Steuerfreie Erstattungen für Umzugskosten steigen ab 1.3.2020

Der Arbeitgeber kann für beruflich verursachte Umzugskosten steuerfreie Zuschüsse zahlen. Vorausgesetzt es handelt sich um einen beruflich veranlassten Umzug und die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen übersteigen nicht die tatsächlichen Umzugskosten.

Umzugskosten 2020 – Voraussetzungen

Dabei gibt es gesetzliche Vorgaben. Die Höhe der steuerfreien Umzugskosten richtet sich dabei nach den erstattungsfähigen Höchstbeträgen eines Beamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und werden regelmäßig angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.3.2020 aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.9.2018 (BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).

Weitere Voraussetzung ist dabei die „berufliche Veranlassung“ des Umzugs. Dies ist regelmäßig bei Umzügen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung in eine andere Stadt der Fall. Daneben können auch solche Umzüge anerkannt werden, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Beispielhaft hierzu kann der Umzug in eine Dienstwohnung sein, damit der Arbeitnehmer möglichst nah an der Arbeitsstelle wohnt und bei Bedarf schnellstmöglich die Arbeit aufnehmen kann (z. B. Hausmeisterwohnung).

Update: Ab 1.6.2020 gelten neue Umzugspauschalen.

Daneben gilt auch ein Umzug, der die tägliche Fahrt zur Arbeit erheblich verkürzt als beruflich veranlasst. Konkret bedeutet dies, dass der Fahrtweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt werden muss.

Wichtig: Sofern der Arbeitgeber auch zu sonstigen, also nicht beruflich veranlassten Umzügen Zuschüsse zahlt, sind diese nicht steuerfrei. Dies gilt für privat veranlasste Umzüge innerhalb einer Stadt.

Umzugskosten 2020: umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.3.2020 2.066 Euro (vorher 2.045 Euro).

Umzugsauslagen steigen ab 1.3.2020

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

  • für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 1.639 Euro vorher 1.622 Euro.
  • für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 820 Euro vorher 811 Euro.
  • Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben: zum 1.3.2020 um 361 Euro davor 357 Euro.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

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Jobtickets sind steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind besonders in Ballungszentren ein beliebtes Entgeltextra, das seit 2019 wieder steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Jobticket um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Lohn handelt.

Jobtickets ein beliebtes steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind für alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ein beliebtes Entgeltextra. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Linienverkehr. Konkret bezahlt der Arbeitgeber also einen Teil der Monatskarte (oder auch Jahreskarte) oder übernimmt diese Kosten sogar ganz.

Arbeitgeber können gerade in Gebieten mit einem ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz punkten. Denn oft bieten die Verkehrsbetriebe Netzkarten an. Das heißt die Fahrkarte ist nicht nur für eine einzelne Strecke ausgelegt, sondern für alle Strecken in einer bestimmten Zone. Hierbei starten die Zonen meist vom Stadtzentrum und ziehen immer weitere Kreise.

Jobtickets – was ist das?

Jobtickets sind Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies können neben den innerstädtischen Bus, S-Bahn oder U-Bahn-Fahrkarten aber auch Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sein. Also beispielsweise auch Zugfahrkarten für die Deutsche Bahn.

Jobticket in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung können diese Jobtickets steuerfrei gewähren. Allerdings muss es sich dabei um eine Leistung an den Arbeitnehmer handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nur dann ist die Steuerfreiheit – und auch Beitragsfreiheit – sichergestellt § 3 Nr. 15 EStG).

Dabei kann das Jobticket ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden. Hierbei kann die Kostenübernahme sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, also der Arbeitnehmer kauft die Fahrkarten selbst und erhält dann die Erstattung durch den Arbeitgeber. Es kann aber auch direkt durch den Arbeitgeber der Kauf der Fahrkarten vorgenommen werden und die Fahrkarten werden dann vom Betrieb an den Arbeitnehmer ausgegeben.

Es kann sich für den Arbeitgeber übrigens durchaus lohnen, bei dem jeweiligen Verkehrsbetreiber nach Sonderkonditionen nachzufragen. Vielfach geben die Verkehrsbetriebe Sonderkonditionen (Rabatte) an Firmen, wenn diese mehrere Jobtickets für Ihre Arbeitnehmer kaufen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich. Ab 1.12.2019 erhält er zusätzlich zum Gehalt eine Monatskarte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der S-Bahn von seinem Arbeitgeber im Wert von 60 Euro.

Die Aufwendungen (60 Euro) für die Monatskarte sind steuer- und beitragsfrei, so dass sich das Nettoentgelt (und auch die Abgabenhöhe) des Arbeitnehmers nicht ändern.

Lohnunterlagen bei Jobtickets

Als Arbeitgeber sollten die Jobtickets in den Lohnunterlagen belegt sein. Das heißt, hier sollte ein geeigneter Nachweis geführt werden, dass es sich bei den Zuwendungen um Fahrkarten für den Arbeitnehmer handelt. Als Nachweis kann hier beispielweise die Rechnung des Verkehrsbetriebes dienen oder aber auch die Fahrkarten selbst, wenn der Arbeitnehmer diese selbst kauft und dann die Kosten erstattet erhält.

Jobtickets und Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Jobtickets finden sich auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers wieder. Die Kosten für ein Jobticket sind in Zeile 17 (steuerfreie Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte) zu bescheinigen.

Beispiel:

In dem vorherigen Beispiel erhält der Arbeitnehmer im Jahr 2019 Jobtickets für einen Monat in Höhe von 60 Euro.

Dementsprechend wären hier 60 Euro in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2019 einzutragen.

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

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