Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung

Zum Ablauf eines Kalenderjahres 2021 sind die Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung an die zuständigen Einzugsstellen zu versenden. Doch welche Informationen müssen diese Meldungen enthalten und bis wann müssen die Jahresmeldungen 2021 versendet sein.

Die Jahresmeldungen müssen bis spätestens 15. Februar 2022 an die zuständige Einzugsstelle versendet worden sein. Dies in den meisten Fällen die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei Minijobber und kurzfristig Beschäftigten fungiert die Minijob-Zentrale der Knappschaft als Einzugsstelle.

Die Jahresmeldungen enthalten die Versicherungsnummer und Angaben zum Arbeitnehmer sowie einige Informationen zum Betrieb (zum Beispiel die Betriebsnummer). Daneben enthält sie die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Das sind regelmäßig die Angaben zur Personengruppe, den Beitragsgruppen, Tätigkeitsschlüssel und zum Rechtskreis (Ost/West).

Interessanter sind jedoch die Angaben zum Meldezeitraum und zum rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Denn hier entstehen in der Praxis regelmäßig Fragen.

Meldezeitraum in Jahresmeldungen 2021

Der Meldezeitraum umfasst maximal das komplette Kalenderjahr (1.1.2021 bis 31.12.2021). Hat die Beschäftigung jedoch im laufenden Kalenderjahr 2021 begonnen, wird das entsprechende Beginndatum eingesetzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat seine Beschäftigung am 1.7.2021 aufgenommen und ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung 2021 hat den Meldezeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Ähnlich verhält es sich, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr 2021 eine Entgeltmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, In der Jahresmeldung 2021 wird dann nur der bislang noch nicht gemeldet Zeitraum verwendet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Jahr 2021 bereits eine Unterbrechungsmeldung oder ein Krankenkassenwechsel stattgefunden hat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. In der Zeit vom 15.2.2021 bis 27.4.2021 war der Arbeitnehmer im Krankengeldbezug (Unterbrechungsmeldung 1.1.2021 bis 14.2.2021). In der Jahresmeldung 2021 wird nur der verbleibende Zeitraum (28.4.2021 bis 31.12.2021) gemeldet.

Entgelt in Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen ist auch das rentenversicherungspflichtige Entgelt anzugeben, welches im Meldezeitraum erzielt worden ist. Sofern es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der nicht rentenversicherungspflichtig ist, ist das Entgelt anzugeben, welches (bei Rentenversicherungspflicht) beitragspflichtig wäre.

Beispiel:

Ein Minijobber mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 400 Euro ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung umfasst den Meldezeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und das beitragspflichtige Entgelt beträgt 4.800 Euro (= 12 Monate x 400 Euro).

Bei Midijobbern (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) ist zusätzlich noch das tatsächliche Entgelt zur Rentenberechnung zu übermitteln, da dieses für die Berechnung der Rentenentgeltpunkte verwendet wird.

Abgabegrund 50 für Jahresmeldungen 2021

Als Abgabegrund der Jahresmeldungen 2021 ist die Schlüsselzahl „50“ anzugeben.

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Besonderheiten Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen 2021 sollen für Minijobber bereits die Angaben zur Steuer (unter anderem die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers) gemeldet werden. Da diese Daten in vielen Lohnbüros nicht vorliegen dürften, werden zahlreiche Jahresmeldungen ohne diese Angaben versendet werden müssen. Dies führt glücklicherweise nicht zu einer Abweisung der Meldedatensätze, da es sich bei dem Feld zur Steueridentifikationsnummer für Minijobber um ein bedingtes Mussfeld handelt.

Jahresmeldungen in der Lohnsoftware

Die Lohnsoftwareprodukte erstellen die Jahresmeldungen 2021 regelmäßig im Zuge der Januarabrechnung 2022. Das bedeutet, im Lohnbüro stehen Ihnen die Jahresmeldungen mit der Abrechnung Januar 2022, also ab ungefähr 20.1.2022 zur Verfügung.

Die Inhalte werden automatisch befüllt, so dass hier in der Regel keine weiteren Angaben erforderlich sein sollten.

Interner Lohnsteuerjahresausgleich und Ausnahmen

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wird überprüft, ob die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle auszugleichen ist. Wurde demnach während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten, so ist der zu viel einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer zu erstatten. Eine Erstattung kann z. B. auf schwankendem Arbeitslohn oder auf der Eintragung von Freibeträgen im Laufe des Kalenderjahres beruhen

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gesetzlich verpflichtet, wenn er am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer mit „Lohnsteuerkarte“ bzw. gelieferten ELStAM beschäftigt.

Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 solcher Arbeitnehmer, so ist er zwar nicht verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, er ist jedoch hierzu berechtigt.

Der Arbeitgeber darf jedoch nur für diejenigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben; das kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern sein.

Ausnahmen Lohnsteuerjahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen:

  • wenn der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
  • wenn bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
  • wenn im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld) oder
  • wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden
    (Der Hauptfall wird sein, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr sowohl nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle als auch nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern war. Beispiel: Aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird nach Renteneintritt und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein weiterbeschäftigter Altersrentner.)
    oder
  • wenn für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Für das Jahr 2021 bedeutet dies, dass unter anderem wegen dem Bezug von Kurzarbeitergeld oder einer Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (Quarantäne) kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen ist.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld auch 2022

Seit März 2020 besteht bereits der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. Dabei sind die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld deutlich ausgeweitet worden, so dass ein Betrieb schneller Kurzarbeit beantragen kann. Um die Einbußen für die Beschäftigten abzufedern, wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses sollte ursprünglich zum Ende 2021 auslaufen, wurde nun aber nochmals verlängert.

Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen haben teilweise erhebliche Einbußen. Denn für den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten sie nur das Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 Prozent des Nettoausfalls bzw. 67 Prozent des Nettoausfalls bei Kurzarbeitern mit Kind.

Daher wurde bereits 2020 das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt. Hier erhalten Kurzarbeiter einen höheres Kurzarbeitergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss ein bestimmter Zeitraum bereits Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Hier werden sogenannte Bezugsmonate berücksichtigt. Dies sind alle Monate, in denen der Arbeitnehmer seit März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Beim erhöhten Kurzarbeitergeld gibt es im Grunde zwei Staffelungen. Einerseits ab dem 4. Bezugsmonaten ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 Prozent 77 Prozent (mit Kind), andererseits ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) ab dem 7. Bezugsmonat mit Kurzarbeitergeld.

Neben der Anzahl der Bezugsmonate ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, dass ein Entgeltausfall im Abrechnungsmonat von mindestens 50 Prozent vorgelegen hat. Also anders formuliert: Die Hälfte des Monats wurde kurzgearbeitet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt bis Ende 2021 noch eine weitere Voraussetzung. Denn der Arbeitnehmer muss zusätzlich noch bis spätestens bis 31. März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld bezogen haben. Ist dies nicht der Fall, so erhält er kein erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Neu ab 2022: Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Ursprünglich sollten die Regelungen des erhöhten Kurzarbeitergeldes zum 31.12.2021 auslaufen. Danach hätte es dann nur noch das „Regel-Kurzarbeitergeld“ in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent gegeben. Nun hat der Gesetzgeber aber reagiert und die Regelungen zum erhöhten Kurzarbeitergeld im Grunde bis 31. März 2022 verlängert. Allerdings mit einer entscheidenden Verbesserung. Die bisherige Voraussetzung, dass „erstmalig Kurzarbeitergeld bis spätestens 31. März 2021“ bezogen worden sein muss, entfällt ersatzlos.

Damit sind Kurzarbeiter weiterhin abgesichert, vor allem wenn sie bereits seit Längerem im Kurzarbeitergeldbezug sind. Kritiker bemerken aber auch, dass zahlreiche Betriebe und auch größere Konzerne über den Jahreswechsel Kurzarbeit angemeldet haben und so die Mitarbeiter über die Solidargemeinschaft finanzieren lassen.

Update: Die aktuellen Kurzarbeitergeld-Tabellen für 2022 liegen jetzt vor.

Update Juni 2022: Erneut neue Kug-Tabellen 2022!

Minijob-Zentrale senkt U1 und U2 Umlagesätze 2022

Die Minijob-Zentrale überrascht die Minijob-Arbeitgeber mit einer Beitragssatzsenkung der U1 und U2-Umlagesätze zum Jahreswechsel 2021/2022. Ab Januar 2022 sinken die Umlagesätze bei der Minijob-Zentrale.

Umlagesätze sinken 2022

Bereits 2021 haben einige Krankenkassen die Umlagesätze senken können. So hat beispielsweise die Techniker Krankenkasse die Umlagesätze bereits zum 1. Oktober 2021 senken können – trotz Pandemie. Anscheinend sind die Aufwendungen für die Erstattungen bei Krankheit und Mutterschaft jedoch gesunken, anders lassen sich die Umlagesatzsenkungen nicht erklären.

Die Minijob-Zentrale senkt nun ebenfalls die Umlagesätze zur U1 und U2 ab Januar 2022. Die U1-Umlage (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0 Prozent auf 0,9 Prozent.

Für die U2-Umlage sinkt der Umlagesatz auf 0,29 Prozent (statt 0,39 Prozent) des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Mit dieser Umlagesatzsenkung reduzieren sich die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber von Minijobber in wenig ab dem Jahr 2022.

Sofern sich zum Vorjahr keine Änderungen in der Entgelthöhe ergeben, sparen die Betriebe ein wenig bei der Beschäftigung der Minijobber.

Auch Insolvenzgeldumlage sinkt 2022

Ebenfalls erfreulich für Arbeitgeber ist die Absenkung der Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2022. Ursprünglich war eine Anhebung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent des (renten)versicherungspflichtigen Bruttoentgelts vorgesehen. Nun hat sich der Gesetzgeber auf eine Absenkung ab 2022 auf 0,09 Prozent entschieden. Im Jahr 2021 beläuft sich die Insolvenzgeldumlage auf 0,12 Prozent.

Mindestlohn als Korrektiv nach oben?

Allerdings muss diese Beitragssatzsenkung nicht allein betrachtet werden. Ab 2022 steigt auch der Mindestlohn, der vor allem Minijobber betrifft Dadurch dürfte sich die Einsparung bei den Umlagebeiträgen vielfach wieder ausgeglichen haben.

Anmerkung: Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn beträgt bis Ende 2021 je 60-Minutenstunde 9,60 Euro. Ab 1. Januar 2022 steigt dieser auf 9,82 Euro je Stunde.    

Mindestlohn Gebäudereinigung 2021

Für die Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gilt ein Mindestlohn. Es wird dabei unterschieden in Innenreinigung und Glas- und Fassadenreinigung. Der Mindestlohn gilt seit 1. April 2021 und steigt in den nächsten zwei Jahren etwas an. Der Mindestlohn ist an alle Arbeitnehmer in der Gebäudereiniger-Branche mindestens zu zahlen.

Mit der 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung sind die Mindestlöhne im Bereich der Gebäudereinigung für die kommenden Jahre geregelt. Sie wurde am 30.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Diese Verordnung trat am 1.4.2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2023. Danach steigt der Mindestlohn in drei Stufen in der Branche. Die Lohnuntergrenzen sind seit Dezember 2020 bundeseinheitlich.

Anmerkung: Der allgemeine Mindestlohn steigt zwar auch, gilt aber nicht für das Gebäudereinigerhandwerk.

Es wird nach zwei Lohngruppen unterschieden, der Innenreinigung und der Glas- und Fassadenreinigung. Dabei erhalten die Reinigungskräfte im Innenbereich einen niedrigeren Stunden-Mindestlohn.

Folgende Tätigkeiten gehören zu den unterschiedlichen Lohngruppen.

Lohngruppe 1 – Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten:

Darunter fallen insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung, wenn diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird, wie beispielsweise bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6 – Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten:

Das ist insbesondere die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen;

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Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1.11.2019, neu eingestellt werden.

Mindestlohn Gebäudereinigung 2021 -2023

Mindestlohn 2021

4/2021 bis 12/2021:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten):

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten):

Mindestlohn 2022

1/2022 bis 12/2022:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten):  11,55 Euro – ab 1.10.2022 gilt hier bereits der allgemeine Mindestlohn von 12 Euro

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 14,81 Euro

Achtung: Oktober 2022 gelten höhere Mindestlohnstufen im Gebäudereinigerhandwerk! Lesen Sie hier die aktuellen Entwicklungen

Mindestlohn 2023

1/2023 bis 12/2023:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): 12,00 Euro

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 15,00 Euro

44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

50-Euro-Freigrenze oder Freibetrag

Es handelt sich bei der 44-Euro bzw. 50-Euro-Freigrenze um eine Freigrenze. Die 50-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge nur dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Wert in Summe 50,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Die Sachzuwendung darf somit den Betrag von 50,00 Euro nicht überschreiten, ansonsten ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig (und beitragspflichtig).

Anmerkung: Würde es sich um einen Freibetrag handeln, wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Der Betrag von 50 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für die Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden.

Welche der Optionen die richtige für Ihre Arbeitnehmer ist, hängt von jedem einzelnen ab. Sachgeschenke sind zwar oft persönlicher als Gutscheine, Gutscheine sind dafür flexibel und nach individuellen Vorlieben einlösbar.

Bei der Gewährung von Tankgutscheinen sollten Sie in den Betrieben im Übrigen darauf achten, dass den steigenden Kraftstoffpreisen Rechnung getragen wird. Oftmals lautet die Vereinbarung zu den Tankgutscheinen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise 25 Liter Kraftstoff bei der A-Tankstelle monatlich tanken darf. Hierbei muss beachtet werden, dass durch die steigenden Preise der Betrag von 44 Euro bzw. 50 Euro monatlich durch die steigenden Kraftstoffpreise überschritten werden kann. Daher sollte in den Vereinbarungen der Zusatz gemacht werden, dass ein Gesamtbetrag von 44 Euro bzw. 50 Euro nicht überschritten werden darf oder (alternativ) bei einem Kraftstoffpreis von mehr als 2,00 Euro je Liter nur noch 20 Liter getankt werden können. (…oder mittlerweile noch weniger bei steigendem Benzinpreisen).

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Beispiele zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze ab 2022

  • Sachgeschenke
  • Tankkarten
  • Zinsersparnisse
  • Jobtickets
  • Telefonkarten (unentgeltlich)

Aufzeichnungspflichten bei 50-Euro Freigrenze beachten

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Betrieb nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Betrieb stets eine Kopie der an die Arbeitnehmer herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden. Bestenfalls mit Unterschrift der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, im Lohnkonto aufzeichnen, das gilt auch dann, wenn sie aufgrund der Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 bzw. 50 Euro steuerfrei bleiben.

Steuer-Identifikationsnummer finden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist bereits vor einigen Jahren eingeführt worden. Im Grunde sollte jeder Bundesbürger eine solche Steuer-Identifikationsnummer haben. Sie wird nämlich mit der Geburt neu ausgestellt. Doch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die diese Steuer-Identifikationsnummer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Hand haben. Hier stellt sich dann im Lohnbüro die Frage, wo diese Nummer gefunden werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer – was ist das?

Bei der Steuer-Identifikationsnummer handelt es sich um eine individuelle elfstellige Ziffernfolge. Diese wird für Steuerzwecke verwendet, also beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder aber auch in der betrieblichen Entgeltabrechnung für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung. Auch hier ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch der Meinung sein, keine Steuer-Identifikationsnummer zu haben, genügt oftmals ein kleiner Hinweis auf die richtigen „Suchstellen“.

Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Steuerbelegen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid), der Entgeltabrechnung (Lohnzettel) oder der Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte ein Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer nicht finden, so kann diese neu beantragt bzw. abgefragt werden. So funktioniert die Abfrage über ein Onlineformular auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern.

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Steuer-Identifikationsnummer online anfordern

Hier können Sie auch als Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer anfordern. Vorausgesetzt natürlich, Sie verfügen über die Abfragedaten des Arbeitnehmers.

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

Alternativ kann durch den Arbeitnehmer natürlich auch über andere Kanäle die Steuer-Identifikationsnummer in Erfahrung gebracht werden. So stehen dem Arbeitnehmer hierfür folgende Kanäle zur Verfügung:

  • via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de.
  • via Telefon unter 0228 406-1240.
  • oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.
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