Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Höherer Feiertagszuschlag am 1. Mai

Der 1. Mai gilt als Tag der Arbeit. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Arbeit an diesem Feiertag auch besonders belohnt. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von 150 % steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum Stundenlohn auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn verdoppeln, ohne dass dafür Beiträge fällig werden.

Feiertagszuschlag – steuerfrei in bestimmten Grenzen

Das Steuerrecht und auch das Beitragsrecht zur Sozialversicherung begünstigt die Arbeit an Feiertagen. Neben dem normalen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung können Betriebe (freiwillig) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge zahlen. Diese Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höhen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für die Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass diese Feiertagszuschläge eine ordentliche Erhöhung des Nettolohns bedeutet. Aber auch der Arbeitgeber profitiert. Denn auf den Feiertagszuschlag werden unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % zum Grundlohn erhalten. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180 Euro

Der Arbeitnehmer erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Arbeitslohn von 120 Euro steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 180 Euro netto für die Arbeit am 1. Mai.

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht ganz so teuer wird.

Feiertagszuschlag als Wettbewerbsvorteil

Die Zahlung von Feiertagszuschlägen an die Arbeitnehmer kann Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer verschaffen. Denn Arbeitnehmer haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Jobs und schauen sich die einzelnen Arbeitsbedingungen genau an.

Daher kann die Zahlung von Feiertagszuschlägen auch als Investition in neue Arbeitskräfte betrachtet werden.

Feiertagszuschläge am 1. Mai auch für Minijobber

Die Feiertagszuschläge für die Arbeiten am 1. Mai können Sie natürlich im Grunde allen Arbeitnehmern zahlen. Das gilt auch für die Minijobber. Auch Minijobber können Feiertagszuschläge erhalten. Finanziell lohnt sich die Arbeit am Feiertag für die Minijobber außerordentlich.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 2020 an 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 Euro = 80 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 Euro x 150 % = 120 Euro

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 Euro (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).

Steuerfreies Entgeltextra in der Corona-Krise

Zahlreiche Betriebe haben derzeit mehr zu tun als ihnen lieb ist. Denn während einige Branchen durch die staatlichen Einschränkungen brach liegen, können sich andere Branchen vor Arbeit kaum retten. So gibt es derzeit kaum einen Supermalt, der nicht nach Personal sucht. Für Betriebe, die ihren Arbeitnehmern aufgrund der Mehrbelastungen in der aktuellen Krise, einen Bonus zukommen lassen möchten, hat das Bundesfinanzministerium eine Möglichkeit eines steuerfreien Entgeltextras als „Corona-Bonus“ geschaffen.

Steuerfreies Entgeltextra – Corona-Beihilfe

Mit Datum vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Corona-Bonus ermöglicht (BMF-Schreiben vom 9.4.2020; Dokument 2020/0337215). Konkret ist die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen erweitert worden.

In der zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuerfrei gewähren (§ 3 Nummer 11 EStG). Voraussetzung für diese steuerfreie Leistung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Laut dem Schreiben des BMF kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemieallgemein unterstellt werden, dass die Beihilfe gerechtfertigt ist (im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR).

Der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung, so dass hier sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer die Sozialabgaben von knapp 20 Prozent einspart.

Beispiel:

Hanna Redlich arbeitet als Verkäuferin im örtlichen Supermarkt. Ihr Monatsverdienst beträgt 2.200 Euro. Aufgrund der aktuellen Lage und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufkommens möchte ihr Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen lassen.

Hier bietet sich die steuerfreie Beihilfe als Einmalzahlung oder laufende „Corona-Prämie“ an. Ihr Arbeitgeber entschließt sich zu einer Einmalzahlung von 1.100 Euro mit der Abrechnung Mai 2020.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht begünstigt

Entgegen anders lautender Meldungen dürfen diese Beihilfen und Unterstützungsleistungen nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwendet werden. Dies schließt das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2020 ausdrücklich aus. Konkret heißt es dazu: „Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.“

Einige Tage vor der Veröffentlichung wurden diese Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch ausdrücklich noch als Beispiel für die Verwendung der Beihilfen und Unterstützungen auf der Homepage des BMF genannt. Diese Ansicht hat sich zwischenzeitlich jedoch durch das BMF-Schreiben erledigt.

Corona-Prämie für Minijobber

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

„Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020“ weiterlesen
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