Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.
Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020
Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich
des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:
Absenkung der Eintrittsschwelle zum
Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen
Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der
Beschäftigten sein).
Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden
(mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls
(Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber
allein zu tragen hat.
Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer
Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.
Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von
Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der
Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der
Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der
Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle
deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.
Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.
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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.
Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der
aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang
stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das
Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden
und welche Voraussetzungen dafür gibt es.
Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um
Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist
eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht
verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das
Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die
Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den
Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und
Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung
ein.
Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben
zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und
daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer
entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer
eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in
Arbeit zu halten“.
Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen
zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer
benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense
Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März
2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg
gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.
Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit
Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von
Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen,
der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere –
nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld
gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch
Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht
abgedeckt.
Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.
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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen
gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur
wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur
für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für
Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge
stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten
Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.
Arten des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene
Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld
in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser
staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe
oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das
Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld
unterschieden:
konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
Saison-Kurzarbeitergeld,
Transfer-Kurzarbeitergeld.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das
Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in
Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die
Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom
Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte
Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit
eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.
Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des
Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um
den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch
noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen
für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“
oder auch „Schlechtwetterzeit“.
Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.
Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.
Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit
Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.
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Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag
Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der
Arbeitsagentur eingereicht wird.
Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.
In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin
versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge
zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die
Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80
Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.
Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der
Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.
Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.
Grundsätzliches zur Märzklausel
Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.
Märzklausel in der Lohnpraxis
Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei
Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders
aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der
Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil
– dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann
auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise
abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.
Beispiel:
Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro
jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung
(Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.
Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr
Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90
Tage : 360 = 14.062,50 Euro
Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro =
13.500 Euro
Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang
beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die
Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann
wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020
verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier
Dezember 2019).
Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung
im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450
Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des
Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein
laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall
also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle
Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.
Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen
Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche
Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres
angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur
Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert
werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im
Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.
Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet,
dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der
Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres
der Fall.
Fortsetzung des Beispiels:
Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar
2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges
Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.
Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird
jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit
3.000 Euro gemeldet.
Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung
In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt.
Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis
des jeweiligen Kalenderjahres befinden.
Steuerrecht und Märzklausel – nein
Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch
hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass
selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres
(Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.
Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.
Der Lohnachweis ist elektronisch an die Unfallversicherung zu melden. Aber was gilt für den Lohnnachweis 2029?
Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2029 ist bis zum 16.
Februar 2020 an die Unfallversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Wie
bereits in den vergangenen Jahren gibt es zum digitalen Lohnnachweis zahlreiche
Praxisfragen, die immer wieder auftauchen. Diese werden in diesem Artikel
betrachtet und beantwortet.
Lohnnachweis elektronisch
Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss
grundsätzlich bis spätestens 16. Februar des Folgejahres an den Unfallversicherungsträger
übermittelt werden. Konkret sind dies die Berufsgenossenschaften für den
gewerblichen Bereich bzw. die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Versandweg Lohnnachweis 2019
Bereits seit dem Meldejahr 2018 ist die elektronische
Übermittlung des Lohnnachweises verpflichtend. Dieser digitale Lohnnachweis
wird im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Lohnsoftware erstellt und für den
Versand bereitgestellt.
Alternativ kann der Lohnnachweis auch über eine
elektronische Ausfüllhilfe wie sv.net übermittelt werden. Allerdings erweist
sich das Verfahren über eine Ausfüllhilfe in der Praxis oft als kompliziert, so
dass es sicherlich sinnvoller ist die vorhandene Lohnsoftware mit den
dazugehörigen Funktionalitäten zu verwenden.
Inhalte des Lohnnachweises 2019
Der Lohnnachweis enthält – wie gehabt – die Lohnsumme (alle
unfallversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer im Jahr 2019), die
Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden.
Sofern für einen Betrieb mehrere Gefahrtarifstellen (GTST)
gelten, hat eine Aufteilung nach den jeweiligen GTST zu erfolgen. Ist dem
Betrieb nur eine GTST zugeordnet, dann ist für den Betrieb keine Aufteilung
nötig, da alles über eine GTST gemeldet werden muss.
Lohnnachweis 2019 – Gefahrtarifstellen
Die GTST muss der Betrieb zunächst elektronisch von seiner
Berufsgenossenschaft abrufen. Hierzu hat
der Betrieb mittels seiner Mitgliedsnummer und einer PIN (oftmals vor einigen
Jahren vergeben) für das Kalenderjahr 2019 die Stammdaten zur
Unfallversicherung (UV-Stammdaten abzurufen. Ohne diesen Stammdatenabruf ist
kein elektronischer Lohnnachweis möglich. Der Abruf der UV-Stammdaten ist somit
Grundvoraussetzung für die Erstellung des Lohnnachweises 2019.
Die abgerufenen GTST müssen Sie dann in aller Regel den
jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen. Teilweise ist es möglich, dass ein
Mitarbeiter auf mehreren GTST eingesetzt wird. Dies kann durch einen
Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr bedingt sein oder ein Arbeitnehmer
arbeitet tatsächlich auf zwei (oder mehr) unterschiedlichen Arbeitsplätzen, die
unterschiedlichen GTST angehören. Leider hat die Unfallversicherung hier kein
einheitliches Verfahren geschaffen, so dass Sie im Zweifel bei Ihrem
Unfallversicherungsträger nachfragen müssen. Einige Unfallversicherungsträger möchten
eine Aufteilung der GTST nach dem Arbeitsumfang, also zum Beispiel 60 Prozent
GTST A und 40 Prozent GTST B, andere wollen die gesamte Tätigkeit über eine
(meist die teurere) GTST gemeldet haben.
Im Lohnnachweis selbst werden abschließend alle unfallversicherungspflichtigen
Entgelte und Arbeitsstunden der Arbeitnehmer als Lohnsumme nach den einzelnen
GTST aufgeteilt und gemeldet.
Die Arbeitsstunden können als pauschaler Wert gemeldet werden Hierzu gibt es den sogenannten Vollarbeiterrichtwert, der für Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden kann. Für Teilzeitkräfte ist ein entsprechend niedriger (anteiliger Vollarbeiterrichtwert) zu übermitteln.
Personenkreise im Lohnnachweis 2019
Meldepflichtig sind die Entgelte (Lohnsumme) für alle
unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Lohnnachweis 2019. Dies umfasst
im Grunde alle Arbeitnehmer, die in dem Meldejahr beschäftigt waren. Hierzu
ergeben sich bei genauerer Betrachtung jedoch einige Detailfragen, die im
Folgenden kurz erläutert werden.
Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer auch zu melden?
Ja, es sind alle Arbeitnehmer zu melden, die im Meldejahr
2019 beschäftigt waren. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise zum
31.1.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Sind im Lohnnachweis die beschäftigten Rentner zu melden?
Ja.
Sind kurzfristige Aushilfen zu melden?
Ja, auch wenn es seit einigen Jahren für kurzfristig
Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu Sozialversicherung mehr gibt, sind sie
dennoch zur Unfallversicherung im Lohnnachweis zu melden. Ebenfalls ist eine
UV-Jahresmeldung (Grund 92) für kurzfristige Aushilfen zu erstellen.
Welches Entgelt ist im Lohnnachweis zu melden?
Grundsätzlich orientiert sich die Unfallversicherung an den
steuerpflichtigen Lohnarten. Dies ist aber natürlich auch wieder nur zum Teil
korrekt. Denn auch die steuerfreien Anteile bei SFN-Zuschlägen sind
unfallversicherungspflichtiges Entgelt.
Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) ist
das tatsächliche Entgelt zu melden, also nicht die reduzierte beitragspflichtige
Einnahme, welche in der Sozialversicherung verbeitragt wird.
Wie verhält es sich bei Korrekturen des Lohnachweises?
Der Lohnnachweis ist auch zu korrigieren, wenn sich
nachträglich Änderungen ergeben. Hier ist eine Korrektur jedoch im Grunde nur
nötig, wenn es sich um eine Änderung der Lohnsumme handelt bzw. um eine
Änderung der Lohnsumme in einzelnen GTST. Sofern solche Änderungen nötig sind,
ist der ursprünglich versendete Lohnachweis zu stornieren und ein neuer
(korrigierter) Lohnnachweis zu versenden. Der neue Lohnnachweis enthält dann
die neuen Gesamtbeträge und nicht nur die Differenzen.
Natürlich sollte zwischen einer Stornierung eines
versendeten Lohnnachweises und dem neuen (korrigierten) Lohnnachweis nicht
allzu viel Zeit vergehen.
Was bedeutete die laufende Nummer im Lohnnachweis?
Im elektronischen Verfahren zur Unfallversicherung wurde
eine „laufende Nummer“ integriert. Diese sagt jedoch – anders als der Name
vermuten lässt – nichts mit der fortlaufenden Nummerierung (Zählung) der
Lohnnachweise zu tun. Vielmehr stellt diese laufende Nummer die Anzahl der
Abrechnungsstellen des Betriebes dar. Relevant dürfte dies aber nur für
Betriebe sein, die ihre Arbeitnehmer über mehrere Abrechnungsstellen
(Lohnbüros) abrechnen. Dies dürfte nur für eine Minderheit der Betriebe gelten,
daher sollte bei Ihnen grundsätzlich (für alle Jahre) die laufende Nummer „1“
verwendet werden.
Sofern Sie eine abweichende laufende Nummer im
elektronischen Verfahren feststellen, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem
Unfallversicherungsträger in Verbindung, um klarzustellen, dass es nur eine
Abrechnungsstelle in Ihrem Unternehmen gibt. Andernfalls kann es dazu führen,
dass die Unfallversicherung von Ihnen mehrere (Teil-)Lohnnachweis anfordert.
Müssen die UV-Jahresmeldungen auch gemeldet werden?
Ja. Die UV-Jahresmeldungen gehen an die Einzugsstelle des
Arbeitnehmers (nicht an die Unfallversicherung) und sind die Prüfunterlage für
die Rentenversicherungsprüfer. Die Angaben in den UV-Jahresmeldungen und dem
Lohnnachweis sollten sich also decken.
Falls Ihnen weitere Fragen zum Lohnnachweis 2019 einfallen,
nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.
Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.
Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur
Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist
auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern,
die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020
unterschreiten.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf
bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die
bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die
JAE-Grenze 2020.
Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern
sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche
Krankenkasse suchen.
Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von
Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die
Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze
überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des
Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat
krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem
Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab
1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Beispiel unterjähriges Unterschreiten:
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit
oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er
dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.
Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die
Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020)
Versicherungspflicht ein.
DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020
Unterschreitet ein
Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein.
Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich
als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der
Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die
Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert
abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die
Beitragsgruppe „1“ zu melden.
In der
Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.
Beispiel
Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:
Ein privat
krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die
Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A
Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Zur Info:
Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar
31/11 zu melden.
Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.
Beispiel
Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied
Ein freiwillig
krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab
1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und
Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin
krankenversichert.
Meldungen
wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldung
(Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)
Anmeldung (Grund
12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)
Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.
Beispiel:
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem
Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die
Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April
arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).
Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den
Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten.
Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein
kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es
bei der Krankenversicherungsfreiheit.
Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.
Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft
von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde
bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42
vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig
elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere
durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen
aus.