Elektronische Entgeltunterlagen – Befreiungsantrag möglich

Seit 1.1.2022 ist die Führung elektronischer Entgeltunterlagen Pflicht. Bekannt ist das bisher kaum, da die zuständigen Behörden kaum informiert haben. Betriebe sollten sich daher schnell mit der Befreiungsmöglichkeit vertraut machen.

Bereits seit 1.1.2022 besteht für Betriebe die Verpflichtung die Entgeltunterlagen auch elektronisch zu führen. Zwar liegen die Entgeltunterlagen bei vielen Betrieben auch elektronisch vor. Doch ist die Regel immer noch die Papierablage.

Die Sozialversicherungsträger wollen dies nun ändern. Durch die Einführung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) durch die Deutsche Rentenversicherung werden zwar die Entgeltdaten aus den Lohnsoftwareprogrammen elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt, aber die „weiteren Entgeltunterlagen“, wie beispielsweise Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht oder Immatrikulationsbescheinigungen, werden immer noch in Papierform vorgehalten. Somit ist eine digitale Prüfung durch die Rentenversicherung nicht möglich.

Daher wurde bereits zum 1.1.2022 eine Verpflichtung für die Betriebe eingeführt, die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Da die Sozialversicherung erst im Laufe des Jahres 2022 die Bedingungen für die Führung der elektronischen Entgeltunterlagen beschrieben hat, wurde für das Jahr 2022 auf Sanktionen verzichtet, wenn der Betrieb die Entgeltunterlagen noch nicht elektronisch vorliegen hat.

Ab 1.1.2023 werden solche Verstöße jedoch sanktioniert, so dass die Betriebe entweder die Entgeltunterlagen bis dahin elektronisch vorliegen haben müssen oder sich von der Pflicht zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen befreien lassen.

Bedingungen für die Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Die Führung elektronischer Entgeltunterlagen ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, um der Rentenversicherung die Betriebsprüfungen zu erleichtern. So müssen die elektronischen Entgeltunterlagen in einem gängigen Format geführt werden, wie beispielsweise als PDF. Kurios wird es bei Formularen mit Unterschriftserfordernis, diese müssen nämlich auch eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten und zusätzlich im Original vorliegen. Daneben müssen die abgespeicherten Dateien bestimmte „Namensbedingungen“ erfüllen, um als elektronische Entgeltunterlage akzeptiert zu werden. So dürfen bestimmte Zeichen (beispielsweise „ß“ oder Leerzeichen) nicht in der Dateibezeichnung enthalten sein.

Dies dürfte bei den meisten Betrieben bereits zu Problemen führen, da die Dateibezeichnungen der elektronischen Entgeltunterlagen bislang nach selbst gewählten Kriterien erfolgte, so dass hier zahlreiche Nacharbeiten zu tätigen sind, um den Anforderungen der Rentenversicherung zu genügen.

Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Um nicht gleich am Anfang der Digitalisierungspflicht mit der Rentenversicherung aneinander zu geraten, sollten sich Betriebe von der Verpflichtung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen befreien lassen. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber ausdrücklich ein (§ 8 Absatz 3 BVV).

Es genügt demnach einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfdienst der Rentenversicherung unter Angabe Ihres Firmennamens und der Betriebsnummer zu stellen.

Musterformulierung Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die Befreiung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen gemäß § 8 Absatz 3 BVV bis 31.12.2026.

Bitte bestätigen Sie uns die Befreiung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen innerhalb von 14 Tagen schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Übersicht der Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung

Eine Übersicht der Prüfstellen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefdienst/Pruefbueros/pruefbueros.html

Bitte achten Sie auf eine entsprechende Rückmeldung der Rentenversicherung, um bei einer späteren Rückmeldung ein entsprechendes Schriftstück in der Hand zu haben.

Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei bis 2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden.

Der Gesetzgeber hat einen neuen steuerfreien Tatbestand geschaffen, um es Arbeitgebern zu ermöglichen an die Arbeitnehmer eine „Inflationsausgleichsprämie“ zu zahlen. Dies ist als Barlohn aber auch als Sachlohn möglich. Veröffentlicht ist der neue Gesetzeszusatz im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022.

Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei und auch beitragsfrei eine solche Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (neu § 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind hier also ausgeschlossen.

Es sollen hier keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um die Leistung zu gewähren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Hier ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird. Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll.

Inflationsausgleichsprämie ähnelt Corona-Bonus

Die Inflationsausgleichsprämie erinnert ein wenig an den Corona-Bonus. Auch hier konnte ein bestimmter Betrag in einem bestimmten Zeitraum steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Auch hier gilt der Vorteil, dass für den Arbeitgeber nicht noch die hohen Sozialversicherungsbeiträge dazukommen.

Dies ist nun auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall. Es ist somit aus Arbeitgebersicht zu überlegen, ob die Inflationsausgleichsprämie über den zulässigen Zeitraum bis Ende 2024 aufgeteilt wird. So besteht beispielsweise die Möglichkeit im Dezember 2022, im Dezember 2023 und im Dezember 2024 jeweils 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden. Hier gilt es die Informationen der Softwarehersteller zu beachten, die diese neue Entgeltart erst in einem Update in die Software einbinden müssen.

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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2023 bei 1,6 Prozent

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2023 steigt auf neuen Rekordwert. Kosten zur Sozialversicherung steigen immer weiter.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen soll zum 1.1.2023 auf 1,6 Prozent steigen. Damit drohen im neuen Jahr Rekordbeitragssätze zur Krankenkasse. Leidtragende sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Beitrag zusammen schultern müssen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich per Rechtsverordnung für das Folgejahr festgelegt. Hierbei ermittelt ein Schätzerkreis den Finanzbedarf der Gesetzlichen Krankenversicherung und legt einen Zusatzbeitragssatz und die Höhe dieses Zusatzbeitragssatzes fest, wenn festgestellt wird, dass der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht ausreicht.

Tatsächlich reicht der festgelegte Beitragssatz schon seit Jahren nicht mehr aus, so dass der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse schon (leider) Normalität ist. Das hat sich auch unter dem neuen Minister nicht geändert. Vielmehr hat der Bundesminister für Gesundheit bereits im Sommer verkündet, dass der neue durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,6 Prozent liegen sol. So ist es nun auch gekommen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse 2023 beträgt 1,6 Prozent. Dieser Betrag ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen, so dass der durchschnittlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 16,2 Prozent Beiträge zur Krankenkasse zahlen muss. Das ist ein Rekordwert. Denn nun beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt über 40 Prozent des Bruttoentgelts.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse spiegelt nicht den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen wider. Vielmehr fungiert dieser als Rechengröße in der Sozialversicherung. Nichtsdestotrotz ist er natürlich eine deutliche Orientierungsmarke für die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze, die die einzelnen Kassen kurz vor dem Jahreswechsel beschließen. Das Signal steht also eindeutig auf Beitragserhöhung. Es dürfte also zum Jahreswechsel bei den Krankenkassen ein deutlicher Anstieg der kassenindividuellen Zusatzbeiträge beschlossen werden. Fragen Sie daher bereits im Dezember 2022 bei den einzelnen Krankenkassen an, wohin die Beitragsreise geht, es sind teils starke Beitragserhöhungen zu erwarten

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro Bruttoentgelt. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz in 2022 von 1,3 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz). Ab 2023 steigt der Zusatzbeitragssatz auf 1,6 Prozent.

Bis 31.12.2022

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro

Ab 1.1.2023:

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,8 % = 32,00 Euro (+ 6,00 Euro)

Die Beiträge werden in dieser Höhe jeweils von Arbeitgeber und Arbeitgeber getragen.

Hinweis für Arbeitnehmer: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so können Sie die Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht kündigen und in eine andere Krankenkasse wechseln.

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Techniker Krankenkasse erhöht U1-Umlagebeiträge ab 1.10.2022

Techniker-Krankenkasse erhöht U1-Umlagesätze ab 1.10.2022 deutlich

Die Techniker Krankenkasse hat zum 1.10.2022 due Beiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 teilweise drastisch erhöht. Zwar werden die Beiträge nicht von den Versicherten selbst getragen, aber die Arbeitgeber werden durch diese Beitragserhöhung belastet. So steigen die Beiträge zu den Umlagekassen für TK-Versicherte um über 50 Prozent.

Die Ausgleichlassen Umlage 1 und Umlage 2 sind Ausgleichskassen, die von den Krankenkassen verwaltet werden. Dabei sind in der U1-Umlagekasse alle Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern pflichtversichert.

Die U1-Umlagekasse organisiert die Entgeltfortzahlungserstattung der Betrieb, wenn deren Arbeitnehmer krankheitsbedingt Entgeltfortzahlung erhalten. Die Ausgleichskasse erstattet dann auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz des fortgezahlten Bruttoentgelts.

Die U2-Umlagekasse erstattet die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen. Also im Grunde die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Die U2-Umlagesätze müssen alle Betriebe – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – zahlen.

Die Techniker Krankenkasse sorgte zum 1.10.2022 für einen ordentlichen Beitragssprung.

Im Angebot hat die TK drei Umlagevarianten zur U1-Umlage. So stehen folgende Erstattungsvarianten zur Auswahl:

  • 50 Prozent
  • 70 Prozent
  • 80 Prozent

Es gilt, je höher die Erstattung aus der U1-Umlagekasse, desto teurer der Beitrag. Bis 30.9.2022 lagen die Beiträge zur U1-Umlage zwischen 0,9 Prozent bis 2,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts.

Ab 1.10.2022 steigen diese U1-Umlagebeiträge massiv an.

TK: U1-Umlagevariante 50 Prozent fast verdoppelt

Die ermäßigte U1-Umlagevariante mit nur 50 Prozent Erstattung steigt von bislang 0,9 Prozent auf 1,7 Prozent – das knapp 90 Prozent Beitragsplus.

TK: U1-Umlagevariante 70 Prozent steigt

Hier steigt die Beitragshöge um über 60 Prozent von 1,6 Prozent Beitragshöhe auf nunmehr 2,6 Prozent.

TK: U1-Umlagevariante 80 % erhöht

Auch die höchste Erstattungsvariante steigt ordentlich von 2,6 Prozent auf nunmehr 4,1 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Techniker Krankenkasse senkt U2-Umlagesatz

Erfreuliches gibt es hingegen von der U2-Umlage zu berichten. Hier senkt die Techniker Krankenkasse den Umlagesatz zum 1.10.2022 auf 0,58 Prozent.

Fazit: Gerade Klein- und mittlere Betriebe, die zur U1-Teilnahme verpflichtet sind werden ab 1.10.2022 bei der TK zur Kasse gebeten. Die Techniker erhöht die U1-Beiträge massiv. Für die Betriebe dürfte dies ein erster Vorgeschmack auf den Jahreswechsel sein. Denn hier pfeifen es die Spatzen schon von den Dächern, dass die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge deutlich anheben werden.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die automatische Beitragssatzdatei in Ihrer Lohnsoftware für stets aktuelle Beitrags- und Umlagesätze.

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Energiepreispauschale 2022

Der Gesetzgeber hat allen steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zugesagt. Diese soll mit der Auszahlung der Entgelte im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Das wird komplizierter als gedacht. Denn der Teufel steckt hier im Detail.

Steuerentlastungsgesetz 2022 verspricht Energiepreispauschale

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz auch eine Energiepreispauschale von 300 Euro vorgesehen. Diese soll an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis ausgezahlt werden, die am 1.9.2022 bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Es trifft also in der Entgeltabrechnung die Arbeitnehmer, die mit den Steuerklassen I bis V abgerechnet werden. Minijobber, die pauschal mit 2 % versteuert werden, erhalten die Energiepreispauschale ebenfalls. (Anmerkung: hier wurde zunächst geschrieben, dass Minijobber die Energiepreispauschale nicht erhalten. Korrekt ist aber, dass auch Minijobber, die mit 2 % pauschalversteuert werden im 1. Dienstverhältnis die Energiepreispauschale erhalten).

Für Sie in der Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass mit der Septemberabrechnung 2022 an alle Arbeitnehmer, die mit der Steuerklasse I bis V versteuert werden neben dem Gehalt zusätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro auszuzahlen ist.

Diese Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber auszuzahlen. Die Rückzahlung durch den Staat erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung. Die zu zahlenden Steuern werden dann um die ausgezahlten Energiepreispauschalen gekürzt, so dass der zu zahlenden Steuerbetrag laut Lohnsteueranmeldung sinkt.

Soweit hört sich das alles relativ einfach an. Doch was bleibt tatsächlich von den 300 Euro Energiepreispauschale beim Arbeitnehmer übrig. Die Energiepreispauschale wird steuerpflichtig in der Abrechnung berücksichtigt. Es gilt somit, dass diejenigen Arbeitnehmer, die bereits (relativ) hohe Steuern zahlen, auf die Energiepreispauschale ebenfalls (relativ) hohe Steuern zahlen, das bedeutet für diese Arbeitnehmer, dass von der Energiepreispauschale (relativ) wenig netto übrigbleibt.

Arbeitnehmer, die hingegen geringe oder gar keine Steuern zahlen, da sie ein niedriges Gehalt bzw. eine günstige Steuerklasse (zum Beispiel Steuerklasse II) haben, erhalten im Idealfall die 300 Euro Energiepreispauschale voll ausgezahlt.

Beitragsfreie Energiepreispauschale

Wie bereits erwähnt ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Die Sozialversicherung bekommt hingegen keine Beiträge aus der Energiepreispauschale. Denn die Energiepreispauschale ist beitragsfrei. Somit entsteht bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Situation, dass sich das Steuerbrutto in der Abrechnung erhöht, das beitragspflichtige SV-Brutto aber unverändert bleibt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Dies ist auch der Betrag, aus dem er Steuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Im September 2022 erhält er die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Dadurch erhöht sich sein Nettoentgelt im September um rund 218 Euro.

Beispiel Abrechnung ohne Energiepreispauschale

Beispiel Abrechnung mit Energiepreispauschale

(Abrechnungen erstellt mit DATALINE Lohnabzug)

Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Energiepreispauschale dürfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer freuen.

Verrechnung der Energiepreispauschale auf der Lohnsteueranmeldung

Richtig kompliziert wird es bei der Verrechnung der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Hier war ursprünglich angedacht, dass die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung im September erfolgen soll. Für diejenigen Betriebe, die nur vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen abgeben, ist dann die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Vierteljahr 2022 vorgesehen.

Doch nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Vorschlag parat, der das Verfahren wesentlich komplizierter gestalten dürfte.

Um kontrollieren zu können, wie viele Arbeitnehmer in den Genuss der Energiepreispauschale kommen, soll die Anzahl der Arbeitnehmer auf die Lohnsteueranmeldung eingetragen werden. So weit so gut.

Dann möchte man insbesondere kleinere Arbeitgeber nicht übervorteilen, so dass es nicht zu einem Vorschuss des Arbeitgebers kommt. Daher besteht aktuell der Plan, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten, bereits mit der August-Lohnabrechnung zu melden ist. Dies dürfte sich in der betrieblichen Praxis als verwirrend und problematisch erweisen, da zahlreiche Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen für den August bereits im August – und nicht erst im September – einreichen. Durch die angedachte Meldepflicht im August dürfte daher der Korrekturaufwand erheblich steigen. Ob dies wirklich gewollt ist, ist also zu bezweifeln, so dass sich das Finanzministerium hier sicher noch eine einfachere Lösung einfallen lassen dürfte.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Updates Ihrer Lohnsoftware, bevor Sie die Energiepreispauschale abrechnen. Denn der Gesetzgeber hat das Gesetz zwar schon auf den Weg gebracht, doch die daraus folgenden Richtlinien und Vorgaben zur praktischen Umsetzung folgen erst in den kommenden Wochen, so dass die Lohnsoftware vermutlich erst kurz vor dem Auszahlungstermin im September entsprechende Updates zur Verfügung stellen kann.

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Steuerentlastungsgesetz 2022 – das bleibt übrig

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist verabschiedet worden und sorgt für eine Steuerentlastung bei den Arbeitnehmern. Doch wie viel bleibt wirklich übrig?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält verschiedene Maßnahmen, um die Steuerlast der Arbeitnehmer zu senken. So ist hier vorrangig die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.9.84 Euro auf 10.347 Euro und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro jährlich) zu betrachten. Diese Änderungen wirken sich direkt auf die Lohnsteuerberechnung aus und sorgen für einen Entlastungseffekt bei den Arbeitnehmern.

Da die Erhöhung rückwirkend ab 1.1.2022 gilt, sind in der Lohnabrechnung zahlreiche Korrekturen zu tätigen. So werden die Monate Januar bis Mai 2022 bei zahlreichen Arbeitgebern mit der Juni-Abrechnung korrigiert. Das heißt, jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer bekommt einen kleinen Haufen Papier ausgehändigt, da die Abrechnungen des Jahres nochmal gerechnet werden müssen.

Die meisten Abrechnungen und Korrekturen werden im Abrechnungsmonat Juni 2022 erfolgen, so dass die Arbeitnehmer dieser Betriebe neben der laufenden Juni-Abrechnung vielfach noch Korrekturabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2022 zusätzlich erhalten werden.

Die Lohnbüros müssen also extra Schichten fahren, um den Aufwand zu bewältigen. Regelmäßig werden die Korrekturen von den Lohnsoftwareprogrammen durchgeführt. Dennoch sind die Korrekturen zu prüfen.

Für Steuerberater sind solche gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturläufe ein gutes Geschäft. Denn sie rechnen höhere Gebühren ab, da einfach mehr Abrechnungen durch die Korrekturläufe und etwaige Meldekorrekturen entstehen. So können im Juni die ersten fünf Monate des Jahres 2022 einfach nochmals in Rechnung gestellt werden.

Berechnungsbeispiel Steuerentlastungsgesetz 2022

Durch die Steuerentlastung erhalten zahlreiche Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgelt, da die Höhe der Lohnsteuerbelastung abgesenkt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro (Steuerklasse I, römisch-katholisch, keine Kinder, krankenversichert bei der TK mit 1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Bislang betrug die Lohnsteuer 392,08 Euro und die Kirchensteuer 35,28 Euro jeden Monat. Der Nettoauszahlungsbetrag des Arbeitnehmers belief sich bislang auf 1.992,89 Euro.

Mit der Steuerentlastung erhält der Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgalt. In diesem Fall verringern sich die Lohnsteuer auf 381,33 Euro und die Kirchensteuer auf 34,31 Euro. Unter dem Strich erhält der Arbeitnehmer hier monatlich fast 14 Euro mehr ausgezahlt. Der neue Auszahlungsbetrag beträgt hier 2.004,61 Euro.

(Beispielabrechnungen durch DATALINE Lohnsoftware bereitgestellt)

Korrekturabrechnungen 2022 erforderlich

Für die Monate Januar bis Mai 2022 sind in dem obigen Beispiel noch die Korrekturabrechnungen (Aufrollungen) aufgrund der Steuerentlastung durchzuführen. Dies bedeutet, dass in der Lohnabrechnung die neuen Steuerberechnungswerte ab Januar 2022 zu berücksichtigen sind.

Die Korrekturen werden in aller Regel mit der laufenden Entgeltabrechnung verrechnet. Also im aktuellen Abrechnungsmonat auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen und ausgezahlt.

Fortsetzung Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 monatlich 10,75 Euro mehr ausgezahlt, durch eine niedrigere Lohnsteuerzahlung und 0,97 Euro monatlich durch die damit verbundene niedrigere Kirchensteuer. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2022 sind dies insgesamt 58,60 Euro (Steuererstattung durch den Arbeitgeber).

Damit erhält der Arbeitnehmer im Juni 2022 ein Auszahlungsbetrag von 2.063,21 Euro.

Dieser Betrag setzt sich aus dem höheren Nettoentgelt für den Juni 2022 (+11,72 Euro) und den Korrekturen Januar bis Mai 2022 (+58,60 Euro) zusammen.

Beispiel Korrekturabrechnung Juni 2022

(Korrekturabrechnung durch DATALINE Lohnsoftware zur Verfügung gestellt)

Steuerentlastungsgesetz 2022 – Fazit

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 kommen zahlreiche Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerentlastung. Je nach Einkommen und Steuerklasse profitiert der Arbeitnehmer von dieser Steuerermäßigung. Ob damit die aktuellen Teuerungen ausgeglichen werden, ist sicher im Einzelfall zu bewerten. Doch dürfte diese Steuerentlastung bei vielen Arbeitnehmern zu keiner wesentlichen Entspannung beitragen, da Mieten, Mietnebenkosten für Strom und Gas oder Öl um ein Vielfaches gestiegen sind.

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer in dem Beispielfall nur ein halbes Prozent mehr Nettoentgelt durch die Steuerentlastung gewonnen.

Artikeltipp: Steuerentlastungsgesetz 2022 Auswirkungen in der Lohnabrechnung

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.

„Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022“ weiterlesen
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