Anwendung Kurzarbeitergeld: Tabellen 2023

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2023 und weitere Informationen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld 2023.

Jedes Jahr wieder erwarten Betriebe, die in Kurzarbeit sind, die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen. Für das Jahr 2023 sind diese inzwischen veröffentlicht. Allerdings gilt es dabei besonders im Januar 2023 zu beachten, dass es hier noch zu Änderungen kommen kann. Dies hängt mit der Aktualität des Steuerablaufplans zusammen.

Bemessungsfaktoren Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bieten einen Ausgleich für das durch den Arbeitsausfall entfallene Arbeitsentgelt.

Die Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und dem Leistungssatz. Diese sind im Grund für jeden Mitarbeiter individuell zu bestimmen (oder die Lohnsoftware macht hier entsprechende Vorschlagswerte).

Kurzarbeitergeld: was ist Nettoentgeltdifferenz?

Die Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (als im Abrechnungsmonat) entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Diese Werte können aus den Kurzarbeitergeldtabellen abgelesen werden

Soll- Entgelt – was ist das?

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte („das Entgelt, was er haben „sollte“).

Allerdings ohne Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte. Diese „ausnahmsweise“ gezahlten Entgelte bleiben unberücksichtigt. Das Soll-Entgelt wird nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (West: 7.300 Euro – Ost: 7.100 Euro) berücksichtigt. Diese Obergrenze dürfte in der Praxis in den seltensten Fällen zum Tragen kommen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer in Köln verdient monatlich 7.500 Euro laufendes Entgelt. Bemessungsgrundlage für das Soll-Entgelt sind in diesem Fall jedoch „nur“ 7.300 Euro.

Was ist das Ist-Entgelt?

Als Ist-Entgelt wird das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrachtet – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Es werden dabei alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Überstunden und Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalige Zuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) bleiben bei der Ermittlung des Ist-Entgelts jedoch unberücksichtigt.

Leistungssatz

Das Kurzarbeitergeld betragen grundsätzlich bei Arbeitnehmern

  • mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5) oder

bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachgewiesen ist

67 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1).

  • Bei allen anderen Arbeitnehmern gelten 60 Prozent (Leistungssatz 2).

Anmerkung: Dies gilt auch für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.

Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes nun zu ermitteln, sind die pauschalierten Nettoentgelte aus der Tabelle Kurzarbeitergeld für das Jahr 2023 entsprechend abzulesen. Das Kurzarbeitergeld ergibt sich dann aus der Differenz der der pauschalierten Nettoentgelte des Sollentgelts und Istentgelts.

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Aktuelle Kurzarbeitergeld-Tabellen 2023

Hier finden Sie die aktuellen Tabellen Kurzarbeitergeld 2023

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/downloads-unternehmen#1478809583120

Anmerkung: Aufgrund der Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ist der offizielle Lohnsteuer-Ablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.11.2022 für das Jahr 2023 nicht mehr korrekt. Dies gilt auch für den Stand der Kurzarbeitergeldtabellen, die im Grunde an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Ob und wann dies geschehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Fragen Sie im Zweifel bei der Arbeitsagentur schriftlich nach.

Kindergeld 2023 steigt

Das Kindergeld steigt 2023 auf 250 Euro monatlich je Kind.

Ab 1.1.2023 gibt es erfreuliche Nachrichten für alle Bezieher von Kindergeld. Denn ab 2023 erhöht sich das Kindergeld je Kind auf 250 Euro im Monat.

Kindergeld 2023

Das Kindergeld wurde ab 1.1.2023 deutlich angehoben, so dass nun eine Familie mit zwei Kindern mit 500 Euro monatlich Kindergeld rechnen kann.

Es gelten ab 1.1.2023 folgende Sätze in Klammern:

  • für 1 Kind: 219 Euro (250 Euro)
  • für 2 Kinder: 438 Euro (500 Euro)
  • für 3 Kinder: 663 Euro (750 Euro)
  • für 4 Kinder: 913 Euro (1.000 Euro)
  • für 5 Kinder: 1.163 Euro (1.250 Euro)

Auch der Kinderfreibetrag wurde im Sommer 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 im Rahmen des Entlastungspaketes von 8.388 Euro auf 8.548 Euro angehoben. Dieser steigt erneut ab 2023 auf 8.688 Euro.

Voraussetzungen für Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie für leibliche Kinder (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder). Zu beachten ist, dass immer nur einem Elternteil das Kindergeld überwiesen wird. Unter der Voraussetzung, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt, kann das Kindergeld auch direkt an das Kind überwiesen werden. Sollten Sie mehrere Kinder haben, wird das Kindergeld als addierte Summe in der Regel von der Familienkasse ausgezahlt. Arbeitgeber der öffentlichen Hand zahlen das Kindergeld oftmals zusammen mit dem Lohn aus.

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Das sind die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld:

  • Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt (unter bestimmten Bedingungen wird auch über 18 Jahren noch gezahlt, zum Beispiel Schulbesuch oder Erststudium).
  • Ihre Kinder werden von Ihnen versorgt und wohnen bei Ihnen im Haushalt (auch Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder zählen hier).
  • Sie wohnen in Deutschland. Gleiches gilt, wenn Sie in der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz leben.

Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Lohnsteuerberechnung 2023

U1-Umlage – BKK-Beitragssatz steigt

Die U1-Umlagesätze steigen 2023 kräftig. Spitzenreiter ist der BKK Landesverband Mitte (auch Ost genannt), der zahlreiche Krankenkassen betreut.

Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet am U1-Erstattungsverfahren teilzunehmen. Der Vorteil für den Betrieb, die Arbeitgeberaufwendungen bei Erkrankungen der Arbeitnehmer werden teilweise durch die Umlagekasse erstattet. Die Umlagekassen sind bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt.

U1-Umlagebeitragssätze – verschiedene Umlagevarianten

Bei den Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall bieten die meisten Krankenkassen verschiedene Umlagevarianten an. Dabei gilt der Grundsatz, je höher der Beitragssatz, desto höher auch der Erstattungssatz, der erstattet wird.

Vielfach zahlen Arbeitgeber gern den höheren Beitragssatz, um im Krankheitsfall der Arbeitnehmer einen höheren Erstattungsbetrag ersetzt zu bekommen. Das hat sich aus Arbeitgebersicht oft auch gerechnet, da die Beitragssätze meist bei unter 4,0 Prozent lagen. Doch seit Ende 2022 steigen die U1-Umlagesätze teils kräftig an. So hat von den großen Krankenkassen zuletzt die Techniker Krankenkasse (ab 1.10.2022) an der U1-Beitragsschraube gedreht.

Zum Jahreswechsel erhöhten nun der Großteil der Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz und still und heimlich auch die U1-Umlagesätze. So haben beispielsweise die BKK Bahn die U1-Umlagesätze angepasst, ebenso die AOK Niedersachsen oder die KKH.

U1-Beitragserhöhung BKK Landesverband Mitte

An die Spitze der Beitragserhöhungen setzt sich der BKK Landesverband Ost/Mitte, der die U1 Umlage für zahlreiche BKKen durchführt. Hier steigt der U1-Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung auf über 5 Prozent auf 5,1 Prozent. Das ist nach aktuellem Stand ein absoluter Spitzenwert (im negativen Sinne). Ordentlich kann auch die Beitragssatzerhöhung bei der KKH genannt werden. Hier steigt der Beitrag um satte 1,4 Prozent von 3,1 Prozent in 2022 auf 4,5 Prozent in 2023 bei 80 Prozent Erstattung.

Da die Umlagebeiträge stets an die Krankenkasse des Versicherten abgeführt werden müssen, hat der Arbeitgeber immer nur eine begrenzte Entscheidungsmöglichkeit und muss bei Beitragserhöhungen in aller Regel mitgehen. Alternativ kann der Betrieb immer noch in eine andere Erstattungsvariante mit einem niedrigeren Beitragssatz, aber auch einer geringeren Erstattung wechseln.

Allerdings muss diese Wechsel der U1-Umlagevariante rechtzeitig vorgenommen werden. Die Frist ist von den Kassen in den Satzungen festgelegt – hier gilt vielfach, dass die U1-Variantenwahl bis zur Abgabe des Januarbeitragsnachweises erfolgen muss. Das heißt, die Betriebe müssen sich in den ersten drei Januarwochen entscheiden.

U1-Variante wechseln

Um die U1-Variante zu wechseln, muss an die Krankenkassen rechtzeitig ein entsprechender Fragebogen gesendet werden. Hier bietet es sich an, diesen schriftlich bei der Kassen anzufordern, wenn Sie nicht auf den Internetseiten der Kassen lange suchen wollen (U1-Wahlerklärung BKK Landesverband Mitte: https://www.bkkmitte.de/bkk-aag/wichtig-fuer-2023.html

Wichtig: Rechtzeitige Abgabe der Wahlerklärung beachten. Am besten sich den rechtzeitigen Eingang von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen.

Wenn Sie die U1-Umlagevariante gewechselt haben, ist Änderung noch in Ihrer Lohnsoftware zu erfassen. Dies geht in der Regel ganz einfach über ein Auswahlfeld.

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Sofern Sie die Lohnabrechnungen noch durch einen Steuerberater erledigen lassen, bitten Sie diesen umgehend um eine Einschätzung zur U1-Variantenwahl. Einige Steuerberater bieten diesen Service von sich aus an. Andere hingegen nicht, daher sollten Sie hier bei Bedarf nachfragen (auch nach etwaigen Kosten).

Eine Übersicht der betroffenen BKKen finden Sie hier.

AOK Niedersachsen – Zusatzbeitrag 2023

Die AOK Niedersachsen erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023 – bleibt aber unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Die AOK Niedersachsen ist eine der größeren Krankenkassen. Bislang betrug der Zusatzbeitrag bei der AOK Niedersachsen 1,3 Prozent. Ab 1.1.2023 steigt der Zusatzbeitragssatz zur AOK Niedersachsen auf 1,5 Prozent. Damit liegt er unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Mitte Dezember verkündete auch die AOK Niedersachsen den neuen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023. Der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Niedersachsen steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,5 Prozent im Jahr 2023.

Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung wird immer von den Krankenkassen erhoben, wenn diese mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt. Tatsächlich gibt es diesen Zusatzbeitragssatz letztlich bei allen Krankenkassen. Anders formuliert, die Beiträge aus dem Gesundheitsfonds reichen nicht.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind in einer Krankenkasse versichert. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird der allgemeine Beitragssatz erhoben. Dieser beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoentgelt. Günstiger wird es also nicht.

Zusätzlich erheben die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge, die der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber noch zusätzlich an die Krankenkassen zahlen müssen. So ergibt sich der tatsächliche Beitrag zur Krankenkasse also aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.

Da der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz mittlerweile bei 1,6 Prozent liegt, könnte die Politik auch dazu übergehen den allgemeinen Beitragssatz entsprechend anzuheben. Dies ist allerdings im Moment nicht vorgesehen.

U1 stabiler Beitragssatz – geringere Erstattung

Bei der U1 Umlage bleiben die Beitragssätze bei der AOK Niedersachsen stabil. Allerdings sinkt der Erstattungssatz bei der teuersten U1 Umlagevariante von 80 Prozent Erstattung auf 70 Prozent. Ab 1.1.2023 gelten folgende U1-Umlagesätze bei der AOK Niedersachsen:

70 Prozent Erstattung – 3,8 Prozent Beitragssatz

60 Prozent Erstattung – 2,6 Prozent Beitragssatz

50 Prozent Erstattung – 2,1 Prozent Beitragssatz

U2-Umlagesatz bei AOK Niedersachsen unverändert

Der U2-Umlagesatz für die Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft bleibt unverändert bei 0,6 Prozent ab 1.1.2023.

DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Die DAK erhöht ab 2023 den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,6 Prozent für 2023.

Die DAK ist eine der ersten Kassen, die den Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023 verkündet haben. Der Zusatzbeitragssatz beträgt ab 1.1.2023 bei der DAK 1,7 Prozent.

Die DAK ist eine der größten Kassen in Deutschland. Auch die DAK erhöht zum Jahresbeginn der Beitragssatz. Nachdem zunächst von einem stabilen Beitragssatz bei der DAK geredet wurde, ist seit 16.12.2022 die Katze aus dem Sack. Die DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Damit liegt die DAK über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2023.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Rechengröße, die bereits im November eines Jahres für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. Anders als der Name es suggeriert, handelt es sich hier nicht um den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen.

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DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Für Arbeitgeber mit DAK-versicherten Arbeitnehmern ändert sich somit zum 1.1.2023 auf der Kostenseite die Höhe der Lohnnebenkosten. Denn die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bedeutet eine Teuerung um 0,2 Prozent insgesamt. Die Beitragserhöhung von 0,2 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass für beide Seiten der Beitrag zur Krankenkasse um 0,1 Prozent steigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei der DAK versichert. Er erhält ein Monatsbrutto von 3.000 Euro.

Krankenkassenbeitrag 2022

Allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent + DAK-Zusatzbeitragssatz 1,5 Prozent

= 16,1 Prozent insgesamt, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 8,05 Prozent

3.000 Euro x 8,05 % = 241,50 Euro

Krankenkassenbeitrag DAK 2023 (Erhöhung um 0,2 Prozent, jeweils 0,1 Prozent Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

3.000 Euro x 8,15 % = 244,50 Euro

DAK-Versicherte haben Sonderkündigungsrecht

DAK krankenversicherte Arbeitnehmer haben aufgrund der Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht, welches sie bis zum 31.1.2023 nutzen können. In diesem Jahr werden die Versicherten der Krankenkassen aber nicht mehr per Brief von der Krankenkasse informiert, dass die Beiträge erhöht werden. Vielmehr erfahren dies zahlreiche Arbeitnehmer erst mit der Januar-Entgeltabrechnung – dann ist es oft zu spät, um das Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist hingegen denkbar einfach. Tatsächlich muss sich der Versicherte nur für eine Krankenkasse entscheiden, die dann in der Regel die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt.

Es genügt also, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber einen neuen (günstigeren) Krankenkasse erklärt und dort die Mitgliedschaft beantragt.

Die Leistungen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen im Grunde gleich, so dass sich nur marginale Unterschiede ergeben.

Ferner dürfen gesetzliche Krankenkasse einen Mitgliedsantrag im Grunde auch nicht ablehnen oder verweigern, also nicht aus medizinischen Gründen. Bei freiwillig Versicherten sind ggf. bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen, doch dies trifft bei Arbeitnehmern regelmäßig nicht zu.

Krankenkassenwahl – gar nicht schwierig

Die Wahl der Krankenkasse ist keine Lebensentscheidung, da im Grunde ein Wechsel jederzeit möglich ist. Es gelten zwar bestimmte Bindungsfristen, doch bei den regelmäßigen Beitragserhöhungen der Krankenkassen, besteht in aller Regel fast jährlich eine Kündigungsmöglichkeit.

Sie finden bei den zahlreichen Vergleichsportalen die aktuell günstigsten Krankenkassen für Ihr Bundesland.

Stabile Beitragssätze und Beitragserhöhungen 2023 bei einigen Krankenkassen

Zahlreiche Krankenkasse erhöhen ab 2023 die Zusatzbeiträge. Doch einige Krankenkassen kommen auch ohne Beitragserhöhung aus.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist zum Jahr 2023 deutlich auf 1,6 Prozent angehoben worden, so dass dies eine breite Beitragssatzerhöhung bei den Krankenkassen zur Folge haben sollte. Doch erstaunlicherweise trauen sich nun die ersten Kassen mit den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen für 2023 heraus – und diese trotzen der pauschalen Beitragserhöhung.

Die Technikerkrankenkasse, die Deutschlands mitgliederstärkste Einzelkasse ist, bleibt mit dem Beitragssatz stabil bei 1,2 Prozent. Dies lässt sie bei der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 Prozent für 2023 sehr wirtschaftlich erscheinen.

Die Barmer und die KKH sind bislang mit Zusatzbeiträgen oberhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes am Markt aufgetreten. Sie lagen 2022 mit jeweils 1,5 Prozentpunkten Zusatzbeitragssatz über den bisherigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent (in 2022). Im Jahr 2023 wollen beide mit einem stabilen Beitragssatz arbeiten, so dass sie nun unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent im Jahr 2023 liegen.

Bei den AOKen hat die AOK Niedersachsen inzwischen die Beitragssatzerhöhung auf 1,5 Prozent bekanntgegeben. Die AOK Bayern erhöht den Zusatzbeitrag 2023 auf 1,58 Prozent (bestätigt am 16.12.2022). Die AOK Nordwest auf erhöht ebenfalls den Zusatzbeitragssatz auf 1,89 Prozent ab 1.1.2023. Die DAK erhöht den Zusatzbeitrag 2023 auf 1,7 Prozent.

Es wird sich in den kommenden Tagen sicher noch die ein oder andere Kassen mit einer Beitragsänderung hervortun. Allerdings müssen die Krankenkassen Beitragssatzerhöhungen zu diesem Jahreswechsel nicht mehr den Versicherten per Brief mitteilen. Dank eines Gesetzes vom Gesundheitsminister reicht es zum Jahreswechsel aus, dass die Kassen die Beitragsänderungen anderweitig publik machen, also zum Beispiel auf der Internetseite der Krankenkasse.

Versicherte, die nicht lange auf der Internetseite nach den Beitragssätzen suchen möchten, sollten ihre Krankenkasse einfach per Mail anschreiben oder anrufen und sich nach den neuen Zusatzbeitragssätzen erkundigen und ggf. eine schriftliche Antwort der Krankenkasse einfordern.

Kündigungsrecht nutzen

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, so steht den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Hier kann dann ohne Einhaltung der Bindungsfrist die Kasse frühzeitig gekündigt werden.

Mehr Informationen zum Sonderkündigungsrecht finden Sie hier

Beitragssatzhöhe Zusatzbeitrag bei den Krankenkassen

Aus Arbeitgebersicht ist die Höhe der Zusatzbeiträge nicht der einzige Kostentreiber bei den Lohnnebenkosten 2023. So stiegen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenfalls 2023 leicht.

Für kleine und mittlere Arbeitgeber wird der Anstieg der U1-Umlagebeiträge 2023 ein weiterer nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. So haben bereits einige Kassen im Oktober 2022 kräftig an der U1-Beitragsschraube gedreht (zum Beispiel Techniker Krankenkasse). Anfang 2023 folgen weitere Krankenkassen und auch die Minijob-Zentrale erhöht dann die U1-Umlagebeiträge (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit)

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag steigt 2023 auf 2,6 Prozent. Hier finden Sie weitere Informationen und Beispiele zur Berechnung.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt auf 2,6 Prozent. Damit erhöht sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Vergleich zu dem Jahr 2022 nur gering um 0,2 Prozent.

Die Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung dürfte an den meisten Arbeitnehmer erst im Januar 2023 auffallen, wenn die Arbeitnehmer einen (etwas) höheren) Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen haben. Da die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hälftig getragen werden steigt die Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2023 „nur“ um 0,1 Prozentpunkt. Was das genau ausmacht, zeigen folgende Beispiele.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um 3 Euro in diesem Beispiel.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen 2023 wirkt

Neben dem Beitragssatz steigt in der Arbeitslosenversicherung aber auch die Beitragsbemessungsgrenze- also der Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 Euro im Monat in den alten Ländern bzw. auf 7.100 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr sind dies 87.600 Euro in den alten Bundesländern bzw. 85.200 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr 2022 betrugen die Beitragsmessungsgrenzen in den alten Ländern noch 7.050 Euro im Monat (84.000 Euro im Jahr) und 6.750 Euro im Monat (81.000 Euro im Jahr) in den neuen Ländern

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt damit für höherverdienende Arbeitnehmer (und deren Arbeitgeber) für eine entsprechend höhere Beitragsbelastung. Denn der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt für eine höhere Verbeitragung.

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Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (alte Bundesländer – West)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 10 Euro in diesem Beispiel.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (neue Länder – Ost)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 11 Euro in den neuen Ländern in diesem Beispiel.

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