Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Arbeitgeber erhalten in bestimmten Fällen die geleistete Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer zum Teil erstattet. Ähnliches gilt bei der Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschaft). Auch hier erhalten Arbeitgeber eine Erstattung aus den Umlagekassen U1 und U2.

Diese Umlagekassen werden von den Krankenkassen verwaltet. Die Krankenkassen legen für die angeschlossenen Umlagekassen auch die Beitragssätze (Umlagesätze fest). Es gibt auf der einen Seiten die U1-Umlagekasse, welche für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall der Arbeitnehmer zuständig ist. Allerdings gilt dies nur für Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Arbeitnehmern.

Größere Betriebe kommen nicht in den Genuss der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und müssen diese Kosten allein schultern. Das heißt, die U1-Umlagekasse entlastet kleine und mittlere Unternehmen bei der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Die U1-Umlagekasse erstattet dabei einen Teil der Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bruttoentgelts. So tragen die U1-pflichtigen Betriebe nur einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall.

Inzwischen ist es Usus, dass die Krankenkassen verschiedene U1-Umlagesätze anbieten. Teilweise können Arbeitgeber hier bis zu vier Varianten wählen. Es gilt dabei der Grundsatz, je höher der Beitrag, desto höher die Erstattung.

Das U2-Verfahren erstattet die Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen von Mutterschaft. Konkret ist dies der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das fortzuzahlende Entgelt während eines Beschäftigungsverbots (aufgrund der Mutterschaft).

Die Betriebe erhalten die Erstattungen, wenn sie einen elektronischen Erstattungsantrag bei den Krankenkassen einreichen. Konkret senden die Betriebe aus der Lohnsoftware einen Erstattungsantrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an die Annahmestellen der Krankenkassen, die dann die Anträge an die jeweiligen Krankenkassen bzw. Landesverbände der Kassen weiterleiten, wo die Anträge dann inhaltlich bearbeitet werden.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Eine wichtige Voraussetzung für die Abgabe der AAG-Erstattungsanträge ist ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm und ein gültiges ITSG-Zertifikat des Nutzers (Anwenders). Darüber hinaus sind im Lohnbüro jedoch noch weitere Voraussetzungen vor dem Versand der AAG-Anträge zu beachten:

Es muss bereits das Entgelt abgerechnet und gezahlt sein, wenn der Antrag versendet wird.

Sofern es erforderlich ist, sollte eine ärztliche Bescheinigung für den Erstattungszeitraum vorliegen.

Der Beschäftigte (für den der Antrag gestellt wird) darf nicht vom AAG-Verfahren ausgeschlossen sein.

Bei Anträgen für ein Beschäftigungsverbot darf kein vorrangiger Anspruch auf Erstattung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Bei Anträgen auf Erstattung für ein Beschäftigungsverbot muss geprüft werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel im Betrieb zur Weiterbeschäftigung möglich ist.

Es darf für den Erstattungszeitraum kein Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Beschäftigten gestellt sein.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf ein AAG-Erstattungsantrag gestellt werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.

„Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022“ weiterlesen

Techniker Krankenkasse mit neuen Umlagesätzen ab Oktober 2021

Die Techniker Krankenkasse (TK) ändert die Umlagesätze ab Oktober 2021. Dies führt dazu, dass alle Betriebe auf diese neuen Beitragssätze reagieren müssen und geänderte Umlagesätze verwenden müssen. Bei der Techniker Krankenkasse (TK) ändert sich zum 1.10.2021 die Umlagesätze zur U1 und U2-Umlagekasse. Erstaunen dürfte hier vielfach, dass trotz Pandemie die Umlagesätze für die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Abwesenheiten der Arbeitnehmer sinken.

Wichtig: Die Techniker erhöht zum 1.10.2022 die U1-Umlagebeiträge.

TK-Umlagesatzänderung zur U1 – Vorteil Arbeitgeber

Die Umlagekasse U1 erstattet den teilnehmenden Arbeitgebern teilweise die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer. Bei der Techniker Krankenkasse galten bis 30.9.2021 folgende verschiedene Umlagesätze zur U1

  • Erstattung 70 Prozent: 2,2 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 1,4 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 3,4 Prozent

Ab 1. Oktober 2021 sinken diese Umlagesätze kräftig bei der Techniker Krankenkasse, so dass es für die teilnehmenden Arbeitgeber günstiger wird.

Ab 1. Oktober 2021 gelten folgende Umlagesätze zur U1:

  • Erstattung 70 Prozent: 1,6 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 0,9 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 2,6 Prozent

Hinweis: Bei den meisten Krankenkassen stehen den teilnehmenden Betrieben verschiedene Umlagevarianten zur U1-Umlage zur Verfügung. Die Wahl- oder auch Wechselmöglichkeit besteht im Grunde zu jedem Jahreswechsel. Dann kann der Betrieb sich für eine andere Variante entscheiden. Fragen Sie hier ggf. rechtszeitig vor dem Jahreswechsel bei der Krankenkasse nach, ob Ihnen für den Wechsel der U1-Umlagevariante eine kurze Nachricht genügt oder ob hier ggf. ein Fragebogen vom Betrieb (Lohnbüro) auszufüllen ist. Lassen Sie sich dann auch gleich den Termin mitteilen, bis wann die neue U1-Variantenwahl bei der Krankenkasse mitgeteilt werden muss.

TK-Umlagesätze zur U2-Umlage steigen

Der Umlagebeitrag für die Aufwendungen bei Mutterschaft (U2-Umlage) steigen bei der Techniker Krankenkasse ab 1. Oktober 2021 von bislang 0,55 Prozent auf dann 0,65 Prozent.

Berechnungsbeispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich, der bei der Techniker Krankenkasse versichert war, zahlte der Arbeitgeber bislang bei 70 Prozent Erstattung 2,2 Prozent U1-Beiträge, also 66,00 Euro monatlich Zur U2-Umlage waren bislang 16,50 Euro monatlich fällig (0,55 Prozent).

Ab 1. Oktober 2021 fallen folgende Beiträge an:

U1 (70 Prozent Erstattung; 1,6 Prozent): 48,00 Euro

U2 (0,65 Prozent): 19,50 Euro

Insgesamt sinkt die Beitragsbelastung für den Betrieb ab 1. Oktober von 82,50 Euro auf 67,50 Euro monatlich.

Was ist zu tun?

In der Lohnabrechnung sind ab der Oktober-Abrechnung 2021 die neuen Umlagesätze für die Abrechnungen der TK-Arbeitnehmer zu verwenden.

Sollte der Betrieb einen Dauerbeitragsnachweis zur TK senden, so ist dieser ab Oktober 2021 neu einzureichen.

Insolvenzgeldumlage 2022

Die Insolvenzgeldumlage 2022 sollte zunächst auf 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts ab 1.1.2022 steigen. Dies wurde bereits im Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020 beschlossen. Nun gilt aber eine neue Entwicklung, die zur Senkung der Insolvenzgeldumlage führt.

Insolvenzgeldumlage

Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage. Größenbeschränkungen gibt es hier nicht. Auch gilt die Insolvenzgeldumlagepflicht im Grunde für alle Branchen.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Ausgenommen davon sind jedoch die öffentliche Hand (öffentliche Arbeitgeber) und Privathaushalte, die zum Beispiel Minijobber als Haushaltshilfen beschäftigen.

Zu den Arbeitgebern, die keine Insolvenzgeldumlage zahlen müssen, gehören:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
  • Betriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden (siehe dazu BSG-Urteil 31.5.1978, 12 RAr 57/77)
  • Privathaushalte

Für alle anderen Betriebe gilt jedoch die Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage. Bis Ende 2021 beträgt die Insolvenzgeldumlage noch 0,12 Prozent. Ab 1.1.2022 soll die Insolvenzgeldumlage auf 0,09 Prozent abgesenkt werden.

Anmerkung: Update 26.11.2021 zunächst ist laut der gesetzlichen Vorgabe der Anstieg der Insolvenzgeldumlage an dieser Stelle beschrieben worden „Ab 1.1.2022 erhöht sie sich auf 0,15 Prozent, so dass hier ein Anstieg der Beitragslast für die Arbeitgeber ab 2022 zu vermerken ist. Das ist ein Anstieg um 0,30 Euro auf 1.000 Euro Lohnsumme.

Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber aufzubringen und bemisst sich anhand des rentenversicherungspflichten Entgelts, welches der Arbeitnehmer monatlich erzielt.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2022:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.000 Euro

Insolvenzgeldumlage 2021:

3.000 Euro x 0,12 % = 3,60 Euro

Insolvenzgeldumlage 2022 (angepasst 26.11.2021):

3.000 Euro x 0,09 % = 2,70 Euro

Insolvenzgeldumlage und Beitragsnachweis

Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage werden mit dem Beitragsnachweis an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) zu melden und fristgerecht zu zahlen.

Auch weitere Beitragssätze ziehen 2022 in der Sozialversicherung an.

Update: Zwischenzeitlich ist eine neue Verordnung als Referentenentwurf veröffentlicht – danach soll die Insolvenzgeldumlage 2022 auf 0,09 % sinken! (Stand 18.11.2021)

Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022

Bereits Anfang September ist der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht worden. Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt. Tatsächlich gibt es zu den Rechengrößen 2022 einige Überraschungen zu vermerken.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die erste Überraschung dürfte es vielfach bei den Beitragsbemessungsgrenzen geben. Gewöhnlich steigen die Rechengrößen regelmäßig zum Jahreswechsel. Doch 2022 gibt es hier eine Besonderheit. So bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverändert und die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder sinken sogar.

Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 kommt es zu der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern. Hier haben sich die Löhne nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um -0,34 Prozent (negativ) entwickelt.

  • Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich.
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die neuen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedliche Auswirkungen. So dürften sich Arbeitgeber in den alten Ländern über die Verringerung der Lohnnebenkosten durch die Sozialversicherungsbeiträge freuen. Denn das Absenken der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung führt zu einer geringeren Belastung bei Arbeitnehmern, die mehr als 7.050 Euro verdienen. In den neuen Ländern kommt es (wie gewohnt) zu einem leichten Anstieg der Lohnnebenkosten für höherverdienende Arbeitnehmer (ab 6.700 Euro Bruttoentgelt im Monat).

Aber auch die Stagnation bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei vielen Arbeitgebern dankbar zur Kenntnis genommen werden.

Tatsächlich dürften die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 bei den meisten Betrieben keine großen Auswirkungen haben, da einerseits die Änderungen im moderaten Bereich sind und andererseits auch nicht so viele Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen sind.

So liegt das Durchschnittsgehalt wesentlich niedriger, so dass Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer treffen.

Beispiel Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Ein Arbeitnehmer in Köln (alte Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

7.050 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Ein Arbeitnehmer in Dresden (neue Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

6.750 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung sinkt ebenfalls. In dem Verordnungsentwurf wird auch das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung (für das Jahr 2020) bestimmt. Dieses sinkt im Vergleich zum Vorjahr (2019) auf 39.167 Euro im Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt von ca. 3.264 Euro (39,167 Euro : 12 Monate = 3.263,92 Euro).

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Bezugsgrößen 2022

  • Bezugsgröße West 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich
  • Bezugsgröße Ost:  3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich

Anmerkung: die Sozialversicherungs-Rechengrößen sind am 6.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Anhebung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 2023 finden Sie hier

Sozialversicherungsbeiträge 2022 steigen

In der Arbeitslosenversicherung kehrt die Beitragsgruppe „2“ zuürck und damit auch die Beitragspflicht für Arbeitgeber.

Zum Jahresbeginn 2022 steigen die Beiträge zur Sozialversicherung. Bislang ist schon bekannt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung steigt und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.

PV-Beitragszuschlag für Kinderlose steigt

Kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Bislang beträgt dieser Beitragszuschlag 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Ab 1.1.2022 erhöht sich der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer auf 0,35 Prozent, also ein Plus von 0,1 Prozentpunkten.

Bereits im Sommer wurde das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ verkündet. Dieses sieht neben einem Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 Milliarde Euro auch die Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose vor.

Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer wird im Rahmen der Entgeltabrechnung durch das Lohnbüro berechnet. Die Tragung des Beitragszuschlags erfolgt allein durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist am Beitragszuschlag nicht beteiligt.

Arbeitslosenversicherung: Beitragsgruppe „2“ wieder da

Auch in der Arbeitslosenversicherung kommt es zu einer Beitragssteigerung. Nach heutigem Stand werden Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind (z.B. beschäftigte Altersvollrentner), ab 2022 wieder zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wenn sie die Regelaltersgrenze überschreiten.

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Genauer: Der Arbeitgeber muss für diesen Personenkreis wieder den halben Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz (aktuell 1,2 Prozent) zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat.

Hintergrund des Aussetzens der Zahlungspflicht war im Rahmen des Flexirentengesetzes eine zeitlich begrenzte Beitragserleichterung für Arbeitgeber. Doch diese endet zum Jahresende 2021 (§ 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Ob der Gesetzgeber in diesem Bereich bis zum Jahresende noch eine Anpassung vornimmt, bleibt abzuwarten. Aktuell gilt aber: Die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber steigen, wenn „ältere Arbeitnehmer“ beschäftigt werden.

Beispiel:

Ein Altersvollrentner (68 Jahre) hat die Regelaltersgrenze überschritten und arbeitet für monatlich 2.000 Euro.

Da er bereits Altersvollrentner ist, gelten folgende Beitragsgruppenschlüssel für ihn (bis 31.12.2021):

Krankenversicherung: 3 (ermäßigter Beitragssatz)

Rentenversicherung: 3 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber)

Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)

Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)

Ab 1.1.2022 erhöht sich aufgrund der Wiedereinführung der Beitragsgruppe „2“zur Arbeitslosenversicherung die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber um 1,2 Prozent, da nun (wieder) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.

Krankenversicherung: 3 (ermäßigter Beitragssatz)

Rentenversicherung: 3 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber)

Arbeitslosenversicherung: 2 (halber Beitragssatz, nur Arbeitgeber) + 1,2 %

Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)

Ausblick auf andere Sozialversicherungszweige

Gespannt darf auf die Höhe der Krankenkassenbeiträge geblickt werden. Bereits im Jahr 2021 müssen einige Kassen die kassenindividuellen Zusatzbeiträge anheben. Der Grund liegt in gestiegenen Ausgaben während der Pandemie. Es sind also ab 2022 auch hier ordentliche Beitragsaufschläge zu erwarten.

Im Bereich der Rentenversicherung bleibt es ebenfalls abzuwarten, ob der Beitragssatz stabil gehalten werden kann. Hier sind sicherlich die letzten Monate des Jahres abzuwarten, ob und falls ja, wie der Beitragssatz verändert wird.

Die Insolvenzgeldumlage soll hingegen 2022 auf 0,15 Prozent steigen.

Krankenkassenwechsel in der Entgeltabrechnung

Die Wahl der Krankenkasse ist den Arbeitnehmern freigestellt. Daher kann sich im Grunde jeder Arbeitnehmer seine Krankenkasse selbst aussuchen. Nach welchen Kriterien er dies macht, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Vielfach entscheidet die Höhe des Zusatzbeitragssatzes über die Wahl der Krankenkasse.

Wer kann die Krankenkasse wählen?

Wahlberechtigt sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Ihnen steht es, frei die Krankenkasse zu wählen. Ist die Wahl einmal getroffen, so gilt im Grunde eine 12-monatige Bindungsfrist und die Kasse kann neu gewählt werden.

Hierbei kann es jedoch zu einer längeren Bindungsfrist kommen, wenn Sondertarife bei der Krankenkasse abgeschlossen worden sind. Es sind dabei Bindungsfristen bis zu drei Jahren (36 Monaten möglich).

Im Falle der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bei einer Krankenkasse steht den Arbeitnehmern ein Sonderkündigungsrecht zu. Bei Beitragserhöhungen kann damit die Krankenkasse schneller – vor Ablauf der Bindungsfrist – gekündigt werden.

Welche Kasse kann gewählt werden?

Grundsätzlich kann jede gesetzliche Krankenkasse gewählt werden. Ausnahmen bilden hier nur einige Betriebskrankenkassen und AOKen, die ggf. auf einzelne Bundesländer beschränkt sind.

Welche Kündigungsfrist bei Krankenkassenwechsel?

Bei einem Krankenkassenwechsel ist die Kündigungsfrist zu beachten. Diese beträgt zwei Monate. Konkret steht im Gesetz zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Keine Kündigung an Krankenkasse erforderlich

Neu ist der Verzicht auf die Kündigung an die bisherige Kasse, Es ist nun keine Kündigung mehr an die Krankenkasse erforderlich, wenn man die Krankenkasse wechseln möchte. Es genügt sich gegenüber der neuen Krankenkasse zu erklären (Beitrittsformular).

Dennoch ist eine entsprechende „Kündigungsfrist“ einzuhalten. Hier kommt nun ein neu eingeführtes elektronisches Abgleichverfahren zwischen den Krankenkassen zum Einsatz, um die Rechtmäßigkeit des Krankenkassenwechsels zum Wechselzeitpunkt zu prüfen.

Wichtig: Für freiwillig Krankenversicherte sind weiterhin Papierkündigungen erforderlich.

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Kündigung der Krankenkasse aus Arbeitnehmersicht

Nachdem sich ein Arbeitnehmer für eine neue Krankenkasse entschieden und diese (aktiv) gewählt hat, muss er dies seinem Arbeitgeber (Lohnbüro) mitteilen. Hier sollte der Wechselzeitpunkt und die neue Krankenkasse mitgeteilt werden. Hier bietet es sich entweder an eine Bescheinigung der neuen Krankenkasse auf Papier an das Lohnbüro weiterzugeben oder eine einfache Email an das Lohnbüro zu schreiben, dass ab einen bestimmten Zeitpunkt eine neue Kasse zuständig ist.

Der Arbeitgeber muss dann alles Weitere veranlassen und die entsprechenden Krankenkassenwechselmeldungen erstellen. Als Arbeitnehmer bleibt es nur noch, die Entgeltabrechnung zu kontrollieren, damit hier die neue Krankenkasse auch vermerkt ist.

Krankenkassenwechsel aus Arbeitgebersicht

Mit dem neu eingeführten Verfahren beim Krankenkassenwechsel, kommt auf die Arbeitgeber und die Lohnbüros deutlich mehr Arbeit zu. Denn nun muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (konkret dem Lohnbüro) die neue Krankenkasse mitteilen. Dies führt zu einer Ausweitung der Verwaltung beim Arbeitgeber, da nicht jeder Arbeitnehmer hier fristgerecht und korrekt informiert. Für den Betrieb empfiehlt es sich hier entsprechende Regelungen aufzustellen, bis wann ein Kassenwechsel im Lohnbüro mitgeteilt werden muss und welche Informationen fließen müssen.

Zum mitgeteilten Wechselzeitpunkt nimmt der Arbeitgeber nach dem neuen Verfahren die erforderlichen Krankenkassenwechselmeldungen vor, also die Abmeldung zur alten Krankenkasse (Abgabegrund „31“) und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse (Abgabegrund „11“).

Die neue Krankenkasse sendet als Antwort auf die Anmeldung dem Betrieb im elektronischen Verfahren eine Rückmeldung (Antwort) an das Lohnprogramm. Aus dieser Rückmeldung der Krankenkasse (Mitgliedsbestätigung) geht hervor, ob der Wechsel der Krankenkasse zu dem gemeldeten Wechselzeitpunkt korrekt ist.

Im Idealfall stimmt sowohl die Krankenkasse als auch der Wechselzeitpunkt und es sind keine weiteren Aktionen seitens des Arbeitgebers erforderlich.

Probleme beim Kassenwechsel

Anders sieht es hingegen aus, wenn die falsche Krankenkasse durch den Arbeitnehmer mitgeteilt wurde oder der Wechselzeitpunkt des Krankenkassenwechsels nicht korrekt war. Dann kommt weitere Arbeit auf den Arbeitgeber zu. Er muss sich nun mit dem Arbeitnehmer in Verbindung setzen und forschen, welche Krankenkasse korrekt ist und welcher Wechselzeitpunkt gemeldet werden muss. Wenn dies durch das Lohnbüro in Erfahrung gebracht werden konnte, müssen die bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung storniert werden und nochmals neue Krankenkassenmeldungen auf den Weg geschickt werden.

Es ist daher für die Betriebe wichtig, dass im Idealfall ein Kassenwechsel gleich korrekt durchgeführt wird, um aufwendige Korrekturarbeiten in punkto Sozialversicherung zu vermeiden.

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