Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 ausgeweitet

Die Kurzfristigkeitsgrenzen gelten für kurzfristige Aushilfen, die vielfach in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Aber auch in anderen Branchen werden kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen regelmäßig genutzt, um Auftragsspitzen abzufangen oder Personalengpässe zu überbrücken. Grundsätzlich gelten Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie von Vornherein auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sind. Diese Kurzfristigkeitsgrenzen werden 2021 ausgeweitet.

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse gehören zu den geringfügigen Beschäftigungen. Anders als die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs oder auch 450-Euro-Jobs) sind sie aber nicht auf Dauer angelegt, sondern zeichnen sich durch die im Voraus festgelegte Befristung aus (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Beispiel:

Ein Schüler arbeitet in den Sommerferien für vier Wochen im Voraus befristet als Lageraushilfe.

Da bereits zum Beginn der Beschäftigung die Befristung auf vier Wochen feststeht, handelt es sich hierbei um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn das Entgelt 450 Euro monatlich übersteigt.

Keine Sozialversicherungsbeiträge für Kurzfristige

Der besondere Clou bei kurzfristigen Beschäftigungen liegt in der Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei und damit entfallen auch die teuren Sozialversicherungsbeiträge von jeweils ca. 20 Prozent des Bruttoentgelts für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Die kurzfristigen Aushilfen können somit regelmäßig brutto für netto verdienen. Der Betrieb spart dadurch ebenfalls die Lohnnebenkosten für die Sozialversicherungsbeiträge.

Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021

Am 22.4.2021 wurde im Bundestag ein Gesetz verabschiedet, welches die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 auf vier Monate (statt drei) bzw. auf 102 (statt 70) Arbeitstage vorsieht. Das Gesetz gilt rückwirkend ab 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021. In diesem Zeitraum können in allen Branchen kurzfristig Beschäftigte für vier Monate bzw. 102 Arbeitstagen eingesetzt werden.

Update 2.6.2021: Fraglich ist derzeit noch wie mit bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen umgegangen werden soll, da das Gesetz erst am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Hierzu werden die Spitzen der Sozialversicherungsträger hoffentlich zeitnah eine entsprechende Verlautbarung veröffentlichen.

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Wonnemonat Mai ist mit zahlreichen Feiertagen gespickt. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Feiertagslohn oder Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Aber wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagszuschlägen und Feiertagslohn?

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) entfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2021 fällt sowohl an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält der Arbeitnehmer an diesen beiden Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet. Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ durch den Feiertagszuschläge besonders durch den Betrieb gewürdigt. Diese Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten können.

Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Corona-Beihilfe soll nochmals verlängert werden

Bereits im März 2020 war von der Corona-Beihilfe die Rede. Diese Beihilfe können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei auszahlen. Allerdings ist sie auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Diese Beihilfe soll nun bis 2022 verlängert werden.

Corona-Beihilfe erneute Verlängerung

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der ‎Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ‎‎(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz‎, AbzStEntlModG‎) soll eine Verlängerung der Corona-Beihilfe bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Die Corona-Beihilfe kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Betrieb an seine Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Liegt dieses „Zusätzlichkeitserfordernis“ vor und wird der Betrag von maximal 1.500 Euro nicht überschritten, ist die Beihilfe steuerfrei und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die Corona-Beihilfe kann aktuell bis 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden, nachdem sie ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war. Nun soll sie nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden.

Es gilt hierbei aber zu beachten, dass die Höhe der Corona-Beihilfe unverändert bei 1.500 Euro im Gültigkeitszeitraum von März 2020 bis (künftig) März 2022 bleiben soll. Es soll also nicht eine jahresbezogene Beihilfe sein, sondern nur insgesamt in Höhe von 1.500 Euro auszahlbar sein.

Corona-Beihilfe auch mehrfach zahlbar

Die Corona-Beihilfe kann aber (auch bislang) mehrfach ausgezahlt werden. Somit könnten die Betriebe nunmehr den Arbeitnehmern, die bislang die Corona-Beihilfe von 1.500 Euro noch nicht (voll) erhalten haben, mehrfach auszahlen, ohne dabei den Gesamtbetrag von 1.500 Euro zu überschreiten.

Beispiel:

Ein Betrieb hat seinen Arbeitnehmern im Jahr 2020 eine Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Höhe von jeweils 500 Euro gezahlt.

Diese Zahlung war steuer- und beitragsfrei.

Im Jahr 2021 wurde erneut eine Corona-Beihilfe in Höhe von 500 Euro gezahlt.

Auch diese war steuer- und beitragsfrei.

Es kann (sofern die Neuregelung bestätigt wird) noch eine „Rest“-Corona-Beihilfe von 500 Euro je Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Corona-Beihilfe für alle möglich

Die Auszahlung der Corona-Beihilfe ist an keine Mindeststundenzahl der Arbeitnehmer gebunden. Sie kann an alle Arbeitnehmer, also auch Azubis und Minijobber ausgezahlt werden.

Erstattungen bei Quarantäne neu geregelt

Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist auch die Erstattung im Falle eine Quarantäne neu geregelt worden. Leider haben sich die Beteiligten hier nicht eindeutig geäußert bzw. waren nicht in der Lage eine genauere Definition zu finden.

Neue Erstattungsregelungen bei Quarantäne

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab 31.3.2021 neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne). Dies gilt für Personen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts an der beruflichen Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, für Personen, die mit Covid-19-Infizierten in direktem Kontakt waren und auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Für diese Personen gilt, dass sie ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, wenn sie dafür in den Betrieb müssen. Arbeiten im Homeoffice ist hingegen problemlos möglich – natürlich nur wenn keine Krankheitssymptome auftreten und aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, so entfällt regelmäßig die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er die Entgeltzahlung für diese Fälle ausgeschlossen hat.

Hinweis: Einige Gesundheitsämter verlangen einen Nachweis, dass die Anwendung des § 616 BGB abgedungen ist.

Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese bekommt der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Erstattungsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) erstattet. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zahlt der Betrieb einen zu hohen Erstattungsbetrag aus, verweigern die Behörden die Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Daher sollten betroffene Betriebe unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herbeiführen.

Neuregelung Quarantäne und Erstattungen

Bislang waren die Erstattungshöhen der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig, da es keine bundeseinheitliche Regelungen und Vorgaben gab. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie haben es nun die zuständigen Ministerien geschafft eine Regelung herzustellen.

Danach soll die Erstattung aus dem Infektionsschutzgesetz nunmehr anhand des ausgefallenen Nettoentgelts des Arbeitnehmers bestehen. Hierzu ist geregelt, dass sich die Höhe des Verdienstausfalls an der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren soll. Beim Kurzarbeitergeld werden von einem Sollentgelt und dem Istentgelt rechnerische Leistungssätze ermittelt. Anhand weiterer Kriterien wird dann das Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber ausgezahlt. Diese rechnerischen Leistungssätze spiegeln das (pauschalierte) Nettoentgelt wieder, welches bei einem bestimmten Bruttoentgelt erzielt wird.

Konkret heißt dies nun für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte (aus dem rechnerischen Leistungssatz) aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.

Da das Gesetz und diese Passage kurzfristig in die Gesetzgebung eingebunden wurde und scheinbar auch die betroffenen Gesundheitsämter von dieser Neuregelung überrascht worden sind, bleibt derzeit vieles unklar.

So stellt sich die Frage, wie die Berechnung genau durchzuführen ist. Auch ist fraglich, ob die Arbeitnehmer während der Quarantäne sozialversichert sind und welche Beiträge zu zahlen sind und wer diese zu tragen hat. Der dafür verantwortliche § 57 IfSG ist nämlich nicht angepasst worden, so dass sich nun falsche Verweise in dem Gesetz befinden. Es bleibt hier somit vieles fraglich.

Erstattungen bei Quarantäne nur mit Gesundheitsamt

In der aktuellen Gesetzeslage sollten betroffene Betriebe in Quarantänefällen unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und die Berechnung der Erstattungen und Sozialversicherungsbeiträge klären. Sonst drohen böse (weil teure) Überraschungen für die Betriebe.

Betriebsprüfung ohne Feststellung kein Verwaltungsakt

Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger gilt weiterhin, dass sie kein Verwaltungsakt darstellen, wenn keine Feststellung getroffen wurde. Damit setzt sich die bisherige Vorgehensweise fort, obwohl das Bundessozialgereicht eine anderslautende Sichtweise vertritt.

Problemfeld Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen sind für Betriebe meist keine angenehmen Angelegenheiten. Neben dem zeitlichen Aufwand – gerade während der Corona-Pandemie hat sich dies vielfach gezeigt – für den Betrieb, sorgen auch die Ergebnisse aus einer Betriebsprüfung oftmals nicht für Freude auf Seiten der Betriebe.

Sofern in der Betriebsprüfung Fehler bei der Beurteilung oder unterschiedliche Rechtsauffassungen diskutiert werden, mag eine Nachzahlung aus einer Betriebsprüfung zwar keine Freude bei den Betrieben erzeugen, aber die Gründe sind in aller Regel nachvollziehbar.

Für großes Unverständnis sorgen jedoch Nachforderungen aus bereits „geprüften Zeiträumen“. In der Sozialversicherung gilt die Betriebsprüfung nämlich lediglich als Stichprobenprüfung, so dass ein abgeschlossener Prüfzeitraum durchaus noch zu Nachforderungen führen kann. Die Rentenversicherung kann so, auf bereits geprüfte Zeiträume (im Nachgang) zugreifen und entsprechende Nachforderungen einfordern. In der Praxis gilt somit, dass die Betriebsprüfung zur Sozialversicherung zwar sehr teuer werden kann, aber der Betrieb keine Sicherheit hat, dass für diese Jahre keine Nachzahlungen mehr fällig werden.

Es ist somit durchaus möglich, dass die Rentenversicherung auch heute noch auf Zeiträume von 2010 bis 2014 zugreift und Nachzahlungen verlangen kann. Das Bundessozialgereicht hat dazu in die Rechtsprechung weiterentwickeln wollen und angeregt auch bei beanstandungsfreien Prüfungen einen Verwaltungsakt der Rentenversicherung vorzuschreiben.

Gegen diese Sichtweise hat sich die Rentenversicherung nun im Rahmen eines Besprechungsergebnisses vom 24.3.2021 in einem eigenen Besprechungspunkt gerechtfertigt und erklärt, dass die Rentenversicherung letztlich an ihrer bisherigen Praxis festhalten will.

Erkenntnisse für die Betriebsprüfungspraxis

Für die betriebliche Praxis bleibt damit nur die Erkenntnis, dass das Ergebnis einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung kein „Freispruch“ und schon gar kein endgültiges Ergebnis sein kann. Für die Betriebe bleibt eine Rentenversicherungsprüfung somit vielfach nur ein Ärgernis, welches Zeit beansprucht und wenig Erkenntnisgewinn beinhaltet.

Gespannt darf hier auf die weitere Entwicklung geschaut werden. Denn wenn das Ergebnis einer Betriebsprüfung keine Bindungswirkung erzielt, wird natürlich auch der Wert der Prüfung in Mitleidenschaft gezogen. Ob die Rentenversicherung ihre abwehrende Haltung aufrecht erhalten kann, ist sicher abzuwarten. Denn mittlerweile werden die Daten für eine Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt und es liegt an der Rentenversicherung diese entsprechend auszuwerten. Zu diesem Themenfeld wird es sicher noch weitere Informationen in Zukunft geben.

Umlagepflicht auch für Fraktionen

Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte sind auch Teilnahmepflicht am Umlageverfahren. Das gilt im Grunde für die U1, U2-Umlage und auch für die Insolvenzgeldumlage. Bislang sind zahlreiche Fraktionen um die Umlagepflicht gekommen, da die Sozialversicherungsträger hier eine Ausnahme zugelassen haben.

Diese neue Sichtweise geht aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24.3.2021 hervor, welches Ende April 2021 veröffentlicht worden ist

Ab 1.7.2021 soll nun mit dieser Ausnahmeregelung Schluss sein. Denn dann sollen auch die Fraktionen in den einzelnen Parlamenten Umlagebeiträge zahlen. Es sollen dann auch für die Politikbetriebe die Regelungen der freien Wirtschaft gelten und es sind dann entsprechende Umlagen für die Fraktionen zu entrichten.

Aufgekommen ist die Problematik durch die Einstufung eine Gemeinderatsfraktion als „umlagepflichtiger Betrieb“. Bei der näheren Betrachtung der Fraktionen und ihrer Einordnung ist der Spitzenverband zu dem Schluss gekommen, dass auch Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte umlagepflichtig zu den Umlagekassen U1 und U2 sind. Also entsprechende Beiträge zu entrichten sind und auf der anderen Seite natürlich auch die Leistungsansprüche für die Fraktionen aus diesen Kassen beantragt werden dürfen.

Ähnliches gilt im Übrigen für die Insolvenzgeldumlage. Auch hier gilt im Grunde, dass die Insolvenzgeldumlage auch von Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte zu zahlen sind.

Fraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst sind Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte keine öffentlichen Arbeitgeber und fallen damit nicht unter die Sonderregelungen. Das heißt eine Fraktion kann – anders als öffentliche Arbeitgeber -sehr wohl insolvent sein/gehen.

In dem Ende April 2021 veröffentlichten Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände werden die einzelnen Gründe ausführlich erläutert. Für betroffene Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte gilt somit ab 1. Juli 2021 Beitragspflicht zu Umlagekasse 1, Umlagekasse 2 und zur Insolvenzgeldumlage.

Neuregelungen Infektionsschutzgesetz 2021

Die Bundesregierung hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz verabschiedet, die sich auch auf die Betriebe auswirken. Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gilt im Wesentlichen seit 23. bzw. 24.4.2021. Neben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind mit dem Gesetz auch die Kinderkrankengeldtage – rückwirkend ab 5.1.2021 – erhöht worden.

Zunächst ein Überblick der Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bundesweit gelten. Ob diese einheitlich in den einzelnen Bundesländern gelten, bleibt abzuwarten. Denn die Länder können stets härter Maßnahmen ergreifen. Somit sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen bundesweit als Mindestmaß zu sehen. Sie finden sich im neu geschaffenen § 28b Infektionsschutzgesetz. Nach heutigem Stand gelten diese Regelungen solange eine epidemische Lage nationaler Tragweite gilt, also vorerst bis 30.6.2021.

Grundsätzlich gilt als Richtwert für den Beginn der Maßnahmen die Inzidenz je 100.000 Einwohner des Landkreises, des Bezirks oder der kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Liegt diese Inzidenz bei 100 und mehr, gelten nachfolgende Regelungen ab dem übernächsten Tag.

Sinkt hingegen die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis, Bezirk oder kreisfreien Stadt für fünf aufeinanderfolgende Tage unter 100, so werden die Beschränkungen ab dem übernächsten Tag aufgehoben. Grundlage sind die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).

Happige Bußgelder im Infektionsschutzgesetz

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro oder gar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

Verbote und Gebote Infektionsschutzgesetz

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und mehr gelten folgende Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

Kontaktverbote für private Treffen – nicht bei beruflichen Treffen

Private Treffen mit mehreren Menschen aus verschiedenen Hausständen/Haushalten sind verboten. Dies gilt für den Innen- und Außenbereich. Erlaubt sind jedoch private Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

Bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gilt dieses Verbot nicht. Hier sind besondere Regelungen in der geltenden Arbeitsstättenverordnung bestimmt. So muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können und in geschlossenen Räumen, in denen gemeinsam gearbeitet wird (Gemeinschaftsbüros), je Person 10 m² Platz vorhanden sein. Für Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Ausgangssperre

Zudem gilt eine staatliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. In dieser Zeit müssen sich Personen grundsätzlich in ihren Wohnungen/Häusern aufhalten. Davon ausgenommen sind unter anderem medizinische Notfälle, die Berufsausübung, Presserecht, die Ausübung eines (politischen) Mandats, die Betreuung von Kindern und anderer auf Unterstützung angewiesene Personen. Auch die Versorgung von Tieren fällt unter die Ausnahmen. Eine weitere Sonderregelung gilt für die alleinige sportliche Betätigung im Freien von 22 Uhr bis 24 Uhr.

Beruflich veranlasste Tätigkeiten und Fahrten (zum Beispiel der Weg von und zur Arbeit) während der Ausgangssperre sind somit möglich. Eine konkrete Umsetzung der Ausgangssperre obliegt den Ländern.

Hinweis: Für Betriebe, deren Mitarbeiter (zum Beispiel im Schichtdienst) gegen die Ausgangssperre verstoßen müssen oder, die berufliche Reisen antreten müssen, empfiehlt es sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers auszustellen (also eine Art Passierschein).

Geschäftsschließungen

Geschäfte, die die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherstellen, bleiben grundsätzlich geöffnet. Es sind natürlich die entsprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht zu beachten sowie die Mindestabstände von 1,5 m. Das sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Alle anderen Geschäfte sind zu schließen. Allerdings können sie öffnen und Kunden mit Terminvergabe und einem aktuellen negativen Testergebnis empfangen. Das gilt nur bei einer Inzidenz von unter 150 (weniger als 150 Personen haben sich in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner angesteckt).

Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Ferner sind folgende Verbote (bzw. Maßnahmen) zu beachten:

  • Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 
  • Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten, zum Beispiel Kosmetikern, Nagelstudios.
  • Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Allerdings sind Abholdienste erlaubt. Auch die Öffnung von Theatern, Bühnen, Bühnen etc. ist verboten. Das Zurverfügungstellen von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist ebenso verboten.
  • Erlaubt ist Sport alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Hier sind die jeweiligen Landesgesetz zu beachten und die Maßnahmen der einzelnen Schulen. Ferner sind Schüler und Lehrkräfte zweimal wöchentlich zu testen. Die Schulen stellen die Tests zur Verfügung.

Homeoffice-Pflicht?

Daneben ist in den Medien vielfach von der Einführung einer Homeoffice-Pflicht die Rede. Im Gesetz ist keine Homeoffice-Pflicht beschrieben, sondern vielmehr, dass „Betriebe für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten, den Arbeitnehmer anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnraum auszuführen. Allerdings nur insoweit dies möglich ist und keine betrieblichen Gegebenheiten dagegen sprechen“.

Das heißt, ist ein Homeoffice-Angebot nicht möglich, zum Beispiel weil die Post empfangen, verteilt und versendet werden muss, Akten nicht digital verfügbar sind oder datenschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen, entfällt die Angebotspflicht. Der Arbeitgeber muss die Gründe auf Nachfrage der zuständigen Behörde nennen. Eine weitere Dokumentationspflicht besteht jedoch hier nicht.

Das Angebot zum Homeoffice können die Arbeitnehmer aber auch ablehnen, wenn ihnen die Durchführung der Arbeit nicht möglich ist. So dürften unter anderem folgende Argumente (seitens der Beschäftigten) als Begründung ausreichen, wie räumliche Enge, Störung durch Dritte (Kinder im Homeschooling oder Kinder sind wegen geschlossener KITA zu Hause) oder fehlende technische Ausstattung. Arbeitgeber sollten sich diese Gründe vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen.

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