Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt auch 2020
weiterhin 18,6 Prozent. Damit bleiben die Kosten für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber unverändert.
Keine Änderung beim Beitragssatz 2020 zur
Rentenversicherung
Der Gesetzgeber behält den Beitragssatz zur
Rentenversicherung 2020 unverändert bei 18,6 Prozent. Somit bleibt es bei einer
gleichbleibenden Arbeitgeberbelastung und auch die Arbeitnehmeranteile zur
Rentenversicherung bleiben grundsätzlich unverändert.
Allerdings muss hier auch erwähnt werden, dass die Beitragsbelastung dennoch steigen kann. Denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt um 200 Euro auf 6.900 Euro monatlich (alte Länder) bzw. 6.450 Euro in den neuen Ländern (+ 300 Euro).
Somit kommt es trotz gleichbleibenden Beitragssatzes zur
Rentenversicherung bei höherverdienenden Arbeitnehmern 2020 zu einer höheren
Beitragsbelastung.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro.
Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur
Rentenversicherung
3.000 Euro x 9,3 % = 279,00 Euro
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer (alte Länder) erhält ein Monatsgehalt
von 7.000 Euro.
Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur
Rentenversicherung
6.900 Euro x 9,3 % = 641,70 Euro
(Beitragsbemessungsgrenze 2020).
Im Vergleich zum Jahr 2019 (Beitragsbemessungsgrenze
6.700 Euro) erhöht sich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur
Rentenversicherung um jeweils 18,60 Euro monatlich (223,20 Euro jährlich).
Rentenversicherungsbeitragssatz im Minijob
Der Rentenversicherungsbeitragssatz gilt auch für
Minijobber. Grundsätzlich werden Minijobber (geringfügig entlohnt Beschäftigte)
versicherungspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt, wenn sie sich nicht
von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben.
Das bedeutet, auch für 2020 gilt der Beitragssatz von 18,6
Prozent für Minijobber zur Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für
Minijobber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe
von 15 Prozent auf das beitragspflichtige Entgelt tragen muss, verbleibt die
Differenz von 3,6 Prozent als Beitragsanteil beim Minijobber.
Beispiel Minijob:
Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Er ist
rentenversicherungspflichtig und trägt somit einen Eigenanteil zur
Rentenversicherung von 3,6 Prozent.
Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung:
450 Euro x 15 % = 67,50 Euro
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung:
450 Euro x 3,6 % = 16,20 Euro
Die Beitragsverteilung für 2020 bleibt unverändert im
Vergleich zum Vorjahr 2019.