BAV-Förderbetrag 2020 erhöht

Der BAV-Förderbetrag erhöht sich 2020 rückwirkend.

Bereits seit 2018 wurde ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt. Dabei erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuer, wenn er Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge bestimmter Arbeitnehmer zahlt. Diesen BAV-Förderbetrag erhalten Arbeitgeber, wenn sie sogenannte Geringverdiener fördern. Ab 2020 sind die Förderbeträge und der dazugehörige Grenzwert angehoben worden.

BAV-Förderbetrag – was ist das?

Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Geringverdiener). Wichtig dabei ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Damit sind Entgeltumwandlungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Der BAV-Förderbetrag kommt nur im Rahmen eines „ersten Dienstverhältnisses“ zum Tragen. Die Form des Arbeitsverhältnisses spielt hingegen keine Rolle. Somit kommen alle Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen liegen, in den Genuss des BAV-Förderbetrags. Also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber.

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Gefördert werden allerdings nur Geringverdiener. Dies sind (bis Ende 2019) Arbeitnehmer deren laufende steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis (Brutto-Arbeitslohn) nicht mehr als 2.200 Euro monatlich betrug (§ 100 Absatz 3 Nr. 3 EStG).

Liegt die Voraussetzung vor und zahlt der Arbeitgeber (ab 2018) einen zusätzlichen Betrag für die BAV des Arbeitnehmers, so kann er den BAV-Förderbetrag erhalten. Dieser beträgt 30 Prozent der Arbeitgeberleistung maximal aber (bis 2019) 144 Euro im Kalenderjahr. Weitere Voraussetzung für die BAV-Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 Euro (= 20 Euro monatlich) an einen externen Versorgungsträger (Versicherungsunternehmen) leistet. Nach oben ist die BAV-Förderung auf einen Betrag von 480 Euro kalenderjährlich begrenzt (Förderobergrenze).

Beispiel:

Ein Betrieb zahlt für einen Arbeitnehmer seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich 50 Euro zur betrieblichen Altersvorsorge bei der A-Versicherung. Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.100 Euro.

Da das laufende monatliche Steuerbrutto nicht mehr als 2.200 Euro beträgt, kann der Arbeitgeber die BAV-Förderung für diese Zusatzleistung erhalten.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

50 Euro x 30 % = 15 Euro monatlicher BAV Förderbetrag.

Der Arbeitgeber erhält den BAV-Förderbetrag in Höhe von 15 Euro monatlich. Allerdings nur bis der Höchstbetrag von 480 Euro erreicht ist. Dies ist im Oktober 2019 der Fall (= 9 Monate x 50 Euro = 450 Euro, verbleiben für den Oktober noch 30 Euro).

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BAV-Förderbetrag über Lohnsteueranmeldung

Die BAV-Förderung ist vom Arbeitgeber nicht eigens zu beantragen, sondern erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung als Abzug auf die Lohnsteuerschuld. Dabei wird der BAV-Förderbetrag als Abzug (in Zeile 23) in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt, so dass der Betrieb die Förderung durch eine Verrechnung (Reduzierung) der Lohnsteuerschuld erhält. Die BAV-Förderung ergibt sich somit nicht durch eine Zahlung seitens des Staates an den Betrieb, sondern durch eine verringerte Zahlung der Lohnsteuer durch den Betrieb.

BAV-Förderbetrag ab 2020 erhöht

Der maximale BAV-Förderbetrag wurde durch das Grundrentengesetz von bislang 144 Euro auf 288 Euro im Laufe des Kalenderjahres 2020 rückwirkend verdoppelt. Das bedeutet ab 2020 gilt der höhere BAV-Förderbetrag. Somit erhöht sich auch die Förderobergrenze von 480 Euro auf nunmehr 960 Euro im Kalenderjahr.

Daneben ist auch die Geringverdienerdefinition angepasst worden. Denn ab 2020 gilt als Geringverdiener ein Arbeitnehmer mit einem laufendem Steuerbrutto von 2.575 Euro von bislang 2.200 Euro. Dies dürfte den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer wesentlich vergrößern, so dass eine arbeitgeberfinanzierte BAV künftig durchaus ein Ansatz sein kann, um den Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen zu lassen.

BAV-Förderbetrag und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung sollten Sie prüfen, ob Sie für das Kalenderjahr rückwirkend ab Januar 2020 noch die Lohnsteueranmeldungen korrigieren können. Das gilt einerseits hinsichtlich der Höhe vom BAV-Förderbetrag. Dieser kann sich ja durchaus erhöhen, aber auch hinsichtlich des förderfähigen Personenkreises, da nun ein größerer Kreis von Arbeitnehmern für die Förderung in Frage kommt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.500 Euro monatlich erhält zusätzlich eine BAV seitens des Arbeitgebers (arbeitgeberfinanziert) in Höhe von 80 Euro monatlich.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

80 Euro x 30 % = 24 Euro

In diesem Fall kann für den Arbeitgeber das komplette Jahr 2020 der BAV-Förderbetrag genutzt werden, also 12 Monate x 24 Euro = 288 Euro. Der Höchstbetrag (960 Euro) wird dabei voll ausgenutzt.

Arbeitnehmerüberlassung: Mindestlohn bei Zeitarbeit 2020

Die Mindestlöhne in der Zeitarbeitsbranche sind angepasst worden. Ab 1.9.2020 tritt die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in Kraft. Damit steigen die Mindestlöhne im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung leicht. Spannend dürfte hier auch die Frage sein, wie die Personaldienstleister dies verkraften. Denn durch die Corona-Maßnahmen sind hier bereits zahlreiche Zeitarbeitsunternehmen in schwere Nöte geraten.

Mindestlohn bei Zeitarbeit

Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Verordnung festgelegte Lohnuntergrenze für alle in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer gilt. Es wird dabei auch nicht unterschieden, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat (§ 3a AÜG)

Der Mindestlohn bei Zeitarbeit existiert letztlich bereits seit 2012 und wurde über die Jahre stetig erhöht. Am 31.8.2020 ist nun die bereits Vierte Verordnung über die Arbeitsbedingungen bei Arbeitnehmerüberlassung (Mindestlohn bei Zeitarbeit) verabschiedet worden.

Mindestlohn bei Zeitarbeit steigt

Bis Ende 2019 (Oktober bis Dezember 2019) galt ein Mindestlohn bei Zeitarbeit von 9,96 Euro brutto je Stunde in den alten Ländern und ein Wert von 9,66 Euro in den neuen Ländern.

Von Januar bis August 2020 war der Mindestlohn in diesem Bereich nicht geregelt und ab 1. September 2020 gilt nun wieder ein Mindestlohn bei Zeitarbeit – immer noch mit unterschiedlichen Werten in Ost und West.

Die aktuell geltende Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung tritt am 1.9.2020 in Kraft und läuft bis 31.12.2022.

https://www.gesetze-im-internet.de/lohnuga_v_4/LohnUGA%C3%9CV_4.pdf

Bis März 2021 gelten noch unterschiedliche Mindestlöhne für Ost und West, ab April 2021 erfolgt dann aber eine Angleichung der Mindestlöhne, so dass es dann einen bundeseinheitlichen Mindestlohn bei Zeitarbeit gibt.

In den alten Bundesländern (West) gilt vom 1.9.2020 bis 31.3.2021 ein Mindestlohn bei Zeitarbeit von 10,15 Euro.

In den neuen Ländern einschließlich Berlin steigt der Mindestlohn

  • vom 1.9.2020 bis zum 30.9.2020 auf 9,88 Euro und
  • vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021 auf 10,10 Euro.

Der bundeseinheitliche Mindestlohn bei Zeitarbeit gilt ab April 2021:

  • vom 1.4.2021 bis zum 31.3.2022 gelten im gesamten Bundesgebiet 10,45 Euro und
  • vom 1.4.2022 bis zum 31.12.2022 werden es 10,88 Euro brutto je Zeitstunde sein.

Damit liegt der Mindestlohn bei Zeitarbeit letztlich aber nur knapp oberhalb des allgemeinen Mindestlohns, der im Jahr 2020 bei 9,35 Euro je Stunde liegt und im Jahr 2021 ebenfalls ansteigt.

Finanzierung der Kassen durch Rücklagen und Steuerzuschuss

Das Bundeskabinett hat das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) beschlossen, welches das Milliardendefizit in der Krankenversicherung abfedern soll. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen staatlichen Maßnahmen zeichnet sich im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen ein Defizit ab. Um eine Explosion der Zusatzbeitragssätze zu vermeiden, greift der Gesetzgeber nun ein.

Für das Jahr 2021 haben die Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit eine pandemiebedingte Finanzierungslücke von mehr als 16 Milliarden Euro für die GKV berechnet. Dies führt nach heutigem Stand dazu, dass dieser Fehlbetrag durch eine Erhöhung der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ausgeglichen werden müsste.

Eine Aufschlüsselung der Kosten zeigt, dass sich diese durch die Ausweitung der Corona-Testungen, die von den Krankenkassen finanziert werden, und anderer Maßnahmen, wie Zuschüsse zur Corona-Warn-App und Marketing- und Werbemaßnahmen zusammensetzt. Obgleich die Kosten für Krankenhausbehandlung und andere Positionen rückläufig waren, schlagen die Ausgaben für die Corona-Maßnahmen sich auf die Finanzierung der Kassen nieder.

Nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes müssten die Zusatzbeiträge 2021 deutlich auf mehr als 2 Prozent ansteigen. Dieses will der Gesetzgeber jedoch für das Jahr 2021 vermeiden. Im Sommer hat die Regierung erklärt, dass der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung 40 Prozent nicht übersteigen soll. Daher wird durch das das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) nun die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenkasse für das Jahr 2021 unterstützt.

Der Durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (Rechengröße) soll 2021 nur auf 1,3 Prozent (anstatt errechneter 2 + x Prozent) angehoben werden.

Um dies zu realisieren werden die von den Krankenkassen in der Vergangenheit aufgebauten Rücklagen aus dem Beitragsgeldern in Höhe von 8 Milliarden Euro eingesetzt und in den Gesundheitsfonds überführt. Einige Kassen sprechen hier von einem Eingriff in die Autonomie der Kassen, da sich hier der Bund an den Beitragsreserven der einzelnen Kassen bedient. So wird die vorzuhaltende Mindestreserve von 0,25 Monatsausgaben auf 0,2 gesenkt und die Höchstrücklage von 1,0 Monatsausgaben auf 0,8. Zusätzlich erhält die GKV einen ergänzenden Bundeszuschuss von 5 Milliarden Euro im Jahr 2021.

Ferner wird das Anhebungsverbot der Zusatzbeitragsätze der Kassen und die Verpflichtung zum Abbau von Finanzreserven ausgeweitet. Ziel ist es die Zusatzbeitragssätze stabil zu halten. Ob und inwieweit dies gelingt bleibt abzuwarten. Bislang hat sich noch keine Kasse zu den neuen Zusatzbeitragssätzen 2021 geäußert – dies geschieht in aller Regel auch erst zum Jahresende, so dass heute hierzu noch keine Aussage getroffen werden kann.

Allerdings haben bereits im September 2020 zahlreiche Betriebskrankenkassen an der Beitragsschraube für die Umlagesätze gedreht und diese erhöht.

Das Gesetz hält neben den Einschränkungen für die gesetzlichen Krankenkassen, aber auch einige Verbesserungen bereit. So sollen 20.000 zusätzliche Altenpflegekräfte finanziert werden. Daneben werden zusätzliche Gelder für den Einsatz von Hebammen in Krankenhäusern bereitgestellt werden.

Entwurf des Gesetzes.

Corona-Beihilfe bis zu 1.500 Euro steuerfrei

Beschäftigte können bis Ende 2020 von ihrem Arbeitgeber eine Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten. Diese Corona-Beihilfe ist steuerfrei und unterliegt damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Zahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe ist jedoch an ein paar Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für steuerfreie Corona-Beihilfe

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen Anfang April eine steuerfreie Corona-Beihilfe per Erlass verkündet hat, haben Bundesregierung und Bundesrat eine gesetzliche Regelung dazu verabschiedet. Diese findet sich nun im Einkommensteuergesetz wieder (§ 3 Nr. 11a EStG).

… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro

Somit haben die Betriebe nun auch Rechtssicherheit und können sich bei der Zahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe auf die gesetzliche Regelung berufen.

Im Grunde sind für die steuerfreie Corona-Beihilfe drei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2020
  • bis zu 1.500 Euro
  • Zusammenhang mit Corona-Krise

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt die Corona-Beihilfe nicht der Steuer- und Beitragspflicht.

Aber bekanntlich sind die einzelnen Voraussetzungen noch näher zu betrachten. So muss es sich um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers handeln. Das heißt Entgeltumwandlungen als Corona-Beihilfe sind ausgeschlossen.

Die Corona-Beihilfe muss nicht zwingend als Barlohn ausgeschüttet, sondern kann auch als Sachbezug gewährt werden.

Update 19.12.2020 – Corona-Beihilfe verlängert bis 30.6.2021

Minijobs und Corona-Beihilfe 2021

Eine weitere Voraussetzung ist der Zeitraum, in dem die Corona-Beihilfe gewährt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier die Steuerfreiheit für Beihilfen im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gewährt. Daher können Betriebe auch noch mit dem Dezemberlohn eine steuerfreie Corona-Beihilfe zahlen. Dies gilt aber nur, wenn nicht an die Mitarbeiter bereits eine Corona-Beihilfe ausgezahlt worden ist. Sind Corona-Beihilfen in geringerer Höhe gezahlt worden, so kann diese Corona-Beihilfe erneut gezahlt werden. Sie unterliegt dann bis zum Gesamtbetrag von 1.500 Euro der Steuer- und Beitragsfreiheit.

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Übersteigt der Gesamtbetrag der Coronabeihilfen dem Betrag von 1.500 Euro, so ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.

Wichtig: Zusammenhang mit Corona-Krise bei Corona-Beihilfe

Ein nicht zu unterschätzender Punkt für spätere Prüfungen ist, dass es einen Zusammenhang zwischen der Corona-Beihilfe und der Corona-Beihilfe geben sollte. Dies kann für die Lohnunterlagen beispielsweise durch eine Aktennotiz belegt werden, welche die Zahlung der Corona-Beihilfe als Dank für die geleistete Arbeit während der Corona-Krise ausweist.

Corona-Beihilfe nicht an Personengruppe gebunden

Die Corona-Beihilfe kann im Grunde an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Hier stehen rechtliche keine Hindernisse im Weg. Allerdings sollten hier die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise hilfreich sein, die Vollzeitarbeitnehmer mit einer höheren Corona-Beihilfe auszustatten als Teilzeitarbeitnehmer.

Apropos Teilzeitarbeitnehmer: Auch Minijobber können die Corona-Beihilfe erhalten und überschreiten dadurch nicht die Minijobgrenze. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Beihilfe erfüllt sind.

Arbeitszeitkonto – was ist das überhaupt?

Die Führung eine Arbeitszeitkontos ist immer wieder Gesprächsthema. Aber was ist ein solches Arbeitszeitkonto überhaupt. Welche Vorteile und welche Nachteile können durch Arbeitszeitkonten entstehen. Im Folgenden finden Sie neben einer Definition auch etwas zu den Vor- und Nachteilen eines Arbeitszeitkontos.

Arbeitszeitkonto – was ist das überhaupt?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass es keine gesetzliche Definition eines Arbeitszeitkontos gibt. Dennoch hat sich in der betrieblichen Praxis der Begriff Arbeitszeitkonto mittlerweile etabliert für Vertragsgestaltungen über die Arbeitszeit. Hierbei werden auf einem Arbeitszeitkonto Mehrarbeitsstunden und etwaige Minusstunden gesammelt und miteinander verrechnet, ohne dass dies Auswirkungen auf die monatliche Vergütung hat.

Voraussetzung für die Führung eines Arbeitszeitkontos ist eine funktionierende Zeiterfassung, die arbeitstäglich die tatsächliche Arbeitsleistung mit der vertraglich vereinbarten (regelmäßigen) Arbeitszeit abgleicht und die daraus resultierenden Differenzen aufzeichnet.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden montags bis freitags arbeitet am

Montag 8:15 Stunden (+ 0:15 Stunden, + 0:15 Stunden gesamt)

Dienstag 8:25 Stunden (+ 0:25 Stunden, + 0:40 Stunden gesamt)

Mittwoch 8:40 Stunden (+ 0:40 Stunden, + 1:20 Stunden gesamt)

Donnerstag 8:45 Stunden (+ 0:45 Stunden, + 2:05 Stunden gesamt)

Freitag 7:05 Stunden (- 0:55 Stunden, + 1:10 Stunden gesamt)

Der Arbeitnehmer hat über diese Arbeitswoche eine Stundenplus von 1:10 Stunde erarbeitet.

Arbeitszeitkonto wozu?

Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos ist in aller Regel eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Dies ist in der Praxis sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber vorteilhaft. Der Arbeitnehmer kann nämlich durch den Einsatz von Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) an einigen Tagen kürzer Arbeit (Stundenabfeiern bzw. abbummeln). Dies kann beispielsweise Sinn machen, wenn es darum geht Termine wahrzunehmen, die sich in der regelmäßigen Arbeitszeit befinden. Natürlich bedeutet dies für den Arbeitnehmer auch, dass er dafür an anderen Tagen hat länger arbeiten müssen, um die Plusstunden aufzubauen.

Für den Betrieb haben Arbeitszeitkonten den großen Vorteil, dass die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer flexibler verteilt werden können, so dass Auftragsspitzen und Zeiten mit einem höheren Arbeitsaufkommen durch die Arbeitszeitkonten abgefangen werden können. Auch ist nicht zu verkennen, dass es auch Tage (oder Zeiten) geben kann, in denen das Arbeitsvolumen schlicht niedrig ist und die meisten Arbeitnehmer keine volle Schicht beschäftigt werden können. Hier können dann Plus- oder Minusstunden für andere Zeiten aufgebaut werden.

Das Arbeitszeitkonto dient dazu die tatsächliche Arbeitszeit mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Einklang zu bringen. Denn in zahlreichen Beschäftigungen ist Flexibilität gefragt und dies gilt auch für die Arbeitszeiten. Die Arbeitszeiten werden also über das Arbeitszeitkonto (oder auch Zeitkonto) verwaltet, so dass sich Mehr- oder Minderstunden als Saldo im Zeitkonto wiederfinden.

Arbeitszeitkonto

In aller Regel werden die Zeitkonten für einen bestimmten Zeitraum geführt, so dass es für anfallende Plus- oder Minusstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Ausgleich geben muss. Hier kommt es auf die betrieblichen Belange an, wann ein solcher Ausgleich erfolgen soll. Dies kann der Betrieb vertraglich regeln, wie er dies möchte.

Häufig finden sich Konstellationen, wonach der Ausgleich der Arbeitszeit innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Dabei sind aber bestimmte Toleranzen an Plus- oder Minusstunden zulässig.

Beispiel:

Ein Betrieb vereinbart mit seinen Arbeitnehmern, dass das Arbeitszeitkonto am Monatsende ausgeglichen sein muss.

Zulässig ist es dabei aber 5 Plus- oder 5 Minusstunden zu haben. Diese sind dann aber im Folgemonat auszugleichen ein.

Alternativ: Am Monatsende dürfen keine Minusstunden auf dem Zeitkonto vorhanden sein. Es ist aber zulässig bis zu 10 Plusstunden in den Folgemonat zu übernehmen. Mehrarbeitsstunden über 10 Stunden werden als Überstunden in der Lohnabrechnung vergütet.

Bei der Gestaltung der Vereinbarung obliegt es im Grunde Betrieb und Arbeitnehmer sich zu einigen. Der Betrieb sollte dabei aber bedenken, dass hohe Plus- oder Minusstunden sich irgendwann auf die Lohnabrechnung und damit finanziell niederschlagen können. Es sollte daher regelmäßig geprüft werden, ob sich die Arbeitszeitsalden der Arbeitnehmer innerhalb der zulässigen Grenzen bewegen. Ist zu erkennen, dass hier „etwas aus dem Ruder läuft“ sollte schnellstmöglich eingeschritten werden.

Arbeitszeitkonto vertragliche Vereinbarung

Um ein Arbeitszeitkonto zu führen, muss dieses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein, dies sollte regelmäßig im Arbeitsvertrag erfolgen. Falls die Führung eines Arbeitszeitkontos dort nicht geregelt ist, sollte eine entsprechende Vereinbarung schriftlich fixiert werden, zum Beispiel als Nachtrag zum Arbeitsvertrag.

Arbeitszeitkonto und verstetigtes Entgelt

Durch die Einführung eines Arbeitszeitkontos werden die Arbeitszeiten flexibilisiert. Doch was passiert mit dem Entgelt? Das ist der besondere Clou bei Arbeitszeitkonten. Denn das Entgelt wird in aller Regel verstetigt. Konkret: Der Arbeitnehmer erhält eine feste Monatsvergütung, die sich an einer bestimmten vorgegebenen Sollarbeitszeit im Monat orientiert. Üblich bei Vollzeitkräften sind hier oftmals 173 oder 174 Stunden monatlich.

Anhand dieser festen Sollarbeitszeit bestimmt sich dann die feste Monatsvergütung.

Arbeitszeitkonto und Mindestlohngesetz

Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Mindestlohngesetz. Danach dürfen die monatlich auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Stundenzahl übersteigen. Werden darüber hinaus Stunden angesammelt, so sind diese zum Monatswechsel zu vergüten (§ 2 Absatz 2 Satz 3 Mindestlohngesetz).

Mindestlohn 2021 steigt mehrfach

Der Mindestlohn 2021 steigt. Bereits Ende Juni 2020 hat sich die Mindestlohnkommission auf einen höheren Mindestlohn 2021 geeinigt. Neu ist allerdings, dass die Mindestlohnkommission gleich zwei Erhöhungen für den Mindestlohn 2021 verkündet hat. Die Umsetzung der Mindestlohnerhöhung in geltendes Recht scheint sicher. (Update 19.11.2020: Die 3. Mindestlohnverordnung wurde am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt ab 1.1.2021 in Kraft).

Mindestlohn 2021 steigt mehrfach

Ursprünglich war bei Einführung des Mindestlohns in Deutschland vorgesehen den Mindestlohn alle zwei Jahre neu zu justieren. Diese zweijährige Anhebung hat in den ersten Jahren auch funktioniert. Seit 2019 hat sich dieser Zeitraum jedoch verkürzt, da es sowohl eine (planmäßige) Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2019 gab, aber auch eine (außerplanmäßige) Erhöhung zum 1.1.2020.

Ab 2021 verkürzen sich die Intervalle nun noch einmal, so dass es bis Ende 2022 insgesamt vier Mindestlohnerhöhungen geben wird.

Mindestlohn 2021 steigt zweimal

Für das Jahr 2021 sind zwei Erhöhungen zum 1.1.2021 und 1.7.2021 vorgesehen. So soll der derzeit geltende Mindestlohn von 9,35 Euro je Stunde ab

  • 1.1.2021 auf 9,50 Euro (+ 0,15 Euro) steigen und
  • 1.7.2021 auf 9,60 Euro (+ 0,10 Euro) steigen.

Der Mindestlohn spielt bei dem Großteil der Vollzeitbeschäftigten regelmäßig keine Rolle, so dass von der Mindestlohnerhöhung in aller Regel Minijobber und Teilzeitkräfte betroffen sind. Es gilt daher für die Betriebe rechtzeitig zu prüfen, ob es Arbeitnehmer gibt, die ab 1.1.2021 den dann gültigen Mindeststundenlohn unterschreiten. Sollte dies der Fall sein, so sind für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 mindestens 9,50 Euro je Stunde zu zahlen und von Juli bis Dezember 2021 dann 9,60 Euro.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält derzeit einen Stundenlohn von 9,35 Euro je Stunde. Er arbeitet 40 Stunden im Monat.

Im Jahr 2020 beträgt der Monatsverdienst bei 40 Stunden 374 Euro (= 9,35 Euro x 40 Stunden). Dieser Verdienst steigt ab Januar 2021 auf 380 Euro (= 9,50 Euro x 40 Stunden) und auf 384 Euro (= 9,60 Euro x 40 Stunden) ab Juli 2021.

Mindestlohn steigt auch 2022 mehrfach

Neben der Erhöhung des Mindestlohns 2021 hat die Mindestlohnkommission auch den Mindestlohn für das Jahr 2022 bestimmt. Auch hier soll der Mindestlohn in zwei Stufen steigen. Vorgesehen ist eine Anhebung ab

  • 1.1.2022 auf 9,82 Euro und
  • 1.7.2022 auf 10,45 Euro.

Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung

Für Vollzeitbeschäftigte hat der Mindestlohn oft kaum eine Bedeutung, so dass sich hier wenig tun wird. Ein Vollzeitarbeitnehmer, der bei 174 Stunden monatlich zum Mindestlohn beschäftigt ist, verdient im Jahr 2020 monatlich 1.626,90 Euro. Dieser Monatsverdienst steigt im Jahr 2021 auf 1.653,00 Euro bzw. 1.670,40 Euro.

Mindestlohn 2021 steigt – Arbeitsstunden sinken

Interessanter sind die Auswirkungen auf die Minijobber. Denn hier hat der Mindestlohn Einfluss auf die Arbeitszeit. Durch die Minijobgrenze von 450 Euro monatlich, ist der Mindestlohn ein limitierender Faktor, der die Stundenzahl begrenzt.

Durch die Mindestlohnerhöhungen werden die Arbeitszeiten der Minijobber daher eingeschränkt. Im Jahr 2020 kann ein Minijobber monatlich 48 Stunden arbeiten (48,12 Std. = 450 Euro : 9,35 Euro)

  • Januar 2021 bis Juni 2021: 47 Stunden (= 47,36 Stunden = 450 Euro : 9,50 Euro)
  • Juli 2021 bis Dezember 2021: 46 Stunden (= 46,875 Stunden = 450 Euro : 9,60 Euro)

Für Betriebe mit Minijobbern gilt es somit für das Jahr 2021 gewappnet zu sein. Denn die Arbeitsstunden der Minijobber reduzieren sich von 48 möglichen Arbeitsstunden im Monat auf nur noch 46 Stunden ab Juli 2022. Es gilt also, diese „gesetzliche Arbeitszeitreduzierung“ rechtzeitig einzuplanen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021 soll steigen

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2021 zur Krankenversicherung soll steigen. Nachdem der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2021 von 2,19 Prozent verkündet hat, steigen die Sorgen einer Beitragsexplosion zur Sozialversicherung.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021

Nachdem der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,19 Prozent avisiert hat, äußerte sich umgehend die Politik und beschwichtigte. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2021 soll nun auf 1,3 Prozent im Jahr 2021 steigen.

Update vom 6.11.2020: Am 30.10.2020 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz mit 1,3 Prozent im Bundesanzeiger veröffentlicht!!!

Eigentlich soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von einem Schätzerkreis spätestens zum 1. November für das Folgejahr bestimmt werden. Doch dieser Schätzung ist zwischenzeitlich schon ein wenig vorgegriffen worden, um den Kostenanstieg in der Sozialversicherung nicht aus dem Ruder laufen zu lassen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021 – geringe Relevanz

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung, genauer der Krankenversicherung, um den Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen abzubilden. So wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten beispielsweise mithilfe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berechnet. Auf den tatsächlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse hat der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz keine Auswirkung. Vielmehr legen die einzelnen Krankenkassen – meist im Dezember eines Jahres – die neuen Zusatzbeitragsätze in ihren Satzungen fest. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist dann für die versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber relevant und wirkt sich entsprechend auf die Beitragsbelastung aus.

PKV-Arbeitgeberzuschuss 2021 steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist hingegen lediglich eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben aller Kassen für das Folgejahr. Sofern dabei ein Einnahmendefizit ersichtlich ist, ergibt sich ein höherer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz als Rechenwert.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz hat auch nichts mit dem tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeitragssätze aller Kassen zu tun. Schließlich handelt es sich letztlich um eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr

Aber der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz hat dennoch seine Berechtigung als Gradmesser für die Höhe der Zusatzbeitragsätze. Denn er zeigt die Tendenz der Zusatzbeiträge an – und diese geht deutlich nach oben.

Im Jahr 2020 beträgt er 1,1 Prozent (vorher 0,9 Prozent) und für das Jahr 2021 steht aktuell ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent im Raum. Unverändert soll der ermäßigte und allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleiben, also 14 Prozent bzw. 14,6 Prozent.

Der Zusatzbeitragssatz wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen (hälftig) bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung getragen. Somit sind auch Arbeitgeber von den anstehenden Beitragssteigerungen betroffen.

Artikeltipp: Umlagesätze bei BKK Landesverband Mitte steigen

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 4.000 Euro ist bei einer Kasse mit einem Zusatzbeitragssatz in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes versichert.

Berechnung des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %):

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Berechnung Zusatzbeitragssatz 2020 (1,1 %):

4.000 Euro x 0,55 % = 22,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Berechnung Zusatzbeitragssatz 2021 (voraussichtlich 1,3 %):

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil

Der Krankenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber steigt hier um monatlich 4 Euro.

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