Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.

Jahressteuergesetz 2020: Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.

Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
  • Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.

Ab 1.1.2022 gilt

  • Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.

Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.

Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.

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Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.

Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.

Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.

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Besonderheiten beim Lohnsteuerjahresausgleich 2020

Der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 unterliegt ein paar Besonderheiten. Zwar hat sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen nichts geändert. Doch ergeben sich für viele Betriebe neue Konstellationen, die sich auch auf den Lohnsteuerjahresausgleich auswirken.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 – Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht zwar keine Pflicht, aber der Arbeitgeber kann dennoch den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. An dieser Regelung hat sich seit Jahren nichts geändert und sie gilt auch für den Lohnsteuerjahresausgleich 2020.

Doch der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 findet auch im Schatten der aktuellen Corona-Krise statt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen – anders als in den Vorjahren – doch kein Lohnsteuerjahresausgleich durch zuführen ist. Dies ist besonders bitte für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zuge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Kurzarbeit gewesen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt jedoch dazu, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich 2020 durchzuführen.

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Gleiches gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt worden oder die sich aufgrund der Schulschließungen um ihre Kinder kümmern mussten und deshalb Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben. Auch in diesen Fällen darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 nicht für alle Arbeitnehmer

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nur für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die durchgängig das komplette Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Aber auch bei vielen anderen Ereignissen, die sich steuerlich auswirken, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchzuführen. Das sind Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf, beispielsweise wenn

  • der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse II, III oder IV besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse IV mit Faktor, V oder VI hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag berücksichtigt wurde;
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einem anderen Beschäftigungsverbot oder er
  • Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat.

Damit entfällt die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs für einen Großteil der Arbeitnehmer. Der häufigste Fall ist daher ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, der das ganze Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und schwankende Arbeitslöhne oder einen Sonstigen Bezug (einmaliges Entgelt) erhalten hat, zum Beispiel bei der Abrechnung nach Stundenlohn.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Der November ist der klassische Auszahlungsmonat für das Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung. Das ist in vielen Betrieben auch im Jahr 2020 der Fall. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, worauf bei der Abrechnung von Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung zu achten ist.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Zunächst ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Regelung, so dass kein Betrieb zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet ist. Tatsächlich zahlen auch viele Betriebe gar kein Weihnachtsgeld aus, sondern haben das Weihnachtsgeld verstetigt und damit quasi auf die Abrechnungen des kompletten Jahres verteilt. Andere Betriebe sehen mit der Zahlung des Weihnachtsgelds aber auch einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer zum Jahresende hin und behalten deshalb die „Sonderzahlung Weihnachtsgeld“ bei.

Vielfach sind aber auch die Betriebe durch einen Vertrag an die Zahlung des Weihnachtsgelds verpflichtet. Denn in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen zum Weihnachtsgeld. Aber unabhängig von der Grundlage der Weihnachtsgeldzahlung, muss in der Lohnabrechnung zunächst das Weihnachtsgeld ermittelt werden.

Auch hier gibt es zahlreiche Ausgestaltungen wie das Weihnachtsgeld zu ermitteln ist. Hier sind der Fantasie leider kaum Grenzen gesetzt, so dass sich die Berechnung des Weihnachtsgeldes in manchen Betrieben einer wissenschaftlichen Arbeit nähert. Daher kann hier nur ein kurzer Auszug dargestellt werden.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – festes Weihnachtsgeld

Die wahrscheinlich einfachste Ermittlung des Weihnachtsgeldes ist ein fester Betrag, der an alle Arbeitnehmer – ggf. anteilig – ausgezahlt wird. Hier wird dann beispielsweise ein Betrag von 500 Euro für alle Vollzeitarbeitnehmer zusätzlich ausgelobt und für alle Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250 Euro.

In der Lohnabrechnung erhalten dann aller Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der Novemberabrechnung, das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung oder auch Einmalzahlung ausgezahlt.

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Eine andere Variante des Weihnachtsgelds ist das Weihnachtsgeld in Höhe eines prozentualen Gehaltsanteil auszuzahlen. Dabei erhalten dann alle Arbeitnehmer beispielsweise 80 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Um dabei alle Arbeitnehmer gerecht zu vergüten, wird dabei meist ein Referenzzeitraum (zum Beispiel letzten drei Monate) für die Bestimmung eines Durchschnittsgehalts zugrunde gelegt.

In der Lohnabrechnung bedeutet dies dann meist weitere Vorbereitungen im Lohnbüro, um die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zu ermitteln. Hierbei sind dann auch oft weitere Sonderfälle zu berücksichtigen, wenn es darum geht um bestimmte Lohnbestandteile zu berücksichtigen sind oder nicht.

Ist dann ein Bemessungsgrundlage für die Berechnung gefunden worden, dann erfolgt die Berechnung des Weihnachtsgelds und die Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Lohnsteuer

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die auch einer „besonderen“ Besteuerung unterliegt. Denn das Weihnachtsgeld als Sonderzuwendung wird nach etwa anderen Kriterien versteuert als das laufende (monatliche) Gehalt. Für sonstige Bezüge wird hierbei das Jahresbrutto unter Berücksichtigung der bereits erhaltenden Entgelte und der voraussichtlichen (restlichen) Vergütungen besteuert- Dies führt regelmäßig auch dazu, dass das Weihnachtsgeld in manchen Fällen relativ hoch besteuert wird.

In der Lohnabrechnung ist das Weihnachtsgeld selbst als Einmalzahlung oder Sonstiger Bezug als extra Lohnart (einmalige Lohnart) zu erfassen, so dass es dann in der Entgeltabrechnung berücksichtigt wird.

Beispiel: Steuerberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder).

Lohnsteuer: 536,41 Euro

Kirchensteuer: 48,27 Euro

Solidaritätszuschlag: 29,50 Euro

Gesamtsteuer 614,18 Euro

Erhält der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.500 Euro so wird es steuerliche wesentlich teurer.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.500 Euro (Steuerklasse I, Kirche, keine Kinder). Zusätzlich erhält er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 3.500 Euro

Steuern auf Weihnachtsgeld

Lohnsteuer: 959,00 Euro

Kirchensteuer: 86,30 Euro

Solidaritätszuschlag: 52,74 Euro

Gesamtsteuer: 1.098,04 Euro

Die Steuern auf das Weihnachtsgeld sind fast doppelt so hoch wie auf das laufende Gehalt.

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung – Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen ebenfalls „besonders“ behandelt. Hier werden zwar von der Einmalzahlung die prozentualen Beitragssätze erhoben, doch kann es hier vorkommen, dass die Einmalzahlung (teilweise) beitragsfrei ist, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Dies ist allerdings bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenzen erst ab einem höheren Verdienst zum tragen kommen.

Für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung gilt, dass sie bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, im November also für 330 SV-Tage, beitragspflichtig sind. Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgelds die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Beispiel Beitragsberechnung Weihnachtsgeld

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro monatlich (wie Beispiel vorher). Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 0,8 %.

Beiträge auf laufendes Entgelt (Monatsgehalt)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Erhält der Arbeitnehmer im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 3.500 Euro (Einmalzahlung) ergeben sich zusätzlich für die Einmalzahlung nochmals diese Werte:

Beiträge Weihnachtsgeld (Einmalzahlung)

Krankenversicherung: 269,50 Euro

Rentenversicherung: 325,50 Euro

Arbeitslosenversicherung: 42,00 Euro

Pflegeversicherung: 62,13 Euro

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 699,13 Euro

Anmerkung: Im Jahr 2020 wird keine Beitragsbemessungsgrenze durch die Einmalzahlung überschritten, so dass die Einmalzahlung vollständig der Beitragspflicht unterliegt.

Fortsetzung des Beispiels: Entgeltabrechnung Weihnachtsgeld

Der Arbeitnehmer erhält hier im November 2020 insgesamt ein Bruttoentgelt von 7.000 Euro. Hiervon bleiben ihm jedoch nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur 3.889,52 Euro. In einem Monat ohne Einmalzahlung erzielt er ein Bruttoentgelt von 3.500 Euro und hat dabei ein Nettoentgelt von 2.186,69 Euro

Weihnachtsgeld in der Lohnabrechnung

Die Vergütung von Einmalzahlungen oder sonstigen Bezügen in der Lohnabrechnung führt regelmäßig zu einem Mehraufwand in der Lohnabrechnung. Oftmals erzielt das Weihnachtsgeld jedoch nicht den gewünschten Effekt den Arbeitnehmern ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung zu stellen, da der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oft mit relativ hohen Steuern erhält. Zwar gleicht sich dies letztlich am Jahresende aus, doch oft bleibt ein schaler Nachgeschmack beim Arbeitnehmer nach dem Blick auf die Lohnabrechnung mit Weihnachtsgeld.

Eine Alternative kann hier die Verstetigung der Einmalzahlung, also die gleichmäßige Verteilung auf 12 Monate sein. Dann ist zwar die Steuer nicht so hoch, aber letztlich auch die „Nettoerhöhung“ auf das komplette Jahr verteilt.

Anhebung der Entfernungspauschale 2021

Mit dem Klimaschutzprogramm 2020 wurde eine begrenzte Anhebung der Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 1.1.2021 bis 31.12.2026 beschlossen. Die höhere Entfernungspauschale gilt ab 1.1.2021.

Entfernungspauschale 2021

Die Entfernungspauschale beträgt seit Jahren 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Zuge des Klimaschutzprogramms hat der Gesetzgeber bereits im Laufe des Jahres 2020 eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale beschlossen. Für die ersten 20 Entfernungskilometer ergeben sich keine Änderungen, es bleibt bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Angehoben wird hingegen die Entfernungspauschale für Personen, die eine weitere Wegstrecke zurücklegen müssen.

Daraus folgt eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, und zwar

  • ab 1.1.2021 um 0,05 Euro von 0,30 auf 0,35 Euro und
  • ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 0,38 Euro pro Entfernungskilometer
  • Anmerkung: Durch das Steuerentlastungsgesetz gilt die höhere Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem 21 Entfernungskilometer bereits ab 1.1.2023

Diese Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale wieder 0,30 EUR auch ab dem 21. Kilometer (nach heutigem Stand).

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Entfernungspauschale 2021 und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung wirkt sich dies bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und beim Werbungskostenabzug bei der Gestellung eines Dienstwagens (Firmenwagens) aus.

In der Lohnabrechnung sind daher ab 2021 für Arbeitnehmer, die einen Fahrtkostenzuschuss nach den steuerlichen Höchstsätzen erhalten, unter Umständen höhere Fahrtkostenzuschüsse zu gewähren. In der Abrechnungspraxis dürfte dies regelmäßig durch die Aufteilung der Fahrtkostenzuschüsse über zwei Lohnarten, also in einen Fahrtkostenzuschuss für die ersten 20 km und einen weiteren Fahrtkostenzuschuss ab dem 21. Kilometer, gelöst werden.

Beispiel:

Katja Eber erhält neben ihrem Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss von ihrem Arbeitgeber in Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dieser wird mit 15 % pauschal versteuert. Sie wohnt 30 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt.

Fahrtkostenzuschuss 2020:

30 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 135,00 Euro

Fahrtkostenzuschuss 2021:

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90,00 Euro

10 km x 0,35 Euro x 15 Arbeitstage = 52,50 Euro

Sie erhält 2021 einen Fahrtkostenzuschuss von 142,50 Euro.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Sachbezugswerte 2021 sollen steigen

Zum 1.1.2021 sollen die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen. Dies geht aus einem Entwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hervor.

Sachbezugswerte 2021 – Verpflegung

Für die freie Verpflegung eines Arbeitnehmers soll ab 1.1.2021 ein amtlicher Sachbezugswert von 263,00 Euro gelten. Dies entspricht einer leichten Anhebung gegenüber dem Jahr 2020. Hier beträgt der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung 258,00 Euro im Monat.

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

  • Frühstück: 55,00 Euro monatlich bzw. 1,83 Euro kalendertäglich (2020: 54,00 Euro monatlich und 1,80 Euro kalendertäglich).
  • Mittag- und Abendessen: jeweils 104,00 Euro monatlich bzw. jeweils 3,47 Euro kalendertäglich (2020: 102,00 Euro monatlich bzw. 3,40 Euro kalendertäglich).

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung sind anzusetzen, wenn es sich durch eine unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber, zum Beispiel in einer selbstbetriebenen Kantine handelt.

Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks oder Essenszuschüsse, sofern der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen 2021 nicht über 6,57 Euro (Mittag- bzw. Abendessen: 3,47 Euro zuzüglich 3,10 Euro) liegt.

Bei dem Erhöhungsbetrag von 3,10 Euro handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird und seit Jahren unverändert besteht.

Sachbezugswerte 2021 – Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber eine kostenfreie Unterkunft für Arbeitnehmer zur Verfügung so sind auch dafür amtliche Sachbezugswerte 2021 anzusetzen. Für eine freie Unterkunft sind ab 2021 voraussichtlich 237,00 Euro monatlich (2020: 235,00 Euro) in der Entgeltabrechnung anzusetzen.

Verfahrensverlauf:

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung 2021 muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend durch den Bundesrat die Zustimmung erfahren. Traditionell sind diese weiteren Schritte aber Formalien, die seit Jahren einspruchslos vorgenommen worden sind. Daher ist von den jetzt veröffentlichten voraussichtlichen Sachbezugswerten 2021 (nahezu) auszugehen. Update: 27.11.2020: Der Bundesrat hat den neuen Sachbezugswerten 2021 zugestimmt.

BAV-Förderbetrag 2020 erhöht

Der BAV-Förderbetrag erhöht sich 2020 rückwirkend.

Bereits seit 2018 wurde ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt. Dabei erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuer, wenn er Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge bestimmter Arbeitnehmer zahlt. Diesen BAV-Förderbetrag erhalten Arbeitgeber, wenn sie sogenannte Geringverdiener fördern. Ab 2020 sind die Förderbeträge und der dazugehörige Grenzwert angehoben worden.

BAV-Förderbetrag – was ist das?

Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Geringverdiener). Wichtig dabei ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Damit sind Entgeltumwandlungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Der BAV-Förderbetrag kommt nur im Rahmen eines „ersten Dienstverhältnisses“ zum Tragen. Die Form des Arbeitsverhältnisses spielt hingegen keine Rolle. Somit kommen alle Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen liegen, in den Genuss des BAV-Förderbetrags. Also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber.

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Gefördert werden allerdings nur Geringverdiener. Dies sind (bis Ende 2019) Arbeitnehmer deren laufende steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis (Brutto-Arbeitslohn) nicht mehr als 2.200 Euro monatlich betrug (§ 100 Absatz 3 Nr. 3 EStG).

Liegt die Voraussetzung vor und zahlt der Arbeitgeber (ab 2018) einen zusätzlichen Betrag für die BAV des Arbeitnehmers, so kann er den BAV-Förderbetrag erhalten. Dieser beträgt 30 Prozent der Arbeitgeberleistung maximal aber (bis 2019) 144 Euro im Kalenderjahr. Weitere Voraussetzung für die BAV-Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 Euro (= 20 Euro monatlich) an einen externen Versorgungsträger (Versicherungsunternehmen) leistet. Nach oben ist die BAV-Förderung auf einen Betrag von 480 Euro kalenderjährlich begrenzt (Förderobergrenze).

Beispiel:

Ein Betrieb zahlt für einen Arbeitnehmer seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich 50 Euro zur betrieblichen Altersvorsorge bei der A-Versicherung. Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.100 Euro.

Da das laufende monatliche Steuerbrutto nicht mehr als 2.200 Euro beträgt, kann der Arbeitgeber die BAV-Förderung für diese Zusatzleistung erhalten.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

50 Euro x 30 % = 15 Euro monatlicher BAV Förderbetrag.

Der Arbeitgeber erhält den BAV-Förderbetrag in Höhe von 15 Euro monatlich. Allerdings nur bis der Höchstbetrag von 480 Euro erreicht ist. Dies ist im Oktober 2019 der Fall (= 9 Monate x 50 Euro = 450 Euro, verbleiben für den Oktober noch 30 Euro).

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BAV-Förderbetrag über Lohnsteueranmeldung

Die BAV-Förderung ist vom Arbeitgeber nicht eigens zu beantragen, sondern erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung als Abzug auf die Lohnsteuerschuld. Dabei wird der BAV-Förderbetrag als Abzug (in Zeile 23) in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt, so dass der Betrieb die Förderung durch eine Verrechnung (Reduzierung) der Lohnsteuerschuld erhält. Die BAV-Förderung ergibt sich somit nicht durch eine Zahlung seitens des Staates an den Betrieb, sondern durch eine verringerte Zahlung der Lohnsteuer durch den Betrieb.

BAV-Förderbetrag ab 2020 erhöht

Der maximale BAV-Förderbetrag wurde durch das Grundrentengesetz von bislang 144 Euro auf 288 Euro im Laufe des Kalenderjahres 2020 rückwirkend verdoppelt. Das bedeutet ab 2020 gilt der höhere BAV-Förderbetrag. Somit erhöht sich auch die Förderobergrenze von 480 Euro auf nunmehr 960 Euro im Kalenderjahr.

Daneben ist auch die Geringverdienerdefinition angepasst worden. Denn ab 2020 gilt als Geringverdiener ein Arbeitnehmer mit einem laufendem Steuerbrutto von 2.575 Euro von bislang 2.200 Euro. Dies dürfte den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer wesentlich vergrößern, so dass eine arbeitgeberfinanzierte BAV künftig durchaus ein Ansatz sein kann, um den Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen zu lassen.

BAV-Förderbetrag und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung sollten Sie prüfen, ob Sie für das Kalenderjahr rückwirkend ab Januar 2020 noch die Lohnsteueranmeldungen korrigieren können. Das gilt einerseits hinsichtlich der Höhe vom BAV-Förderbetrag. Dieser kann sich ja durchaus erhöhen, aber auch hinsichtlich des förderfähigen Personenkreises, da nun ein größerer Kreis von Arbeitnehmern für die Förderung in Frage kommt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.500 Euro monatlich erhält zusätzlich eine BAV seitens des Arbeitgebers (arbeitgeberfinanziert) in Höhe von 80 Euro monatlich.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

80 Euro x 30 % = 24 Euro

In diesem Fall kann für den Arbeitgeber das komplette Jahr 2020 der BAV-Förderbetrag genutzt werden, also 12 Monate x 24 Euro = 288 Euro. Der Höchstbetrag (960 Euro) wird dabei voll ausgenutzt.

Corona-Beihilfe bis zu 1.500 Euro steuerfrei

Beschäftigte können bis Ende 2020 von ihrem Arbeitgeber eine Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten. Diese Corona-Beihilfe ist steuerfrei und unterliegt damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Zahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe ist jedoch an ein paar Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für steuerfreie Corona-Beihilfe

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen Anfang April eine steuerfreie Corona-Beihilfe per Erlass verkündet hat, haben Bundesregierung und Bundesrat eine gesetzliche Regelung dazu verabschiedet. Diese findet sich nun im Einkommensteuergesetz wieder (§ 3 Nr. 11a EStG).

… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro

Somit haben die Betriebe nun auch Rechtssicherheit und können sich bei der Zahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe auf die gesetzliche Regelung berufen.

Im Grunde sind für die steuerfreie Corona-Beihilfe drei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2020
  • bis zu 1.500 Euro
  • Zusammenhang mit Corona-Krise

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt die Corona-Beihilfe nicht der Steuer- und Beitragspflicht.

Aber bekanntlich sind die einzelnen Voraussetzungen noch näher zu betrachten. So muss es sich um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers handeln. Das heißt Entgeltumwandlungen als Corona-Beihilfe sind ausgeschlossen.

Die Corona-Beihilfe muss nicht zwingend als Barlohn ausgeschüttet, sondern kann auch als Sachbezug gewährt werden.

Update 19.12.2020 – Corona-Beihilfe verlängert bis 30.6.2021

Minijobs und Corona-Beihilfe 2021

Eine weitere Voraussetzung ist der Zeitraum, in dem die Corona-Beihilfe gewährt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier die Steuerfreiheit für Beihilfen im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gewährt. Daher können Betriebe auch noch mit dem Dezemberlohn eine steuerfreie Corona-Beihilfe zahlen. Dies gilt aber nur, wenn nicht an die Mitarbeiter bereits eine Corona-Beihilfe ausgezahlt worden ist. Sind Corona-Beihilfen in geringerer Höhe gezahlt worden, so kann diese Corona-Beihilfe erneut gezahlt werden. Sie unterliegt dann bis zum Gesamtbetrag von 1.500 Euro der Steuer- und Beitragsfreiheit.

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Übersteigt der Gesamtbetrag der Coronabeihilfen dem Betrag von 1.500 Euro, so ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.

Wichtig: Zusammenhang mit Corona-Krise bei Corona-Beihilfe

Ein nicht zu unterschätzender Punkt für spätere Prüfungen ist, dass es einen Zusammenhang zwischen der Corona-Beihilfe und der Corona-Beihilfe geben sollte. Dies kann für die Lohnunterlagen beispielsweise durch eine Aktennotiz belegt werden, welche die Zahlung der Corona-Beihilfe als Dank für die geleistete Arbeit während der Corona-Krise ausweist.

Corona-Beihilfe nicht an Personengruppe gebunden

Die Corona-Beihilfe kann im Grunde an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Hier stehen rechtliche keine Hindernisse im Weg. Allerdings sollten hier die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise hilfreich sein, die Vollzeitarbeitnehmer mit einer höheren Corona-Beihilfe auszustatten als Teilzeitarbeitnehmer.

Apropos Teilzeitarbeitnehmer: Auch Minijobber können die Corona-Beihilfe erhalten und überschreiten dadurch nicht die Minijobgrenze. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Beihilfe erfüllt sind.

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