Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

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AAG-Verfahren: U1-Erstattungsvariante jetzt wählen

Die U1-Erstattungsvariante kann im Januar einmalig für das Kalenderjahr gewählt werden.

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet.

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Krankenversicherung – höhere Beiträge für Besserverdiener

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei zahlreichen Arbeitnehmern zu einem Beitragsanstieg zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2020.

Zum Jahreswechsel 2019 auf 2020 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht und auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt bei vielen höherverdienenden Arbeitnehmern zu (teilweise) starken Beitragssteigerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind aber auch die Arbeitgeber betroffen, die ebenfalls höhere Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer zahlen müssen.

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Krankenkassen-Beitragssätze 2020 fast unverändert

Die Krankenkassen erheben auch 2020 Zusatzbeiträge. Welche Krankenkassen mit günstigen Beitragssätzen locken lesen Sie hier.

Die Krankenkassen ändern zum Jahreswechsel 2019/2020 die Beitragssätze zur Krankenversicherung nur mäßig. Die großen Krankenkassen haben auf eine Beitragssatzanpassung verzichtet und bleiben (fast) alle bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen des Vorjahres.

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Vollarbeiterrichtwert 2019 für Arbeitsstunden im Lohnnachweis

Zum Jahreswechsel stehen in den Betrieben auch wieder die jährlichen Lohnnachweises an die Unfallversicherung, also an die Berufsgenossenschaft im gewerblichen Bereich an. Hier sind neben der Lohnsumme aller Beschäftigten auch die Arbeitsstunden zu melden. Dies stellt viele Betriebe jedoch vor Probleme, da die tatsächlichen Stunden in den Lohnprogrammen meist nicht erfasst sind. Die Lösung ist die Verwendung des Vollarbeiterrichtwerts für die Arbeitsstundenangaben im Lohnnachweis.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das

Der Vollarbeiterrichtwert ist eine pauschale Stundenangabe für das Kalenderjahr, welcher im Lohnnachweis verwendet werden kann.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2019 beträgt 1.570 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten. Es gilt als Vollzeitarbeitnehmer, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben.

Eine aktualisierte Version des Artikels für das Meldejahr 2020 finden Sie hier.

Somit kann der Vollarbeiterrichtwert in einem Betrieb für einen Mitarbeiter mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden angesetzt werden und in einem anderen Betrieb mit einer 40 Stunden-Woche.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2019 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.570 Stunden angegeben werden.

Vollarbeiterrichtwert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn

Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht das komplette Jahr, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. zu bescheinigen.

Für den Lohnnachweis sind also nur 785 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert zu melden (= 1.570 Stunden : 2).

Übrigens: Das gilt natürlich analog auch, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitkräften

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert entsprechend im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen).

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 25 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 25 / 40 zu kürzen.

1.570 Stunden x 25 : 40 = 981,25 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Hier wären für die Teilzeitkraft 981 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis zu melden.

Rentenversicherung: Beitragssatz 2020 unverändert

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt auch 2020 weiterhin 18,6 Prozent. Damit bleiben die Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert.

Keine Änderung beim Beitragssatz 2020 zur Rentenversicherung

Der Gesetzgeber behält den Beitragssatz zur Rentenversicherung 2020 unverändert bei 18,6 Prozent. Somit bleibt es bei einer gleichbleibenden Arbeitgeberbelastung und auch die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung bleiben grundsätzlich unverändert.

Allerdings muss hier auch erwähnt werden, dass die Beitragsbelastung dennoch steigen kann. Denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt um 200 Euro auf 6.900 Euro monatlich (alte Länder) bzw. 6.450 Euro in den neuen Ländern (+ 300 Euro).

Somit kommt es trotz gleichbleibenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung bei höherverdienenden Arbeitnehmern 2020 zu einer höheren Beitragsbelastung.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

3.000 Euro x 9,3 % = 279,00 Euro

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer (alte Länder) erhält ein Monatsgehalt von 7.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

6.900 Euro x 9,3 % = 641,70 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2020).

Im Vergleich zum Jahr 2019 (Beitragsbemessungsgrenze 6.700 Euro) erhöht sich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung um jeweils 18,60 Euro monatlich (223,20 Euro jährlich).

Rentenversicherungsbeitragssatz im Minijob

Der Rentenversicherungsbeitragssatz gilt auch für Minijobber. Grundsätzlich werden Minijobber (geringfügig entlohnt Beschäftigte) versicherungspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben.

Das bedeutet, auch für 2020 gilt der Beitragssatz von 18,6 Prozent für Minijobber zur Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für Minijobber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent auf das beitragspflichtige Entgelt tragen muss, verbleibt die Differenz von 3,6 Prozent als Beitragsanteil beim Minijobber.

Beispiel Minijob:

Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Er ist rentenversicherungspflichtig und trägt somit einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent.

Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung:

450 Euro x 15 % = 67,50 Euro

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung:

450 Euro x 3,6 % = 16,20 Euro

Die Beitragsverteilung für 2020 bleibt unverändert im Vergleich zum Vorjahr 2019.

Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz 2020 sinkt

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent ab 1.1.2020. Die Entlastung für den Betrieb beträgt 0,05 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019.

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