Steuerentlastungsgesetz 2022 – das gilt in der Lohnabrechnung

Das Steuerentlastungsgesetz ist verabschiedet und bringt zahlreichen Arbeitnehmern eine deutliche Steuerentlastung. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet das Steuerentlastungsgesetz 2022 jedoch Korrekturaufwand, Wissen über die Energiepreispauschale und Neuberechnung der Fahrtkostenzuschüsse.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hält einige Neuerungen und Erleichterungen für die Arbeitnehmer bereit. Umsetzen muss diese Neuerungen das Lohnbüro in den Betrieben.

Doch was verbirgt sich genau hinter dem Steuerentlastungsgesetz 2022?

Es geht im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Steuerentlastungen durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags

Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer

Einmalige Energiepreispauschale

Einmaliger Kinderbonus

Tipp: Das bleibt unterm Strich für den Arbeitnehmer übrig durch die Steuerentlastung 2022.

Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag

Die Steuerberechnung erfolgt erst ab einem bestimmten Betrag an Einkünften. Die Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben hingegen steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag markiert quasi die Grenze von „Steuerfreiheit“ zu „beginnender Steuerpflicht“.

Der Teil der Einkünfte bis zu dem Grundfreibetrag wird von der Steuer nicht berücksichtigt. Je höher der Grundfreibetrag, desto weniger Steuern sind zu zahlen. Dieser Grundfreibetrag ist zuletzt zum 1.1.2022 angehoben worden und wird nun rückwirkend erneut angehoben. Er beträgt wird nun auf 10.347 Euro jährlich angehoben und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro). Dies führt zu einer Steuererleichterung bei allen steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterung rückwirkend zum 1.1.2022 beschlossen. Dies bedeutet für Sie im Lohnbüro, dass Sie alle Lohnabrechnungen der steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab Januar 2022 korrigieren müssen. Denn seitdem gilt die neue Steuerberechnung.

Tipp: Achten Sie auf das neue Update Ihrer Lohnsoftware, damit sie sich zeitnah an die Umsetzung machen können. Einige Anbieter von Lohnsoftwarelösungen, zum Beispiel DATALINE Lohnabzug, bieten automatisierte Aufrollungen für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer an.

Energiepreispauschale im September 2022

Daneben ist in das Steuerentlastungsgesetz noch kurzfristig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro eingeflossen. Diese soll nach heutigem Stand mit der Entgeltabrechnung im September 2022 an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis im Zuge der Entgeltabrechnung ausgezahlt werden. (Update 13.6.2022: Das gilt auch für Minijobber, die mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden).

Allerdings sind hier einige Punkte in der praktischen Umsetzung noch nicht endgültig geklärt – dies erklärt vermutlich auch den Zeitpunkt September 2022.

Aktuell ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an den Arbeitnehmer auszahlt. Die Versteuerung erfolgt anhand der individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibetragszähler). Die Energiepreispauschale soll aber beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen sollen.

Der Arbeitnehmer erhält somit die um die Steuerlast verminderte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt. Je nach individueller Steuerbelastung beträgt die Energiepreispauschale für den Arbeitnehmer (abhängig von der Steuerbelastung) maximal 300 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus. Anschließend verrechnet der Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung die ausgezahlten Energiepreispauschalen (aller steuerpflichtiger Arbeitnehmer) mit den zu zahlenden Steuern.

Das Verfahren ist an die Verrechnung bei der Erstattung des „BAV-Förderbetrags für Geringverdiener“ angelehnt.       

Neben der Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber für 2022 auch eine Kennzeichnung der Lohnsteuerbescheinigung mit dem „Großbuchstaben E“ vornehmen, wenn die Energiepreispauschale ausgezahlt worden ist.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer wird rückwirkend ab 1.1.2022 von bislang 0,35 Euro je Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben. Ursprünglich war diese Erhöhung erst für das Jahr 2026 geplant. Ebenfalls vorgezogen wird die Erhöhung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt es unverändert bei 0,30 Euro je Entfernungskilometer. In der Lohnabrechnung wirkt sich diese Anhebung auf zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus. Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug bei Firmenwagen. Änderungen sind regelmäßig jedoch nur bei Arbeitnehmern vorzunehmen, die mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt.

Er wohnt 30 km von seiner Tätigkeit entfernt. Monatlich werden pauschal 15 Arbeitstage (pauschal) abgerechnet.

Bislang:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,35 Euro = 52,50 Euro

Neu:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,38 Euro = 57,00 Euro

Kinderbonus einmalig

Für Familien, die Kindergeld beziehen, bringt das Gesetz ebenfalls eine positive Nachricht. Denn es wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro gezahlt.

Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird, gezahlt. Die Auszahlung läuft grundsätzlich über die Familienkasse. Allerdings zahlen auch einige Arbeitgeber der öffentlichen Hand das Kindergeld – und somit den Kinderbonus – aus.

44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

50-Euro-Freigrenze oder Freibetrag

Es handelt sich bei der 44-Euro bzw. 50-Euro-Freigrenze um eine Freigrenze. Die 50-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge nur dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Wert in Summe 50,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Die Sachzuwendung darf somit den Betrag von 50,00 Euro nicht überschreiten, ansonsten ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig (und beitragspflichtig).

Anmerkung: Würde es sich um einen Freibetrag handeln, wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Der Betrag von 50 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für die Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden.

Welche der Optionen die richtige für Ihre Arbeitnehmer ist, hängt von jedem einzelnen ab. Sachgeschenke sind zwar oft persönlicher als Gutscheine, Gutscheine sind dafür flexibel und nach individuellen Vorlieben einlösbar.

Bei der Gewährung von Tankgutscheinen sollten Sie in den Betrieben im Übrigen darauf achten, dass den steigenden Kraftstoffpreisen Rechnung getragen wird. Oftmals lautet die Vereinbarung zu den Tankgutscheinen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise 25 Liter Kraftstoff bei der A-Tankstelle monatlich tanken darf. Hierbei muss beachtet werden, dass durch die steigenden Preise der Betrag von 44 Euro bzw. 50 Euro monatlich durch die steigenden Kraftstoffpreise überschritten werden kann. Daher sollte in den Vereinbarungen der Zusatz gemacht werden, dass ein Gesamtbetrag von 44 Euro bzw. 50 Euro nicht überschritten werden darf oder (alternativ) bei einem Kraftstoffpreis von mehr als 2,00 Euro je Liter nur noch 20 Liter getankt werden können. (…oder mittlerweile noch weniger bei steigendem Benzinpreisen).

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Beispiele zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze ab 2022

  • Sachgeschenke
  • Tankkarten
  • Zinsersparnisse
  • Jobtickets
  • Telefonkarten (unentgeltlich)

Aufzeichnungspflichten bei 50-Euro Freigrenze beachten

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Betrieb nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Betrieb stets eine Kopie der an die Arbeitnehmer herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden. Bestenfalls mit Unterschrift der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, im Lohnkonto aufzeichnen, das gilt auch dann, wenn sie aufgrund der Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 bzw. 50 Euro steuerfrei bleiben.

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Wonnemonat Mai ist mit zahlreichen Feiertagen gespickt. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Feiertagslohn oder Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Aber wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagszuschlägen und Feiertagslohn?

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) entfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2021 fällt sowohl an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält der Arbeitnehmer an diesen beiden Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet. Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ durch den Feiertagszuschläge besonders durch den Betrieb gewürdigt. Diese Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten können.

Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Corona-Beihilfe soll nochmals verlängert werden

Bereits im März 2020 war von der Corona-Beihilfe die Rede. Diese Beihilfe können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei auszahlen. Allerdings ist sie auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Diese Beihilfe soll nun bis 2022 verlängert werden.

Corona-Beihilfe erneute Verlängerung

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der ‎Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ‎‎(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz‎, AbzStEntlModG‎) soll eine Verlängerung der Corona-Beihilfe bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Die Corona-Beihilfe kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Betrieb an seine Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Liegt dieses „Zusätzlichkeitserfordernis“ vor und wird der Betrag von maximal 1.500 Euro nicht überschritten, ist die Beihilfe steuerfrei und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die Corona-Beihilfe kann aktuell bis 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden, nachdem sie ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war. Nun soll sie nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden.

Es gilt hierbei aber zu beachten, dass die Höhe der Corona-Beihilfe unverändert bei 1.500 Euro im Gültigkeitszeitraum von März 2020 bis (künftig) März 2022 bleiben soll. Es soll also nicht eine jahresbezogene Beihilfe sein, sondern nur insgesamt in Höhe von 1.500 Euro auszahlbar sein.

Corona-Beihilfe auch mehrfach zahlbar

Die Corona-Beihilfe kann aber (auch bislang) mehrfach ausgezahlt werden. Somit könnten die Betriebe nunmehr den Arbeitnehmern, die bislang die Corona-Beihilfe von 1.500 Euro noch nicht (voll) erhalten haben, mehrfach auszahlen, ohne dabei den Gesamtbetrag von 1.500 Euro zu überschreiten.

Beispiel:

Ein Betrieb hat seinen Arbeitnehmern im Jahr 2020 eine Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Höhe von jeweils 500 Euro gezahlt.

Diese Zahlung war steuer- und beitragsfrei.

Im Jahr 2021 wurde erneut eine Corona-Beihilfe in Höhe von 500 Euro gezahlt.

Auch diese war steuer- und beitragsfrei.

Es kann (sofern die Neuregelung bestätigt wird) noch eine „Rest“-Corona-Beihilfe von 500 Euro je Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Corona-Beihilfe für alle möglich

Die Auszahlung der Corona-Beihilfe ist an keine Mindeststundenzahl der Arbeitnehmer gebunden. Sie kann an alle Arbeitnehmer, also auch Azubis und Minijobber ausgezahlt werden.

Dienstfahrrad als Entgeltextra

Ein vom Arbeitgeber gestelltes Dienstfahrrad ist vielfach der neue Trend, um Mitarbeiter zu motivieren. Im Zuge der Corona-Pandemie versuchen viele Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Daher kann ein Dienstfahrrad als Entgeltextra eine schöne Möglichkeit sein, den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun.

Dienstfahrrad als Entgeltextra

Grundsätzlich zählen alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dementsprechend sind diese Einnahmen auch zu versteuern und in aller Regel auch mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Es sei denn, es gibt eine Sonderregelung, wonach bestimmte Entgeltbestandteile kein Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind.

Ein zusätzlich zum Arbeitslohn gewährtes Dienstfahrrad gehört dazu. Das heißt, gewährt ein Arbeitgeber den Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (zusätzlich) ein Fahrrad, dann ist dieses steuerfrei und es sind auf den daraus resultierenden geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Konkret heißt es unter § 3 Nr. 37 EStG, dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“ steuerfrei sind.

Aus der Steuerfreiheit resultiert in diesem Fall auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Fahrrads sind:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
  • Kein Kraftfahrzeug nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EstG.

Zusätzlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um eine Entgeltumwandlung (also Gehalt gegen Fahrrad) handeln darf. Vielmehr muss das Fahrrad zusätzlich zum (bereits vereinbarten) Gehalt gezahlt werden.

Ein weiteres Kriterium ist, dass es sich bei dem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeig handeln darf, dass aufgrund der Motorleistung mehr als 25 Stundenkilometer erreichen kann. Damit sind „herkömmliche Fahrräder“ nicht als solche Kraftfahrzeuge zu betrachten. Denn hier fehlt eine Motorleistung.

Etwas komplizierter wird es hingegen bei E-Bikes, da diese einen Elektromotor besitzen. In diesem Fall stellt sich dann somit die Frage, ob durch die Elektromotorleistung eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometer erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann auch ein (niedrig motorisiertes) E-Bike als Fahrrad gelten und somit steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro. Ab April 2021 stellt ihm sein Arbeitgeber ein E-Bike (Höchstgeschwindigkeit mit Elektromotor 6 Stundenkilometer) im Wert von 750 Euro zusätzlich kostenfrei zur Verfügung.

Es handelt sich bei dem E-Bike um eine zusätzliche Leistung. Da es sich hier nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt.

Elektro-Mobilität und Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber

Aufgrund der massiven staatlichen Förderung der Elektro-Mobilität haben die Elektro-Fahrzeuge bei den Neuzulassungen 2020 deutlich angezogen. Im Jahr 2020 war jede siebte Neuzulassung ein batteriebetriebenes Auto. Dies macht sich zunehmend auch in der Lohnabrechnung bemerkbar, so dass Sie hier einige Dinge kennen sollten. Denn es gibt zunehmend mehr Elektro Fahrzeuge.

Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei

Die Elektro-Fahrzeuge müssen regelmäßig aufgeladen werden. Dafür bietet sich natürlich die Arbeitszeit an. Denn hier steht das Fahrzeug in aller Regel unbenutzt still. Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes.  

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen. Das gilt im Grunde auch für E-Bikes, ohne eine solche Motorleistung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020).

Steuer- und Beitragsfreiheit nur wenn zusätzlicher Arbeitslohn

Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.

Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Wie sieht es bei Firmenwagen aus?

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Dabei gibt es zwei Varianten. Einerseits die pauschale 1-Prozent- Methode oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung (1-Prozent-Methode) ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.

Jahressteuergesetz 2020: Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.

Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
  • Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.

Ab 1.1.2022 gilt

  • Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.

Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.

Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.

Mehr zu steuerfreien Kug-Zuschüssen lesen Sie hier…

Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.

Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.

Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.

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