Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Midijob 2020 – Berechnungsformel

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegt, werden auch als Midijobber bezeichnet. Bei der Abrechnung von Midijobs gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die Sie in der Lohnabrechnung kennen sollten, um einen Midijob 2020 korrekt abzurechnen.

Midijob 2020 – wer ist betroffen

Voraussetzung für einen Midijob 2020 ist (seit 1.7.2019), dass das regelmäßige Entgelt des Arbeitnehmers im Übergangsbereich liegt. Als regelmäßige Entgelt gilt hier das monatliche Entgelt, welches voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten im Schnitt verdient wird. Sofern der Midijobber Anspruch auf Einmalzahlungen hat, sind diese ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.

Als Übergangsbereich liegt ein Entgelt in der Spanne von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 800 Euro und im November ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld (Einmalzahlung) in Höhe von 600 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 800 Euro = 9.600 Euro

Weihnachtsgeld = 600 Euro

Gesamt: 10.200 Euro ; 12 Monate = 850 Euro regelmäßiges Entgelt

Das regelmäßige Entgelt liegt innerhalb des Übergangsbereichs.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Bei Midijobs liegt eine Besonderheit in der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung. Denn hier werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet. Vielmehr wird anhand einer speziellen Midijob-Berechnungsformel eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet.

Midijob 2020: Berechnungsformel

Die Midijob-Berechnungsformel 2020 lautet:

F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt – 450) = beitragspflichtige Einnahme

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x Arbeitsentgelt – 168,8241176 = beitragspflichtige Einnahme

Beispiel:

Ein Midijobber verdient im Abrechnungsmonat 800 Euro.

Vereinfachte Berechnungsformel Midijob 2020:

1,1298647 x 800 Euro – 168,8241176 = 735,07 Euro

Obwohl der Arbeitnehmer ein Entgelt von 800 Euro erzielt, dient der Beitragsbemessung nur die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Beitragsberechnung Midijob 2020

Die Beitragsberechnung für Midijobber erfolgt in mehreren Schritten. Nachdem die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt worden ist, werden je Versicherungszweig die Gesamtbeiträge berechnet.

Anschließend wird von dem jeweiligen Gesamtbeitrag der Arbeitgeberanteil abgezogen. Der Arbeitgeberanteil wird anhand des halben Beitragssatzes aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil ist dann der vom Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitnehmeranteil.

Beispiel:

Ein Midijobber verdient 800 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 735,07 Euro.

Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung:

735,07 Euro x 18,6 % = 136,72 Euro

Berechnung Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

800 Euro x 9,3 % = 74,40 Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:

136,72 Euro – 74,40 Euro = 62,32 Euro

Lohnabrechnung für Auszubildende

Der August eines Jahres ist traditionell Ausbildungsbeginn in vielen Branchen. Das gilt auch für das Jahr 2020. Allerdings gelten 2020 nicht nur wegen der Corona-Maßnahmen besondere Spielregeln bei der Lohnabrechnung für Auszubildende. Denn seit 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der Lohnabrechnung für Auszubildende zu beachten ist.

Lohnabrechnung für Auszubildende

Auszubildende, die zum 1.8.2020 ihre Ausbildung aufnehmen, bekommen eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Geregelt ist die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG).

Sofern laut Ausbildungsvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbart ist, gilt natürlich die vertragliche Vereinbarung für die Lohnabrechnung für Auszubildende.

Für alle, die ab 2020 eine Ausbildung beginnen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im 1. Lehrjahr. Im 2. Lehrjahr sind es 18 % mehr, also 608 Euro, im 3. Lehrjahr 695 Euro ( + 35 %) und 721 Euro im 4. Lehrjahr ( + 40 %).

Lohnabrechnung für Auszubildende – Steuer

Steuerlich ist bei der Lohnabrechnung für Auszubildende im Grunde keine Besonderheit zu beachten. Auch für die Auszubildenden sind die ELStAM von der Finanzverwaltung im Zuge der Lohnabrechnung anzufordern und entsprechend der gelieferten Steuermerkmale (Steuerklasse) abzurechnen. Besondere pauschale Lohnsteuersätze für Auszubildende gibt es nicht.

Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Auszubildenden zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch fallen oftmals keine Steuern für Azubis an, da die Ausbildungsvergütung nicht so hoch ist, dass Lohnsteuern zu berechnen sind.

Anmerkung: Auszubildende sollten gerade im ersten Lehrjahr die Einkommensteuererklärung durchführen, da es vielfach zu einer Steuererstattung durch das Finanzamt kommt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten für Auszubildende ein paar Besonderheiten. Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (Midijobs) nicht für die Auszubildenden.

Das heißt, auch wenn ein Auszubildender mit seinem regelmäßigen Verdienst innerhalb des Midijobbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt, gelten hier nicht die Sonderregelungen im Übergangsbereich.

Die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung für Auszubildende werden nach den herkömmlichen Grundsätzen, also hälftige Beitragstragung, ermittelt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Besonderheit Geringverdiener

In der Sozialversicherung gibt es noch einen Sonderfall, wenn Auszubildende monatlich regelmäßig nicht mehr als 325 Euro verdienen. Dann gehören Sie zu den „Geringverdienern“. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Azubis allein.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Meldungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind Auszubildende mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) zu melden. Geringverdiener sind regelmäßig mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in aller Regel „1111“.

Natürlich sind auch für die Azubis Sofortmeldungen in den jeweiligen Branchen (Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Gastronomie, etc.) zu erstatten.

Ansonsten gelten auch für Auszubildende die Meldegrundsätze. Es sind daher im Grunde die herkömmlichen Sozialversicherungsmeldungen, wie Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen zu erstatten.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beitragszuschlag Pflegeversicherung

Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für Auszubildende. Allerdings ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen, so dass der Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag vielfach bei der Lohnabrechnung für Auszubildende nicht zum Tragen kommen dürfte.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beispielabrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) erhält im 1. Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro. Die Lohnabrechnung für den Auszubildenden erfolgt nach Steuerklasse I und er ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,8 % versichert.

Abrechnung:

Lohnsteuer: 0,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 0,00 Euro

Krankenversicherung: 39,66 Euro

Rentenversicherung: 47,90 Euro

Arbeitslosenversicherung: 6,18 Euro

Pflegeversicherung: 7,85 Euro

Nettoverdienst: 413,41 Euro

Bruttokosten für Arbeitgeber: ca. 102 Euro (mit U1 und U2-Umlagen ca. 123 Euro)

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht

Eine erfreuliche Nachricht für Alleinerziehende in Steuerklasse II. Aufgrund der Änderungen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfepaket steigt der Entlastungsbetrag von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro für das Jahr 2020 und 2021.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Seit dem Jahr 2015 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unverändert bei 1.908 Euro jährlich bzw. 159 Euro monatlich. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfepaket ist dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun für die Kalenderjahre 2020 und 2021 deutlich erhöht worden. Somit zahlen Alleinerziehende in der Steuerklasse II nun deutlich weniger Steuern. Für weitere Kinder erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro je Kind.

Update 19.12.2020: Verlängerung über 2021 hinaus

Für Monate in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen sinkt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Der Entlastungsbetrag senkt die zu versteuernden Einkünfte für Alleinerziehende, so dass sich die Steuerlast vermindert. In der Lohnabrechnung ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits in der Steuerformel berücksichtigt, so dass er bei der Lohnabrechnung automatisch angesetzt wird.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020

Für das Jahr 2020 ergibt sich aber die Besonderheit, dass der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht in die Steuerformel einfließt. Vielmehr werden von der Finanzverwaltung für die Steuerklasse II ab Juli 2020 Steuerfreibeträge im Rahmen der ELStAM-Lieferungen (Änderungslisten) ausgegeben.

Somit erhalten Sie im Lohnbüro mit dem Abruf der ELStAM-Daten für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse II in aller Regel geänderte ELStAM mit einem eingetragenen Freibetrag von „x Euro“ gültig ab 1.7.2020.

Im Grunde müssen Sie hier im Lohnbüro also nicht aktiv werden, da die Steuerverwaltung die entsprechenden Freibeträge von sich aus liefert. Sofern Sie Arbeitnehmer mit Steuerklasse II abrechnen, für die Sie keine Freibeträge geliefert bekommen, sollten Sie die Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen sollten, um von dem erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits in 2020 zu profitieren.

Hinweis: Da Alleinerziehende oftmals in Teilzeit arbeiten, kann es durchaus sein, dass der erhöhte Steuerfreibetrag in der Lohnabrechnung keine Auswirkungen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufgrund der Verdiensthöhe auch bislang schon keine Steuern gezahlt worden sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021

Ob der erhöhte Entlastungsbetrag für das Jahr 2021 Eingang in die Steuerformel findet ist im Moment noch nicht klar.

Neue Umzugspauschale ab 1.6.2020

Seit dem 1. Juni 2020 gelten neue (erhöhte) Umzugspauschalen. Umzugspauschalen können vom Arbeitgeber in einem bestimmten Rahmen steuerfrei erstattet werden, wenn es sich um einen beruflich veranlassten Umzug des Arbeitnehmers handelt.

Umzugspauschale erhöht seit Juni 2020

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer steuerfrei Umzugskosten in bestimmter Höhe pauschal erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG).

Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug beruflich veranlasst ist und die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden. Die steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen sind auf den Betrag begrenzt, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als maximale Umzugskostenvergütung erhalten kann.

Anmerkung: Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht, so kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Umzugspauschale – berufliche Veranlassung

Eine berufliche Veranlassung für einen Umzug ist, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug entscheidend ist. Dies ist beispielsweise bei einer Versetzung in eine andere Stadt der Fall. Aber auch die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit ist hier als „beruflich veranlasst“ zu sehen.

Aus steuerlicher Sicht ist auch eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs beruflich veranlasst. Von einer solchen erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs ist dann auszugehen, wenn sich die Fahrtzeit der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde verkürzt.

Umfang der Umzugspauschale

Mit der Umzugspauschale sollen Umzugsauslagen ersetzen. Dies sind in aller Regel die Speditionskosten, ggf. Reisekosten für die Familie, z.B. zur Wohnungsbesichtigung, Maklerprovisionen.

Umzugspauschale ab Juni 2020

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Aufwendungen als Umzugspauschale in Höhe der höchstmöglichen Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz steuerfrei gezahlt werden.

Diese Umzugspauschale gilt ab 1.6.2020:

  • 1.146 Euro für den Umzug bedingte Unterrichtskosten für ein Kind des Umzugsberechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG),
  • 860 Euro für sonstige Umzugsauslagen des (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG),
  • 573 Euro für jede andere Person, die mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft Leben (Ehegatte, Kinder) (§ 10 Abs. 1 BUKG),
  • 172 Euro für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG).

Minijobs – Ausnahmen

Minijobs sind eine äußerst beliebte Beschäftigungsart. Egal ob bei Schülern und Studenten, Hausfrauen oder Rentnern Die kleinen Beschäftigungsverhältnisse sind für viele eine gute Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Doch es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Job ist auch ein Minijob. Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen bei den Minijobs.

Voraussetzungen der Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts von entscheidender Bedeutung. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen bzw. 5.400 Euro im Jahr.

Der Vorteil des Minijobs liegt darin, dass Minijobber versicherungsfrei beschäftigt werden können. Der Betrieb zahlt zwar relativ hohe Sozialabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung von 28 %. Der Arbeitnehmer erhält aber brutto für netto, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Mehr zum Befreiungsantrag finden Sie hier.

Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass durch den Mindestlohn die Stundenanzahl nicht vollkommen irrelevant ist. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,45 Euro je Stunde, so dass bei einem Monatsentgelt von 450 Euro, der Minijobber maximal 47,6 Stunden im Monat beschäftigt werden darf. Dies entspricht rund 11 Stunden in der Woche.

Der Minijob, also das Beschäftigungsverhältnis, muss daher diese Entgeltvoraussetzung erfüllen. Liegt das regelmäßige Entgelt, also das voraussichtliche Durchschnittsentgelt der kommenden 12 Monate, über 450 Euro im Monat, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann zahlen wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Entgeltbereich bis 1.300 Euro gelten die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 Euro fallen folgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung)
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Berufsbildungswerken ungeschützten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Jugendlichen Einrichtung der Jugendhilfe

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen.

Im Nebenjob dürfen diese Personen natürlich einen Minijob ausüben. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis kein Minijobber wird, wenn er nicht mehr als 450 Euro verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijobber tätig sein.

Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Stundenlöhnern

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung gibt es häufig Fragen, wenn es um die konkrete Berechnung geht.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig, so erhält er für die „krankheitsbedingt“ ausfallende Arbeitszeit Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. (§ 3 Abs. 1 EFZG) Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für 6 Wochen, also 42 Kalendertage.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist auch, dass es sich um eine unverschuldete Krankheit und nicht um eine Folgeerkrankung handelt.

Des Weiteren besteht dieser Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (= 28 Kalendertage) – sogenannte Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt.

Er erhält für den Krankheitszeitraum Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst anhand der regelmäßigen Arbeitszeit, welche der Arbeitnehmer im Krankheitszeitraum zu leisten hat (§ 4 Abs. 1 EFZG). Er erhält dann die Entgeltfortzahlung für die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit.

Bei einem Gehaltsempfänger ist dies problemlos, da er einfach das „normale“ Monatsgehalt weiterhin erhält, also auch für den Krankheitszeitraum wird das Gehalt weitergezahlt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt. Er erhält ein festes Monatsgehalt von 3.000 Euro.

Der Arbeitnehmer erhält auch im August ein festes Monatsgehalt von 3.000 Euro. In diesem ist die Entgeltfortzahlung für den Krankheitszeitraum enthalten.

Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Stundenlöhnern

Komplizierter ist es hingegen bei einem Stundenlöhner. Hier werden ja die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem bestimmten Stundensatz vergütet. Für den Krankheitszeitraum gibt es diese Stunden nicht, der Arbeitnehmer war krank. Daher ist für den Krankheitszeitraum die regelmäßige Arbeitszeit als (fiktiver) Stundensatz für den Krankheitszeitraum zu verwenden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt.

Er erhält einen Stundenlohn von 20 Euro bei einer 5-Tage Woche zu 40 Stunden. Im Monat August hat er 140 Stunden (laut Stundenzettel) gearbeitet. Die Woche vom 3.8. bis 7.8. ist dabei nicht berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer erhält neben den 140 Stunden tatsächlicher Arbeitsleistung noch zusätzlich für die Krankheitswoche 40 Stunden Entgeltfortzahlung. Im August werden also 180 Stunden (insgesamt) vergütet.

Regelmäßige Arbeitszeit vereinbaren

In vielen Arbeitsverträgen ist die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers vereinbart. Hier finden sich entsprechende Formulierungen. Allerdings gibt es auch einige Arbeitsverträge, in denen die regelmäßige Arbeitszeit nicht konkret beschrieben ist. Hier gibt es dann oftmals Probleme bei der Abrechnung, wenn Teilzeiträume abgerechnet werden müssen. Daher sollten Sie in den Arbeitsverträgen die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer konkret benennen, um bei der Abrechnung von Teilmonaten eine vertragliche Grundlage zu haben.

Entgeltfortzahlung und Überstunden

Überstundenvergütungen fallen im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht an. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer nur entstehen, wenn auch tatsächlich arbeitet. Fallen solche Aufwendungen jedoch nicht an, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so sind diese auch nicht fortzuzahlen.

Strittig sind hier unter anderem häufig Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers. Da keine Fahrten bei Krankheit anfallen, kann der Fahrtkostenzuschuss für Krankheitstage verwehrt werden.

Etwas differenzierter muss dieser Fall ggf. betrachtet werden, wenn die Fahrtkostenzuschüsse nicht für jeden einzelnen Arbeitstag, sondern als monatlich pauschaler Wert (15 Arbeitstage im Monat) angesetzt werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen einer solchen pauschalen Regelung weitergezahlt werden kann oder muss. Im Zweifel sollten Sie hier eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag treffen.

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