßig mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in aller Regel „1111“.

Natürlich sind auch für die Azubis Sofortmeldungen in den jeweiligen Branchen (Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Gastronomie, etc.) zu erstatten.

Ansonsten gelten auch für Auszubildende die Meldegrundsätze. Es sind daher im Grunde die herkömmlichen Sozialversicherungsmeldungen, wie Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen zu erstatten.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beitragszuschlag Pflegeversicherung

Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für Auszubildende. Allerdings ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen, so dass der Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag vielfach bei der Lohnabrechnung für Auszubildende nicht zum Tragen kommen dürfte.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beispielabrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) erhält im 1. Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro. Die Lohnabrechnung für den Auszubildenden erfolgt nach Steuerklasse I und er ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,8 % versichert.

Abrechnung:

Lohnsteuer: 0,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 0,00 Euro

Krankenversicherung: 39,66 Euro

Rentenversicherung: 47,90 Euro

Arbeitslosenversicherung: 6,18 Euro

Pflegeversicherung: 7,85 Euro

Nettoverdienst: 413,41 Euro

Bruttokosten für Arbeitgeber: ca. 102 Euro (mit U1 und U2-Umlagen ca. 123 Euro)

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Minijobs – Ausnahmen

Minijobs sind eine äußerst beliebte Beschäftigungsart. Egal ob bei Schülern und Studenten, Hausfrauen oder Rentnern Die kleinen Beschäftigungsverhältnisse sind für viele eine gute Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Doch es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Job ist auch ein Minijob. Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen bei den Minijobs.

Voraussetzungen der Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts von entscheidender Bedeutung. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen bzw. 5.400 Euro im Jahr.

UPDATE: Eine aktueller Version dieses Themas finden Sie hier

Der Vorteil des Minijobs liegt darin, dass Minijobber versicherungsfrei beschäftigt werden können. Der Betrieb zahlt zwar relativ hohe Sozialabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung von 28 %. Der Arbeitnehmer erhält aber brutto für netto, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

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Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass durch den Mindestlohn die Stundenanzahl nicht vollkommen irrelevant ist. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,45 Euro je Stunde, so dass bei einem Monatsentgelt von 450 Euro, der Minijobber maximal 47,6 Stunden im Monat beschäftigt werden darf. Dies entspricht rund 11 Stunden in der Woche.

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Der Minijob, also das Beschäftigungsverhältnis, muss daher diese Entgeltvoraussetzung erfüllen. Liegt das regelmäßige Entgelt, also das voraussichtliche Durchschnittsentgelt der kommenden 12 Monate, über 450 Euro im Monat, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann zahlen wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Entgeltbereich bis 1.300 Euro gelten die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 Euro fallen folgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung)
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Berufsbildungswerken ungeschützten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Jugendlichen Einrichtung der Jugendhilfe

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen.

Im Nebenjob dürfen diese Personen natürlich einen Minijob ausüben. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis kein Minijobber wird, wenn er nicht mehr als 450 Euro verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijobber tätig sein.

Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Berechnungsbeispiele

Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ist seit einigen Jahren wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Vorher mussten die Arbeitnehmer den Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse allein tragen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zu Abrechnung des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und die Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag beim Arbeitnehmer.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – erhöht Lohnkosten

Aus betrieblicher Sicht erhöht der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse die Lohnnebenkosten. Denn der Zusatzbeitrag ist zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Beitragssatz) zu zahlen.

Der Arbeitgeber zahlt daher neben dem Beitragsanteil von 7,3 Prozent (bzw. 7,0 Prozent) auch noch die Hälfte des Zusatzbeitrags zur Krankenkasse (je nach Krankenkasse ca. 0,2 Prozent bis 0,75 Prozent).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 3.000 Euro ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent versichert. Ab 1.8.2020 ist der Arbeitnehmer zu einer anderen Kasse gewechselt (Zusatzbeitragssatz 0,8 Prozent).

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung bis 31.7.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,6 % = 18,00 Euro

Gesamtkosten:  237,00 Euro

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung ab 1.8.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,4 % = 12,00 Euro

Gesamtkosten:  231,00 Euro (6,00 Euro weniger)

Durch den Kassenwechsel des Arbeitnehmers verringert sich die Beitragslast des Arbeitgebers um 6 Euro monatlich.

Hinweis: Durch einen Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers ändern sich in aller Regel auch die Beitragssätze zu den Umlagekasse U1 und U2. Dies ist bei einem solchen Vergleich ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Arbeitnehmer

Die Beitragsberechnung für den Arbeitnehmer verhält sich analog der Beitragsberechnung des Arbeitgebers (schließlich werden die Beiträge ja auch hälftig getragen). Auf Arbeitnehmerseite sind aber auch die Steuern zu betrachten. Denn die Höhe des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenkasse hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer.

Konkret bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass durch eine Einsparung der Kosten zur Krankenkasse ggf. die Steuerlast erhöht wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (3.000 Euro; Steuerklasse I keine Kinder, konfessionslos) ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 %. Zum 1.8.2020 wechselt er die Krankenkasse (neuer Zusatzbeitragssatz 0,8 %).

Seine Steuerlast (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt bis 31.7.2020 429,38 Euro monatlich, so dass er ein Nettoentgelt von 1.972,87 Euro hat. Sein Beitragsanteil zur Krankenversicherung beträgt 237,00 Euro (1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Ab 1.8.2020 vermindert sich sein Krankenversicherungsanteil auf 231,00 Euro (also 6 Euro weniger). Seine Steuerlast steigt jedoch auf 431,31 Euro (+ 1,93 Euro), so dass „nur“ 1.976,94 Euro Nettoentgelt ausgezahlt werden. Die Einsparung beim Zusatzbeitrag (insgesamt 6 Euro) kommt also nur teilweise beim Arbeitnehmer an.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Vorteile und Nachteile

Für den Arbeitgeber geht ein Wechsel der Krankenkasse zu einer günstigeren Krankenkasse oft mit einer Kosteneinsparung einher. Der Arbeitgeber kommt unmittelbar in den Genuss der Beitragseinsparung. Allerdings sind die weiteren Kosten für die Umlagekassen ebenfalls zu berücksichtigen, so dass hier genau geschaut werden sollte.

Für den Arbeitnehmer macht ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse auf der Lohnabrechnung nicht die volle Einsparung aus, die sich aus dem günstigeren Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ergibt, da die Einsparung teilweise durch eine Erhöhung der Lohnsteuer kompensiert wird. Anderenfalls ist der Wechsel der Krankenkasse eine Möglichkeit des Arbeitnehmers Einfluss auf seinen Auszahlungsbetrag zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht für den Arbeitnehmer letztlich nur noch bei der Kirchensteuer. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Erhöhung seines Nettolohns durch eine eigenständige Entscheidung erzielen.

Artikel-Tipp: Sozialversicherungsmeldungen bei einem Krankenkassenwechsel

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