Kinderbetreuung im Lockdown nicht geregelt

Die Bundesregierung hat ab 16.12.2020 den Lockdown beschlossen. Das führt dazu, dass in vielen Teilen der Republik die Schulen und KITAs schließen. Doch was ist mit den Eltern, die nun auf die Kinder aufpassen müssen. Übernimmt der Bund die Gehälter?

Kinderbetreuung im Lockdown

Kinder, die in den kommenden Tagen nicht mehr zur Schule gehen dürfen, müssen vielfach zu Hause betreut werden. Meist ist dies ein Elternteil, dass die Betreuung sicherstellen muss. Die Großeltern fallen in der Regel heraus, da diese ja als Risikogruppe geschützt werden soll. Doch wer zahlt den Lohn, wenn Eltern die Kinder betreuen müssen, weil die Schulen und KITA geschlossen werden.

Geregelt ist dies leider nicht eindeutig, obwohl die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz zuletzt im November 2020 angepasst worden ist (§ 56 Absatz 1a IfSG). Laut Infektionsschutzgesetz erhalten Sorgeberechtigte (für die notwendige Kinderbetreuung) eine Entschädigung von 67 Prozent des Nettoentgelts – maximal 2.016 Euro monatlich. Doch der Teufel steckt hier im Detail.

Denn diese Regelung greift nur, wenn die Schule „infektionsbedingt“ geschlossen ist. Dies ist nicht in allen Bundesländern der Fall, teilweise (z.B. Niedersachsen) ist nur die Präsenzpflicht der Schüler aufgehoben – die Schule ist hingegen nicht geschlossen. Demnach kann ein Erstattungsanspruch verwehrt werden.

Update 16.12.2020: Der Bundestag hat beschlossen, dass die Erstattungen aus dem Infektionsschutzgesetz bei notwendiger Kinderbetreuung künftig auch für eine „Freistellung der Schülerinnen von der Präsenzpflicht“ gelten soll. Dies dürfte den betroffenen Eltern etwas helfen. Bedauerlich ist aber dennoch das zu späte Reagieren der Verantwortlichen, die solche Regelungen erst treffen, wenn die Situation bereits eingetreten ist. In der Praxis dürften bereits andere Lösungen gefunden worden sein.

Noch kritischer wird es in den Ferien. Denn dann greift dieser Erstattungsanspruch gar nicht. Erstattungsfähig sind nämlich nur die Tage außerhalb der Ferien. Für Tage an denen die Schule ohnehin geschlossen ist (Ferien und Wochenenden) müssen die Eltern für eine Betreuung sorgen. Zum Ende des Jahres dürfte dies vielen Eltern schwer fallen, da sie bereits den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 verbraucht haben. Oft bleibt da nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Eine andere Alternative kann jedoch sein, wenn die Kinder krank sind, dann kann Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Arbeitnehmer benötigt hierfür eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes (bis 12 Jahre).

Zahlt der Betrieb aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen für solche Tage kein Entgelt fort (§ 616 BGB abgedungen), dann leistet die Krankenkasse Kinderkrankengeld.

Artikeltipp: Kinderkrankengeld 2020 ausgeweitet.

Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

Besonderheiten beim Lohnsteuerjahresausgleich 2020

Der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 unterliegt ein paar Besonderheiten. Zwar hat sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen nichts geändert. Doch ergeben sich für viele Betriebe neue Konstellationen, die sich auch auf den Lohnsteuerjahresausgleich auswirken.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 – Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht zwar keine Pflicht, aber der Arbeitgeber kann dennoch den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. An dieser Regelung hat sich seit Jahren nichts geändert und sie gilt auch für den Lohnsteuerjahresausgleich 2020.

Doch der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 findet auch im Schatten der aktuellen Corona-Krise statt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen – anders als in den Vorjahren – doch kein Lohnsteuerjahresausgleich durch zuführen ist. Dies ist besonders bitte für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zuge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Kurzarbeit gewesen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt jedoch dazu, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich 2020 durchzuführen.

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Gleiches gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt worden oder die sich aufgrund der Schulschließungen um ihre Kinder kümmern mussten und deshalb Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben. Auch in diesen Fällen darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 nicht für alle Arbeitnehmer

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nur für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die durchgängig das komplette Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Aber auch bei vielen anderen Ereignissen, die sich steuerlich auswirken, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchzuführen. Das sind Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf, beispielsweise wenn

  • der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse II, III oder IV besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse IV mit Faktor, V oder VI hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag berücksichtigt wurde;
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einem anderen Beschäftigungsverbot oder er
  • Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat.

Damit entfällt die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs für einen Großteil der Arbeitnehmer. Der häufigste Fall ist daher ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, der das ganze Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und schwankende Arbeitslöhne oder einen Sonstigen Bezug (einmaliges Entgelt) erhalten hat, zum Beispiel bei der Abrechnung nach Stundenlohn.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Für praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen gilt nunmehr Versicherungspflicht. Damit fallen diese speziellen Ausbildungen sozialversicherungsrechtlich nunmehr auch unter Berufsausbildungen. Dies wird mit dem Siebten SGB-IV-Änderungsgesetz geregelt, welches hier für mehr Klarheit sorgen soll.

Die neuen Regelungen gelten für Ausbildungen die nach dem 30.6.2020 aufgenommen worden sind. Für bereits bestehende Ausbildungsgänge gilt eine Bestandsschutzregelung.

Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.

Damit sorgt das Gesetz nun für mehr Klarheit, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung für Gesundheitsberufe geht. Bislang gab es hier häufig Unklarheiten bei der versicherungsrechtlichen Einordnung von Medizinisch-technischen Assistenten (MTA), Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten oder Diätassistenten. Hier gilt nur eindeutig Sozialversicherungspflicht. Genauso wie bei ErzieherInnen in Bundesländern, in denen die Azubis einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb schließen und ab Ausbildungsbeginn vergütet werden.

Problematisch war in der Vergangenheit, dass bei zahlreichen Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert war, keine Rechtsgrundlage bestand diese als versicherungspflichtige Berufsauszubildende zu sehen. Die Beurteilungen in der Fläche waren hier bis dato recht unterschiedlich. Daher ist mit der Gesetzesänderung seit dem Sommer 2020 eine einheitliche Regelung geschaffen worden, die diese Auszubildenden in Gesundheitsberufen den Teilnehmern an dualen Studiengängen quasi gleichstellt.

Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen – Auswirkungen

Durch die neue gesetzliche Regelung unterliegen alle Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen mit Ausbildungsbeginn ab 1.7.2020 der Sozialversicherungspflicht.

Für alle bereits länger laufenden praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, gilt dies auch weiterhin. Dies kann der Fall sein, wenn diese „Ausbildung“ bereits vor der rechtlichen Anpassung als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden ist.

Für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die noch keine Beiträge gezahlt worden sind, verbleibt es (zunächst) bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Bestandsschutz). Es besteht aber die Möglichkeit, die Beitragszahlung mit Zustimmung des Auszubildenden zu beginnen.

Wichtig: Hier muss eine entsprechende Erklärung des Auszubildenden in die Lohnunterlagen.

Beispiel:

Eine angehende Logopädin übt seit 1.4.2020 eine Ausbildung in einem Krankenhaus aus. Bislang sind keine Sozialversicherungsbeiträge für die angehende Logopädin gezahlt worden.

Sollte die Auszubildende zustimmen, können nunmehr Beiträge gezahlt werden. Sie ist dann sozialversicherungspflichtig.

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Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Anhebung der Entfernungspauschale 2021

Mit dem Klimaschutzprogramm 2020 wurde eine begrenzte Anhebung der Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 1.1.2021 bis 31.12.2026 beschlossen. Die höhere Entfernungspauschale gilt ab 1.1.2021.

Entfernungspauschale 2021

Die Entfernungspauschale beträgt seit Jahren 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Zuge des Klimaschutzprogramms hat der Gesetzgeber bereits im Laufe des Jahres 2020 eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale beschlossen. Für die ersten 20 Entfernungskilometer ergeben sich keine Änderungen, es bleibt bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Angehoben wird hingegen die Entfernungspauschale für Personen, die eine weitere Wegstrecke zurücklegen müssen.

Daraus folgt eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, und zwar

  • ab 1.1.2021 um 0,05 Euro von 0,30 auf 0,35 Euro und
  • ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 0,38 Euro pro Entfernungskilometer
  • Anmerkung: Durch das Steuerentlastungsgesetz gilt die höhere Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem 21 Entfernungskilometer bereits ab 1.1.2023

Diese Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale wieder 0,30 EUR auch ab dem 21. Kilometer (nach heutigem Stand).

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Entfernungspauschale 2021 und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung wirkt sich dies bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und beim Werbungskostenabzug bei der Gestellung eines Dienstwagens (Firmenwagens) aus.

In der Lohnabrechnung sind daher ab 2021 für Arbeitnehmer, die einen Fahrtkostenzuschuss nach den steuerlichen Höchstsätzen erhalten, unter Umständen höhere Fahrtkostenzuschüsse zu gewähren. In der Abrechnungspraxis dürfte dies regelmäßig durch die Aufteilung der Fahrtkostenzuschüsse über zwei Lohnarten, also in einen Fahrtkostenzuschuss für die ersten 20 km und einen weiteren Fahrtkostenzuschuss ab dem 21. Kilometer, gelöst werden.

Beispiel:

Katja Eber erhält neben ihrem Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss von ihrem Arbeitgeber in Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dieser wird mit 15 % pauschal versteuert. Sie wohnt 30 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt.

Fahrtkostenzuschuss 2020:

30 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 135,00 Euro

Fahrtkostenzuschuss 2021:

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90,00 Euro

10 km x 0,35 Euro x 15 Arbeitstage = 52,50 Euro

Sie erhält 2021 einen Fahrtkostenzuschuss von 142,50 Euro.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen auch 2021 steigen. Dies geht aus dem Sozialversicherungsrechengrößen-Entwurf 2021 hervor. Für die Betriebe bedeuten die höheren Beitragsbemessungsgrenzen 2021 eine Erhöhung der Lohnnebenkosten. Denn mit der Ausweitung der beitragspflichtigen Einnahmen, steigen auch die Aufwendungen der Arbeitgeberanteile und Arbeitgeberzuschüsse für höherverdienende Arbeitnehmer.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Die Werte für das kommende Jahr orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Vorjahr. Im Jahr 2019 betrug die sogenannte Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Hinweis: Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. In den letzten Jahren war dies ein formaler Akt, so dass dies auch für das Jahr 2021 zu erwarten ist. Update: Der Bundesrat hat am 27.11.2020 den neuen Werten zugestimmt

Für das Jahr 2021 ergeben sich somit folgenden (voraussichtliche) Werte:

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

 jährlich in Euromonatlich in Euro
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze64.350 (2020 = 62.550)5.362,50 (2020 = 5.212,50)
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)

Beitragsbemessungsgrenzen

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung / Pflegeversicherung58.050 (2020 = 56.250)4.837,50 (2020 = 4.687,50)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer85.200 (2020 = 82.800)7.100 (2020 = 6.900)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer80.400 (2020 = 77.400)6.700 (2020 = 6.450)

Bezugsgröße

 jährlich in Euromonatlich in Euro
Krankenversicherung /Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Alte Bundesländer39.480 (2020 = 38.220)3.290 (2020 = 3.185)
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – Neue Bundesländer37.380 (2020 = 36.120)3.115 (2020 = 3.010)

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Im Jahr waren dies noch 4.687,50 Euro im Monat (56.250 Euro im Jahr).

Dies bedeutet einen Unterschied von 150 Euro monatlich. Dies entspricht einem höheren Arbeitgeberanteil für einen BBG-Übergrenzer von 11,78 Euro monatlich (Zusatzbeitragssatz von 1,1 %). In der Pflegeversicherung sind dies 2,29 Euro monatlich (1,54 Euro in Sachsen).

Für Arbeitnehmer, die in einer privaten Krankenversicherung sind und der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV entrichten muss steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze 2021 und die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 384,58 Euro (2020: 367,97 Euro) im Monat.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (JAE-Grenze)

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) steigt zum 1.1.2021 auf 64.350 Euro. Arbeitnehmer, die bislang über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze verdient haben und durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ab 2021 fallen, scheiden aus der Krankenversicherungsfreiheit aus und sind grds. ab 1.1.2021 (wieder) versicherungspflichtig (Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze).

Arbeitnehmer, die bislang versicherungspflichtig in der Krankenversicherung waren und im Laufe des Jahres 2020 eine Entgelterhöhung bekommen haben, so dass sie die maßgebende JAE-Grenze des Jahres 2020 (62.550 Euro) überschritten haben, scheiden zum Jahreswechsel aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn ihr voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2021 die neue Versicherungspflichtgrenze ebenfalls überschreitet.

Beitragssätze fast unverändert

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung steigen nach aktuellem Stand nicht. Nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Tatsächlich müssten der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung deutlich stärker steigen, doch ein üppiger Steuerzuschuss mildert die Erhöhung. Spannend wird es daher zum Jahreswechsel die Entwicklung der kassenindividuellen Beitragssätze zu beobachten. Hier dürften zahlreiche Kassen die Zusatzbeitragssätze ab 1.1.2021 erhöhen.

Mit der „Sozialgarantie 2021″ (Eckpunkt des Konjunkturprogramms der Bundesregierung) werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40% stabilisiert. Falls diese Einnahmen nicht reichen, sollen Lücken aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Mit den derzeitigen geplanten Werten würde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Jahr 2021 mit 39,95 Prozent unterhalb der 40-Prozent-Marke liegen.

  • 18,6 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 2,40 Prozent für die Arbeitslosenversicherung
  • 3,05 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung
  • 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 1,30 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Insolvenzgeldumlage 2021 wird auf 0,12 Prozent erhöht (Update vom 27.11.2020) wird (voraussichtlich) bei 0,06 Prozent bleiben.

Auch bei den Minijobber soll sich hinsichtlich der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung keine Änderung zum 1.1.2021 ergeben.

Artikeltipp: Märzklausel in der Entgeltabrechnung

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